Gebührenerhebung für eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung; Ermäßigung im gebündelten Verfahren Leitsatz Bei der Gebührenerhebung für die Fortgeltung von im gebündelten Verfahren erteilten
§ 9aAbs. 4 Satz 2 Nr. 4 Glü
StV 507.556,17 Euro (185.000,-- Euro + 0,0006 x <667.593.610,86 - 130.000.000,-- Euro>). Diese Gebühr ist nach § 29 Abs.
§ 9aAbs. 4 Satz 3 Glü
StV , wonach sich für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte ermäßigt, zu halbieren (= 253.778,09 Euro). Sodann ist nach § 29 Abs.
§ 9aAbs. 4 Satz 5 Glü
StV , wonach für die Erteilung - hier entsprechend für die Fortgeltung - einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach den Sätzen 2 und 3 erhoben wird, eine weitere Halbierung vorzunehmen (= 126.889,04 Euro), weil es die Erlaubnis der Klägerin zur gewerblichen Spielvermittlung ist, die fortgilt. Schließlich erfolgt nach § 29 Abs.
§ 9aAbs. 4 Satz 4 Glü
StV eine Ermäßigung um 10 Prozent (= 114.200,14 Euro), weil die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt wurde und die Gebühr ein Folgejahr betrifft. Randnummer 27 Eine höhere als die - wie oben nach § 9a Abs. 4 GlüStV errechnete - Gebühr in Höhe von 114.200,14 Euro kann die Beklagte auch im Übrigen von der Klägerin nicht verlangen. Insbesondere beschränkt sich die über § 29 Abs.
§ 9aAbs. 4 Satz 3 Glü
StV vorzunehmende Ermäßigung nicht auf die nur für den Teilbetrag in Höhe von 27.795.472,18 Euro zu erhebende Grundgebühr, der gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 4 GlüStV auf Lotterien nach § 12 Abs. 3 GlüStV entfällt, sondern umfasst „die Gebühr nach Satz 2“ und damit die volle Gebühr gemäß § 9a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV in Höhe von 507.556,17 Euro. Randnummer 28 Dass die Ermäßigung nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV (nur) „Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4“ betrifft und darin die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 und Alt. 4 GlüStV aufgeführten Lotterieangebote der Länder „durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind“, die die Klägerin vermittelt, nicht aufgeführt sind, sondern § 9a Abs. 1 Nr. 2 GlüStV allein „die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1“ (Alt. 2 GlüStV) nennt, steht dem nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 1 GlüStV können die Länder die öffentliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, auf gesetzlicher Grundlage selbst (Alt. 1), durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt (Alt. 2), durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Alt. 3) oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind (Alt. 4), erfüllen. Randnummer 29 Dass § 9a Abs. 1 Nr. 2 GlüStV allein „die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1“ (Alt. 2 GlüStV) nennt, und nicht auch die anderen in § 10 Abs. 2 Satz 1 GlüStV aufgeführten ländereigenen Lotterieangebote, beruht auf dem Umstand, dass § 9a GlüStV das ländereinheitliche Verfahren regelt, und dieses die Lotterieangebote der Länder nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Alt. 3 und Alt. 4 GlüStV nicht umfasst. Im ländereinheitlichen Verfahren erteilt nach § 9a Abs. 1 GlüStV die zuständige Behörde mit Wirkung für alle Länder „
- die Erlaubnisse für die Anstalt nach § 10 Absatz 3 und für deren Lotterie-Einnehmer,
- die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1,
- die Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie die Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 einschließlich der damit jeweils zusammenhängenden Erlaubnisse, und
- die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3.“ Die von der Klägerin vermittelten Veranstaltungen der einzelnen Landeslotterien werden nicht in dem ländereinheitlichen Verfahren, sondern durch Einzelerlaubnisse der jeweiligen Länder zugelassen. Auch das gebündelte Verfahren nach § 19 Abs. 2 GlüStV ist in § 9a Abs. 1 GlüStV nicht aufgelistet. Im gebündelten Verfahren erfolgt nicht zwingend eine Erteilung der Erlaubnis mit Wirkung für alle Länder. Daneben können im gebündelten Verfahren ergänzend auch unterschiedliche Rechtslagen in den Ländern zu beachten sein (Niedersächsischer Landtag, LT-Drs. 18/8495 S. 137). Randnummer 30 Dass sich die gemäß § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV errechnete Gebühr nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV (nur) für „Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4“ ermäßigt und § 9a Abs. 1 Nr. 2 GlüStV allein „die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1“ (Alt. 2 GlüStV) nennt, hindert nicht die entsprechende Geltung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV gemäß § 29 Abs. 8 GlüStV dergestalt, dass die Ermäßigung der gemäß § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV errechneten Gebühr um die Hälfte auch für die vorliegende Fallkonstellation der gebündelten Erlaubniserteilung gilt. Randnummer 31 Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat durch Auslegung der §§ 29 Abs. 8, 9a Abs. 4 GlüStV . Auslegung ist die Suche nach dem Inhalt einer Norm (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch,
- Aufl. 2017, S. 122 unter „Auslegung (Interpretation)“ 1.a.). Ein Gesetz auslegen heißt, seinen Sinn erforschen (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch,
