Kindergeld: Trotz unverschuldetem Andauern der Berufsausbildung besteht kein Anspruch auf Kindergeld über das
- Lebensjahr des Kindes hinaus Leitsatz Der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet grundsätzlich mit Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte. (Rn.11) (Rn.12) Orientierungssatz Die kindergeldrechtliche Ungleichbehandlung von Kindern mit einer Behinderung, bei denen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein Kindergeldbezug über das
- Lebensjahr hinaus erfolgen kann, und Kindern ohne eine entsprechende Behinderung beruht auf einem Sachgrund. Insofern liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. (Rn.14) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds für das Kind A, geboren am ... 1997, ab dem Monat Oktober
- Randnummer 2 Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums in B im Fach xxx, absolvierte A im Streitzeitraum ein Masterstudium in C (...) im selben Studienfach. Obwohl A ihr Abitur bereits im Alter von 17 Jahren ablegte und sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium jeweils innerhalb der sog. Regelzeit absolvierte, war es ihr nicht möglich, das - während des Klageverfahrens noch andauernde - Masterstudium vor Vollendung des
- Lebensjahres abzuschließen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- September 2022 hob die Beklagte die am
- September 2021 erfolgte Festsetzung des Kindergelds für das Kind A ab dem Monat Oktober 2022 auf. Sie begründete die Aufhebung damit, dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich mit Vollendung des
- Lebensjahres ende und A im Monat September 2022 dieses Alter erreicht habe. Den Einspruch der Klägerin vom
- September 2022 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
- November 2022 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Die Klägerin hat am
- Dezember 2022 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
- März 2023 begründet hat. Sie ist der Auffassung, die Kindergeldgewährung habe bei laufender Berufsausbildung auch über das
- Lebensjahr hinaus zu erfolgen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Kindergeldvorschriften. Zum anderen sei dies aufgrund der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zwingend geboten, da die Klägerin gegenüber Eltern mit behinderten Kindern im Hinblick auf die mögliche Bezugsdauer über das
- Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, EStG) benachteiligt werde. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom
- September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- November 2022 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Kindergeldgewährung trotz laufender Berufsausbildung bei nicht behinderten Kindern über das
- Lebensjahr hinaus nach den gesetzlichen Regelungen ausscheide. Der Gesetzgeber habe in § 32 Abs. 5 EStG ausdrücklich sog. Verzögerungstatbestände geregelt, wonach in Ausnahmefällen auch über die Regelbezugsdauer hinaus Kindergeld gewährt werden könne. Diese seien vorliegend jedoch nicht einschlägig. Randnummer 8 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
- April 2023 auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag einen umfassenden rechtlichen Hinweis erteilt. ... Entscheidungsgründe I. Randnummer 9 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO. II.
- Randnummer 10 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
- September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a. Randnummer 11 Die Voraussetzungen einer Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind nach Vollendung des
- Lebensjahrs des Kindes A offenkundig nicht gegeben. Auch eine Gewährung von Kindergeld über das
- Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG scheidet vorliegend offensichtlich aus; die Klägerin hat das Vorliegen eines etwaigen Verzögerungstatbestands noch nicht einmal behauptet. Das Kind A hat keine der von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-3 EStG abschließend aufgezählten, privilegierten Tätigkeiten ausgeübt. Das unverschuldete Andauern einer Berufsausbildung allein stellt keine mit diesen Diensten vergleichbare Tätigkeit dar. Für ein nicht behindertes Kind, das sein
- Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld wegen andauernder Berufsausbildung jedoch nur dann, wenn Verzögerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise über das
- Lebensjahr zulassen. Zudem gilt § 32 Abs. 5 EStG gemäß § 52 Abs. 32 Satz 2 EStG ohnehin allein dann, wenn das Kind den Dienst oder die entsprechende Tätigkeit vor dem
- Juli 2011 angetreten hat (vgl. FG Münster, Urteil vom
- Oktober 2014, 5 K 2339/14 Kg, EFG 2015, 574; Loschelder in Schmidt/EStG,
- Aufl. 2023, § 32 EStG Rz. 74). Randnummer 12 Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 32 Abs. 5 EStG auf solche Kinder, die bereits das
- Lebensjahr vollendet haben, jedoch unverschuldet ihre Berufsausbildung noch nicht abschlossen haben, ist rechtlich nicht möglich. Es fehlt bereits am Vorliegen der Analogievoraussetzungen, insbesondere einer planwidrigen Regelungslücke. Demnach erfordert die Anwendung einer gesetzlichen Regelung im Wege des Analogieschlusses das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Vorliegend hat der Gesetzgeber die gerichtlich nicht überprüfbare Grundsatzentscheidung getroffen, die Bezugsdauer von Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des
- Lebensjahrs zu begrenzen. Dabei hat er mit § 32 Abs. 5 EStG für bestimmte, abschließend dort aufgeführte privilegierte Dienste und Tätigkeiten eine Ausnahmeregelung geschaffen, die eine längere Bezugsdauer zulassen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung steht der Annahme einer planwidrigen Lücke im vorliegenden Fall entgegen (vgl. BFH, Urteil vom
- Oktober 2017, III R 8/17, BStBl II 2018, 399 und Beschluss vom
- März 2014, III B 147/13, BFH/NV 2014, 1035). b. Randnummer 13 Auch eine Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG scheidet aus, da das Kind A nicht an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung litt. Randnummer 14 Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG oder dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz. Zwar werden im Hinblick auf die Bezugsdauer behinderte Kinder und solche ohne Behinderung unterschiedlich behandelt. Allerdings stellt das Merkmal der Behinderung einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass behinderte Kinder - anders als nicht behinderte Kinder - typischerweise auch über die Vollendung des
- Lebensjahrs hinaus Unterstützung und Betreuung durch ihre Eltern benötigen. Diese typisierte Betrachtung des Gesetzgebers begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
- Randnummer 15 Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums genügt, dass für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt werden, sondern stattdessen die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen können (vgl. BFH, Urteil vom
- Juni 2010, III R 35/09, BStBl II 2011, 176). Auch begegnet die gesetzliche Bezugsdauer von 25 Jahren für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH, Urteil vom
- Juni 2010, III R 35/09, BStBl II 2011, 176; Loschelder in Schmidt/EStG,
- Aufl. 2023, § 32 EStG Rz. 41). III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.