das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Schließungsbeschluss des Bundesversicherungsamtes vom 04.05.2011 oder aufgrund Gesetzes am 30.06.2011 geendet hat. 2. Es wird festgestellt,
das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 am 30.06.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat. 3. Es wird festgestellt,
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung am 31.10.2011 geendet hat. 4. Es wird festgestellt,
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2012 am 31.12.2012 enden sondern bis zum 30.06.2013 fortbestehen wird.
sein Arbeitsverhältnis nach §§ 153, 155 Abs. 4 S.9, 164 Abs. 4 SGB V mit der Schließung zum 30.6.2011 ende (vgl. Anlage K4, Bl. 14 f d.A.). Randnummer 5 Dem Kläger wurde zur Durchführung von Abwicklungsarbeiten bei der Abwicklungskörperschaft ein befristeter Arbeitsvertrag als Sondersachbearbeiter bis zum 31.10.2011 angeboten. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Anlage K7, Bl. 223 ff d.A. Bezug genommen. Ein Angebot der unbefristeten Weiterbeschäftigung bei einem anderen Landesverband der Betriebskrankenkassen erfolgte weder vor dem 30.6.2011 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kläger nahm sein Rückkehrrecht zur FHH in Anspruch, wo er seit dem 1.11.2011 in Vollzeit tätig ist. Die Vergütungseinbuße beträgt ca. € 1.200,00 brutto pro Monat. Randnummer 6 Die Beklagte firmiert seit ihrer Schließung als „C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“. Ob es sich um die identische Rechtspersönlichkeit wie die ursprüngliche C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 7 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich ordentlich mit Schreiben vom 31.5.2011 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) zum 30.6.2011, höchst vorsorglich zum „nächst möglichen Termin“. Nach Berechnung der Beklagten handelt es sich hierbei um den 31.12.
keine Anzeigepflicht bestehe (vgl. Anlage B19, Bl. 210 d.A.). Randnummer 16 Mit seiner am 27.4.2012 bei Gericht eingegangenen Klagerweiterung wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen vom 16.4.2012. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 wurde das Passivrubrum wie folgt berichtigt: „C. BKKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung.“ Randnummer 18 Der Kläger trägt vor: Randnummer 19 eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG nicht erfolgen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig, da nicht einmal ein Mindeststandard an sozialer Sicherung eingehalten werde und sachwidrig Arbeitnehmer öffentlicher Betriebskrankenkassen schutzlos gestellt würden, jedenfalls soweit ein zumutbares Angebot nicht unterbreitet worden sei. Randnummer 20 Die Kündigungen vom 31.5.2011 seien sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe den Betrieb weder zum 30.6.2011 noch zum 31.12.2011 noch überhaupt absehbar eingestellt, sondern werde ohne feststehendes zeitliches Ende weiterhin mit Abwicklungsarbeiten befasst sein. Dies folge schon aus den angebotenen befristeten Weiterbeschäftigungen in einer Vielzahl von Fällen, die zum Teil über 2 Jahre liefen. Er bestreite,
sein Arbeitsplatz betroffen sei und rüge die Sozialauswahl. Randnummer 21 Das Arbeitsverhältnis habe auch weder durch Fristablauf am 31.10.2011 geendet, noch seien die weiteren vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen vom 16.4.2012 sozial gerechtfertigt. Teilweise würden Arbeitnehmer weit über den 31.12.2012 mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 1. festzustellen,
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Schließungsbeschluss des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 oder aufgrund Gesetzes am 30.6.2011 geendet hat; Randnummer 24 2. festzustellen,
das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 31.5.2011 am 30.6.2011 noch am 31.12.2011 geendet hat; Randnummer 25 3. festzustellen,
das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände, insbesondere durch Befristung am 31.10.2011 geendet hat oder enden wird; Randnummer 26 4. festzustellen,
das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.4.2012 am 31.12.2012 noch am 36.6.2013 enden wird. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 30 mit der Schließung habe sie grundsätzlich ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Nur soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere, sei sie nach Maßgabe der gesetzlichen Fiktion gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V rechtlich handlungsfähig. Die Abwicklungsgesellschaft habe eine neue und völlig andere Zwecksetzung als die „ lebende" Betriebskrankenkasse bis zum Schließungszeitpunkt. D.h. aufgrund des partiellen Verlustes der Rechtsfähigkeit komme den Arbeitnehmern gewissermaßen ihr bisheriger Arbeitgeber abhanden. Das Arbeitsverhältnis habe entsprechend gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Tag der Schließung ipso iure geendet. Für diesen Beendigungsautomatismus komme es