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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bs 52/23 Beschluss Anspruch einer Richterin auf Verkürzung der Probezeit § 10 Abs 2 S 1 DRiG, Art 3 Ab

Anspruch einer Richterin auf Verkürzung der Probezeit Leitsatz 1. § 10 Abs. 2 DRiG verschafft Richtern auf Probe keinen Anspruch auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung vordienstlicher Tätigke

Art. 33Abs.

2 GG sowie die Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte stellten, wäre die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nur verfassungskonform, wenn sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhte oder es im Gesetz dafür hinreichend tragfähige Anknüpfungspunkte gäbe; dies sei nicht der Fall. § 10 Abs. 2 DRiG biete keine Anhaltspunkte dafür, dass kürzere, in Teilzeit ausgeübte Vortätigkeiten nicht anrechnungsfähig sein sollten. Es sei mit den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie unvereinbar, das somit nicht weiter determinierte Ermessen in massiv grundrechtsbelastender Weise dahin auszuüben, dass Teilzeit-Vortätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt anrechnungsfähig sein sollten; damit werde ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Ergebnis nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber verantwortet, sondern von der Exekutive. Randnummer 42 Vor diesem Hintergrund könne ein Verfassungsverstoß nur durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 DRiG dergestalt verhindert werden, dass eine (familiär bedingte) Teilzeittätigkeit wie eine Vollzeittätigkeit auf die Probezeit angerechnet werde. Aus der Perspektive der Wesentlichkeitstheorie möge zwar eine zeitlich anteilig reduzierte Anrechnung im Sinne des Hilfsantrags (Verkürzung der Probezeit um 4,5 statt um 7,5 Monate) in Betracht kommen; eine vollständige Nichtberücksichtigung der Vortätigkeit, wie dies die ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in Fällen der hier vorliegenden Art ergebe, sei dagegen in jedem Fall unvereinbar mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Randnummer 43

  1. b)Auch diese Rüge greift nicht durch. Randnummer 44 Die Ermessenspraxis der Antragsgegnerin, eine Vortätigkeit nur dann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG auf die Probezeit anzurechnen, wenn diese vom zeitlichen Umfang her eine rechnerische Vollzeit von mindestens sechs Monaten umfasst, und zugleich die Anrechnungszeit auf maximal 12 Monate zu begrenzen, stellt entgegen der Wahrnehmung der Antragstellerin weder einen „schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ noch eine „massive Grundrechtsbelastung“ dar; sie ist keine Regelung, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung hätte und sie besonders intensiv beträfe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19, Rn. 52). Randnummer 45
  2. aa)Das hier betroffene Lebenszeitprinzip gehört zu den nach Art. 33 Abs. 5 GG fortgeltenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.9.2007, 2 C 21.06 u. a., BVerwGE 129, 272, Rn. 57 ff.). Im Bereich des Richteramtes hat das Lebenszeitprinzip allerdings eine besondere Relevanz zur Sicherung der für das Richteramt nach Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG konstitutiv bedeutsamen persönlichen Unabhängigkeit. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist; der nicht auf diese Weise gesicherte „Hilfsrichter“ ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (zu alldem vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2007, 2 BvR 2494/06, NVwZ 2007, 693, juris Rn. 13). Auf der anderen Seite gelten für die Ernennung der Richter auf Lebenszeit und die damit verbundene endgültige Übertragung eines Richteramts bei einem bestimmten Gericht wegen der damit verbundenen besonderen Verantwortung und persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit besondere gesetzliche Anforderungen; die besonders geschützte Stellung der auf Lebenszeit ernannten Richter bedingt eine sorgfältige Prüfung ihrer Eignung vor der Ernennung auf Lebenszeit (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 3.8.2018, 11 L 555/18, juris Rn. 21; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 22 Rn. 2). Dem entsprechen die maßgeblichen Bestimmungen des DRiG. Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; nach § 12 Abs. 2 DRiG ist der Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Die richterliche Probezeit kann wiederum nach § 10 Abs. 2 DRiG durch Anrechnung der dort angeführten Vortätigkeiten um bis zu zwei Jahre verkürzt werden; eine darüber hinausgehende Anrechnung setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Randnummer 46 Die im nicht determinierten Ermessen der Dienstherren stehende Möglichkeit der Anrechnung von Vortätigkeiten auf die richterliche Probezeit bewirkt somit ggf. eine begünstigende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 1 DRiG statuierten Grundsatz, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Richter auf Probe (für Richter kraft Auftrags gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG eine speziellere abweichende Regelung) voraussetzt. Auf die Anrechnung nach § 10 Abs. 2 DRiG besteht, wie bereits ausgeführt, kein Anspruch; entschließt sich ein Dienstherr dazu, seine Verwaltungspraxis dahin zu handhaben, von der Anrechnungsmöglichkeit überhaupt keinen Gebrauch zu machen, dürfte dies rechtlich nicht zu beanstanden sein. Eine diesbezügliche ergänzende gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich, weil sich die Möglichkeit zu dieser Vorgehensweise unmittelbar aus § 10 Abs. 2 DRiG selbst ergibt („… können angerechnet werden …“). Sofern darin überhaupt ein Grundrechtseingriff gesehen würde, wäre er jedenfalls nicht schwerwiegend und als solcher gesetzlich vorgesehen. Für eine Ermessenspraxis, die, wie im vorliegenden Fall, die Anrechnung grundsätzlich zulässt, sie aber zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und von dem Vorliegen einer bestimmten Mindestdauer der Vortätigkeit abhängig macht, gilt im Ergebnis nichts Anderes; insoweit genügt es, dass der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 2 DRiG die Rahmenbedingungen der Anrechnungsmöglichkeit geregelt hat. Randnummer 47
