Vm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 S 1 bis S 3 VBD als auch
MG HA 2020 iVm §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 S 1 bis S 3 BDV HA einen Anspruch darauf, dass der Grundsicherungsträger alle ihr gegenüber erlassenen Bescheide sowie alle ihr bekanntzugebenden Bescheide und alle das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffende Formulare zeitgleich mit der Versendung per Post auch in barrierefreier Form, dh als PDF-Dokument durch unverschlüsselte E-Mail, zur Verfügung stellt. (Rn.64)
Vm Art 1 Abs 1 GG und zum anderen die Verletzung seines subjektiven Abwehrrechts aus dem Benachteiligungsverbot
(Rn.90) Tenor
dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 100 (Schwerbehindertenausweis, Bl. 114R d. Prozessakte (PA)). Er ist blind (Merkzeichen BI), hat erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) und ist hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und daher berechtigt, eine Begleitperson bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mitzunehmen (Merkzeichen H) (Bl. 114R d. PA). Randnummer 3 Bereits im Jahr 2019 wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 11. Dezember 2019 an den Geschäftsführer des Beklagten und bat um barrierefreie Kommunikation (vgl. Dok. 34 d. elektr. Verwaltungsakte 1 (elektr. VA)). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Dok. 34 d. elektr. VA) führte das Kundenreaktionsmanagement gegenüber dem Kläger aus: Randnummer 4 „ Sie beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgrund Ihrer Sehbehinderung ist es Ihnen kaum möglich, Schriftstücke in Papierform zu lesen. Eine spezielle Vorlesesoftware ermöglicht Ihnen jedoch einen barrierefreien Zugang zu digitalen Schriftsätzen im .docx oder .pdf Format. Aus diesem Grunde baten Sie um Kommunikation in elektronischer Form. Randnummer 5 Jobcenter team.arbeit.hamburg kann Ihren Wunsch
vollziehen, teilt jedoch mit, dass eine Kommunikation per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn die E-Mail-
richten verschlüsselt versendet werden können. Randnummer 6 Ein verschlüsselter Versand von E-Mail-
richten an Kundinnen und Kunden ist Jobcenter team.arbeit.hamburg technisch nur dann möglich, wenn die Empfängerseite über ein E-Mail- Programm, welches die S/MIME basierte E-Mail-Verschlüsselung unterstützt, sowie ein Zertifikat zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation verfügt. In der Anlage übersendet Jobcenter team.arbeit.hamburg Ihnen die Informationsbroschüre „E-Mail-Verschlüsselung für externe Kommunikationspartner“, welcher Sie die technischen Voraussetzungen entnehmen können. Jobcenter team.arbeit.hamburg bittet Sie, Ihren Standort über die Einrichtung der technischen Voraussetzungen zu informieren, sofern Sie sich hierzu entscheiden sollten. Randnummer 7 Darüber hinaus teilt Jobcenter team.arbeit.hamburg mit, dass Kundinnen und Kunden von Jobcenter team.arbeit.hamburg mit der diesjährigen Einführung von jobenter.digital bereits die Möglichkeit erhalten haben, Weiterbewilligungsanträge und Veränderungsmitteilungen online an Jobcenter team.arbeit.hamburg zu übersenden. Eine Einsichtnahme in Bescheide von Jobcenter team.arbeit.hamburg oder eine Übersendung von Unterlagen durch Jobcenter team.arbeit.hamburg ist von diesem Online-Verfahren leider noch nicht umfasst.“ Randnummer 8 Am
Ihren Angaben mit Ihrem Scanner nicht befriedigend lesbar machen. So werden z.B. Zahlen durch den Scanner nicht verlässlich wiedergegeben. Ihre Vorlesekraft kommt in zeitlich größeren Intervallen zu Ihnen
Hause, so dass ggf. Fristen zur Abgabe von Unterlagen nicht eingehalten werden können. Mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie z.B. der D. kommunizieren Sie
Ihren Angaben per unverschlüsselter E-Mail. Randnummer 12 Ich habe dann die zu prüfende Möglichkeit formuliert, dass ein IT-Spezialist aus unserem Hause Ihren Rechner mit der notwendigen Software zum Entschlüsseln versorgen könnte. Auf