nicht darauf an, ob eine anderweitige Unterbringung ordnungsgemäß angeboten wurde. das Arbeitsverhältnis der Parteien sei infolge der Schließung der Beklagten durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011 aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Auf die vorsorglich ausgesprochene Kündigung komme es nicht an; diese sei jedenfalls sozial gerechtfertigt. Randnummer 31 § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Beschäftigungsangebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Randnummer 32 Insbesondere sei die gesetzliche Beendigungsanordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch auf tariflich ordentlich kündbare Arbeitnehmer anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut der §§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V, der für alle Beschäftigten auf § 164 Abs. 2-4 SGB V verweise und diesen umfassenden Verweis lediglich partiell, nämlich im Hinblick auf § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zurücknehme. § 164 Abs. 4 SGB V knüpfe lediglich an einen fehlenden Unterbringungserfolg an. Es sei wertungswidersprüchlich, die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer über den Schließungszeitpunkt hinaus fortzuführen, die der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aber mit dem Schließungszeitpunkt enden zu lassen. Dies widerspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Randnummer 33 Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die BKK bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen BKK, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Randnummer 34 Selbst bei Annahme eines Eingriffs der Bestimmung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3, 9, 12 GG sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 S. 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr,
es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Randnummer 35 Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30.6.2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30.6.2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der längsten Kündigungsfrist, d.h. im Fall des Klägers zum 31.12.2011, möglich sein. Randnummer 36 Unmittelbar nach der Schließung seien 187 Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt gewesen, im Juli 2012 würden nach ihrer Prognose noch 59 Arbeitnehmer gebraucht. Randnummer 37 Die vorsorglichen Kündigungen vom 16.4.2012 seien sozial gerechtfertigt. Randnummer 38 Ab 1.1.2013 rechne sie mit einem Beschäftigungsbedarf für insgesamt 24 Mitarbeiter. Dabei gehe sie legitimerweise von Prognosezahlen aus. Bei der Größenordnung der Abwicklung sei es wegen nicht kalkulierbarer Fluktuation nicht möglich, exakte Zahlen anzugeben. Randnummer 39 Ab 1.1.2013 werde im Bereich Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung der Arbeitsbedarf so weitgehend reduziert sein,
es keine Beschäftigung mehr für den Kläger gebe. Weder könne ihm ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden, noch sei der Kläger als tarifvertraglich ordentlich kündbarer Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl einzubeziehen gewesen. Denn die noch vorhandenen Abwicklungsarbeiten seien vorrangig den tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer anzubieten gewesen, deren Zahl
„sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“. Dies wird auch dadurch deutlich,
für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (VG Hamburg, Beschluss vom
eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und
mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur Beklagten enden mögen (vgl. Hänlein in LPK-SGB V,
die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Schließungsbeschluss bzw. durch Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 kraft Gesetztes zum 30.6.2011 oder aber durch Fristablauf zum 31.10.2011 geendet hat und die Feststellungsklage geeignet ist, zwischen den Parteien Rechtsklarheit zu schaffen, ob ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Randnummer 58 II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V bez. durch Schließungsbeschluss am 30.6.2011 geendet (1.), noch durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 30.6.2011 (2.) oder am 31.12.2011 (3.), noch durch Fristablauf am 31.10.2011 (4.), noch wird es durch Kündigung vom 16.4.2012 am 31.12.2012 enden (5.). Randnummer 59 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat nicht aufgrund der Schließung der Beklagten gemäß Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 kraft Gesetzes mit Wirkung zum 30.6.2011 geendet Die Voraussetzungen einer Beendigung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V liegen nicht vor. Dazu führt das LAG Berlin in der Entscheidung vom 24.5.2012, 18 Sa 2605/11, zitiert nach Juris, in einem Parallelverfahren ausführlich begründet und überzeugend Folgendes aus, was sich die Kammer zu eigen macht: Randnummer 60
