Kostenfestsetzung für die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung Leitsatz (Rn.5) Mehrere aufeinander folgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten. Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz: Anschluss Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 8 W 121/91. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 3. April 2023, 884 F 28/21 Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 3. April 2023, Az. 884 F 28/21, mit dem die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf € 147,56 nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf unter € 500,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin hat mit Anträgen vom 2. März 2021 (Bl. 3 d.A.) und vom 13. April 2022 (Bl. 76 d.A. des Amtsgerichts) jeweils beantragt, eine am 2. Oktober 2020 gegen den Antragsgegner ergangene Gewaltschutzanordnung zu verlängern. Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 23. März 2021 (Bl. 15 d.A.) und vom 20. April 2022 (Bl. 91 d.A.) jeweils entsprochen und die Kosten des Verfahrens jeweils dem Antragsgegner auferlegt. Mit Antrag vom 22. August 2022 (Bl. 107 d.A.) hat die Antragstellerin beantragt, die für den Antrag vom 13. April 2022 von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf € 147,56 nebst Zinsen festzusetzen. Der Antragsgegner hat dem mit Schriftsatz vom 8. September 2022 (Bl. 111 d.A.) widersprochen und darauf hingewiesen, dass mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (Bl. 63 d.A.) auf Antrag der Antragstellerin vom 25. März 2021 (Bl. 56 d.A.) bereits ein Betrag der zu erstattenden Kosten gegen ihn festgesetzt worden sei. Mit Beschluss vom 3. April 2023 (Bl. 129 d.A.) hat - nach einem zwischengeschalteten Erinnerungsverfahren - das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 22. August 2022 entsprochen. Gegen diesen, ihm am 24. April 2023 zugestellten Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners vom selben Tag, mit dem er seine Bedenken wiederholt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (Bl. 161 d.A.) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Randnummer 2 II. Das vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Juni 2023 als sofortige Beschwerde behandelte Rechtsmittel des Antragsgegners könnte trotz § 567 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 61 Abs. 1 FamFG (Beschl. v. 27. 11. 2013, Az. XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, S. 129) statt als Erinnerung als sofortige Beschwerde nach § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zu behandeln sein (a.A. die h.M., siehe z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31. 5. 2012, Az. 6 WF 83/12, NJW-RR 2012, S. 1094 f. zu §§ 56, 33 RVG); in der Sache aber ist es jedenfalls im Ergebnis unbegründet und daher zurückzuweisen. Randnummer 3 1. Soweit der Antragsgegner beanstandet, dass Kosten für den erfolgreichen Antrag auf die zweite Verlängerung der Gewaltschutzanordnung nicht gegen ihn festgesetzt werden dürften, weil bereits einmal - mit Beschluss vom 23. März 2021 - Kosten für einen erfolgreichen Verlängerungsantrag gegen ihn festgesetzt worden seien, vermag er damit letztlich nicht durchzudringen. Randnummer 4 Indessen dürften hier nicht - wie die Antragstellerin in dem Erinnerungsverfahren allerdings erfolgreich (s. den, versehentlich unvollständigen, weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2023, Bl. 125 d.A.) geltend gemacht hat - die Tatbestände des § 17 Nr. 4 Bstb.
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