  3. bb)Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, das im Bereich des öffentlichen Dienstes ergänzend zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hinzutritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a. a. O., Rn. 59) und welches das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistet, welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108 282, juris Rn. 32 - 35), ist bei dem Übergang eines Richters aus dem Probe- zum Lebenszeitstatus nicht mit besonderer Intensität betroffen. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004, 2 C 23.03, BVerwGE 122, 147, Rn. 11). Das durch Art. 33 Abs. 2 GG begründete Gebot der Bestenauslese beherrscht den „Zugang“ zu öffentlichen Ämtern, also die Auswahl, Einstellung und Beförderung von Beamten oder Richtern (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.9.2007, a. a. O., Rn. 70); es betrifft typischerweise Situationen, in denen ein Bewerber in Konkurrenz mit Anderen steht oder stehen kann. Eine solche Situation liegt bei einem Richter auf Probe im Hinblick auf seine gesetzlich vorgegebene Ernennung auf Lebenszeit (gemäß § 12 Abs. 1 DRiG darf überhaupt nur zum Richter auf Probe ernannt werden, wer später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll) allerdings nicht vor; bewährt er sich in seiner Probezeit und beweist er damit seine persönliche und fachliche Eignung für das Richteramt, so ist er nach spätestens fünf Jahren zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen (§ 12 Abs. 2 DRiG), ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob andere Richter auf Probe sich „besser“ bewährt hätten. In der Freien und Hansestadt Hamburg kommt hinzu, dass die Richter auf Probe sich nicht auf Stellen von Lebenszeitrichtern bewerben müssen, um auf Lebenszeit ernannt werden zu können; bei bestätigter Bewährung in der für sie angesetzten Probezeit wird ihre Ernennung auf Lebenszeit (in der Regel an dem Gericht, das bereits bei ihrer Einstellung als Richter auf Probe für ihre endgültige Verwendung vorgesehen wird) von Amts wegen seitens des Dienstherrn eingeleitet und vollzogen. Angesichts dessen ist die Situation eines Richters auf Probe, der seiner Ernennung auf Lebenszeit entgegenstrebt und dem die Anrechnung einer Vortätigkeit auf seine Probezeit mit der Folge versagt wird, dass seine Ernennung auf Lebenszeit ein paar oder einige Monate später erfolgt als von ihm gewünscht, insbesondere nicht zu vergleichen mit der von der Antragstellerin durch Zitierung (a. a. O., S. 23) verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung indirekt in Bezug genommenen Situation von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Probe, denen der Zugang hierzu versagt wird unter Hinweis auf eine Einstellungshöchstaltersgrenze; eine solche Grenze schließt ältere Bewerber regelmäßig aus ohne Rücksicht auf ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und führt damit zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität sowie zu einem schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19, Rn. 68). Von einem vergleichbaren Eingriff kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. Randnummer 48
  4. cc)Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die hier streitige Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nicht besonders intensiv betroffen. Randnummer 49 Sofern überhaupt bei Richtern das „Lebenszeitamt“ (etwa wegen der besonderen Bedeutung der Ernennung auf Lebenszeit im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und 2 GG, s. o. unter „aa)“) gegenüber dem „Probeamt“ als eigener „Beruf“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sein sollte, würde es sich bei dem Erfordernis der Bewährung im Rahmen der jeweils vorgesehenen Probezeit um eine durch § 10 Abs. 1 und 2 DRiG gesetzlich vorgesehene subjektive Zulassungsvoraussetzung handeln, an deren Rechtmäßigkeit allerdings kein Zweifel bestünde, weil es dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut dient, nur diejenigen Richter auf Probe zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen, die sich in ihrer Probezeit bewährt haben. Randnummer 50 Sofern das Richteramt dagegen unabhängig vom „Lebenszeit-“ oder „Probestatus“ einheitlich als ein Beruf im Sinne von Art. 12 GG anzusehen ist - was näher liegen dürfte, da auch Richter auf Probe bereits als Einzelrichter vollwertige, nicht unter Prüfvorbehalt durch Kollegen derselben Instanz stehende und rechtskraftfähige Entscheidungen erlassen bzw. sie als Mitglieder von Kollegialgerichten mit gleichem Stimmrecht wie die Richter auf Lebenszeit an solchen Entscheidungen mitwirken, und sie gemäß § 12 Abs. 2 DRiG spätestens nach fünfjähriger Probezeit bei erfolgter Bewährung ohne neue Auswahlentscheidung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen sind - handelt es sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG und der daran anknüpfenden Ermessenspraxis der Antragsgegnerin lediglich um eine Berufsausübungsregelung, für die bereits vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls genügen (so die Antragstellerin im rechtlichen Ausgangspunkt selbst im Zusammenhang mit der später noch geltend gemachten Ermessensreduzierung auf null wegen andernfalls vorliegenden Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG, a. a. O. S. 41, siehe dazu die nachstehenden Ausführungen unter „9.“). Dann liegt hier erst recht keine „besonders intensive“ Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Randnummer 51 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG beim Zugang zu öffentlichen Ämtern keine Ansprüche folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen;

Art. 33Abs.