die in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse geregelten gesetzlichen Vorschriften für Betriebskrankenkassen entsprechend gelten mit der Maßgabe,
3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die Schließung einer Betriebskrankenkasse ist allen Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind und deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Des Weiteren ist bei entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V jede Betriebskrankenkasse verpflichtet, diesen Beschäftigten Anstellungen nach Satz 3 anzubieten und die Angebote den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.Nachfolgend ist in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt,
die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden.aa) Der einfach-gesetzlichen Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen. (vgl. Urteile des BAG vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10, NZA 212, S. 323 ff und vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07, NZA 2008, S. 1237 ff).Schon der Wortlaut von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wonach es für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Tag der Schließung auf das Nichtvorliegen einer Unterbringung der Beschäftigten nach Abs. 3 der Vorschrift ankommt, macht deutlich,
nicht allein die Tatsache einer unterbliebenen Unterbringung der Beschäftigten als solche, sondern auch die in Abs. 3 hierfür geregelten Maßgaben eingehalten sein müssen, damit es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung kommt.Die Bezugnahme in Absatz 4 auf Absatz 3 zeigt,
beide Absätze miteinander in einem systematischen Zusammenhang stehen. Wenn es in den für die Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind, allein heranzuziehenden Sätzen 3 und 4 des Absatzes 3 in entsprechender Anwendung auf die Betriebskrankenkassen heißt,
diesen bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist, und
die Betriebskrankenkassen verpflichtet sind, entsprechende Anstellungen anzubieten, lässt dies nur den Schluss zu,
regelmäßig derartige zumutbare Angebote vorangegangen sein müssen, um die in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bezeichnete Rechtsfolge der Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Schließung auszulösen.Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Randnummer 61 In der Gesetzesbegründung des GKV-OrgVVG (BT-Drucks. 16/9559, S. 19), mit dem die Verweisungsnorm in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V eingeführt wurde, heißt es dazu: Randnummer 62 „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stelle entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenübergreifenden Fusionen bereits in § 171 a SGB V geregelt ist.“ Randnummer 63 Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucksache 11/2237, S. 212) lautet: Randnummer 64 „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen,
grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Randnummer 65 Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, wie die Beklagte meint, sondern besagt klar und eindeutig,
der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne
es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist.Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden.Dies steht der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen,
4 Satz 1 SBG V allein dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft diene und
mit der Vorschrift allein der Gefahr eines „Domino-Effekts“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, begegnet werden solle, indem die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit dem Schließungszeitpunkt angeordnet werde. Wenn § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Maßgaben von § 164 Abs. 3 SGB V ausdrücklich in Bezug nimmt, dient die Vorschrift jedenfalls auch dem Interesse des von Auflösung oder Schließung betroffenen Personals an einer zumutbaren anderweitigen Weiterbeschäftigung und der Sicherung der Weiterbeschäftigungsansprüche der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer. Nur wenn die Durchführung des zwingend angeordneten Unterbringungsverfahrens letztlich erfolglos blieb, soll es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse der unkündbaren Beschäftigten kommen und rückt dann der mit der Vorschrift ebenfalls bezweckte Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Verpflichtungen aus infolge des Fehlens von Beschäftigungsmöglichkeiten ggf. sinnlos gewordenen Arbeitsverhältnissen der unkündbaren Arbeitnehmer in den Vordergrund.bb) Führt somit bereits die einfach-gesetzliche Auslegung zu dem Ergebnis,
eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse der unkündbaren Arbeitnehmer eine letztlich erfolglose ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V voraussetzt, so entspricht dieses Ergebnis auch der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit des schwerwiegenden gesetzlichen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Abwehr von Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes (vgl. Urteil des BVerfG vom 24.04.1991 -1 BvR 1341/90 -, EzA Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 1).Indem mit dem zwingend angeordneten Unterbringungsverfahren den unkündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen eröffnet wird, sieht die gesetzliche Regelung einen angemessenen Ausgleich dieses Eingriffes durch die Sicherung ihres Lebensunterhalts mit dieser anderweitigen zumutbaren Weiterbeschäftigung vor. Hingegen wäre der Eingriff in die Berufsfreiheit ohne jegliche gesetzlich vorgesehene Kompensation im Sinne der von der Beklagten vertretenen „tabula-rasa-Lösung“ trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zwar ebenfalls zur Gefahrenabwehr für das System des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes geeignet, jedoch im Hinblick auf zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Verbund der Betriebskrankenkassen bereits nicht erforderlich. Es war nicht erkennbar, weshalb gerade durch das gesetzlich angeordnete Unterbringungsverfahren der von der Beklagten befürchtete „Domino-Effekt“ eintreten könnte, zumal die Kassen, die von der Schließung betroffene unkündbare Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, für deren Bezahlung im Gegenzug die von diesen zu erbringenden Arbeitsleistungen erhalten. Jedenfalls aber wäre eine solche Lösung nicht angemessen, da in diesem Fall im Gesetz selbst weder eine ansatzweise Sicherung der Beschäftigungsansprüche der betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer noch eine anderweitige Kompensation für den schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit enthalten wäre.64cc) Da eine Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Betriebskrankenkasse nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V somit voraussetzt,
diese zuvor an dem in Abs. 3 zwingend vorgeschriebenen Unterbringungsverfahren beteiligt waren, ordentlich kündbare Beschäftigte aber aufgrund der Einschränkung in der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vorneherein an diesem Unterbringungsverfahren nicht zu beteiligen sind und für sie deshalb auch keine Unterbringungsverpflichtung beim Landesverband oder anderen Kassen besteht, kommt die gesetzliche Beendigungsnorm auf sie nicht zur Anwendung.Auch wenn die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nur § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auf unkündbare Beschäftigte einschränkt, folgt daraus nicht,
4 Satz 1 SGB V eine Beendigung auch der Vertragsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter mit dem Tag der Schließung anordnet, obwohl ein Unterbringungsverfahren für sie weder gesetzlich vorgesehen ist noch stattgefunden hat.Einer erweiternden Auslegung in der Weise,
die Vertragsverhältnisse aller ordentlich kündbaren Arbeitnehmer mit dem Tag der Schließung enden, stünde schon der Wortlaut der Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V entgegen, die im Tatbestand ausdrücklich eine fehlende Unterbringung der Beschäftigten nach Absatz 3 voraussetzt und somit auf die notwendige Beteiligung dieser Beschäftigten an dem Unterbringungsverfahren Bezug nimmt. Mit der Anknüpfung der Beendigungsfolge an den fehlenden Erfolg des Unterbringungsverfahrens wäre eine derartige Lesart nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegründung spricht zwar nur von der Sicherung der Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten und der Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen durch die ihnen zu unterbreitenden zumutbaren Beschäftigungsangebote. Sie geht jedoch erkennbar ausschließlich auf § 164 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V ein, äußert sich indes in keiner Weise zu § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V und zur Reichweite von dessen Anwendungsbereich. Ihr ist deshalb kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
die darin enthaltene Regelung bei den Betriebskrankenkassen trotz der Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Beschäftigten in das Unterbringungsverfahren auch auf deren Vertragsverhältnisse zur Anwendung kommen soll.Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige Auslegung ebenfalls nicht. Denn die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer können bei tatsächlicher Einstellung der Tätigkeit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden und es bedarf deshalb keines zusätzlichen gesetzlichen Beendigungstatbestandes, um diese Vertragsverhältnisse zu beenden. Diesen Arbeitnehmern gehen daher ihre Arbeitsplätze in der Folge der Schließung der Beklagten bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines Wegfalles der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungstermin endgültig verloren, ohne