- Aufl. 2023, Einleitung Rn. 40). Wird - wie vorliegend in § 29 Abs. 8 GlüStV - in einer Norm geregelt, dass eine andere Vorschrift „entsprechend“ gilt, müssen die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung gesetzt werden, dass unsachgemäße Gleichsetzungen vermieden und von der Sache her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2013, 6 B 11027/13, NVwZ-RR 2014, 293, juris Rn. 10 m.w.N.). Das bedeutet für die Verweisungsnorm in § 29 Abs. 8 GlüStV nicht, dass - wie beklagtenseitig vorgetragen - die Rechtsfolgenübertragung, die sich auf die Kostenpflicht des § 9a Abs. 4 GlüStV bezieht, ohne jede Einschränkung gelten solle. Bei einer Verweisung handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Analogie (vgl. BAG, Urt. v. 4.5.2022, 5 AZR 366/21, NJW 2022, 2867, juris Rn. 14 m.w.N.). Verweisungsnormen werfen in der Regel die besondere Auslegungsfrage auf, ob und wie weit sie im Hinblick auf die tatsächlichen Verschiedenheiten zwischen der Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich nur zu einer sinngemäßen, die sachlichen Verschiedenheiten berücksichtigenden Heranziehung der Rechtsfolge führen können (Maties, JR 2007, 265 m.w.N.). Randnummer 32 Sinn des § 29 Abs. 8 GlüStV ist es sicherzustellen, dass die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers zur Zahlung von Kosten gemäß § 9a Abs. 4 GlüStV durch die gesetzliche Anordnung der Fortgeltung bestehender Erlaubnisse aufgrund der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 1-3 GlüStV nicht entfällt, sondern weiterbesteht. In den Gesetzesmaterialien heißt es diesbezüglich: „Durch die gesetzliche Anordnung der Fortgeltung bestehender Erlaubnisse entfällt die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers zur Zahlung von Kosten nicht.“ (Niedersächsischer Landtag LT-Drs. 18/8495 S. 171). Randnummer 33 Für eine entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV spricht zwar nicht der Wortlaut dieser Norm („Für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte.“), soweit dieser - wie oben ausgeführt - auf die in § 9a Abs. 1 GlüStV aufgezählten Erlaubnisse im ländereinheitlichen Verfahren zugeschnitten ist und deshalb die Erlaubnisse für die von der Klägerin vermittelten Veranstaltungen nicht beinhaltet. Allerdings ist die an diesem Wortlautverständnis orientierte Auslegung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV vorliegend nicht angezeigt. Eine reine Wortlautinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Eine Auslegung sogar gegen den Wortlaut einer Norm ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Beschl. v. 25.4.2016, 1 BvR 1147, 12, juris Rn. 7). Randnummer 34 Für eine Ermäßigung entsprechend § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV spricht zunächst die Gesetzessystematik. Da § 29 Abs. 8 GlüStV die entsprechende Geltung des § 9a Abs. 4 GlüStV - ohne § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV auszunehmen - für die Fortsetzung von im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen vorschreibt, also für die Fortsetzung von Erlaubnissen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für gewerbliche Spielvermittler, muss die Ermächtigung zur Kostenerhebung in § 9a Abs. 4 Satz 1 GlüStV , wonach die zuständigen Behörden (nur) „für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3“ Kosten erheben, dahingehend entsprechend angewendet werden, dass Kosten auch für die Fortgeltung von Erlaubnissen im gebündelten Verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu erheben sind. Damit hat die entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV losgelöst von dies ausschließenden Vorgaben in § 9a Abs. 1 GlüStV zu erfolgen. Mithin gilt der Verweis in § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV auf § 9a Abs. 1 „Nummer 2“ GlüStV losgelöst von der Beschränkung in § 9a Abs. 1 Nr. 2 GlüStV auf Erlaubnisse für Veranstalter nach § 10 Abs. 2 Satz 1 (Alt. 2) GlüStV. Vielmehr erstreckt sich der Verweis entsprechend auch auf Erlaubnisse, die den in § 10 Abs. 2 Satz 1 (Alt. 3 und Alt. 4) GlüStV genannten Veranstaltern erteilt worden sind, deren Lotterien die Klägerin vermittelt und die von § 29 Abs. 8 GlüStV über den Verweis auf § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfasst sind („Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz 2“, „Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen“). Randnummer 35 Dafür, dass die Ermäßigung nach § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV auch für die Fortgeltung von im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen gilt, spricht sodann die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nebst Gesetzesmaterialien. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, BVerfGE 149, 126, juris Rn. 73, 74). Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (BVerfG, Urt. v. 16.2.1983, 2 BvE 1/83, BVerfGE 62, 1, juris Rn. 124). Randnummer 36 Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 8 GlüStV , wonach durch die gesetzliche Anordnung der Fortgeltung bestehender Erlaubnisse die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers zur Zahlung von Kosten nicht entfällt (Niedersächsischer Landtag LT-Drs. 18/8495 S. 171), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass für die Fortgeltung der im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung nach § 29 Abs.