2 GG gewährleistet, wie bereits ausgeführt, das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, a. a. O., Rn. 32 - 35). Das Beschwerdegericht nimmt daher an dieser Stelle ergänzend Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Randnummer 52

  1. dd)Auch die Verwirklichung der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Richterinnen und Richter auf Probe wird durch die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nicht in dem Sinne „besonders intensiv“ betroffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a. a. O., Rn. 52), dass der Gesetzgeber deswegen diese Praxis durch eine eigene dahingehende Regelung legitimieren müsste. Der Vergleich zwischen Teilzeit bei Vortätigkeiten und Teilzeit in der richterlichen Probezeit (Art. 3 Abs. 1 GG) einerseits und zwischen Teilzeit und Vollzeit im Rahmen der Vortätigkeit (Art. 3 Abs. 2 GG) andererseits lässt sich, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts zeigt, ohne Weiteres im Rahmen des gegenwärtigen gesetzlichen Rahmens tragfähig und plausibel vornehmen. Randnummer 53 7.
  2. a)Die Antragstellerin trägt weiter vor (a. a. O., S. 28 - 33, unter „III.“), das Ermessen der Antragsgegnerin sei hinsichtlich der Anrechnung ihrer anwaltlichen Vortätigkeit auch deswegen auf null reduziert, weil andernfalls ein Verstoß gegen §§ 15 HmbGleiG , 6 a HmbRiG vorläge. Randnummer 54 Entgegen dem Verwaltungsgericht gäben es der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von § 15 HmbGleiG nicht her, ihre Geltung im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst auszuschließen. Das „berufliche Fortkommen“ eines Richters auf Probe werde auch dann beeinträchtigt, wenn seine in Teilzeit geleistete Vortätigkeit nicht angerechnet werde, weil ein bestimmter Mindestzeitumfang nicht erreicht werde und er dadurch, verglichen mit einem direkt ohne Vortätigkeit mit einer Teilzeittätigkeit in den Probedienst eingetretenen Richter, in seinem Fortkommen gebremst werde, weil der „Richter-Richter“ vor ihm auf Lebenszeit ernannt werde, ihm zeitlich entsprechend voraus bleibe und sich schneller auf Planstellen und Beförderungsstellen bewerben könne. Dem entspreche es, dass die Gesetzesbegründung zu § 15 HmbGleiG an die Regelung des § 66 Abs. 2 HmbBG anknüpfe, die wiederum nach ihrer Gesetzesbegründung ein allgemeines Benachteiligungsverbot bezogen auf die persönliche berufliche Karriere enthalte. Dementsprechend sei auch § 15 HmbGleiG als allgemeines Benachteiligungsverbot im Hinblick auf sämtliche Teilzeitbeschäftigungen zu verstehen. Nichts anderes gelte für § 6 a HmbRiG , der ebenfalls bereits seinem Wortlaut nach regele, dass eine Teilzeitbeschäftigung das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen dürfe. Randnummer 55 Jedenfalls seien die genannten Vorschriften hier aber entgegen dem Verwaltungsgericht analog anzuwenden. Sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage seien gegeben. Das Ziel des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes sei gemäß dessen § 1 die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und Verhinderung künftiger Nachteile aufgrund des Geschlechts. Im Fokus stünden dabei die weiblichen Beschäftigten. Das Gesetz wolle insbesondere bewirken, dass die berufliche Entwicklung von Frauen nicht durch eine familiär bedingte Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt werde. Dabei erstaune es nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 15 HmbGleiG die Bedeutung von Teilzeit-Vortätigkeiten nicht bedacht habe. Die Anerkennung von Vortätigkeiten im Zusammenhang mit der Bemessung der Probezeit sei Gegenstand einer nur im Deutschen Richtergesetz enthaltenen und nur für Richter geltenden Norm. Diese Bestimmung sei von einem anderen, nämlich dem Bundesgesetzgeber erlassen worden, weswegen es nicht fernliegend erscheine, dass der Landesgesetzgeber die Vorschrift bei Erlass seines Gleichstellungsgesetzes nicht berücksichtigt habe. Die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten sei zudem lediglich durch interne Vermerke geregelt, so dass der Gesetzgeber nicht gewusst haben dürfte, dass er die Konstellation von Teilzeittätigkeiten in früheren Arbeitsverhältnissen, soweit sie Auswirkungen auf das aktuelle Dienstverhältnis hätten, hätte mitregeln müssen. Hätte der Landesgesetzgeber bedacht, dass es bundesgesetzliche Regelungen über die Anrechnung von Vordiensttätigkeiten gebe und dass die Verwaltungspraxis hier die Betroffenheit von Art. 3 Abs. 2 GG nicht einmal bemerke, so hätte er die Behandlung von Vortätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Regelung des § 15 HmbGleiG berücksichtigt. Randnummer 56 Es sei auch eine vergleichbare Interessenlage gegeben. § 15 HmbGleiG ziele darauf ab, dass aus einer familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung keine Benachteiligung resultiere. Die Probezeit von Richtern werde daher auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht verlängert, da sonst das berufliche Fortkommen der Teilzeitbeschäftigten beeinträchtigt würde. Nicht anders verhalte es sich hinsichtlich der Anrechnung von Teilzeit-Vortätigkeiten; auch aus ihnen dürfe keine Benachteiligung der Betroffenen resultieren. Denn es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, in Teilzeit tätige „Richter-Richter“ anders zu behandeln als solche Proberichter, die zuvor anwaltlich in Teilzeit gewesen seien. Randnummer 57 Somit sei im Ergebnis wenigstens eine analoge Anwendung von § 15 HmbGleiG im Hinblick auf vordienstliche Teilzeittätigkeiten geboten. Gleiches gelte für § 6 a HmbRiG . Randnummer 58