frage bei der zuständigen Abteilung muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass diese Möglichkeit aus haftungsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Randnummer 13 Eine abschließende und für beide Seiten zufriedenstellende Lösung konnten wir leider nicht herbeiführen. Sie behalten sich den Rechtsweg vor. Ich habe meine Vorgesetzten über das Ergebnis unseres Gesprächs informiert.“ Randnummer 14 Mit E-Mail vom
kommen. Sie erhalten mit diesem Dokument allgemeine Informationen über die barrierefreie Kommunikation. Mit der barrierefreien Kommunikation können Sie Dokumente in Großdruck, Braille, als Schrift-Textdatei auf CD oder als Hörmedium erhalten. Sie haben sich bereits für die Dokumentenform Schrift-Textdatei auf CD entschieden. Zusätzlich zu dem Schwarzschriftprodukt auf Papier erhalten Sie künftig das von Ihnen ausgewählte barrierefreie Dokument. Wir weisen daraufhin, dass nur das Papierdokument in Schwarzschrift für die Rechtswirkung dieses Dokuments maßgebend ist. Wir werden Ihnen zukünftig gewünschte barrierefreie Dokumente zu Dokumenten in Schwarzschrift auf Papier senden. Wir sind bemüht, eine höchstmögliche Qualität von barrierefreien Dokumenten zu gewährleisten. Sollte sich ein barrierefreies Dokument als fehlerhaft erweisen, teilen Sie uns dies bitte mit. Sie können uns unter der oben genannten Adresse erreichen.“ Randnummer 19 Überdies erklärte die D., die Regelaltersrente beginne ab dem 1. November 2025 (Dok. 80 d. elektr. VA). Randnummer 20 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (Dok. 95 d. elektr. VA) wiederholte der Kläger seine Forderungen aus dem Schreiben vom 6. Januar 2021 (s.o.). Randnummer 21 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 (Dok. 110 d. elektr. VA) führte der Beklagte dazu aus: Randnummer 22 „Sie beantragen erneut die barrierefreie Übersendung Ihres Bescheides auf einem Datenträger. Ergänzend führen Sie hierzu Paragraphen aus der HmbBDVO und weitere auf. Randnummer 23 Bereits im Dezember 2019 haben Sie
abschließender Prüfung zu diesem Thema eine ausführliche Antwort unserer Rechtsstelle erhalten. An der damaligen Rechtsauffassung hat sich seit diesem Zeitpunkt keine Änderung ergeben. Die Übersendung der Bescheide wird daher in gewohnter Form erfolgen.“ Randnummer 24 Am
dem Ableben der vorherigen Vorlesekraft bisher keine intensive Vertrauensbeziehung habe aufbauen können, sodass etwa eine Erarbeitung eines Widerspruchs mit dieser nicht möglich sei (Bl. 111 d. PA). Schließlich lägen die Bedenken des Beklagten, eine Übersendung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, neben der Sache, da zu schützende Daten allein die Daten des Klägers seien (Bl. 39 d. PA). Randnummer 26 Der Kläger beantragt (Bl. 112 d. PA), Randnummer 27 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger alle ihm ab dem
richten verschlüsselt versendet werden könnten (Bl. 111 d. PA). Ein verschlüsselter Versand von E-Mail-
richten an Kundinnen und Kunden sei dem Beklagten technisch nur dann möglich, wenn die Empfängerseite über ein E-Mail-Programm, welches S/MIME basierte E-Mail-Verschlüsselung unterstütze, sowie ein Zertifikat zur verschlüsselten E-Mail-Kommunikation verfüge (Bl. 6 d. PA). Im Weiteren übersendete der Beklagte die Informationsbroschüre „ E-Mail-Verschlüsselung für externe Kommunikationspartner “ (Bl. 11 ff. d. PA), welcher die technischen Voraussetzungen entnommen werden könnten. Der Beklagte bitte den Kläger, seinen Standort über die Einrichtung der technischen Voraussetzungen zu informieren, sofern er sich hierzu entscheiden sollte. Überdies bestehe leider die Möglichkeit einer Einsichtnahme in Bescheide des Beklagten oder eine Übersendung von Unterlagen durch den Beklagten auch über das 2019 eingeführte Jobcenter.digital (noch) nicht. Die Herbeiführung der beschriebenen technischen Voraussetzungen sei demnach eine unabdingbare Voraussetzung für eine elektronische Kommunikation. Randnummer 31 In der Informationsbroschüre „ E-Mail-Verschlüsselung für externe Kommunikationspartner “ der Bundesagentur für Arbeit (Stand:
vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch
BGG i.V.m. §§ 3 , 5 HmbBDVO haben dürfte. Eine Zurückweisung aus Gründen des § 5 Abs. 2 Satz 3 HmbBDVO ist vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Die im Schriftsatz des Beklagten vom
heutigem Planungsstand im Rahmen des Projektes JOBCENTER.DIGITAL II, welches ab dem 01.01.2021 startet, umgesetzt werden.“ Randnummer 43 Mit weiterem Schriftsatz vom 30. März 2023 (Bl. 45 f. d. PA) führte der Beklagte aus, es bleibe
Ansicht des Beklagten bislang unberücksichtigt, dass der Beklagte eine verschlüsselte Übermittlung seiner Bescheide als PDF-Datei mittels E-Mail durchaus in Aussicht stelle. Der Beklagte halte dies für ein probates und praktikables Mittel, um dem Klagebegehren zu entsprechen. Er bat sowohl das Gericht als auch die Gegenseite um Prüfung und weitere Ausführungen, ob die Ausführungen des Beklagten zur E-Mail-Verschlüsselung Berücksichtigung gefunden hätten und ob dem klägerischen Begehren ggf. auf diese Weise entsprochen werden könne bzw. um die Benennung der Gründe, warum dies ggf. nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die derzeitige Weisungslage eine unverschlüsselte Kommunikation – trotz Einwilligung des Kunden – verbiete. Diese sei nur in Einzelfällen unter strengen Voraussetzungen möglich. Es werde hierzu auf die Ausführungen in dem anliegenden „ Rundschreiben Nr. 9 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen “ hingewiesen. Randnummer 44 In dem „ Rundschreiben Nr. 9 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) “ vom 16. Dezember 2022 (Bl. 58 ff. d. PA) wird ausgeführt: Randnummer 45 „TOP 5: Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation Randnummer 46 Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde erörtert, ob Kunden die Möglichkeit haben, in eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation einzuwilligen. Der B1 wies hierbei nochmal auf den DSK Beschluss aus dem Jahr 2021 hin (Beschluss vom 24.11.2021 „zu Möglichkeit der Nichtanwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen
Randnummer 47 Grundsätzlich muss zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ der Datenverarbeitung unterschieden werden. Eingewilligt werden kann nur in das „Ob“ der Datenverarbeitung, nicht in das „Wie“. Bei der Verschlüsselung geht es um das „Wie“, also um die objektiven Anforderungen an die Übermittlung (technisch organisatorische Maßnahmen
Im Einzelfall kann
dem o.g. DSK-Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen in vertretbarem Umfang davon abgewichen werden: Randnummer 48 · Der Wunsch
unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation muss vom Kunden ausdrücklich geäußert werden. Randnummer 49 · Im konkreten Fall muss ein besonderer Grund für eine unverschlüsselte Kommunikation vorliegen. Randnummer 50 · Eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation kann nur im Einzelfall erfolgen. Eine solche darf keinesfalls regelmäßig erfolgen. Randnummer 51 Generell lässt sich somit festhalten, dass insbesondere beim Umgang mit sensiblen Sozialdaten konkrete Anforderungen an eine sichere Kommunikation, wie beispielsweise die Verschlüsselung, zu stellen sind. Kunden können grundsätzlich nicht wirksam eine unverschlüsselte Kommunikation einwilligen. Die von der DSK aufgestellten Voraussetzungen für Einzelfälle sind als absolute Ausnahmen anzusehen und kommen im Verwaltungsverfahren in der Arbeitsverwaltung regelmäßig nicht zur Anwendung. Randnummer 52 Die BA führte ergänzend dazu aus, dass die Weisungslage eine unverschlüsselte Kommunikation verbiete. Eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation sei grundsätzlich auch für den Kunden möglich. Für die Verwendung des dafür erforderlichen Zertifikats stünden auch Arbeitshilfen bereit. Gleichwohl ist der BA bewusst, dass dies eine hohe Zugangshürde darstellt, vor allem, weil häufig zeitlicher Druck besteht. Als langfristiges und auch praktikables Ziel wurde die verbreitete Nutzung des e-Services formuliert, welche bisher regional sehr unterschiedlich angenommen werden.“ Randnummer 53 Mit Schreiben vom 3. April 2023 (Bl. 84 d. PA) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass
nochmaliger Durchsicht der von der Kammer 7 BL übernommenen Prozessakte bisher in keinem der dem Gericht vorliegenden Schriftsätze des Beklagten ein Angebot auf Übersendung von Bescheiden per PDF erfolgt ist. Es wurde lediglich im Schriftsatz vom 10. Januar 2023 auf die Nutzung des „ E-Services " hingewiesen (Bl. 34 d. PA). Was genau dies bedeutet, wurde nicht dargelegt. Im Weiteren hat das Gericht darum gebeten, bereits in dem noch angekündigten Schriftsatz des Beklagten darzulegen, ob im vorliegenden Fall durch den Beklagten geprüft worden ist, ob hier ein Ausnahmefall
Top 5 „ Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation “ des Rundschreibens Nr. 9 geprüft worden ist. Falls dies nicht geprüft worden sein sollte bzw. falls dies geprüft aber abgelehnt worden sein sollte, hat das Gericht um Darlegung der Gründe gebeten. Randnummer 54 Mit Schreiben vom
1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Darunter fallen auch Rechtsstreitigkeiten, bei denen die betroffene Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit
dem SGB II steht (BSG, Beschluss vom
dem SGB II in einem engen Zusammenhang (vgl. i.E. auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
5 SGG. Denn das Begehren des Klägers ist auf schlichthoheitliches Verhalten des Beklagten (Realakt) gerichtet, hier auf die Übersendung aller ihm ab dem
dem SGB II und blind (vgl. ausführlich unter II.). II. Randnummer 63 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 64 Der Kläger hat sowohl einen Anspruch
1 Satz 2, Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) als auch
BGG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente (HmbBDVO) (beides abrufbar unter: https://www.hamburg.de/skbm/1926790/gesetze, zuletzt aufgerufen am:
Maßgabe der Rechtsverordnung
Satz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Formulare ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 70 § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG bestimmt: Randnummer 71 „Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
Maßgabe der Rechtsverordnung
Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Randnummer 72 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 73 § 3 Abs. 1 HmbBDVO bestimmt: Randnummer 74 „Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 75 § 3 Abs. 1 VBD bestimmt: Randnummer 76 „Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 77 § 5 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 HmbBDVO bestimmt: Randnummer 78 „Der Anspruch der Berechtigten
GGbm besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen. Randnummer 79 Die Berechtigten haben
Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die Berechtigten haben dazu der Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung
Absatz 2 (Behörde oder sonstige Einrichtung) rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde oder sonstige Einrichtung kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht .“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 80 § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBD bestimmt: Randnummer 81 „Die Berechtigten haben
Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 82 Dies betrifft zum einen die Begriffe „ Formulare “ ( § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbBGG ) und „ Vordrucke “ (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGG), die
Ansicht des Gerichts jedoch Synonyme für solche Schriftstücke sind, die vom Beklagten an den Kläger übersandt werden, damit dieser sie in einem weiteren Schritt auszufüllen hat. Dies sind etwa Weiterbewilligungsanträge, die Anlagen „ KDU “ (Kosten der Unterkunft) oder „ VM “ (Vermögensverhältnisse). Randnummer 83 Zum anderen betrifft dies die Möglichkeit der jeweiligen Einrichtung, die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen.
BDVO kann sie dies, wenn die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, „ ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht “. § 5 Abs. 1 HmbBDVO , auf den sich der Abs. 2 Satz 3 bezieht, führt aus, der Anspruch der Berechtigten
BGG bestehe, „soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen“ .
