Friedenspflicht - Vereinbarung bundeseinheitlicher Verhandlungen - Partizipationsstreik - Unterstützungsstreik - Laufzeit Leitsatz 1. Die Friedenspflicht aus einem Tarifvertrag steht auch einem Arbeitskampf entgegen, der noch während der Laufzeit dieses Tarifvertrages geführt werden soll, auch wenn der zu erkämpfende Tarifvertrag erst nach Laufzeitende in Kraft treten soll. (Rn.101) 2. Gelten für verschiedene Tarifgebiete unterschiedliche Tarifverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten zum gleichen Regelungsgegenstand und sollen bundeseinheitliche Verhandlungen mit dem Ziel einer Übernahme des Verhandlungsergebnisses für alle Tarifgebiete geführt werden, kommt es für das Ende der Friedenspflicht bezogen auf den gesamten angestrebten Geltungsbereich auf den zuletzt auslaufenden Tarifvertrag an. (Rn.102) 3. Es ist eine Frage der Auslegung einer Vereinbarung zur Führung von bundeseinheitlichen Verhandlungen, ob sich ihr eine vorzeitige Aufhebung der Friedenspflicht für sämtliche Tarifregionen entnehmen lässt. (Rn.106) 4. Für die Bestimmung der Reichweite der Friedenspflicht aus geschlossenen Tarifverträgen im Wege der Auslegung sind die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses vorliegenden Umstände maßgeblich. (Rn.116) 5. Bei der Vereinbarung von Verhandlungen zu einem bundeseinheitlichen Tarifergebnis kommt die Führung von Unterstützungsstreiks in einzelnen Tarifregionen nicht in Betracht, weil es sich um den Hauptarbeitskampf und nicht die Unterstützung eines fremden Arbeitskampfes handelt. (Rn.117) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 20. Kammer, 9. Juni 2023, 20 Ga 6/23, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten (zu 1.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2023, Az. 20 Ga 6/23 , wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. wie folgt gefasst wird: 1. Der Verfügungsbeklagten (zu 1.) wird untersagt, bis zum 30. November 2023 in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022 geregelt sind. 2. Der Verfügungsbeklagten (zu 1.) wird untersagt, bis zum 31. August 2023 in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 2. November 2021 geregelt sind. 3. Der Verfügungsbeklagten (zu 1.) wird untersagt, bis zum 31. Juli 2023 in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ im Bundesland Baden-Württemberg Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie in dem Bundesland Baden- Württemberg vom 2. August 2021 geregelt sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren weiterhin über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (ehemalige Verfügungsbeklagte zu 1.), auf den Abschluss neuer Entgelttarifverträge gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen und Aufrufe hierzu in bestimmten Tarifregionen zu unterlassen. Randnummer 2 Verfügungskläger ist der bundesweit tätige Arbeitgeberverband der deutschen Süßwarenindustrie, der sechs Landesgruppen unterhält. Verfügungsbeklagte ist die für die von dem Verfügungskläger vertretenen Unternehmen zuständige Gewerkschaft. Die Verfügungsbeklagte ist in drei Organisationsebenen untergliedert. Hierzu gehören neben der Hauptverwaltung auf Bundesebene auch die sogenannten Landesbezirke Nord, NRW, Bayern, Ost und Südwest. Randnummer 3 Beide Parteien sind Vertragspartner einer Reihe von zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträgen. Das Tarifgebiet ist in folgende insgesamt neun Regionen unterteilt: Randnummer 4 - Hamburg/ Schleswig-Holstein - Niedersachsen/ Bremen - Nordrhein-Westfalen - Bayern - Hessen - Rheinland-Pfalz und Saarland - Baden-Württemberg - Berlin (West) - Ostdeutschland Randnummer 5 Für sämtliche dieser Tarifregionen schloss die jeweils zuständige Landesgruppe des Verfügungsklägers mit dem jeweils örtlich zuständigen Landesbezirk der Verfügungsbeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2021 und 2022 die folgenden Entgelttarifverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten: Randnummer 6 - Hamburg/Schleswig-Holstein: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 1. Juni 2021 Randnummer 7 - Niedersachsen/Bremen: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 31. Mai 2021 Randnummer 8 - Nordrhein-Westfalen, Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 27. Mai 2021 Randnummer 9 - Bayern: Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen in den Betrieben der Süßwarenindustrie vom 16. Juli 2021 Randnummer 