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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 96/21 Urteil Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Berücksichtigun

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Berücksichtigung von Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto Orientierungssatz Ausschüttungen aus einem Einlagen

§ 240Nr.

8 ) . Erfolgt aber die Erfassung dieser anderen Einnahmearten bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, um somit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V wenigstens diejenige wirtschaftliche Inanspruchnahme durch Beiträge sicherzustellen, wie sie auch pflichtversicherten Beschäftigten als Gegenleistung für ihren Versicherungsschutz abverlangt wird, ist es gerechtfertigt, andere Einnahmearten, wie Veräußerungsgewinnen aus dem (Teil-) Verkauf eines Betriebes, aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft oder aus der (Teil-) Veräußerung des Vermögens die Beitragsbemessung zugrunde zu legen ( BSG, Urteil vom 18. Januar 2018 – B 12 KR 22/16 R –,

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34). Ebenso unterliegen Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (zum Beispiel bei Grundstücken, Wertpapieren und Rechten) nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG der Beitragspflicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach Beitragspflicht besteht für Einnahmen oder Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (BSG, Urteil vom

  1. September 2001 – B 12 KR 5/01 R –, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). Randnummer 35 In diesem Sinne hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14.12.2017 (L 9 KR 503/14, juris) entschieden, dass die nach § 27 Körperschaftsteuergesetzes aus dem Vermögen erzielten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen. Anders als der Kläger es darstellt, hat das BSG hat auch entschieden, dass Aufgabegewinne der Beitragspflicht unterliegen (BSG, Urteil vom
  2. Januar 2018 a.a.O.). Randnummer 36 Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
  3. September 2008 – L 9 AS 7/08 –, juris) herleiten. Danach ist Einkommen grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Erträge aus Vermögen werden als Einkommen angesehen, wenn die Einkünfte innerhalb der Bedarfszeit zugeflossen sind, wie es bei dem Kläger der Fall ist. Randnummer 37 Maßgeblich für den Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Einkommenssteuerbescheid (§ 6 BVGsSz). Es übersteigt regelmäßig den einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (BSG, Urteil vom 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R,

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26 zur Bedeutung des Einkommensteuerbescheides bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter). Randnummer 38 Zu Recht die Beklagte eine Beitragserstattung auch nur bis zum