2 Satz 3 VBD kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, nur zurückgewiesen werden, wenn sie „ ungeeignet “ ist. Die Erweiterung der landesrechtlichen Regelung auf den Zusatz „ in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht “ stellt jedoch lediglich eine inhaltliche Spezifizierung und weitergehende Umschreibung des Begriffes „ ungeeignet “ dar und sollte
Ansicht des Gerichts der Einrichtung gerade keine weitere Zurückweisungsmöglichkeit eröffnen. Dies zeigt insbesondere die Begründung zur HmbBDVO (ebenfalls abrufbar unter: https://www.hamburg.de/skbm/1926790/gesetze, zuletzt aufgerufen am: 5. Juli 2023). Dort heißt es zu § 5 HmbBDVO : Randnummer 84 „Bei der Entscheidung darüber, ob die von der blinden oder sehbehinderten Person gewählte Form der Zugänglichmachung
Satz 3 als ungeeignet zurückgewiesen wird, sind die von der behinderten Person geltend gemachten Interessen an der von ihr gewählten Form der Zugänglichmachung angemessen zu berücksichtigen.“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 85 2. Der Kläger ist Berechtigter
dem BGG (§ 3 BGG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VBD sowie
dem HmbBGG ( § 3 HmbBGG ) i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbBDVO , denn er hat einen Grad der Behinderung von 100 (Schwerbehindertenausweis, Bl. 114R d. PA), weil er blind ist. Randnummer 86
1 DSGVO steht einer Übersendung nicht entgegen (dazu unter bb)) und eine Übersendung an den Kläger selbst stellt schon keine Übermittlung i.S.d. §§ 67b ff. SGB X (dazu unter cc)). Randnummer 89
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und zum anderen die Verletzung seines subjektiven Abwehrrechts aus dem Benachteiligungsverbot
G, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 1 BvR 1541/20, juris Rn. 93, 96). Randnummer 91 Zunächst hat der Beklagte nicht
gewiesen, eine etwaige Abwägung
1 DSGVO überhaupt vorgenommen zu haben. Im Weiteren verletzt der Beklagte – ohne sich damit angemessen auseinanderzusetzen – das verfassungsrechtlich verankerte und sowohl landes- als auch bundesrechtlich ausgeformte Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung in erheblicher Weise. Es leuchtet dem Gericht nicht ein – auch weil der Beklagte etwaige technische
weise innerhalb der gesamten Verfahrensdauer von einem Jahr nicht vorgebracht hat –, aus welchem Grund der Schutz der Daten des Klägers – in dessen unverschlüsselte Übermittlung er zur Durchsetzung seines Rechtes auf Gleichbehandlung längst eingewilligt hat (s.o.) – dem Recht übergeordnet werden soll, nicht benachteiligt zu werden. Das pauschalierte Vorbringen des Beklagten es sei aufgrund von „ Datenschutz “ und „ Weisungen “ nicht möglich, dem Kläger per unverschlüsselter E-Mail seine Bescheide und Formulare barrierefrei zu übersenden, zeigt vielmehr, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom
folgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift im SGB X es erlauben oder anordnen.
1 Nr. 1 Var. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Randnummer 93 Bei einer Übersendung von Bescheiden und Formularen an den Kläger selbst handelt es sich jedoch schon nicht um eine „ Übermittlung “ von Sozialdaten i.S.d. SGB X. Denn der Kläger ist im Hinblick auf seine eigenen personenbezogenen Daten schon nicht „ Dritter “ (vgl. § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X; Dritter ist auch nicht der Prozessbevollmächtigte: vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
vollziehbar ist, warum es einer Verschlüsselung bedarf (s.o.). Randnummer 99 Überdies kostet ein entsprechendes Verschlüsselungszertifikat (S/MIME)
Recherche des Gerichts ca. 45,00 EUR, welches sodann beim Kläger eingerichtet werden müsste, was u.U. weitere Kosten
sich zöge. Dies widerspräche wiederum der Vorgabe
BGG , Bescheide und Formulare ohne zusätzliche Kosten blinden und sehbehinderten Menschen auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Randnummer 100 c) Im Weiteren lässt selbst das verwaltungsinterne „ Rundschreiben Nr. 9 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) “ des Beklagten vom 16. Dezember 2022 (Bl. 58 ff. d. PA) eine Abweichung des Vorrangs des Datenschutzes im Einzelfall zu. Unter Top 5 wird dort ausgeführt: Randnummer 101 „ Im Einzelfall kann