10 - Hessen: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in der Süßwarenindustrie vom 5.Juli 2021 Randnummer 11 - Rheinland-Pfalz und Saarland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 2. November 2021 Randnummer 12 - Baden-Württemberg: Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 2. August 2021 Randnummer 13 - Berlin (West): Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in den Betrieben der Süßwarenindustrie vom 6. Juli 2021 Randnummer 14 - Ostdeutschland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022. Randnummer 15 Sämtliche Entgelttarifverträge wurden zwischenzeitlich von Seiten der Verfügungsbeklagten gekündigt. Die vereinbarten Laufzeiten bzw. die in dem jeweiligen Entgelttarifvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungstermine sind überwiegend verstrichen. Letzteres gilt allerdings nicht für die Entgelttarifverträge der Regionen Ostdeutschland, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Baden-Württemberg. Der Entgelttarifvertrag vom 19. Januar 2022 mit dem räumlichen Geltungsbereich Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost trat gem. § 5 zum 1. Dezember 2021 in Kraft und war erstmals zum 30. November 2023 kündbar. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch den Landesbezirk Ost mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 30. November 2023 gekündigt. Der Entgelttarifvertrag vom 2. November 2021 mit dem räumlichen Geltungsbereich Rheinland-Pfalz und Saarland trat gem. § 6 am 1. September 2021 in Kraft und konnte erstmals zum 31. August 2023 gekündigt werden. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch den Landesbezirk Südwest mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 31. August 2023 gekündigt. Der Entgelttarifvertrag vom 2. August 2021 mit dem räumlichen Geltungsbereich Baden-Württemberg trat gem. § 3 Ziff. 3. am 1. August 2021 in Kraft und konnte frühestens zum 31. Juli 2023 gekündigt werden. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch den Landesbezirk Südwest mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 31. Juli 2023 gekündigt. Randnummer 16 Unter dem 15. November 2022 (Anlage K 7, Blatt 58 f. ArbG) vereinbarten der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte für die im Jahr 2023 anstehenden Entgelttarifverhandlungen in den neun regionalen Tarifgebieten der deutschen Süßwarenindustrie gemeinsame Verhandlungen jeweils nationaler Tarifkommissionen „zum Abschluss eines einheitlichen-Entgelttarifergebnisses, das in ... [allen] Entgelttarifgebieten umgesetzt wird“. Randnummer 17 In § 20 der Satzung der Verfügungsbeklagten ist geregelt, dass die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Hauptvorstandes bedarf (vgl. § 20 Nr. 1 Satz 1) und dass die Beendigung eines Arbeitskampfes der Geschäftsführende Hauptvorstand oder dessen Beauftragte/r beschließt (vgl. § 20 Nr. 3 Satz 1), wobei eine solche Entscheidung über die Beendigung auch entgegen der Ansicht der am Arbeitskampf beteiligten Gruppe erfolgen kann (vgl. § 20 Nr. 3 Satz 2). Randnummer 18 Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte nahmen 2023 wie vereinbart bundeseinheitliche Tarifverhandlungen auf. Es wurden unter anderem zwei Verhandlungsrunden, jeweils zweitägig am 17./18. April 2023 und am 15./16. Mai 2023 vereinbart. Ein Ergebnis konnte in diesen Verhandlungsrunden nicht erzielt werden. Die Tarifverhandlungen wurden trotz eines Angebots des Verfügungsklägers einseitig von Seiten der Verfügungsbeklagten am 15. Mai 2023, also dem ersten Tag der zweiten Verhandlungsrunde abgebrochen. Ein nächster Verhandlungstermin war zu diesem Zeitpunkt bereits für den 22./23. Juni 2023 fest vereinbart. Randnummer 19 Noch im Mai veröffentlichte die Verfügungsbeklagte eine Pressemitteilung. Darin rief sie zu flächendeckenden Streiks in der deutschen Süßwarenindustrie auf (Anlage K 8, Blatt 60 ArbG). Darin wurde angekündigt, dass die Verfügungsbeklagte eine Streikwelle anschieben wolle, „wie sie die Branche noch nicht erlebt“ habe. Die Verfügungsbeklagte teilte darin außerdem mit, Streikvorbereitungen zu treffen, und dass mit ersten Arbeitsniederlegungen ab Juni 2023 zu rechnen sei. Randnummer 20 Dieser Ankündigung folgend kam es am 5. und 6. Juni 2023 zu Streiks in zahlreichen Betrieben von tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers in verschiedenen Tarifregionen. Hierzu hatte die Verfügungsbeklagte bundesweit