  1. Juli 2012 neu berechnet, weil der Kläger ab dem
  2. August 2012 bereits nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sonstige freiwillige Versicherte verbeitragt wurde (Bescheid vom
  3. September 2012). Randnummer 39 Die Verzinsung des von der Beklagten des Erstattungsbetrages richtet sich nach § 27 Abs. 1 SGB IV. Danach ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Demnach war der Beginn der Verzinsung für den Erstattungsbetrag in Höhe von 8.048 € hier auf den 1.5.2013 und das Ende auf den 30.4.2019 festgelegt. Eine Verzinsung vom 1.1.2009 bis 2019 ist demnach nicht möglich. Grund für die Vorschrift ist, dass der Erstattungsgläubiger durch den Zeitpunkt des Antrages den Beginn der Verzinsungspflicht beeinflussen kann. Randnummer 40 Weil der erstmalige Antrag auf Erstattung des Klägers bereits bei der Beklagten am
  4. Juli 2013 einging, war auch der weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 3.249,60 € in Höhe von 4 % ab dem
  5. Mai 2013 bis zum Juni 2021 (Zahlung des Erstattungsbeitrages in Höhe von 3158,46 €) zu verzinsen. Gezahlt wurde hierauf bereits 326,33 €, sodass dem Kläger die Differenz in Höhe von 724,37 € noch zusteht. Des Weiteren ist der weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 91,48 € seit Juli 2021 in Höhe von 4 % zu verzinsen.“ Randnummer 41 Gegen das ihm am
  6. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  7. Oktober 2021 Berufung eingelegt, die er weiter vor allem damit begründet, dass es sich bei den verbeitragten Ausschüttungen der GmbH an ihn um eine reine Verschiebung privaten Vermögens handele und diese daher nicht zu verbeitragen seien. Zudem erleide er dadurch Nachteile, dass die Beklagte ihn teilweise als „nicht hauptberuflich Selbständigen“ und nicht als „sonstigen freiwillig Versicherten“ behandele. Der Zinsanspruch habe sich nicht nach § 27 SGB IV, sondern nach dem BGB als Verzugszins zu richten. Randnummer 42 Der Kläger beantragt, Randnummer 43 die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Restforderung aus zu Unrecht erhobenen Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 6.682,20 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen nach dem BGB seit dem 01.01.2009 sowie der Kosten des Verfahrens und dem Ausgleich möglicher Aufrechnungsansprüche des Amtes für Grundsicherung im Alter gegen die Bezüge des Klägers auf Grundsicherung im Alter. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Sie weist darauf hin, dass zwischen der beitragsrechtlichen Behandlung als „nicht hauptberuflich Selbständiger“ und „sonstiger freiwillig Versicherter“ kein Unterschied bestehe. Sie sei dem Kläger schon sehr entgegengekommen, indem sie rückwirkend eine Korrektur der Behandlung als hauptberuflich Selbständiger vorgenommen habe. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 49 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 50 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils ist lediglich aus dem formalen Grund neu zu fassen, dass darin auch der „Bescheid“ vom
  8. Januar 2019 aufgehoben wird, bei dem es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt handelt. In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat vor allem zu Recht festgestellt, dass die Ausschüttungen der GmbH entsprechend der Behandlung durch das Finanzamt zu verbeitragendes Einkommen darstellen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Randnummer 51 Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 BeitrVerfGrsSz) gestalten die Beitragsbemessung näher aus. Sie bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Randnummer 52 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen, wobei der GKV-Spitzenverband mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung des § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz einen Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung veröffentlicht (§ 3 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz). Gemäß § 3 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz ist für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 BeitrVerfGrsSz zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des Betrags für 12 Monate zuzuordnen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BeitrVerfGrsSz). Randnummer 53 Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf das Einkommen zurückgreift, dass sich aus den Einkommenssteuerbescheiden des Klägers ergibt. Denn der Kläger hat als freiwilliges Mitglied alle seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmenden beitragspflichtigen Einnahmen durch geeignete Nachweise zu belegen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dieser Nachweis von Einnahmen kann nur durch Einkommenssteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl. BSG, Urt. v. 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R bzgl. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit; BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R bzgl. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG, Urt. v. 28.5.2015, B 12 KR 12/13 R bzgl. Einkünften aus Kapitalvermögen). Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommenssteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R). Schließlich übersteigt es den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommenssteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2021 - L 11 KR 2257/21). Randnummer 54 Dies gilt insbesondere für die hier vorliegende komplexe Frage der Bewertung der Einkünfte des Klägers. Zentrale Punkte des Klägers sind die Nichtberücksichtigung der Zinslosigkeit der Darlehen und die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Rahmen der Beitragsfestsetzung. Das Finanzamt hat in den jeweiligen Steuerbescheiden die Zinslosigkeit der Darlehen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung und die Ausschüttung aus dem Einlagenkonto als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet. Dabei hat das Finanzamt unter Bezugnahme auf „die Erläuterungen im Rechtsbehelfsverfahren für 2008“ darauf hingewiesen, dass die Anschaffungskosten bereits zuvor vollständig berücksichtigt wurden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei beiden Punkten um bloße Vermögensverschiebung handele. Randnummer 55 Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Ersparnis durch nicht gezahlte Zinsen ersichtlich nie zum Vermögen des Klägers gehörte. Bei der Ausschüttung aus dem Einlagenkonto will der Kläger nach seinem Vortrag bzw. den überreichten Anlagen danach differenzieren, ob sich die Ausschüttung auf Einlagen/Anschaffungskosten oder auf Gewinne bezieht. Das Finanzamt hat in der Erläuterung zu den Bescheiden dargelegt, dass die Anschaffungskosten bereits zuvor berücksichtigt worden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Daraus ergibt sich, dass es sich um Ausschüttung von Gewinnen über das Einlagenkonto handeln muss. Daraus ergibt sich die Steuerpflicht nach § 17 EStG, der nach der Rechtsprechung des BSG die Beitragspflicht im SGB V folgt (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R). Randnummer 56 Wollte man die Frage, ob es sich bei den Ausschüttungen nicht doch um Einlagen/ Anschaffungskosten handelt, in diesem Verfahren neu aufwerfen, so würde man die gesamte dazu bereits vom Kläger mit der Finanzverwaltung geführte Auseinandersetzung ignorieren. Das ist sowohl im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand als auch auf das versierte Fachwissen der Finanzverwaltung unangebracht. Wie sich auch aus dem von dem Kläger im Laufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen ergibt, ist die Frage, um welche Art der Ausschüttung aus dem Einlagekonto es sich handelt, sehr komplex und mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Das ist gerade im Bereich der Massenverwaltung Sozialversicherung nicht realisierbar und vor allem vor dem Hintergrund der Arbeit des Finanzamtes nicht erforderlich. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger gegen die maßgeblichen Steuerbescheide – offensichtlich erfolglos – Rechtsbehelfe eingelegt hat. Randnummer 57 Schließlich geht der Senat bei alledem davon aus, dass der Kläger die Beitragsbescheide tatsächlich erhalten hat, da die Beklagte über Jahre hinweg keine Postrückläufer verzeichnet und der Kläger anstandslos die Abbuchung der Beiträge zugelassen hat. Jedenfalls aber hat aufgrund des Umstandes, dass es sich um die Situation der Überprüfung zuvor bestandskräftig gewordener Bescheide nach § 44 SGB X handelt, bezüglich der Frage des Zugangs der Beitragsbescheide beim Kläger eine Umkehr der objektiven Beweislast stattgefunden, so dass eine fehlende Überzeugung des Senates zu dieser Frage zu Lasten des Klägers gehen würde. Randnummer 58 Was schließlich die Ansicht des Klägers angeht, dass für die Verzinsung nicht § 27 SGB IV, sondern das BGB maßgeblich sei, so kann mit der Beklagten nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass § 27 SGB IV die Frage der Verzinsung abschließend regelt. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.