Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 148/19 nachgehend BGH, 14. März 2023, II ZR 152/21, Urteil nachgehend BGH, 22. Dezember 2025, II ZR 97/25,
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die - im einzelnen, durch die Offenlegung aller Rechnungen und insbesondere auch aller monatlichen Tätigkeitsnachweise konkret bekannten - Nebentätigkeiten, die T. H. im Rahmen des Vertrages vom 19.11.2012 für die C.-Gruppe - insbesondere deren Konzernmuttergesellschaft - erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen.“ Randnummer 87 2. TOP 3: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten, die T. H. im Rahmen seiner Ehrenämter - nämlich als Kassenprüfer des Verbands der freien Berufe e.V. und als Kassenprüfer für den K. e.V. bzw. F. des K. e.V. - erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen.“ Randnummer 88 3. TOP 4: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die folgenden Nebentätigkeiten die T. H. als Wirtschaftsprüfer erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen: Randnummer 89 · Abschlussprüfung G.. GmbH, B. Randnummer 90 · Abschlussprüfung W.. Weiterbildung H. S. u. B. gGmbH, H. Randnummer 91 · Abschlussprüfung N. GmbH, H. Randnummer 92 · Prüferische Sonderuntersuchung bzw. Unterschlagungsprüfung T. D. GmbH Randnummer 93 · Wirtschaftsprüfer-Bestätigungsleistungen nach dem EEG für Windkraftprojektgesellschaften pro Windenergieanlage Randnummer 94 · Wirtschaftsprüfer-Bestätigungsleistungen für das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M. V. für die C. S. W. GmbH Randnummer 95 · Qualitätskontrolle Abschlussprüfungsbericht für Wirtschaftsprüfer B. M. Randnummer 96 4. TOP 5: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten für nachfolgende Mandate von T. H. für die Vergangenheit, nämlich für die Jahre 2012 bis 2014, zu genehmigen: Randnummer 97 · A. S. Randnummer 98 · H. H. Randnummer 99 · K. & P. GbR Randnummer 100 · M. B. Randnummer 101 · T. M. Randnummer 102 · A. B. Randnummer 103 · C. K. Randnummer 104 · K. D. Randnummer 105 · J.- P. S. Randnummer 106 · D. L. Randnummer 107 · T. S. Randnummer 108 5. TOP 6: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. für die D./ e.G für die Vergangenheit zu genehmigen.“ Randnummer 109 6. TOP 7: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von Herrn G. H. für die Steuerberaterkammer H., die Steuerberaterkammer D. und die Bundessteuerberaterkammer für die Vergangenheit zu genehmigen.“ Randnummer 110 7. TOP 8: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft K. und die Erbengemeinschaft M. sowie die jeweiligen Erben - einschließlich mit seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zusammenhängende Tätigkeiten - für die Vergangenheit zu genehmigen.“ Randnummer 111 8. TOP 9: „
§ 9Abs.
1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. für folgende Mandate, die er in den Jahren 2013 und 2014 erbracht und abgerechnet hat, für die Vergangenheit zu genehmigen: Randnummer 112 · E. G. Randnummer 113 · Erbengemeinschaft K. und L. D. Randnummer 114 · Erbengemeinschaft L. D. Randnummer 115 · Dr. O. S.- K. Stiftung Randnummer 116 · U. B. Feuerlöschgeräte Randnummer 117 · M. B. Brandschutz Randnummer 118 · WEG I. Randnummer 119 · S. W. Randnummer 120 · B. R.- S.“ Randnummer 121 Hilfsweise wird beantragt, die Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer zu vorstehend Ziff. VI. für unwirksam zu erklären. Randnummer 122 VII. Erstattung von überzahlten Mieten P. Randnummer 123 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer insgesamt € 63.744,96 nebst 9% Zinsen über dem Basiszins seit dem
- Dezember 2018 zu zahlen. Randnummer 124 Die Beklagten beantragen, Randnummer 125 die Klage abzuweisen. Randnummer 126 Die Beklagten machen geltend, die Klägerin hätte vollen Umfangs Einsicht in die Bücher, Schriften und Unterlagen der Gesellschaft nehmen können und könne dies weiterhin. Der Klägerin stünde für die Einsichtnahme auch ein Rechner mit uneingeschränkten Zugriffsrechten zur Verfügung. Da die Gesellschafter die private Nutzung von E-Mail-Konten zugelassen hätte, könne in die E-Mail-Konten nur durch den jeweils Berechtigten Einsicht genommen werden. Randnummer 127 Aus der Historie der Vertragsverhandlungen sei zu sehen, dass gerade auf Wunsch der Klägerin Nebentätigkeit umfassend zugelassen worden sei. Soweit es um Mandate der Partnerschaft geht, könne eine Nebentätigkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Randnummer 128 Die vom Beklagten zu 1) für die Muttergesellschaft des C. Konzerns ausgeübten Tätigkeiten seien als Wirtschaftsprüfertätigkeiten zu qualifizieren. Soweit habe es sich um zulässige Nebentätigkeiten gehandelt. Steuerberatertätigkeiten für Tochtergesellschaften seien Mandate der Partnerschaft gewesen und seien auch über diese abgerechnet worden. Um zulässige Nebentätigkeiten habe es sich auch bei der Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die D., sowie für die Steuerberaterkammer gehandelt. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei ebenfalls eine zulässige Nebentätigkeit gewesen. Die Beklagten hätten die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt über Nebentätigkeiten im Unklaren gelassen. Randnummer 129 Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 130 Unzulässigkeit wegen fehlenden Vermittlungsverfahrens werde gerügt. Lediglich vorsorglich seien die Nebentätigkeiten der Gesellschafter mit Beschlüssen vom 14.12.2017 und 30.08.2018 genehmigt worden. Randnummer 131 Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 132 Die Klage ist teilweise unzulässig, und zwar hinsichtlich jener Streitgegenstände bezüglich derer erst nach dem durchgeführten Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer ein Streit entstanden ist. Es ergibt sich aus § 17 des Gesellschaftsvertrages der bei Entstehen von Streitigkeiten ein Vermittlungsverfahren vor der Steuerberaterkammer oder dem Steuerberaterverband vorsieht. Unzulässig ist die Klage damit hinsichtlich der Streitgegenstände Rückerstattung gezahlter Mieten, Beschlussfeststellung über die Durchführung einer Sonderprüfung, die die Klägerin gegen die Stimmen der Beklagten beschlossen hat sowie die Beschlussanfechtung hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse vom 14.12.2017 und vom 30.08.
- Randnummer 133 Im Übrigen ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtnahme in Unterlagen der Gesellschaft. Unstreitig konnte die Klägerin in den Räumlichkeiten der Gesellschaft H. Straße... an einem Rechner Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft nehmen und sind ihr ergänzend auch Unterlagen in Papierform zugeleitet worden. Soweit die Klägerin meint, von diesem Rechner aus keinen ausreichenden Zugriff auf Dateien gehabt zu haben, fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag zum Rechtekonzept der IT. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines Fernzugriffs. Randnummer 134 Das Gericht sieht die geltend gemachte Klage auf Einsichtnahme in Unterlagen als rechtsmissbräuchlich an, da nicht deutlich geworden ist, dass die Beklagten der Klägerin die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verweigert hätten. Randnummer 135 Soweit die Klägerin Klage auf Unterlassung von Wettbewerb, Zahlung von vereinnahmten Honoraren und Vertragsstrafen und Auskunft über Nebentätigkeiten begehrt, ist die Klage zulässig aber nicht begründet. Randnummer 136 Nach Auffassung des Gerichts ist im Gesellschaftsvertrag in § 9 eine weitgehende Zulässigkeit von Nebentätigkeiten vereinbart worden. Lediglich eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft bedarf der Zustimmung der Partnerversammlung. Diese wiederum kann mit einfacher Mehrheit erteilt werden. Die Formulierung, dass die Partner berechtigt sind, auch außerhalb der Partnerschaft tätig zu werden, beruht auf einem entsprechenden Wunsch der Klägerin, den sie begründet hat mit ihrem Bedürfnis neben der Tätigkeit für die Gesellschaft weitere Tätigkeiten auszuüben. Insoweit kommt dem E-Mail-Verkehr, der hinsichtlich der Formulierung der Klausel geführt worden ist, kommt für die Auslegung wesentliche Bedeutung zu. Randnummer 137 Die Beklagten haben spätestens auf Basis des Befreiungsbeschlusses vom 30.08.2018 umfassend Auskunft über neben der Tätigkeit für die Partnerschaft ausgeübte Nebentätigkeiten erteilt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Nebentätigkeiten zu einer Aushöhlung der Partnerschaft dem Umfang nach hätten führen können. Randnummer 138 Das Gericht folgt auch nicht der Auslegung der Klägerin, dass jede Nebentätigkeit zugleich ein Schaden der Partnerschaft wäre. Bei einer solchen Auslegung wäre die im ersten Halbsatz von § 9 Abs.1 Satz 1 des Vertrages ausdrücklich gestattete Nebentätigkeit mit dem zweiten Halbsatz wieder verboten worden. Randnummer 139 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Randnummer 140 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.