(1)Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Randnummer 28 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Der Einzelne wird in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen. Dagegen ist mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebensowenig gewährt Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86). Randnummer 29 Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Randnummer 30 Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen liegt im Fall der Klägerin ein gerechtfertigter Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Randnummer 31 § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stellt einen unmittelbaren Eingriff des Staates in die freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Denn im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse endet zum Zeitpunkt der Schließung das privatautonom begründete Arbeitsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes. Randnummer 32 Der Eingriff erweist sich im Fall der Klägerin als verhältnismäßig. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dient dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 SGBV) sind die Kosten zu begrenzen. Im Falle einer Fortführung der Arbeitsverhältnisse würden immer weiter Kosten entstehen, die die mithaftenden Betriebskrankenkassen je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu zwingen könnten, Zusatzbeiträge bei ihren Versicherten zu erheben, selbst zu schließen (§ 153 Satz 1 Ziffer 3 SGB V) oder Insolvenz anzumelden (§ 171 b SGB V). Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren vorrangig vor dem Insolvenzverfahren (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Somit bestünde die Gefahr, daß es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). Randnummer 33 (
- a)Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Schließung geeignet. Denn nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse können keine neuen Vergütungsansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB) mehr entstehen. Randnummer 34 (
- b)Zur Erreichung des Ziels ist die gesetzliche Regelung auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da er für den Abschluß eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG) darlegen und beweisen müßte. Randnummer 35 (
- c)Die gesetzliche Regelung zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erweist sich auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 36 Zwar ist zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr schwer wiegt. Dies gilt um so mehr, wenn das Arbeitsverhältnis schon so lange besteht, daß es – wie im Falle der Klägerin – nicht mehr ordentlich kündbar ist oder nur mit einer – entsprechend § 622 Abs. 2 BGB – verlängerten Kündigungsfrist beendet werden könnte. Randnummer 37 Der Schutz eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes hat, ebenso wie der Schutz der Berufsfreiheit, Verfassungsrang. Randnummer 38 Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, ist ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, daß in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, zit. nach juris). Randnummer 39 Bei einer Regelung über die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund behördlicher Schließungsverfügung sind auf seiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange in die Waagschale zu werfen. Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluß und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt. Die Aussichten, eine ähnliche Position ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von Nachbarschaftsbeziehungen zu finden, hängen vom Arbeitsmarkt ab. In Zeiten struktureller Arbeitslosigkeit sind sie vor allem für den älteren Arbeitnehmer schlecht. Gelingt es ihm nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und auch nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird. Randnummer 40 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Arbeitsverhältnisse, die nicht bereits mit der Schließung kraft Gesetzes enden, durch Rechtsgeschäfte, mithin durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen, beenden müßte. Wenn die Arbeitnehmer sich nicht auf den Abschluß von Aufhebungsverträgen einlassen, ist die Beklagte gezwungen, die Arbeitsverhältnisse zu kündigen und den Kündigungsschutz zu beachten. Dadurch entstünden (z.B. durch bis zur Kündigung anfallenden Personalaufwand) hohe Kosten, mit denen im Zweifel die mithaftenden Betriebskrankenkassen belastet würden. Angesichts der im Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1) erwarteten Verschuldung von rund 98,2 Mio. € zum Ende des Jahres 2011 kann es zu weiteren Kassenschließungen kommen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gefahr für das gesamte Kassensystem dadurch begegnen will, daß er sich für die Möglichkeit einer „tabula rasa“ – Beendigung aller Arbeitsverhältnisse entscheidet, ist dies nicht aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Zwar hätte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit gehabt, einer notleidenden Betriebskrankenkasse weiterhin die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung aufzuerlegen und dabei – etwa wie im Fall der Insolvenz durch Regelungen wie nach § 113 InsO – durch die Annahme kürzerer Kündigungsfristen die Kostenbelastung (auch für die mithaftenden Kassen) zu begrenzen. Randnummer 41 Wenn der Gesetzgeber aber annimmt, nur mit einer „tabula rasa“ – Lösung die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu können, daß es zu keiner Überforderung des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kommt, ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht ermessensfehlerhaft. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko einer Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung eine Kernaufgabe des Staates. Der Staat hat insoweit die Aufgabe, die Gesundheit zu schützen und ein fusionieren des Gesundheitssystem zu gewährleisten. Damit muß der Staat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut schützen. Randnummer 42 Dem steht zwar der für einzelne Arbeitnehmer einschneidende Eingriff der gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegenüber. Den Arbeitnehmern einer notleidenden Krankenkasse ist der (gegenüber einer „herkömmlichen“ ordentlichen Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist oder außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen Betriebsstilllegung) „lediglich“ vorzeitige Arbeitsplatzverlust angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange (Volks-)Gesundheit aber zuzumuten. Randnummer 43 Dabei ist nämlich auch zu beachten, daß die Arbeitnehmer durch den Verlust gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht völlig schutzlos gestellt sind. Die Schwere des Eingriffs wird durch die