§ 9aAbs. 4 Glü
StV die gleichen Gebühren zu zahlen sind, wie für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV (für ein Folgejahr). Gegenteiliges ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Es ist zudem - auch mit Blick auf § 9a Abs. 4 Satz 4 GlüStV - nicht ohne Weiteres einsichtig, wieso die Gebühren für die Fortgeltung der Erlaubnis (zumal um das Doppelte) höher sein sollen als die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis selbst. Insbesondere zu einem höheren Verwaltungsaufwand dürfte die Fortgeltung nicht führen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Fortgeltung der Erlaubnis für den Erlaubnisinhaber einen höheren wirtschaftlichen Wert als die Erteilung selbst hat. Im Wesentlichen die Aspekte eines höheren Verwaltungsaufwands und der Höhe des wirtschaftlichen Werts sind es aber, die die Rechtfertigung für die Ausnahme von einer Ermäßigung nach § 9a Abs. 4 GlüStV bilden (vgl. Niedersächsischer Landtag LT-Drs. 18/8495 S. 138). Randnummer 37 Hinsichtlich der Kostenregelung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GlüStV , wonach nunmehr ebenfalls § 9a Abs. 4 GlüStV entsprechend anzuwenden ist (zur vorherigen Rechtslage vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.6.2019, 4 K 207.17, juris Rn. 21), erklärt die Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass durch den zusätzlichen Verweis auf § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV in § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV („Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach den Sätzen 2 und 3 erhoben“) klargestellt werde, dass eine doppelte Ermäßigung erfolge. Der in der Gesetzesbegründung enthaltene, auf § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV bezogene Zusatz „sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind“ besagt, wie die Folgesätze in der Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag LT-Drs. 18/8495 S. 139) verdeutlichen, dass kein Fall des § 9a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV vorliegen darf. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund erfolgt die doppelte Ermäßigung nach § 9a Abs. 4 Satz 5 und Satz 3 GlüStV auch im Rahmen des § 29 Abs. 8 GlüStV . Diese doppelte Ermäßigung führt im Vergleich zur vorherigen Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 nicht zu einer Reduzierung der Gebühren, auch wenn darin eine dem § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV vergleichbare Vorschrift nicht enthalten war. Die in den GlüStV 2021 neu eingeführte Halbierung der Gebühren nach § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient lediglich der Neutralisierung der ebenfalls neu eingeführten Verdoppelung der Prozentsätze in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV (Niedersächsischer Landtag LT-Drs. 18/8495 S. 139). Dass - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - Lenkungszwecke mit Blick auf die Schutzziele des § 1 GlüStV zwingend gegen die Ermäßigung sprächen, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 9 C 1.20, BVerwGE 172, 292). Randnummer 39 Darauf, ob eine höhere Gebühr als die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannte nicht von der Beklagten beansprucht werden könnte, weil - wie die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat - die Gebührenerhebung schon als solche verfassungswidrig sei, kommt es nach Allem für das Ergebnis nicht an und kann hier offen bleiben. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 41 Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Klärungsbedürftig ist die Auslegung von §§ 29 Abs. 8, 9a Abs. 4 GlüStV . Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie ist unanfechtbar (vgl. § 63 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).