ihnen, wie den unkündbaren Arbeitnehmern, zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes zuvor die Weiterbeschäftigung in einer anderen Kasse angeboten werden muss. Die Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer in den gesetzlichen Beendigungstatbestand führt daher nicht zu einer sinnwidrigen Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer der Beklagten und zu dem von der Beklagten behaupteten Wertungswiderspruch. Selbst wenn aber eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer darin liegen würde,
diesen durch den gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht einmal die ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt wird, wenn sie ein zumutbares anderweitiges Beschäftigungsangebot ablehnen oder die Unterbringung aus anderen Gründen nicht möglich wäre, führte dies nur dazu,
auch deren Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes beendet würden.Da bereits die einfach-gesetzliche Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dazu führt,
sie auf die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung.“ Randnummer 66 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 31.5.2011 am 30.6.2011 geendet. Randnummer 67
die dreiwöchige Klagefrist gewahrt ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Randnummer 71 b) Zwar ist die tarifvertragliche Kündigungsfrist von der Beklagten zum 31.12.2011 eingehalten, die Kündigung erweist sich jedoch nicht als sozial gerechtfertigt, weil das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, nicht festgestellt werden kann. Randnummer 72 Betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Gründe Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs. In den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist,
zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erfordernden betrieblichen Grundes vorliegen wird (vgl. BAG 23.2.2010, 2 AZR 268/08, AP Nr. 5 zu § 18 KSchG 1969).Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar war stand zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine endgültige Stilllegung fest. Der Bescheid vom 4.5.2011 zur Schließung zum 30.6.2011 lag vor, Anhaltspunkte dafür,
es unter Verfahrensführung des Bundesversicherungsamts nicht zu einer endgültigen Abwicklung sondern beispielsweise zu einer weiteren Fusion o.ä. kommen würde, gibt es nicht. Randnummer 73 Gleichwohl kann ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 31.12.2011 nicht festgestellt werden. Ein Beschäftigungsbedürfnis besteht auch, wenn noch Abwicklungsarbeiten vorzunehmen sind. Dies ist hier der Fall. Unstreitig wurden Arbeitnehmer, so auch der Kläger, auch über den 30.6.2011 hinaus beschäftigt. Auch das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger war folglich evident nicht entfallen. Auch die Beklagte selbst geht von einem Abschluss der operativen Abwicklungstätigkeit erst zum 30.6.2013 aus. Eine Betriebsstilllegung bereits zum 31.12.2011 war weder geplant noch ist sie erfolgt. Randnummer 74 Auch wenn man davon ausgeht,
aufgrund der Schließung nur ein abnehmender (Abwicklungs-)beschäftigungsbedarf bestand und damit dringende betriebliche Gründe jedenfalls für eine Beendigung eines Teils der Arbeitsverhältnisse vorliegen, kann nicht festgestellt werden,
eine gemäß § 1 Abs. 3 KSchG erforderliche Sozialauswahl - unter entsprechender Beteiligung des Personalrats - vorgenommen worden wäre. Diese ist nicht entbehrlich, weil kein vollständiger Wegfall aller Arbeitsplätze zum 30.12.2011 vorlag, sondern, wie auch die Beklagte vorträgt, die Abwicklungsarbeiten erst 2013 abgeschlossen werden sollen. Randnummer 75 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch Fristablauf am 31.10.2011 geendet. Randnummer 76 a) Die Entfristungsklage ist durch den vom Kläger mit der Klage vom 9.6.2011 gestellten allgemeinen Feststellungsantrag rechtzeitig innerhalb der 3-Wochenfrsit gemäß § 17 TzBfG erhoben. Diesen Antrag hat der Kläger durch die Fassung des Klagantrages vom 11.7.2012 lediglich in Ansehung der Befristung sprachlich präzisiert. Randnummer 77 b)
der Kläger ein Angebot auf befristete Beschäftigung angenommen hat, führt nicht zur Aufhebung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zwar ist dies zwischen denselben Vertragsparteien grundsätzlich möglich (vgl. BAG 4.6.2003, 7 AZR 523/02, AP Nr. 252 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Gleichwohl kann nicht angenommen werden,
hier eine Aufhebung des bisherigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten des neuen befristeten überhaupt gewollt war. Dazu führt das LAG Hamburg in der Entscheidung vom 31.5.2012, 1 Sa 55/11 in einem Parallelverfahren zutreffend und überzeugend aus, was auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist und sich die Kammer zu eigen macht: Randnummer 78 „Dieses neue Arbeitsverhältnis wurde von beiden Parteien vor dem Hintergrund der von der Abwicklungseinheit zu Unrecht vertretenen Auffassung abgeschlossen,
sie eine andere Rechtspersönlichkeit als die BKK sei. Damit schied aus ihrer Sicht von vornherein aus,
durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der BKK bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich,
