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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 29/22 D Beschluss Unzulässigkeit der Berufung bei einer Geldleistung wegen Nichterreichens des Beschwerdew

Unzulässigkeit der Berufung bei einer Geldleistung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes Orientierungssatz

  1. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geldleistung 750.- €. nicht übersteigt. (Rn.20)
  2. Wendet sich der Kläger gegen die endgültige Festsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung auf Null und wurden die vorläufigen Leistungen in geringerer Höhe als 750,- €. bewilligt und werden von ihm höhere Leistungen nicht geltend gemacht, so liegt der Beschwerdewert unter 750,- €. . (Rn.22) Tenor
  3. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die abschließende Festsetzung ihr vorläufig gewährter Leistungen. Randnummer 2 Die Klägerin war vom
  6. Juli 2016 bis zum
  7. Dezember 2016 beim D. erstmals in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte mit Schreiben vom
  8. Dezember 2016, dass die Arbeitslosigkeit der Klägerin unfreiwillig eingetreten sei. Randnummer 3 Die Klägerin versicherte in einem beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 50 AS 2725/17 ER geführten Eilverfahren am
  9. Oktober 2017 eidesstattlich, dass sie seit 2007 in H. lebe. Sie wohne seit dieser Zeit in der Wohnung ihrer Schwester. R., der ebenfalls in der Wohnung lebe, sei ihr Lebenspartner. Sie sei in H., weil ihr Lebenspartner hier lebe. Sie lebten wie ein Ehepaar zusammen. Sie lebe von den Einnahmen ihres Lebenspartners. Ab und zu erhalte sie kleine Geldgeschenke von ihrer Schwester. Randnummer 4 Auf ihren Antrag vom
  10. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte der aus R1 stammenden Klägerin unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn R., vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Februar 2018 bis Juni
  11. Die Leistung werde bis zur Klärung des Daueraufenthaltsstatus und der Einkommensverhältnisse vorläufig gewährt. Mit Änderungsbescheid vom
  12. November 2018 zum Bescheid vom
  13. Dezember 2017 wurden der Klägerin vorläufig für Februar 2018 131,45 Euro, für März 2018 139,75 Euro, für April 2018 126,17 Euro, für Mai 2018 112,71 Euro und für Juni 2018 151 Euro gewährt. Randnummer 5 In der Akte des Beklagten befindet sich ein Aktenvermerk über eine Vorsprache der Klägerin mit ihrer Schwester F. am
  14. Dezember
  15. Danach erklärte die Klägerin, von 1995 bis Juli 2016 in R1 als landwirtschaftliche Helferin gearbeitet zu haben. Sie sei seit 2007/2008 bei ihrer Schwester gemeldet, sei jedoch nur zu Besuch bei ihr gewesen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe sie bis Juli 2016 in R1 gehabt. Seit Juli 2016 lebe sie in Deutschland und habe seit dem
  16. Juli 2016 bei der Firma D. als Zimmermädchen gearbeitet. Sie sei betriebsbedingt gekündigt worden. Seither habe sie nicht mehr in Deutschland gearbeitet. Seit Sommer 2017 sei sie krank und in Behandlung. Durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen nicht vor. Der Aktenvermerk wurde von der Klägerin und ihrer Schwester unterschrieben. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  17. Januar 2019 setzte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018 abschließend fest. Ein Leistungsanspruch habe nicht bestanden. Die Klägerin lebe erst seit Juli 2016 in der Bundesrepublik Deutschland und habe sich hier nicht mindestens fünf Jahre aufgehalten. Nach Beendigung der Tätigkeit bei D. am
  18. Dezember 2016 habe der Arbeitnehmerstatus noch bis zum
  19. Mai 2017 fortgewirkt, da das Beschäftigungsverhältnis weniger als 12 Monate angedauert habe. Die Klägerin habe sich ab dem
  20. Mai 2017 lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten. Randnummer 7 Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom
  21. Februar 2019, eingegangen beim Beklagten am
  22. Februar 2019, Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Juli 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig Randnummer 8 zurück, da der Widerspruch nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am
  24. August 2019 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Klägerin hat die Klage damit begründet, dass sie seit über fünf Jahren in Deutschland wohne. Sie halte sich seit 2008 in Deutschland auf. Sie sei nur kurz für ein paar Tage in R1 gewesen zu Reisezwecken und um Verwandte zu besuchen. Randnummer 10 Im Klageverfahren hat der Beklagte eingeräumt, dass die Widersprüche fristgemäß gewesen seien. Sie seien bereits am
  25. Februar 2019 und nicht erst am
  26. Februar 2019 eingegangen. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  27. Januar 2022 wegen fehlender Prozessvollmacht des Vertreters der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Der für die Klägerin auftretende Bevollmächtigte habe weder mit Klageerhebung beim Sozialgericht Hamburg eine Prozessvollmacht zu den Akten übersandt noch habe er auf die richterliche Aufforderung vom
  28. September 2021 mit einer Fristsetzung von einem Monat sowie dem Hinweis auf eine mögliche Abweisung der Klage als unzulässig, auf die Erinnerung mit gerichtlichem Schreiben vom
  29. Oktober 2021 sowie auf das gerichtliche Schreiben vom
  30. Dezember 2021 mit erneutem Hinweis auf die richterliche Aufforderung vom
  31. September 2021 eine etwaige Prozessvollmacht eingereicht. Randnummer 12 Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten am
  32. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, dem
  33. Februar 2022 Berufung eingelegt. Die Klägerin sei mehr als sieben Jahre in Deutschland gewesen. Zudem sei sie nicht zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist, sondern um ihre Schwester zu besuchen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid vom
  34. Januar 2022 sowie den Bescheid vom
  35. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  36. Juli 2019 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Auf Rüge des Beklagten hat der Bevollmächtigte der Klägerin eine Prozessvollmacht vom
  37. Dezember 2021 zur Akte gereicht. Randnummer 18 Mit Übertragungsbeschluss vom
  38. Juli 2022 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
  39. Juni 2023 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist bereits unzulässig. Randnummer 21 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdewert übersteigt 750 Euro nicht. Dieser Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit den Berufungsanträgen weiter verfolgt wird. Insoweit ist vorliegend Gegenstand des Verfahrens der Bescheid des Beklagten vom
  40. Januar 2019 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom
  41. Juli
  42. Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen auf Null. Vorläufig wurden der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018 zuletzt insgesamt Leistungen in Höhe von 661,08 Euro gewährt. Höhere Leistungen als die vorläufig bewilligten Leistungen hat die Klägerin mit ihrer Klage nicht geltend gemacht, so dass der Beschwerdewert unter 750 Euro liegt. Randnummer 22 Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid die Berufung erwähnt, genügt allein nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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