aufgerufen, wie sich aus einer Presseerklärung der Verfügungsbeklagten vom 5. Juni 2023 (Anlage K 9, Blatt 61 ArbG) ergibt. Darin befindet sich die Ankündigung, dass bis zur dritten Tarifverhandlungsrunde am 22. Juni 2023 bundesweit in 50 Betrieben der Süßwarenindustrie zu Warnstreiks aufgerufen wird. In dieser Pressemitteilung sind auch die Betriebe angegeben, in denen die Arbeit am 5. und 6. Juni 2023 zeitweise niedergelegt wurde. Der Aufruf zu bundesweiten Warnstreiks findet sich auch in einem Aushang der Verfügungsbeklagten vom 5. Juni 2023 (Anlage K 10, Blatt 62 ArbG), in dem es u.a. heißt: Randnummer 21 „NGG ruft bundesweit zu Warnstreiks in der Süßware auf.“ Randnummer 22 Im Zuge der durch die Verfügungsbeklagte initiierten Streikmaßnahmen am 5. und 6. Juni 2023 wurden auch tarifgebundene Betriebe von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers bestreikt, die in dem regionalen Geltungsbereich eines der oben näher bezeichneten, zwar gekündigten, aber noch nicht abgelaufenen Entgelttarifverträge liegen. Vorangegangen waren entsprechende konkrete Streikaufrufe für das Tarifgebiet Ost (Anlage K 11, Blatt 63 ArbG) sowie das Tarifgebiet Rheinland-Pfalz (Anlage K 12, Blatt 64 ArbG). Randnummer 23 Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers die weitere Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung der Tarifforderungen nach Erhöhung der Entgelte. Randnummer 24 Der Verfügungskläger hat vorgetragen, er könne die Unterlassung von beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahmen verlangen, da der Streikaufruf hinsichtlich der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, des ehemaligen Berlin-Ost, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg derzeit rechtswidrig sei, weil in diesen Regionen aufgrund zwar gekündigter, aber noch laufender und damit gültiger Entgelttarifverträge Friedenspflicht bestehe und auch nicht entfallen sei. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Durchbrechung der Friedenspflicht in diesen Regionen gebe es nicht. Er, der Verfügungskläger, sei auch zu keiner Zeit, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2022, davon ausgegangen, dass die Friedenspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht fortbestehen solle. Randnummer 25 Ein Verfügungsgrund liege vor. Die Aufrufe zu den Streiks seien offensichtlich rechtswidrig, solange die Friedenspflicht bestehe. Die durch rechtswidrige Streiks drohenden Schäden für die Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers sowie auch für ihn, den Verfügungskläger selbst, seien unverhältnismäßig hoch. Randnummer 26 Der Verfügungskläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 27 1. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 30. November 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere Randnummer 28 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“und - „...“ Randnummer 29 in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen; Randnummer 30 2. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 31. August 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere Randnummer 31 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ Randnummer 32 in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen; Randnummer 33 3. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 31. Juli 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere Randnummer 34 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ Randnummer 35 im Bundesland Baden-Württemberg Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen; Randnummer 36 4. der Verfügungsbeklagten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings 250.000,00 € nicht unterschreiten sollte, anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft. Randnummer 37 Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Verfügungsbeklagte zu 1. hat vorgetragen, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht liege nicht vor. Ein Abstellen allein auf die Laufzeiten der Tarifverträge ließe die tarifpolitische Entwicklung außer Acht. Zu beachten sei insbesondere die unter dem 15. November 2022 geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Tarifvertragsparteien hätten sich darin unstreitig für die Tarifrunde 2023 verbindlich zu bundesweit einheitlichen Verhandlungen verpflichtet. Hieraus folge allerdings, dass damit auch die jeweils bestehende Friedenspflicht modifiziert worden sei. Sie, die