der Kläger einen entgegenstehenden Willen hatte und eine Ablösung des mit der BKK bestehenden Arbeitsverhältnisses anstrebte. Da beide Seiten nicht davon ausgegangen sind,
das befristete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ablösen sollte, ist es trotz gleicher Rechtspersönlichkeit der Vertragspartner nicht zu einer Aufhebung des unbefristeten Vertrages gekommen.“ Randnummer 79 5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auch nicht durch Kündigung der Beklagten vom 16.4.2012 am 31.12.2012 aus dringenden betrieblichen Gründen enden. Es ist festzustellen,
auch diese Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2, 3 KSchG. Randnummer 80 Es kann dahinstehen, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit mit Abwicklungsarbeiten für den Kläger zum 31.12.2012 entfallen sein wird. Die zwischen den Parteien streitigen Beschäftigtenzahlen und der anzunehmende Beschäftigungsbedarf müssen nicht aufgeklärt werden. Randnummer 81 Denn die Wirksamkeit der Kündigung scheitert an der fehlerhaften sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG. Erfolgt eine Stilllegung in Etappen, ist die Sozialauswahl jeweils bei allen etappenweise durchgeführten Kündigungen vorzunehmen (vgl. BAG 16.9.1982, AP Nr. 4 zu § 22 KO; Erfurter Kommentar-Oetker, § 1 KSchG, Rdnr. 304). Randnummer 82 Hier hat die Beklagte eine soziale Auswahl unter Einbeziehung des Klägers erklärtermaßen nicht vorgenommen, weil sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe die nach dem 1.1.2013 noch vorhandene Beschäftigung vorrangig den tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmern, d.h. den Arbeitnehmern mit erhöhtem Schutzbedürfnis, anbieten müssen. Dabei verkennt die Beklagte,
auch der Kläger als Schwerbehinderter erhöhten Schutz beanspruchen kann. Der Kläger gehört in den Kreis der Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz und hätte in die soziale Auswahl einbezogen werden müssen. Randnummer 83 Da eine Sozialauswahl unter Einbeziehung des Klägers gänzlich entfallen ist, d.h. der auswahlrelevante Personenkreis fehlerhaft bestimmt war, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür,
auch das Auswahlergebnis fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist (vgl. BAG 15.6.1989,2 AZR 580/88, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 687 m.w.N). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Randnummer 84 III. Die weitergehende Klage war als unbegründet abzuweisen. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wird aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 16.4.2012 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 30.6.2013 enden, weil sich die Kündigung zum 30.6.2013 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unwirksam erweist. Randnummer 85
die Monatsfrist zum Ausspruch der Kündigung nach Zustellung des Bescheides nicht eingehalten ist, ist mangels Kenntnis des Zustellungsdatums jedoch weder evident noch vom Kläger gerügt. Randnummer 88 4. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG, weil die Beklagte beabsichtigt, den Betrieb zum 30.6.2013 vollständig einzustellen. Durch die vollständige Betriebsstilllegung entfallen sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung (vgl. BAG 7.7.2005, 2 AZR 447/04, AP Nr. 136 zu § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung). Randnummer 89 Die seit 1.7.2011 in Abwicklung befindliche Beklagte wird mit Wirkung vom 1.7.2013 keine operative Tätigkeit mehr entfalten. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt die BKK Landesverband Baden-Württemberg die sodann noch vorhandenen marginalen Tätigkeiten im operativen Geschäft. Dies war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschlossen und ist aufgrund Vertrages vom 11.5.2012 (Anlage B7, Bl. 185 ff d.A.) inzwischen rechtsverbindlich geregelt. Soweit der Kläger einwendet, eine Einstellung aller betrieblichen Aktivität sei dem Vertrag nicht hinreichend zu entnehmen, weil die Abwicklung erst zum 31.12.2025 - oder sogar noch danach - als vollständig abgeschlossen prognostiziert werde, verkennt der Kläger,
ab 1.7.2013 nur noch die rechtliche Abwicklungsverantwortung bei der Beklagten verbleibt, nicht aber die tatsächlichen Abwicklungsarbeiten und sodann auch die Abwicklungsverantwortung ab 1.1.2014 von der BKK Landesverband Baden-Württemberg übernommen wird. Einen vernünftigen Zweifel,
die durch Schließung veranlasste Betriebsstilllegung zum 30.6.2013 vollzogen sein wird, gibt es nach dem Dafürhalten der Kammer nicht. Randnummer 90 Damit entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für alle Arbeitnehmer. Einer sozialen Auswahl bedurfte es nicht. Randnummer 91 5. Der zuständige Hauptpersonalrat ist in gesetzeskonformer Weise beteiligt worden. Weder ist ersichtlich,
das Beteiligungsverfahren fehlerhaft erfolgt ist, noch wird dies vom Kläger gerügt. Randnummer 92
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.