  3. b)Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Randnummer 59
  4. aa)Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 15 HmbGleiG und § 6 a HmbRiG im Hinblick auf Teilzeittätigkeiten, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst erfolgt sind, nicht anwendbar sind. Randnummer 60 aaa) § 15 Abs. 1 HmbGleiG lautet: „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.“ Randnummer 61 In § 15 Abs. 2 HmbGleiG heißt es: „Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, sofern zwingende Gründe dies erfordern.“ Randnummer 62 Der Wortlaut dieser Regelungen in Verbindung mit ihrer Struktur legt es nahe, dass damit allein Teilzeitbeschäftigungen erfasst sein sollen, die im Rahmen des Öffentlichen Dienstes in Hamburg stattgefunden haben bzw. stattfinden. So ist etwa eine nachteilige Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbGleiG ), die sich wiederum notwendiger Weise auf eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst bezieht, überhaupt nur denkbar im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung im Öffentlichen Dienst, nicht hingegen im Hinblick auf frühere Teilzeitbeschäftigungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Auch eine „unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten“ ( § 15 Abs. 2 Satz 2 HmbGleiG ) meint ersichtlich aktuell Teilzeitbeschäftigte im hamburgischen Öffentlichen Dienst und nicht Teilzeitbeschäftigte in früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Randnummer 63 Dem entspricht die Begründung des dann Gesetz gewordenen Gesetzentwurfs des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Bü-Drs. 20/12157, S. 23). Dort heißt es: Randnummer 64 „§ 15 knüpft an die Regelung des § 66 Absatz 2 HmbBG an. Absatz 1 konkretisiert das Gebot der Geschlechtergerechtigkeit hinsichtlich der beruflichen Chancen und Fortkommensmöglichkeiten Teilzeitbeschäftigter und Beurlaubter. Der Umfang der vereinbarten bzw. genehmigten Arbeitszeit hat bei entsprechend angepasstem Arbeitspensum keinen Einfluss auf die dienstliche Leistung. Die Tatsache allein, dass Beschäftigte aus familiären Gründen mit verringerter Arbeitszeit tätig sind oder Unterbrechungszeiten in ihrer Berufstätigkeit in Anspruch nehmen, darf bei der dienstlichen Beurteilung nicht negativ gewertet werden (siehe auch § 9 Absatz 2). Randnummer 65 Absatz 2 bestimmt, dass für eine unterschiedliche Behandlung von aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten zwingende sachliche Gründe vorliegen müssen. …“. Randnummer 66 Sowohl die Anknüpfung an § 66 Abs. 2 HmbBG („Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 bis 63 b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“) als auch die weiteren Formulierungen (etwa: „Die Tatsache allein, dass Beschäftigte aus familiären Gründen mit verringerter Arbeitszeit tätig sind …“) verdeutlichen ebenfalls, dass der Gesetzgeber sich allein auf Teilzeittätigkeiten innerhalb des hamburgischen Öffentlichen Dienstes bezieht. Randnummer 67 bbb) Im Hinblick auf § 6 a HmbRiG gilt im Ergebnis nichts Anderes. Diese Bestimmung lautet: Randnummer 68 „Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5 a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“ Randnummer 69 Hier wird durch die Anknüpfung an die Teilzeitregelungen in §§ 4 , 5 und 5 a HmbRiG sogar noch deutlicher, dass allein Teilzeitbeschäftigungen im aktuellen Richteramt gemeint sind. Randnummer 70
  5. bb)Entgegen der Antragstellerin hätte das Verwaltungsgericht nicht zu einer entsprechenden Anwendung von § 15 a HmbGleiG oder § 6 a HmbRiG auf Teilzeitbeschäftigungen in früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelangen müssen. Die Voraussetzungen dafür dürften nicht vorliegen. Randnummer 71 aaa) Bei § 15 a HmbGleiG ist es nicht ersichtlich, weshalb die von der Antragstellerin behauptete planwidrige Anschauungslücke beim Hamburgischen Gesetzgeber im Hinblick auf die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG vorliegen sollte. Randnummer 72 § 10 DRiG gilt mit dem hier maßgeblichen Inhalt bereits seit dem 16. Juni 1972 (vgl. BGBl. I 1971 S. 1557: Einfügung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Auf der anderen Seite hat der hamburgische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes am 2. Dezember 2014 (mit Wirkung vom 1.1.2015) die Berufsgruppe der Richterinnen und Richter sehr wohl im Blick gehabt, wie die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 2 („Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, … sowie Richterinnen und Richter.“) und § 3 Abs. 3 Satz 2 („Innerhalb dieses Bereichs bilden … die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter einen eigenen Bereich. …“) erweisen. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, weshalb der hamburgische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes gleichsam „blind“ gewesen sein soll gegenüber der zu jenem Zeitpunkt bereits seit über 42 Jahren geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG. Randnummer 73 bbb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 6 a HmbRiG . Hier erscheint es noch weniger nachvollziehbar, weshalb der hamburgische Gesetzgeber ausgerechnet bei der Verabschiedung dieser Norm (mit dem hier maßgeblichen Inhalt in Kraft seit dem 1.1.2004, also zu jenem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Jahre nach Inkrafttreten von § 10 Abs. 2 DRiG) im Rahmen der Gestaltung des hamburgischen Richterrechts das Bundes-Richterrecht übersehen haben sollte. Randnummer 74 8. Die Antragstellerin macht geltend (a. a. O, S. 33 - 40), das Ermessen der Antragsgegnerin sei bei der Anrechnung familiär bedingter Teilzeitvortätigkeiten jedenfalls deshalb auf null reduziert, weil ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG erfolge; dies habe das Verwaltungsgericht unzutreffend eingeschätzt. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. Randnummer 75
  6. a)Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin zu einer Benachteiligung von Frauen führe, weil diese insbesondere aus familiären Gründen überproportional viel in Teilzeit arbeiteten. Die Praxis der Antragsgegnerin mache es für Frauen, die neben der Übernahme familiärer Fürsorgearbeit einen Beruf ausüben wollten und daher in Teilzeit einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 2 DRiG nachgingen, unattraktiver, später den Beruf der Richterin zu ergreifen. Dies geschehe, indem ihre Probezeit im Vergleich zu männlichen Kollegen, die ihre Vordiensttätigkeiten zumeist in Vollzeit ausübten, faktisch verlängert werde. Randnummer 76 Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die danach zu konstatierende Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 77 Da Art. 3 Abs. 2 GG nicht unter Gesetzesvorbehalt stehe, könne eine darunter fallende Diskriminierung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden („vgl. BVerfGE 114, 357, 364; 121, 241, 254“). Hinzu trete im Fall einer faktischen Benachteiligung, dass die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhen müsse, die nichts mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung zu tun hätten („vgl. BVerfGE 113, 1, 20“). Dabei gölten bei einer solchen Ungleichbehandlung verschärfte Anforderungen an die Rechtfertigung, wie sich bereits aus der gesonderten Hervorhebung in Absatz 2 gegenüber Absatz 1 ergebe. Das Bundesverfassungsgericht habe bezüglich einer faktischen Ungleichbehandlung, für die es früher noch Art. 3 Abs. 1 GG herangezogen habe, die es mittlerweile aber an Art. 3 Abs. 2 GG messe, ausgeführt (BVerfGE 132, 72, 98, Rn. 58): Randnummer 78 „Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber, wie hier, Frauen aufgrund rechtlicher und biologischer Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls strengen Rechtfertigungsanforderungen. Ausnahmsweise mag sie vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssten.“ Randnummer 79 Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht der Ansicht, die von ihm selbst bejahte Schlechterstellung von Frauen sei „durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt“ (BA S. 12). Mit der Anlegung dieses Maßstabes habe das Verwaltungsgericht schon im Ausgangspunkt übersehen, dass ein sachlicher Grund lediglich bei einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs ausreichen könne. In Fällen, in denen spezielle, in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG genannte Gleichheitssätze betroffen seien, unterliege die Rechtfertigung dagegen strengeren Anforderungen, die hier nicht erfüllt seien. Einhergehend damit verlange auch § 15 Abs. 2 HmbGleiG „zwingende sachliche Gründe“, um eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten zu rechtfertigen. Randnummer 80 Soweit das Verwaltungsgericht den (verfassungsrechtlich hier nicht ausreichenden) sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darin sehe, dass der gesammelte „Erfahrungsschatz“ bei Vortätigkeit in Teilzeit geringer sei, sei dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausführlich dargelegt, der Gewinn von Erfahrungen und Kenntnissen von vornherein kein für die Verkürzung der Probezeit heranzuziehendes Kriterium sein könne. Daher könne dieser Grund erst recht nicht dem hier anzulegenden besonders strengen Rechtfertigungsmaßstab genügen. Für die Ernennung auf Lebenszeit könne die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen ebenfalls nicht Voraussetzung sein, weil andernfalls eine vollständige Teilzeittätigkeit während der richterlichen Probezeit ausgeschlossen wäre. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Außerdem könnten Richter auf Probe in Teilzeit als Einzelrichter urteilen, auch wenn sie zuvor nicht bereits eine in § 10 Abs. 2 DRiG genannte Tätigkeit ausgeübt und dadurch bereits Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hätten. Randnummer 81 Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG könne nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung durch ein solches Verfassungsgut sei hier nicht gegeben, weil das Verfassungsrecht nicht voraussetze, dass Richter vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit in bestimmtem zeitlichen Umfang berufsnützliche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt haben müssten. Dies lasse sich weder aus den Postulaten der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bzw. der Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes noch aus Art. 92, Art. 97 oder Art. 98 GG herleiten (wird näher ausgeführt). Randnummer 82 Jedenfalls sei im konkreten Einzelfall die Berufserfahrung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Selbst wenn auf die während der Vordienstzeit gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse abgestellt würde, so fielen diese bei ihr weit überdurchschnittlich aus und hätten einen größeren Umfang, als dies in einem anderen Beruf bei einer 60-Prozent-Stelle der Fall wäre. Denn im Rahmen der Arbeit in einer Großkanzlei habe sie faktisch deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 24 Stunden (wöchentlich) gearbeitet. Randnummer 83
  7. b)Auch diese Rügen greifen nicht durch. Randnummer 84
  8. aa)Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtfertigungsmaßstab zugrunde gelegt, indem es auf das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes abgestellt hat (BA S. 12 ff.). Randnummer 85 Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG eben diesen Maßstab herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2005, 1 BvR 774/02, BVerfGE 113, 1, Rn. 69 -78; Beschl. v. 14.4.2010, 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29, Rn. 66 f.). Randnummer 86 Aus der von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich demgegenüber nicht, dass bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG „allein kollidierendes Verfassungsrecht“ zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung führen könne. Die Entscheidungen „BVerfGE 114, 357, 364; 121, 241, 254“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 2 BvR 524/01, BVerfGE 114, 357, bzw. Beschl. v. 18.6.2008, 2 BvL 6/07, BVerfGE 121, 241) betreffen nicht Art. 3 Abs. 2 GG, sondern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, und sie enthalten auch insoweit nicht die Aussage, dass Benachteiligungen im Sinne dieses Grundrechts „allein durch kollidierendes Verfassungsrecht“ gerechtfertigt werden könnten; dies ist laut diesen Entscheidungen, soweit dort angeführt, vielmehr nur einer von mehreren möglichen Rechtfertigungsgründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a. a. O., Rn. 33 - 42; Beschl. v. 18.6.2008, a. a. O., Rn. 72 ff.). In der Entscheidung „BVerfGE 113, 1, 20“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2005, a. a. O.) hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG nicht ausgeführt, dass für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung „zusätzlich zum kollidierenden Verfassungsrecht“ noch ein hinreichender sachlicher Grund vorliegen müsse; es hat vielmehr ausschließlich das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes unter vier verschiedenen Gesichtspunkten geprüft (a. a. O., Rn. 69 -78). In der Entscheidung „BVerfGE 132, 72, 98“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2012, 1 BvL 2/10 u. a., BVerfGE 132, 72) hat das Bundesverfassungsgericht nicht auf Art. 3 Abs. 2 GG abgestellt, sondern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geprüft, in diesem Zusammenhang aber ebenfalls die Rechtfertigung einer die Frauen faktisch benachteiligenden Regelung „durch sonstige Sachgründe“ von erheblichem Gewicht für grundsätzlich möglich erachtet (a. a. O., Rn. 57, 58). Randnummer 87 Dementsprechend können auch die Ausführungen der Antragstellerin zur ihres Erachtens fehlenden Rechtfertigung ihrer Benachteiligung durch verfassungsimmanente Schranken nicht zum Erfolg führen, weil dies, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend die einzig mögliche Voraussetzung ist, die eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG rechtfertigen könnte. Randnummer 88
  9. bb)Die Argumente der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung bei Art. 3 Abs. 2 GG vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie wiederholen im Wesentlichen die Position, dass es für eine Verkürzung der richterlichen Probezeit und für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht auf den vom Verwaltungsgericht angeführten „beruflichen Erfahrungsschatz“ (BA S. 12) ankommen könne. Dies gibt die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG allerdings verkürzt wieder; die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin bereits vorgebrachten Argumente greifen, wie bereits ausgeführt, nicht durch (vgl. oben unter „2.“). Randnummer 89
