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LG Hamburg 32. Zivilkammer 332 O 229/21 Urteil Zahlung von Krankenzusatzbeiträgen für vertraglich vereinbarte Tarif-Bestandteile nach Ruhen des Vertra

Obsah (5)§§ 1§§ 193§§ 286§ 91§§ 709

Zahlung von Krankenzusatzbeiträgen für vertraglich vereinbarte Tarif-Bestandteile nach Ruhen des Vertrages und Geltung eines Notlagentarifs Orientierungssatz Gerät ein Versicherungsnehmer in einem rel

§§ 1S. 2, 193 Abs.

9 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Randnummer 17 Die Parteien haben in dem streitgegenständlichen Vertrag die Geltung der Tarife S101, A100, AZ75, BE, TA6, PPN und VT vereinbart. Der Beklagte ist sodann in einem relevanten Umfang gemäß § 193 Abs. 6 VVG mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand geraten mit der Folge, dass der ursprüngliche Vertrag ruhte und der Beklagte als Versicherungsnehmer als im Notlagentarif gemäß § 153 VAG versichert galt (§§ 193 Abs. 6, Abs. 7 VVG). Nach Ausgleich der Rückstände ist der Vertrag sodann in dem Tarif fortgesetzt worden, in dem der Beklagte vor Eintritt des Ruhens versichert war (§ 193 Abs. 9 VVG), dies sind hier die aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Tarif-Bestandteile, die jenen des ursprünglichen Vertrages entsprechen. Randnummer 18 Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Rechtsauffassung, dass ein Tarif ab Januar 2021 nicht vereinbart worden sei, die Höhe der von der Klägerin verlangten Beiträge bestreitet, ist dies unbeachtlich. Wie dargelegt, ist der Vertrag nach Ausgleich der Rückstände sodann quasi automatisch, aufgrund der gesetzlichen Regelung, in dem Tarif fortgesetzt worden, in dem der Beklagte vor Eintritt des Ruhens versichert war. Die Klägerin verlangt Versicherungsbeiträge exakt für die Tarif-Bestandteile, die vor dem Eintritt des Ruhens zwischen den Parteien vereinbart waren. Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass die Beitragshöhe vor Eintritt des Ruhens eine andere, insbesondere geringer gewesen wäre. Randnummer 19 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, dass bestritten werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 193 Abs. 9 VVG erfüllt seien, ist das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich, denn die Übergabe des Schriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom

  1. Mai 2022 entfaltet keine Wirkung. Gemäß § 130d ZPO besteht seit dem
  2. Januar 2022 eine Pflicht für Rechtsanwälte, Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist nur dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, § 130d Satz 2 ZPO. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten indes weder dargetan noch gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht. Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor, entfaltet die Übergabe des Schriftsatzes im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Wirkung, der Verstoß ist auch nicht gemäß § 295 ZPO heilbar (BeckOK ZPO/von Selle, Stand
  3. März 2022, § 130d Rn. 6), so dass es auf die von der Klägerseite erhobene Verspätungsrüge nicht ankommt. Randnummer 20 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung sodann elektronisch eingereicht hat, ist das darin enthaltene Verteidigungsvorbringen gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Randnummer 21 Im Übrigen wäre das Vorbringen des Beklagten, seine Wirksamkeit unterstellt, auch deshalb unbeachtlich, da es widersprüchlich ist, denn der Beklagte hatte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
  4. Dezember 2021 selbst vortragen lassen, dass sein Vertrag im Jahr 2020 in einen Notlagentarif gesetzt worden sei und er den bestehenden Rückstand mit monatlichen Raten abgezahlt habe. Es ist zudem nicht erheblich, da sich der Beklagte zu den Rückständen sowie dessen Begleichung weder mit Nichtwissen noch einfach bestreitend erklären darf. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist schon deshalb unzulässig, da es sich bei diesen Umständen sowohl um Tatsachen handelt, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten waren als auch eigene Handlungen des Beklagten betrafen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Randnummer 22 Ebenso erfüllt der Beklagte seine Erklärungslast nicht, in dem er das Vorbringen der Klägerin einfach bestreitet. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass hinsichtlich der Rückstände zwischen den Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden habe. Insofern wäre es an dem Beklagten gewesen, sich hierzu konkret erklären, insbesondere ob tatsächlich noch Raten offen waren (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Aus denselben Erwägungen ist auch das einfache Bestreiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  5. Mai 2022 nicht erheblich. Hinzu tritt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO den Ausgleich des Rückstandes auch nicht bestritten, sondern sich lediglich empört darüber gezeigt hat, dass die Klägerin ihn nicht über das erneute Inkrafttreten des vorherigen Tarifs in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die erbetenen Unterlagen für einen günstigeren Tarif nicht per Email, sondern per Post übermittelt hatte. Randnummer 23 Soweit der Prozessbevollmächtigte ebenfalls die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls habe informieren müssen, dass er wieder in dem „normalen“ Tarif sei, verfängt auch dies - das Vorbringen als wirksam unterstellt - nicht. Selbst wenn man eine derartige Informationspflicht der Klägerin bejahen würde - der die Kammer nicht zuneigt - bleibt unklar, welche Schlussfolgerung der Beklagte insbesondere in rechtlicher Hinsicht meint hieraus ziehen zu können. Ein Entfallen des Anspruchs auf den Versicherungsbeitrag folgt hieraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Für das Entstehen des Anspruchs auf den Versicherungsbeitrag ist auch nicht von Bedeutung, ob der Beklagte tatsächlich versicherte Leistungen in Anspruch genommen hat oder hätte.
  6. Randnummer 24 Der Anspruch der Klägerin auf den Beitrag für den Notlagentarif in Höhe von jeweils 46,89 € für die Monate August und September 2021

§§ 193Abs.

7, 153 VVG; der Beklagte ist dem Anspruch der Höhe nach nicht entgegen getreten. 3. Randnummer 25 Der Anspruch auf den Säumniszuschlag auf die Prämienanteile ohne Krankenzusatzbeiträge in Höhe von 1%

§ 193Abs.

6 S. 2 VVG. 4. Randnummer 26 Der Verzugszinsanspruch hinsichtlich der Krankenzusatzbeiträge (723,31 €)

§§ 286Abs.

2, 288 Abs. 1 BGB. 5. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung

§ 91Abs.

1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

§§ 709

S. 2 und 3 ZPO,

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