Verfügungsbeklagte, hätte sich auf eine Entgeltverhandlung auf Bundesebene, wie sie die Vereinbarung vom 15. November 2022 vorsehe, nicht eingelassen, wenn ihr aufgrund der Friedenspflicht die Durchsetzung ihrer Forderungen verwehrt gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung im November 2022 sei allen klar gewesen, dass keine Friedenspflicht mehr bestehe. Die Friedenspflicht sei kein Thema gewesen. Sie, die Verfügungsbeklagte, sei davon ausgegangen, dass gestreikt werden könne. Indem die Tarifvertragsparteien sämtliche Tarifverhandlungen im Wege der einheitlichen Verhandlung auf den Verhandlungstisch gelegt hätten, hätten sie damit die Friedenspflicht nachträglich begrenzt. Zumindest sei die Friedenspflicht einschränkend auszulegen. Zudem wäre ein Berufen auf die Friedenspflicht in Ansehung der geschlossenen Vereinbarung eine unzulässige Rechtsausübung, welche einseitig die Arbeitgeberposition übervorteile. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 9. Juni 2023 (Blatt 295 ff. ArbG) die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsbeklagte habe es zu unterlassen, in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, dem ehemaligen Berlin-Ost, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg in den tarifgebundenen Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, insbesondere in den im Tenor benannten Betrieben, bis zu den im Tenor genannten Zeitpunkten Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht würden, die durch die folgenden, noch laufenden und nicht beendeten Entgelt-Tarifverträge geregelt seien: Randnummer 41 - Rheinland-Pfalz und Saarland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 2. November 2021; Randnummer 42 - Baden-Württemberg: Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 2. August 2021; Randnummer 43 - Ostdeutschland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022. Randnummer 44 Die Anträge seien ausweislich der Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass der Verfügungskläger nur solche Streikmaßnahmen oder den Aufruf zu solchen Streikmaßnahmen verbieten lassen wolle, wenn Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht würden, die durch die noch geltenden und laufenden einzeln bezeichneten Tarifverträge geregelt seien. Die so verstandenen Klageanträge seien zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Verfügungsbeklagte könne mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen solle. Randnummer 45 Die Anträge seien begründet. Es liege sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung vor. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassen ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG. Der Verfügungskläger als tarifvertragsschließender Arbeitgeberverband habe gegen die Verfügungsbeklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder. Die Arbeitskampfmaßnahmen, zu denen aufgerufen werden soll, wären rechtswidrig. Die Friedenspflicht der Entgelt-Tarifverträge ende in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und dem ehemaligen Berlin-Ost am 30. November 2023, in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland am 31. August 2023 und in Baden-Württemberg am 31. Juli 2023. Die Friedenspflicht sei durch die im November 2022 aufgenommenen Verhandlungen auch nicht suspendiert worden. Aus Verhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen könne die Gewerkschaft nicht den Schluss ziehen, die Arbeitgeberseite werde sich im Falle eines Arbeitskampfes nicht auf eine Verletzung der Friedenspflicht berufen. Die Parteien hätten die zeitliche Reichweite der Friedenspflicht auch nicht einvernehmlich aufgehoben oder modifiziert. Es fehle an einem substantiierten Vortrag, wer, wann und wo eine solche Vereinbarung welchen konkreten Inhalts abgeschlossen haben soll. Aus der im November 2022 getroffenen Vereinbarung (Anlage K 7) ergebe sich eine solche Abrede zwischen den Parteien nicht. Insbesondere bedürfe die Beschränkung der Friedenspflicht einer hinreichend deutlichen Regelung. Randnummer 46 Es liege auch ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor, die innerhalb ihres Geltungsbereichs jede Arbeitskampfmaßnahme untersage, wozu die angekündigten Streikaufrufe gehörten Der Verfügungskläger brauche keine konkreten Streikmaßnahmen abzuwarten. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Verfügungsklägers sowie eine unzulässige Rechtsausübung könne die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht darin erkennen, dass der Verfügungskläger sich auf die Friedenspflicht berufe. Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liege vor, da die Verfügungsbeklagte mit den Pressemitteilungen vom 15. Mai 2023 und 5. Juni 2023 erklärt habe, zu flächendeckenden bzw. deutschlandweiten Streiks aufzurufen, und von deren Zulässigkeit in allen Tarifregionen ausgeht. Im Hinblick auf die Tarifgebiete Thüringen und Rheinland-Pfalz liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da dort bereits am 5. und 6. Juni 2023 Betriebe von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers bestreikt worden seien, die in den regionalen Geltungsbereich eines der noch nicht abgelaufenen Entgelttarifverträge fielen. Randnummer 47 Ein Verfügungsgrund liege vor. Die Eilbedürftigkeit sei angesichts des Aufrufs zu einem rechtswidrigen Streik gegeben. Je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit des Streiks sei, desto geringere Anforderungen seien an den Verfügungsgrund zu stellen. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass die Interessen des Verfügungsklägers an der Untersagung der Arbeitskampfmaßnahmen höher zu bewerten seien als die Interessen der Verfügungsbeklagten an einer Durchführung derselben. Der angedrohte Streik sei rechtswidrig und könne daher auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht als besonders förderungswürdiges Interesse berücksichtigt werden. Demgegenüber lägen die Interessen des Verfügungsklägers an einer Verhinderung der Verletzung des Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG höher. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Tarifverhandlungen vertretenen Interessen nicht gänzlich ohne Durchführung eines Streiks durchgesetzt werden müssten. Denn es sei ihr möglich, Streikmaßnahmen in den Tarifregionen durchzuführen, in denen keine Friedenspflicht mehr herrsche, also in sechs von insgesamt neun Tarifgebieten, sodass Streikmaßnahmen auch eine spürbare Wirkung zukommen könne. Randnummer 48 Gegen dieses Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 an das Landesarbeitsgericht Hamburg, der dort am selben Tag einging, Berufung eingelegt und sogleich begründet. Randnummer 49 Die Verfügungsbeklagte trägt vor, zu Unrecht komme das Arbeitsgericht Hamburg zu dem Ergebnis, die Anträge des Verfügungsklägers seien hinreichend bestimmt formuliert, da die Anträge keine Begrenzung im Hinblick auf das mögliche Streikziel enthielten. Dies wiederum sei keine bloße Frage der Auslegung, sondern betreffe den Kerngehalt des Antrags. Zu einer Änderung des Streitgegenstands komme es, wenn eine im Antrag beschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt werde, deren Beurteilung die Prüfung weiterer, bisher unerheblicher Sachverhaltselemente erfordere. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag sei zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhänge, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden seien. Das Gericht verstoße deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkenne, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe. Hier habe die Kammer eine Einschränkung auf bestimmte Streikziele anstelle des Verfügungsklägers vorgenommen. Randnummer 50 Die Anträge seien auch unbegründet. Ihr, der Verfügungsbeklagten, würden auch solche Arbeitskampfmaßnahmen untersagt, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Entgeltrunde 2023 in der Süßwarenindustrie stünden, z.B. um Tarifverträge über Altersversorgung, Entgeltrahmentarifverträge, Manteltarifverträge. Im Hinblick auf den Entgeltrahmentarifvertrag bestehe aktuell auch keine Friedenspflicht. Randnummer 51 Selbst im Hinblick auf die Entgeltrunde 2023 gebe es Konstellationen, in denen eine etwaige Friedenspflicht nicht Streikmaßnahmen wegen der streitgegenständlichen Entgelttarifverträge entgegenstehe. So könnten teilweise sog. OT- Mitglieder, die nicht an die streitgegenständlichen Entgelttarifverträge gebunden seien, von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein. Hier bestünden zum Teil Partizipations- Konstellationen, etwa in Form von Anerkennungstarifverträgen, die ein Tarifergebnis aus anderen Tarifgebieten übernähmen. Randnummer 52 Überdies wäre sie, die Verfügungsbeklagte, berechtigt, zu Unterstützungsstreiks aufzurufen, also die Beschäftigten in den streitgegenständlichen Bundesländern zu Arbeitskampfmaßnahmen