Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten Leitsatz
(1)Als gegenseitiger Vertrag unterliegt die Vereinbarung der den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB). In erster Linie ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
- November 2018, VIII ZR 109/18, RNotZ 2019, 204, 207, juris Rn. 19; vgl. BFH, Urteil vom
- September 1992, VIII R 7/90, BStBl. II 1993, 228, juris Rn. 22). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des von den Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom
- Oktober 2001, I ZR 91/99, NJW 2002, 669; Mansel, in: Jauernig, BGB,
- Auflage 2021, Rn. 9; vgl. BFH, Urteil vom
- September 1992, VIII R 7/90, BStBl. II 1993, 228, juris Rn. 22). Dabei geht ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom
- Dezember 2017, VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822, juris Rn. 29). Daher ist eine Auslegung dahin zulässig, die einer Erklärung einen Sinn gibt, der von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn aus Begleitumständen zu schließen ist, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom
- Oktober 2014, XII ZR 111/12, MDR 2015, 141, juris Rn. 48; Mansel, in: Jauernig, BGB,
- Auflage 2021, Rn. 9). Randnummer 78
(2)Die Beteiligten wollten durch den Aufhebungsvertrag erreichen, dass der Ergebnisabführungsvertrag auf jeden Fall in 2007 aufgehoben wird, obwohl bzw. gerade, weil zu diesem Zeitpunkt die Kaufvertragsverhandlungen bereits fast abgeschlossen waren. Randnummer 79 Eine Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages erst in 2008 oder sogar erst zum 30. Juni 2008 war nicht gewollt. Die Vertragsparteien wollten keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gemäß § 5 des Ergebnisabführungsvertrages, sondern eine Aufhebung des Vertrages zum Ende des Jahres 2007. Dieses ergibt sich bereits aus der von der Klägerin eingereichten Anlage über die geplante "C Struktur", die die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2022 eingereicht hat. Dort steht auch noch bei den geplanten Schritten: "Einvernehmliche Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages zwischen B und C zum 31. Dezember 2007." Für eine solche Auslegung spricht auch § 3.1 des Ergebnisabführungsvertrages. Hier regelten die Beteiligten, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung von Regelungslücken eine rechtlich zulässige Reglung gilt, die, soweit wie möglich, dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Randnummer 80 Aus der in § 5 des Ergebnisabführungsvertrages geregelten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn der Vertrag wurde nicht gekündigt, sondern einvernehmlich aufgehoben. Für eine solche Aufhebung ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht erforderlich, sondern es obliegt der Privatautonomie der beteiligten Gesellschafter den Vertrag zu beenden. Randnummer 81
- c)Der somit in 2007 bereits entstandene und ausgeschüttete Gewinn wurde im Ergebnis auch nicht dadurch saldiert, dass die Klägerin im Jahresabschluss 2007 eine Verbindlichkeit gegenüber der C aus der erfolgten Abschlagszahlung hätte aktivieren müssen, denn der Anspruch auf die Gewinnabführung ist mit Abschluss des Wirtschaftsjahres zum 31. Dezember 2007 entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand nach den obigen Darlegungen der handelsrechtliche Ergebnisabführungsvertrag. Randnummer 82
- d)Es ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarte Abschlagszahlung nicht angemessen gewesen ist, zumal sie der Höhe nach ungefähr dem Gewinn entspricht, der durch die Abspaltung entstanden ist. Auch aus der bereits in 2004 erfolgten Abspaltung der C folgt kein anderes Ergebnis. Sie erfolgte - unstreitig - handels- und steuerrechtlich zu Buchwerten. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich aus den am 31. Dezember 2007 erfolgten Abschlussbuchungen noch relevante Änderungen des Gewinnes ergeben haben. Randnummer 83 2. Eine andere Wertung ist auch nicht über die Einbeziehung des § 42 AO a.F. möglich. Das Gericht geht nunmehr davon aus, dass wirtschaftliche Gründe für die Sachverhaltsgestaltung vorgelegen haben, so dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO a.F. vorgelegen hat. Randnummer 84 Für die vor dem 1. Januar 2008 getätigten Vertragsabschlüsse kommt § 42 AO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl. I 2002, 4) AO (a.F.) zur Anwendung. Nach dessen Abs. 1 kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1); liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil vom 29. September 2021, I R 40/17, BStBl. II 2023, 127 m.w.N.). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allerdings nicht unangemessen (z.B. BFH, Urteil vom 9. Juni 2021, I R 52/17, BFH/NV 2022, 210). Randnummer 85
- a)Nach der überzeugenden Darstellung der Klägerin war und ist es die Konzernpolitik, dass Gewinne von Tochter- und Enkelgesellschaften umgehend an die Konzern-Mutter ausgeschüttet werden, damit diese die Liquidität schnellstmöglich für ihre Ziele nutzen kann. Durch die Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots konnte der Wert des XX-Geschäftes bestimmt und durch die Abspaltung konnten die hier entstandenen stillen Reserven bereits in 2007 gehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt war nach der vom Beklagten unwidersprochenen Darstellung der Klägerin auch noch keineswegs sicher, dass es zu einer wirksamen Veräußerung der Anteile kommt, weil eine Zustimmung der Kartellbehörde nötig war. Randnummer 86
- b)Das von der Klägerin genannte zusätzliche wirtschaftliche Argument, die durch die Abspaltung der L entstandene neue Holding-Struktur, sei ein weiterer Vorteil für die spätere Veräußerung, kann nicht gänzlich negiert werden. Für dieses Argument spricht auch, dass der Erwerber diese Struktur beibehalten hat. Randnummer 87
- c)Gegen eine gemeinsame Betrachtung von Darlehen und Kaufvertrag spricht, dass das Darlehen nicht erforderlich war, um ein Steuersparmodell, wenn es den beabsichtigt gewesen sein sollte, zu bewirken. Denn ohne die Aufnahme des Darlehens und damit Erfüllung aus den Darlehensvaluta hätte bei der C im Jahresabschluss 2007 eine Verpflichtung auf Gewinnabführung passiviert werden müssen, so dass das Ergebnis dasselbe gewesen wäre. Auch bei den anderen, von der Klägerin geschilderten Alternativen, hätte sich kein höherer Gewinn (in 2008) ergeben. Randnummer 88
- d)Aus der Akte und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensforderung wertlos oder teilweise wertlos gewesen ist. Insbesondere war die Darlehnsnehmerin nach der erfolgten Zuführung der Kapitalrücklage in Höhe von ... € nicht zahlungsunfähig oder unterkapitalisiert. Auch die spätere Behandlung der Darlehensforderung, also der Verkauf an einen fremden Dritten und die spätere Einlage der Forderung in die übernommene Gesellschaft spricht gegen die Wertlosigkeit der Forderung. Es wurden auch keine zwingenden Gründe aufgezeigt, die gegen die Möglichkeit einer Anschlussfinanzierung sprechen könnten. Randnummer 89
- e)Es ergeben sich auch keine nicht besteuerten weißen Einkünfte, denn die stillen Reserven werden gemäß § 8b KStG in 2007 (als verdeckte Gewinnausschüttung) und in 2008 (der Veräußerungsgewinn) versteuert. Randnummer 90 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 91 III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die wesentlichen Fragen durch den BFH bereits im ersten Rechtsgang entschieden worden sind. (§ 115 Abs. 2 FGO).