in § 164 Abs. 3 SGB V für die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer geregelte Unterbringungsverpflichtung zumindest für diesen Personenkreis abgemildert. Insoweit wird zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt. Zur Wahrung eines in jedem Fall gebotenen Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme gegenüber den Beschäftigten und den Mitgliedern der Betriebskrankenkasse ist im übrigen auch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, eine Vorlaufzeit zwischen der Anordnung und der Schließung zu wahren; die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (§ 153 Satz 2 SGB V). Eine „ad-hoc-Beendigung“ der Arbeits- und Mitgliedverhältnisse ohne jede Auslauffrist wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Wenn die Aufsichtsbehörde insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, besteht für den von der Frist in der Schließungsverfügung wegen § 164 Abs. 4 SGB V unmittelbar in seinen Rechten betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Schließungsbescheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob insoweit das Bundesversicherungsamt vorliegend entgegen dem Gehalt von Art. 12 GG ermessensfehlerhaft eine unangemessen kurze Schließungsfrist festgesetzt hat bzw. wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht, wäre von der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. Randnummer 44
(3)Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Randnummer 47 Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Randnummer 48 Zwar erfolgt aufgrund von § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse und einer öffentlich-rechtlichen Betriebskrankenkasse. Während Ersteren etwa regelmäßig allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zudem nur unter Berücksichtigung der Fristen des § 622 BGB erfolgen kann, kann bei den Arbeitnehmern einer Betriebskrankenkasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen behördlicher Schließungsverfügung kraft Gesetzes erfolgen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser besteht darin, daß das System private Krankenkassen nicht den besonderen Haftungsfolgen des § 155 Abs. 4 SGB V unterworfen sind (wonach eine Dritthaftung bei geschlossenen Betriebskrankenkassen durch den Arbeitgeber, bei geöffneten Betriebskrankenkassen durch die übrigen Betriebskrankenkassen angeordnet ist). Damit verbunden ist die größere Gefahr eines Zusammenbrechens des Systems der Betriebskrankenkassen und damit des Verlustes von Krankenversicherungsschutz für Mitglieder, die diesbezüglich Beitragsleistungen erbracht haben. Randnummer 49 Fraglich ist zwar, ob durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer der betroffenen notleidenden Betriebskrankenkasse gerechtfertigt ist, weil diesen nur teilweise (sofern sie ordentlich unkündbar sind) ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zuteil werden soll. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern einer notleidenden Innungskrankenkasse vorliegt, denen insgesamt (gleich ob ordentlich unkündbar) das Unterbringungsverfahren zukommt. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern einer Betriebskrankenkasse einerseits im Falle der Insolvenz (wo nach § 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V unabhängig von der ordentlichen Kündbarkeit alle Beschäftigten dem Unterbringungsverfahren zugeordnet werden) im Verhältnis zur nur teilweisen Anwendung des Unterbringungsverfahrens im Falle der Schließung vorliegt. Ob in diesen Fällen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Rechtsfolge einer derartigen Ungleichbehandlung wäre nämlich nur, daß allen Beschäftigten einer von der Schließung betroffenen Betriebskrankenkasse das Unterbringungsverfahren zuteil werden müßte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würde insoweit hingegen nicht zu einer Pflicht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Randnummer 50
- c)Die Vorschriften des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V waren auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines insoweit zumindest erfolgten Angebotes einer Beschäftigung durch die Abwicklungskörperschaft keine Beendigungswirkung im Bezug auf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis einträte. Randnummer 51 Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dahingehend, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich. Randnummer 52 Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluß vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach juris). Randnummer 53 Vorliegend ist der Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V jedoch eindeutig. Es sollen alle Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, die nicht beim Landesverband oder einer anderen Krankenkasse weiter beschäftigt werden. Zweck dieser Regelung ist eindeutig, daß eine von der Auflösung oder Schließung betroffene Krankenkasse diese bzw. die Haftungsgemeinschaft nicht mit zwangsläufigen weiteren Personalkosten und der Unsicherheit des Zeitpunktes der Beendigung von Arbeitsverhältnissen belastet werden sollen (tabula-rasa-Lösung). Randnummer 54 3. Auch die Anträge zu 2. und 3. sind unbegründet. Randnummer 55
- a)Die Klägerin kann nicht mit ihrem zu 3. gestellten Antrag die Feststellung verlangen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 ende. Eine solche Feststellung setzt voraus, daß ein Arbeitsverhältnis besteht, das durch die Kündigung beendet worden sein könnte. Daran fehlt es aber. Das Arbeitsverhältnis endete bereits infolge der Schließung der Beklagten gemäß § 164 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V. Randnummer 56
- b)Auch kann die Klägerin nicht die Feststellung verlangen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 nicht beendet werde. Randnummer 57 Die Kammer bezweifelt bereits, daß dem Bescheid im Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags der Erklärungswert zukommen sollte, daß damit das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Jedenfalls aber fehlt es aufgrund der Beendigung infolge der Schließung und der damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 SGB V einhergehenden Beendigungswirkung bereits an einem Arbeitsverhältnis, das gesondert durch den Bescheid vom 4. Mai 2011 zum Ablauf des 30. Juni 2011 beendet worden sein könnte. II. Randnummer 58 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Randnummer 59 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Antrag 11.431,35 €. Hierbei wurde der Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (2.286,27 € x 3 = 6.858,81 €) und die Anträge zu 2. und 3. jeweils mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet. Randnummer 60 Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG bleibt davon unberührt.