dem o.g. DSK-Beschluss ( Einfügung d. Vors.: Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, zur Möglichkeit der Nichtanwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen
November 2021, abrufbar unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20211124_TOP_7_Beschluss_Verzicht_auf_TOMs.pdf, zuletzt aufgerufen am: 5. Juli 2023 ) ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen in vertretbarem Umfang davon abgewichen werden: Randnummer 102 · Der Wunsch
unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation muss vom Kunden ausdrücklich geäußert werden. Randnummer 103 · Im konkreten Fall muss ein besonderer Grund für eine unverschlüsselte Kommunikation vorliegen. Randnummer 104 · Eine unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation kann nur im Einzelfall erfolgen. Eine solche darf keinesfalls regelmäßig erfolgen. Randnummer 105 Generell lässt sich somit festhalten, dass insbesondere beim Umgang mit sensiblen Sozialdaten konkrete Anforderungen an eine sichere Kommunikation, wie beispielsweise die Verschlüsselung, zu stellen sind. Kunden können grundsätzlich nicht wirksam eine unverschlüsselte Kommunikation einwilligen. Die von der DSK aufgestellten Voraussetzungen für Einzelfälle sind als absolute Ausnahmen anzusehen und kommen im Verwaltungsverfahren in der Arbeitsverwaltung regelmäßig nicht zur Anwendung .“ (Hervorh. d. d. Vors.) Randnummer 106 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 3. April 2023 (Bl. 84 d. PA), ob und wenn nein, warum eine Einzelfallprüfung vorgenommen worden ist, führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. April 2023 (Bl. 86 d. PA) aus, der unter Top 5 geschilderte Fall betreffe stets nur einen Einzelfall. Im hiesigen Fall dürfte der vielfache Versand von Schreiben begehrt werden, sodass die dort beschriebene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen worden sei. Randnummer 107
Ansicht des Gerichts ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Ausnahmeregelung weit zu fassen und darf auch im Einzelfall – hier der Kommunikation mit dem blinden Kläger generell – „ regelmäßig “ erfolgen. Der Ausschluss der Regelmäßigkeit ist ebenfalls weit zu fassen. Gemeint sein dürfte eine insbesondere vor dem ansonsten in erheblicher Weise verletzten Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fallübergreifende regelmäßige Kommunikation. Randnummer 108 d) Schließlich ist der Hinweis des Beklagten auf den Postfachservice im Online-Angebot des Jobcenters.digital nicht zielführend. Randnummer 109 Zwar wird in der Anlage zur Weisung 202012002 (Bl. 52 d. PA) ausgeführt: Randnummer 110 „ Das Hochladen von Dateianhängen wird vorerst noch nicht möglich sein. Hinweis: Diese Funktionalität wird
heutigem Planungsstand im Rahmen des Projektes JOBCENTER.DIGITAL II, welches ab dem 01.01.2021 startet, umgesetzt werden.“ Randnummer 111 Allerdings konnte der Beklagte zum einen keine
weise dafür erbringen, dass ein Herunterladen aller (Widerspruchs-)Bescheide und Formulare durch die Leistungsberechtigten möglich ist (Bl. 111 d. PA). Auch die Ermittlungen durch das Gericht – insbesondere das Abspielen des Videos zur Erklärung des Postfachservices (abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/erklaer-videos-buergergeld/erklaer-video-postfachservice, zuletzt aufgerufen am: 5. Juli 2023) ergab lediglich, dass „ wichtige
richten “ als PDF heruntergeladen werden können. Ob dies auch (Widerspruchs-)Bescheide umfasst, bleibt offen. Randnummer 112 Dies kann allerdings auch deshalb dahinstehen, weil der Kläger dem Gericht überzeugend dargelegt hat, dass für ihn schon das Öffnen eines Browsers – den es unstreitig für die Benutzung des Postfachservices des Beklagten bedarf – nicht möglich ist. Es fehlt dem Kläger eine etwaige Schulung, da er ansonsten mithilfe seiner Scannersoftware schon einfache Homepages nicht besuchen kann (Bl. 110 d. PA). III. Randnummer 113 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.