← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 121/22 D Urteil Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts bewirkt nicht die Zulassung de

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts bewirkt nicht die Zulassung der Berufung Orientierungssatz

  1. Die Berufung bedarf der Zulassung nach § 144 Abs. SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geldleistung den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt. (Rn.21)
  2. Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Grenzwert und lautet die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts gleichwohl "Berufung", so kann in einer solchen Rechtsmittelbelehrung keine Zulassungsentscheidung gesehen werden. Die Berufung ist unzulässig. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 62 AS 3087/16 Tenor Die Berufung wird als unstatthaft verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  3. Juli bis
  4. Dezember
  5. Randnummer 2 Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  6. Juni 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen. Am
  7. August 2013 legten die Kläger die abschließenden Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Arbeit vor. Daraus ergab sich: Randnummer 4 2012 Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe Betriebseinnahmen 3.100,00 3.570,00 2.375,00 562,50 0,00 962,50 10.570,00 Vereinn. USt 589,01 678,30 451,25 106,88 0,00 182,88 2.008,32 Erstattete USt Summe Einnahmen 3.689,01 4.248,30 2.826,25 669,38 0,00 1.145,38 12.578,32 Personalkosten 0,00 315,00 1.935,00 540,00 270,00 630,00 3.690,00 Energiekosten Betr. Versicherungen 11,66 11,66 11,66 11,66 11,66 11,66 69,96 Werbung 24,18 24,18 24,18 55,44 24,18 91,56 243,72 Reisekosten 77,92 19,94 26,48 19,94 26,11 19,94 190,33 Investitionen Büromaterial/Porto 10,59 57,03 416,13 21,45 139,73 21,53 666,46 Telefon 59,06 57,67 61,22 58,43 57,62 58,84 352,84 Konto/Zinsen 25,17 29,90 5,03 55,17 115,27 Betriebs- und Lehrmittel 61,07 80,29 63,92 52,06 257,34 Dienstleistungen 53,78 53,78 Gezahlte Vorsteuer 854,38 251,78 1.106,16 An das Finanzamt gezahlte USt 864,17 37,97 902,14 Summe Ausgaben 244,48 485,48 3.488,29 1.664,91 534,33 1.230,51 7.648,00 Gewinn 3.444,53 3.762,82 -662,04 -995,53 -534,33 -85,13 4.930,32 Randnummer 5 Nach Eingang der Untätigkeitsklage am
  8. Juni 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. August 2016 den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom
  10. Juli 2012 bis zum
  11. Dezember 2012 in Höhe von 856,26 Euro für Juli und 686,20 Euro für die Monate August bis Dezember. Mit Änderungsbescheid vom
  12. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für Juli 2012 Leistungen in Höhe von 909,59 Euro und für August bis Dezember 2012 von 739,53 Euro monatlich. Randnummer 6 Juli 2012 Randnummer 7 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 893,00 337,00 337,00 219,00 Grundmiete 673,71 231,23 231,24 231,24 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 227,06 75,68 75,69 75,69 Gesamtbedarf 2.028,77 715,59 715,59 597,59 Betriebseinnahmen 2.096,39 2.096,39 Betriebsausgaben 931,38 931,38 Gewinn 1.165,01 1.165,01 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 196,50 196,50 Erwerbseinkommen 868,51 868,51 Elterngeld abzügl. Pauschale 30,00 und Freibetrag 53,33 Euro 66,67 66,67 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.119,18 868,51 66,67 184,00 Einkommensberücksichtigung 935,18 362,76 362,76 209,66 184,00 184,00 Leistung 909,59 352,83 352,83 203,93 Randnummer 8 August bis Dezember 2012 Randnummer 9 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 893,00 337,00 337,00 219,00 Grundmiete 673,71 231,23 231,24 231,24 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.858,71 658,91 658,90 540,90 Betriebseinnahmen 2.096,39 2.096,39 Betriebsausgaben 931,38 931,38 Gewinn 1.165,01 1.165,01 Grundfreibetrag 100,00 100,00 Freibetrag 196,50 196,50 Erwerbseinkommen 868,51 868,51 Elterngeld abzügl. Pauschale 30,00 und Pauschale 53,33 Euro 66,67 66,67 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 1.119,18 868,51 66,67 184,00 Einkommensberücksichtigung 935,18 367,94 367,94 199,30 184,00 184,00 Leistung 739,53 290,97 290,96 157,60 Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom
  14. August 2016 als unzulässig zurück; der angegriffene Bescheid sei Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  15. April 2022, den Klägern zugestellt am
  16. April 2022, verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, weitere Leistungen zu erbringen. Das Elterngeld sei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Betriebsausgaben seien in Höhe von 7.042,19 Euro anzuerkennen, so dass ein Gewinn von 5.536,13 Euro entstanden sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils lautete „Berufung“. Randnummer 12 Dagegen haben die Kläger am
  17. Mai 2022 Berufung eingelegt und verschiedene Aspekte der Gewinnberechnung nochmals angesprochen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom
  18. April 2022 und der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er macht darauf aufmerksam, dass die Berufung mangels ausreichender Beschwer unstatthaft sei. Im Schriftsatz vom
  19. November 2022 rechnet er im Einzelnen vor, das die Anspruchsberechnung durch das Sozialgericht lediglich um 80,77 Euro monatlich von dem Verlangen der Kläger abweiche. Randnummer 18 Die Kläger replizieren daraufhin, ihr Berufungsbegehren sei unbeziffert. Im Übrigen sei Grundsätzliches angesprochen, was ohnehin zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde führen müsse. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Randnummer 21 Die Berufung ist unstatthaft und damit unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung nämlich der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, denn es geht noch um Leistungen von 80,77 Euro monatlich über sechs Monate, mithin 484,62 Euro. Der Senat verweist auf die Berechnung im Schriftsatz des Beklagten von
  20. November 2022, die den eigenen Berechnungen des Senats entspricht. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat auch nicht die Berufung zugelassen; in der Rechtsmittelbelehrung, die auf Berufung lautet, kann keine Zulassungsentscheidung gesehen werden (st. Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  21. Auflage 2020, § 144 Rn. 40). III. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. IV. Randnummer 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.