aufzurufen, welche die Streiks zur Durchsetzung der Forderungen nach Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen in den anderen Tarifgebieten unterstützten. Dass die Beschäftigten aufgrund der Vereinbarung vom 15. November 2022 auch von einem Tarifabschluss profitieren würden, ändere nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks. Allein die Partizipation an einem Tarifergebnis mache einen Streik nicht unrechtmäßig. Als Mitglieder des Verfügungsklägers könnten die Unternehmen, in deren Betrieben Unterstützungsstreiks geführt würden, Einfluss auf diesen nehmen. Ihre Vertreter nähmen sogar teilweise als Tarifkommissionsmitglieder an den Tarifverhandlungen teil. Die Tarifkommissionsmitglieder hätten wiederum bei den Tarifverhandlungen ein Veto-Recht – sie könnten die Arbeitgeberposition also unmittelbar beeinflussen. Eine etwaige Friedenspflicht aus den bestehenden Entgelttarifverträgen sei nicht beeinträchtigt, wenn sie nicht zu Streiks zur Durchsetzung der Forderungen nach Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen aufrufe, sondern lediglich zu Arbeitskampfmaßnahmen, welche die Arbeitskampfmaßnahmen in den anderen Tarifgebieten, für die eine Friedenspflicht unstreitig nicht mehr bestehe, unterstützten. Randnummer 53 Es existierten auch eine Reihe von (Haus-) Tarifverträgen mit Mitgliedern des Verfügungsklägers. Vorwiegend gehe es dabei um die Absenkung der tariflichen Entgelte zur Standortsicherung. In derartigen Konstellationen seien Arbeitskämpfe mit dem Ziel der Standortsicherung zulässig. Randnummer 54 Zudem sei die Frage zu stellen, ob nicht auch während des Bestehens einer tariflichen Regelung Arbeitskämpfe zur Herbeiführung einer erst nach deren Ende in Kraft tretenden Regelung geführt werden dürften. Eine Aufhebung der Friedenspflicht habe zudem nicht notwendig schriftlich vereinbart werden müssen. Randnummer 55 Ohne die Vereinbarung gemeinsamer Verhandlungen bestünden keine Zweifel an der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks für Hauptarbeitskämpfe in anderen räumlichen Tarifgebieten der Süßwarenindustrie. Eine etwaig noch bestehende Friedenspflicht wäre unschädlich. Auch ein sog. Partizipationsstreik wäre gegen einen nicht verbandsangehörigen Arbeitgeber zulässig. Dann könne es aber nicht sein, dass Streiks nicht zulässig sein sollten, wenn der Arbeitgeber sogar Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbands sei und über die Verbandstarifverträge mitverhandele. Die Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitgeber in den „streitgegenständlichen" Tarifgebieten sei vorliegend noch größer als bei Außenseiter-Arbeitgebern. Wenn das Bundesarbeitsgericht bei derartigen Interessentagen eine Einschränkung der Friedenspflicht annehme, dann müsse dies erst Recht für die vorliegende Konstellation gelten. Randnummer 56 Das Arbeitsgericht habe sich von fehlerhaften rechtlichen Anforderungen an den Verfügungsgrund leiten lassen. Der Begriff „offensichtlich" sei nicht mehr steigerbar. Die Kammer komme auch lediglich zu dem Ergebnis, der angedrohte Streik sei „wie festgestellt rechtswidrig". Ihr, der Verfügungsbeklagten, werde ein wesentliches Druckelement genommen gegen einen Arbeitgeberverband, in dem jeder Mitgliedsverband (auch in den vorliegend „umstrittenen" Bundesländern) über ein Veto- Recht innerhalb der Arbeitgeber- Tarifkommission verfüge. Ihr Streikrecht sei unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn sie in den betroffenen Tarifgebieten Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Ost ein Auslaufen der Kündigungsfrist zuwarten müsse. Würde man anders entscheiden, wären Gewerkschaften gezwungen, die (erheblich auseinander liegenden) Laufzeiten der in wirtschaftlicher Wechselwirkung zueinander stehenden Tarifverträge zu vereinheitlichen, um überhaupt handlungsfähig zu sein. Das bedeute wiederum eine Inkaufnahme monatelanger „Leermonate", da die Laufzeiten der länderbezogenen Entgelttarifverträge über das gesamte Jahr verteilt seien. Ein und dieselbe Tarifvertragspartei könne nicht auf der einen Seite einheitlich verhandeln wollen und sich auf der anderen Seite auf die Friedenspflicht einzelner Tarifverträge berufen. Randnummer 57 Etwaige wirtschaftliche Einschränkungen auf Arbeitgeberseite seien nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 58 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 59 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2023, Az. 20 Ga 6/23 , aufzuheben und Randnummer 60 die Anträge des Verfügungsklägers auf seine Kosten zurückzuweisen. Randnummer 61 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 62 die Berufung zurückzuweisen und Randnummer 63 hilfsweise Randnummer 64 1. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 30. November 2023, in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere Randnummer 65 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“und - „...“ Randnummer 66 in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022 geregelt sind; Randnummer 67 2. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 31. August 2023 in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, Randnummer 68 d.h. insbesondere Randnummer 69 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ Randnummer 70 in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 2. November 2021 geregelt sind; Randnummer 71 3. der Verfügungsbeklagten zu 1. zu untersagen, bis zum 31. Juli 2023 in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, insbesondere Randnummer 72 - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ - „...“ Randnummer 73 im Bundesland Baden-Württemberg Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch den Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 2. August 2021 geregelt sind. Randnummer 74 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 75 auch die Hilfsanträge abzuweisen. Randnummer 76 Der Verfügungskläger trägt vor, dass das Arbeitsgericht seine Anträge ausgelegt habe, sei nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten gewesen, wobei die Grenzen zulässiger Auslegung nicht überschritten worden seien. Über den Inhalt der Anträge habe zwischen den Parteien auch zu keinem Zeitpunkt Streit oder auch nur Unsicherheit bestanden, da zum Verständnis der Anträge auf die konkreten Verletzungshandlungen (Streikaufrufe der Verfügungsbeklagten) und insbesondere die Klagebegründung habe zurückgegriffen werden können. Randnummer 77 Von der erstinstanzlichen Entscheidung seien keine Konstellationen erfasst, die mit der Entgeltrunde 2023 nichts zu tun hätten. Im Übrigen gelte für sämtliche anderen zwischen den Parteien bestehenden Tarifverträge aktuell noch Friedenspflicht, insbesondere zum Entgeltrahmentarifvertrag, was sich aus der Schlichtungsvereinbarung (Anlage K13, Blatt 222 LAG) ergebe. Randnummer 78 Auf Streikmaßnahmen gegenüber sog. OT-Mitgliedern des Verfügungsklägers erstreckten sich die Anträge erkennbar nicht. Die Verfügungsbeklagte sei hingegen nicht berechtigt, zu „Unterstützungsstreiks“ aufzurufen. In der hier bestehenden Konstellation werde tatsächlich kein Unterstützungsstreik, sondern der Hauptarbeitskampf geführt, der nur mit Blick auf die streitgegenständlichen Tarifgebiete als Unterstützungsstreik bezeichnet werde. Randnummer 79 Auch das Vorliegen des Verfügungsgrundes habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Ein Arbeitskampf, der gegen eine geltende Friedenspflicht verstoße, sei offensichtlich rechtswidrig. Eine Einschränkung der Friedenspflicht sei in der Vereinbarung vom 15. November 2022 gerade nicht getroffen worden und sei auch nicht abgestimmt gewesen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung, zumal in Schriftform, müsse es bei den Grundsätzen der Friedenspflicht bleiben. Randnummer 80 Das Streikrecht der Verfügungsbeklagten werde auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die unterschiedlichen Laufzeiten der regionalen Entgelttarifverträge seien Ergebnis der Verhandlungen der Parteien, die Konsequenzen daraus müssten beide Parteien tragen. Die Verfügungsbeklagte könne auch unter Beachtung der Entscheidung in sechs von neun Regionen, also in dem deutlich überwiegenden Teil der Tarifregionen, Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen und habe dies in großem Umfang auch bereits getan. Randnummer 81 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG). Entscheidungsgründe Randnummer 82 Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2023, Az. 20 Ga 6/23 , ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dementsprechend war sie zurückzuweisen, wobei die Berufungskammer den Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung zum Zwecke der Klarstellung an das Ergebnis der Auslegung der Anträge des Verfügungsklägers angepasst hat. I. Randnummer 83 Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.