  10. cc)Letzteres gilt auch für ihr in diesem Zusammenhang erneut bemühtes Argument, sie habe bei ihrer anwaltlichen Teilzeittätigkeit in der Großkanzlei in Wirklichkeit mehr gearbeitet als die in ihrem Vertrag vereinbarten 24 Stunden wöchentlich, und sie erfülle deshalb auch das vom Verwaltungsgericht (wenn auch zu Unrecht) zugrunde gelegte Kriterium von in der Vordienstzeit gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine diesbezüglichen obigen Ausführungen (unter „1.“). Randnummer 90 9. Die Antragstellerin trägt vor, das Anrechnungsermessen der Antragsgegnerin sei auch durch Art. 12 Abs. 1 GG auf null reduziert (a. a. O., S. 40 - 42). Randnummer 91
  11. a)Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den durch die Verwaltungspraxis begangenen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG übersehen. Die im vorliegenden Fall erfolgte Versagung einer Anrechnung der vordienstlichen anwaltlichen Tätigkeit auf die Probezeit greife in nicht gerechtfertigter Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Dessen Schutzbereich sei weit zu verstehen. Eine vordienstliche Teilzeitbeschäftigung sei eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage diene, und somit jedenfalls ein Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch Tätigkeiten während einer Probezeit würden vom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst. Entscheidungen darüber, inwiefern eine frühere Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet werde, seien systematisch gesehen Berufsausübungsregelungen, die grundsätzlich schon durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könnten. Auch hier sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Trotz der relativ geringen Anforderungen an eine Rechtfertigung müsse der Rechtfertigungsgrund umso gewichtiger sein, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Der Umstand, dass die Vortätigkeit in Teilzeit ausgeübt worden und somit quantitativ nicht mit einer Vollzeittätigkeit vergleichbar sei, sowie die Tatsache, dass im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit andere Fähigkeiten erworben würden als im richterlichen Dienst, könnten den hier gegebenen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Zwar handele es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, weswegen grundsätzlich vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls für eine Rechtfertigung ausreichten. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall differenziert zu bewerten. Erhöhte Anforderungen seien an die Rechtfertigung insbesondere dann zu stellen, wenn mehrere Grundrechte beeinträchtigt seien. Hier seien neben der Berufsfreiheit die Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG betroffen, und auch der Grundrechtsgehalt von Art. 6 Abs. 1 GG sei berührt. Denn die Teilzeitbeschäftigung diene insbesondere der Schaffung zeitlicher Kapazitäten für die Betreuung von Kindern und komme somit der Familie zugute, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einem besonderen Schutz unterstehe. Somit gölten für die Rechtfertigung erhöhte Anforderungen, die über rein vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls hinausgingen. Derartige Umstände seien hier aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht verhielten sich nicht zu der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG. Randnummer 92
  12. b)Auch diese Rüge führt nicht zur Erschütterung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 93 Die Antragstellerin belegt ihre These, bei Berufsausübungsregelungen im Bereich des Art. 12 GG bedürfe es höherer Anforderungen als vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls, wenn dadurch auch noch andere Grundrechte betroffen seien, nicht mit Fundstellen aus Rechtsprechung und/oder Literatur. Diese These erscheint auch nicht als plausibel. Sofern eine Maßnahme mehrere Grundrechte berührt, dürfte sie im Hinblick auf diese Grundrechte anhand der dort jeweils geltenden Maßstäbe zu überprüfen sein, was dazu führen kann, dass sie ein bestimmtes Grundrecht verletzt, ein anderes (ebenfalls berührtes) dagegen nicht. Es leuchtet dagegen nicht ein, dass die Prüfungsmaßstäbe bei einem der betroffenen Grundrechte verändert werden sollen, weil auch andere Grundrechte berührt werden und diese nach den dort jeweils geltenden Maßstäben zu überprüfen sind. Die Gebotenheit einer „Schutzbereichsverstärkung“ durch die Betroffenheit weiterer Grundrechte, wie dies etwa im Hinblick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG nicht allzu stark geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gelegentlich in besonderen Fallkonstellationen angenommen worden ist (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 15.1.2002, 1 BvR 1783/99, BVerfGE 104, 337, juris Rn. 32: Schutzbereichsverstärkung des Art. 2 Abs. 1 GG durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beim Schächten), ist bei dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG angesichts der dort seit Jahrzehnten ausgefeilten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht ersichtlich. Randnummer 94 Davon abgesehen bleibt es auch an dieser Stelle dabei, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG beim Zugang zu öffentlichen Ämtern keine Ansprüche folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen;

Art. 33Abs.

2 GG gewährleistet, wie bereits ausgeführt, das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, a. a. O., Rn. 32 - 35). Randnummer 95 10. Abschließend weist das Beschwerdegericht ergänzend darauf hin, dass es (im Gegensatz zum Verwaltungsgericht) auch nicht zu erkennen vermag, dass die Antragstellerin das Vorliegen des gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes mit dem hier für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Gewicht glaubhaft gemacht hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin (a. a. O., S. 42 - 45) ist, soweit damit geltend gemacht wird, ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohten ihr schwere und unzumutbare Nachteile, weil ansonsten ihr berufliches Fortkommen schwer und irreparabel verzögert würde, nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend. Randnummer 96

  1. a)Die Antragstellerin macht geltend, sie könne sich ohne die einstweilige Anordnung nicht bereits ab Juli 2023 auf Planstellen für eine dauerhafte Tätigkeit am ... Hamburg bewerben, weil dies eine Lebenszeiternennung voraussetze, sondern erst 7,5 (im Falle eines Erfolgs des Hilfsantrags: 4,5) Monate später. Dieser zeitliche Nachteil könne auch durch eine positive Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Sie erlitte mithin bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung einen irreparablen Zeitverlust von 7,5 Monaten. Randnummer 97 Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, inwiefern „eine Bewerbung auf eine Planstelle für eine dauerhafte Tätigkeit beim ... Hamburg“ eine Lebenszeiternennung voraussetzen könnte. Abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt (s. o. unter „6.b)bb)“), in Hamburg die Richter auf Probe sich nicht auf Planstellen für Lebenszeitrichter bewerben müssen, um auf Lebenszeit ernannt werden zu können, ist die Ernennung eines Richters auf Probe zum Richter auf Lebenszeit rechtlich überhaupt nur zulässig, wenn ihm damit zugleich ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht übertragen und er in eine dazu passende besetzbare Planstelle eingewiesen wird (vgl. § 27 Abs. 1 DRiG, §§ 71 DRiG, 8 Abs. 3 BeamStG, § 49 Abs. 1 HmbLHO). Dementsprechend bleibt es unverständlich, auf welche „Planstelle für eine dauerhafte Tätigkeit beim ... Hamburg“ sich die Antragstellerin künftig noch „bewerben“ will, wenn sie bereits zur Richterin auf Lebenszeit am ... Hamburg ernannt worden ist. Randnummer 98
  2. bb)Die Antragstellerin trägt weiter vor, korrespondierend damit könne sie sich später auch nur verzögert auf Beförderungsstellen bewerben. Als nicht fernliegend erscheine es insbesondere, dass entsprechende Stellen bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung bereits besetzt seien (etwa durch „Richter-Richter“, die ebenfalls ihre gesamte Probezeit in Teilzeit tätig gewesen seien und bei Nichtanrechnung der Probezeit der Antragstellerin einen uneinholbaren zeitlichen Vorsprung erhielten). Auch dies stelle einen irreparablen Nachteil dar. Randnummer 99 Auch dieses Vorbringen ist nur schwer nachvollziehbar. Randnummer 100 Es erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin einen „schweren und unzumutbaren Nachteil“ erleidet, wenn sie sich nicht bereits im Herbst 2023 oder im Frühjahr 2024 (den hier streitigen Monaten bis zu ihrer ansonsten planmäßig anstehenden Ernennung auf Lebenszeit) auf Beförderungsstellen (!) bewerben kann. Abgesehen davon, dass eine Bewerbung auf ein Beförderungsamt (R 2) unmittelbar nach Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit bemerkenswert „ambitioniert“ erschiene, dürfte sie schon deshalb aussichtslos sein, weil die Antragstellerin die für eine Beförderung in ein höheres Richteramt regelmäßig erforderliche Erprobung direkt nach ihrer Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit noch nicht absolviert haben könnte. Sofern die Antragstellerin dagegen (was deutlich realitätsnäher erschiene) an die Situation denken sollte, sich (bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen) in einigen Jahren auf eine Beförderungsstelle zu bewerben, wird die dann ggf. erforderliche, nach dem Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) zu treffende Auswahlentscheidung zwischen ihr und anderen Bewerbern nicht davon abhängen, ob seinerzeit ihre Probezeit durch Anrechnung anwaltlicher Vortätigkeit um einige Monate verkürzt wurde oder nicht. Somit erschließt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, worin der von ihr apostrophierte „irreparable Nachteil“ bestehen soll. Randnummer 101
  3. cc)Die Antragstellerin trägt vor, die ihr drohenden Nachteile seien vor allem deswegen schwerwiegend und ihr nicht zumutbar, weil mehrere gewichtige Grundrechtsverstöße gegeben seien, namentlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG, gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie gegen das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Vor allem würde der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung die beschriebene Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 2 GG perpetuieren. Hinzu komme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Anspruch auf Lebenszeiternennung habe, und dem sich bei Zugrundelegung ihrer Auffassung ergebenden Zeitpunkt Umstände eintreten könnten, die einer Lebenszeiternennung entgegenstünden (z. B. Erkrankung, Unfall). Randnummer 102 Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 103 Die von ihr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind an dieser Stelle (mangels Erschütterung des insoweit gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, siehe die vorstehenden Ausführungen) nicht zugrunde zu legen. Randnummer 104 Die „Gefahr“, durch eine Erkrankung oder einen Unfall noch in den letzten Monaten ihrer Probezeit aus gesundheitlichen Gründen an der Lebenszeiternennung zu scheitern, unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko, das sie mit allen anderen Richterinnen und Richtern während deren Probezeiten teilt. Es erschließt sich nicht, weshalb es gerade für sie (in den wahrscheinlich letzten Monaten ihrer Probezeit) einen „schweren und unzumutbaren Nachteil“ darstellen soll, diese „Gefahr“ zu „ertragen“. Randnummer 105 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; wegen der von der Antragstellerin begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist es nicht angebracht, den Streitwert wegen eines bloß vorläufigen Charakters des Eilverfahrens anteilig zu reduzieren (vgl. Abschnitt 1. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 164 Anh.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.