Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Nichterteilung einer Baumfällgenehmigung in Hamburg für die Durchführung eines Bauvorhabens Orientierungssatz 1. Die Zivilgerichte sind an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebunden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04). (Rn.87) 2. Durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchV werden die privaten Interessen insbesondere von Grundstückseigentümern geschützt, so dass die Amtspflicht bezüglich der Genehmigungserteilung drittbezogen ist. (Rn.91) (Rn.94) 3. Wenn bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt wird, dass das beabsichtigte (und baurechtlich zulässige) Bauvorhaben bei Versagung der Fällgenehmigung nicht errichtet werden kann, dann liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. (Rn.107) 4. Die Interessenabwägung ist sorgfaltswidrig, wenn Bebauungsmöglichkeiten bei Verbleib des streitgegenständlichen Baumes berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht gegeben sind. (Rn.123) Tenor 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt für materielle Schäden, die den Klägern daraus entstanden sind, dass ihnen amtspflichtwidrig mit Bescheid vom 16.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 die Erteilung der beantragten Fällgenehmigung gem. § 4 HmbBaumSchV für die auf ihrem Grundstück, F. ... , H., Flurstück ... der Gemarkung S., stehende Rotbuche versagt wurde. 2. Die Frage, welche der verschiedenen geltend gemachten Schadenspositionen auf schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen und bei welchen einzelnen Schadenspositionen in (gegebenenfalls) welchem Maße ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Kläger gemäß § 254 BGB anzusetzen ist, bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagte wegen angeblicher Amtspflichtverletzung in Anspruch, da ihnen eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Rotbuche zunächst versagt wurde. Sie machen geltend, hierdurch sei es zu einer Verzögerung des von ihnen geplanten Bauvorhabens und zu Mehrkosten als Schaden gekommen. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des im F. ... in H. - Flurstück ... der Gemarkung S. - belegenen Grundstücks. Das Grundstück hatten sie im Frühjahr 2014 erworben (vgl. Anlage K 2). Damals war es mit einem Bungalow bebaut; es befanden sich mehrere Bäume auf dem Grundstück, unter anderem die hier streitgegenständliche Rotbuche. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße F.. Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans S. vom 14.01.1955, der hierfür insbesondere die Festsetzung „W 1 o“ trifft. Es umfasst eine Fläche von 619 m² und entstand aus der Teilung eines ehemals einheitlichen Grundstücks mit einer Fläche von insgesamt 1.238 m², bestehend aus den Flurstücken ... und ..., wobei das Flurstück ... hinter dem Grundstück der Kläger liegt und (ebenfalls) mit einem Einfamilienhaus bebaut werden sollte (und inzwischen bebaut worden ist). Die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück verläuft über einen 3 m breiten, auf dem klägerischen Grundstück an dessen nordwestlicher Grenze verlaufenden Streifen und ist durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht gesichert. Randnummer 3 Der auf dem ehemals einheitlichen Grundstück befindliche Bungalow wurde zwischenzeitlich – (zunächst) mit Ausnahme einer im südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks befindlichen ehemaligen Kellermauer, welche ca. 1,30 m tief in die Erde reichte – beseitigt. Randnummer 4 Die Kläger planten, auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus als Neubau zu errichten. Randnummer 5 Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie als Anlage K 1 und in der Anlage K 2 (dort auf Seite 2) folgende Lagepläne betreffend das Grundstück vorgelegt: Randnummer 6 Aus dem oberen der beiden Lagepläne (Anlage K 1) ergeben sich unter anderem die Lage der Rotbuche und (als gelb schraffierte Fläche) die Lage des vormals auf dem Grundstück vorhanden gewesenen Bungalows. Aus dem unteren Lageplan (Seite 2 der Anlage K 2) ergibt sich unter anderem die Lage des damals von den Klägern geplanten Neubaus. Randnummer 7 Auf ihren Antrag vom 12.09.2014 hin erteilte die Beklagte den Klägern im Verfahren nach § 61 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) am 21.10.2014 eine Baugenehmigung (Anlage K 3). Der Neubau sollte eine Grundfläche von 101,64 m² aufweisen, über ein Keller-, ein Voll- und ein Dachgeschoss verfügen und eine Höhe von 7,19 m haben. Der Hauptbaukörper sollte in einem Abstand von ca. 11,70 m zur Straße, einem Abstand von ca. 3,20 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze und einem Abstand von ca. 0,60 m zur Zufahrtsfläche zum rückwärtigen Grundstück errichtet werden. Zwischen dem Hauptbaukörper und der südöstlichen Grundstücksgrenze war die Errichtung eines Carports mit einer Grundfläche von 15,125 m² geplant. Randnummer 8 Die nordwestlich an den F. grenzenden Grundstücke waren straßenparallel in offener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die jeweils einen Abstand von ca. 8 m bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche einhielten. Teilweise befand sich im hinteren Bereich der Grundstücke Bebauung in zweiter Reihe (vgl. S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts H. zum Az. 7 K 4333/15 , Anlage K 7). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 07.09.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, dem Bezirksamt H.- W., Abteilung Natur- und Baumschutz, eine Fällgenehmigung zur Beseitigung diverser auf dem Grundstück befindlicher Bäume, u.a. der oben genannten ca. 100 Jahre alten Rotbuche mit zwei Stämmen und einem Kronendurchmesser von ca. 19 m, deren Standort sich im südöstlichen Bereich des Grundstücks, ca. 1,80 m entfernt von der südöstlichen Grundstücksgrenze und ca. 2,10 m vom ehemals auf dem Grundstück befindlichen Bungalow, befindet (vgl. den oberen der vorstehend abgebildeten Lagepläne). Dem Antrag waren eine baumgutachterliche Stellungnahme des Gartenbau-Ingenieurs T. und der untere der oben abgebildeten Lagepläne beigefügt. Randnummer 10 In der baumgutachterlichen Stellungnahme wurde die Rotbuche mit der Bewertung „besonders erhaltenswürdig“ versehen und hinsichtlich ihrer Vitalität unter die Kategorie 1 (keine bis leichte Schäden) eingeordnet (vgl., auch zum Nachfolgenden, den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts H., Anlage K 7). Der Gutachter empfahl, die Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes im Hinblick auf diesen Baum baumpflegerisch zu begleiten. Weiterhin heißt es im Gutachten in Bezug auf die Rotbuche: Randnummer 11 „Im Rahmen der Neubaumaßnahmen ist der Wurzelbereich zu schützen. Das zukünftige Gebäude muss baumseitig sich inkl. Arbeitsraum innerhalb des abzubrechenden Bestandsgebäudes befinden. Der bestehende Bereich zwischen Bestandsgebäude und Baum darf nicht (beispielsweise durch Abgrabungen) beeinträchtigt werden. Randnummer 12 Der Wurzelbereich des Baumes ist (bereits während der Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes) durch einen ortsfesten Baumschutzzaun zu sichern.“ Randnummer 13 In ihrem oben genannten Antrag vom 07.09.2014, Anlage K 2, schrieben die Kläger, die Rotbuche befinde sich unmittelbar an der zukünftigen Baugrube bzw. am zukünftigen Baukörper. Daher würden sie auch insoweit eine Fällgenehmigung beantragen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 16.12.2014, Anlage K 4, erteilte die Beklagte den Klägern die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Beseitigung der übrigen auf dem Grundstück befindlichen Bäume und Hecken. Hinsichtlich der Rotbuche lehnte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahme- / Fällgenehmigung in dem Bescheid jedoch ab, wobei es zur Begründung der Ablehnung in dem Bescheid heißt: Randnummer 15 „(…) die im Antrag bezeichnete Buche (Nr. 27) mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm zu fällen. Randnummer 16 Der Baum ist besonders erhaltenswert und zudem augenscheinlich gesund und sicher. Zum Schutz des Baumes ist der vorgesehene Carport außerhalb des Kronenbereiches des Baumes zu errichten.“ Randnummer 17 Unter „Auflagen“ heißt es in dem Bescheid unter anderem: Randnummer 18 „Gemäß Baumschutzverordnung dürfen geschützte Bäume (Wurzeln, Stamm und Äste) nicht entfernt oder beschädigt werden. Randnummer 19 Der Wurzelbereich umfasst nach DIN 18 920 den Kronentraufbereich plus 1,50 m (§ 36 HambVwVfG) (…). Randnummer 20 Sind Eingriffe in den Kronen- und Wurzelbereich nicht zu vermeiden, dann ist die Maßnahme im Vorwege durch einen vom Bauträger hinzuzuziehenden öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.v.) Baumsachverständigen auf Machbarkeit zu prüfen. Ggf. sind Planungs-/ Bauanpassungen nach Maßgabe des Baumsachverständigen erforderlich. Randnummer 21 Die durch den Baumsachverständigen bestätigte Planung (in Hinblick auf den Baumschutz) ist einschließlich Baumschutzmaßnahmenkatalog mit dem Bauantrag / Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Hamburger Baumschutzverordnung einzureichen. Randnummer 22 Alle erforderlichen Maßnahmen an geschützten Gehölzen, ihren Kronen- und Wurzelbereichen, in Landschaftsschutzgebieten und während der Schutzfrist sind genehmigungspflichtig (…).“ Randnummer 23 Betreffend die Einzelheiten des Bescheides vom 16.12.2014 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Randnummer 24 Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 20.12.2014 Widerspruch (Anlage K 5). Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Baum stehe nicht nur der Errichtung des Carports im Wege, dieser Carport könne auch an anderer Stelle errichtet werden. Die Errichtung des Einfamilienhauses gemäß der Baugenehmigung sei ohne das Fällen der Rotbuche nicht möglich. Eine Verlegung des geplanten Baukörpers des Einfamilienhauses komme nicht in Betracht. Eine Verlegung in Richtung Straße würde die sichtbare einheitliche Baulinie missachten und zu einer deutlich erhöhten Lärmbelästigung für sie, die Kläger, führen. Eine Verlegung des Baukörpers nach hinten würde ebenfalls die Baulinie missachten und dazu führen, dass der Garten aus dem rückwärtigen in den vorderen Grundstücksbereich verlegt werden müsste, wo er starken Lärmimmissionen von der Straße ausgesetzt wäre. Randnummer 25 Auch eine Anpassung des geplanten Gebäudes komme nicht in Betracht. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden und würde zu einem komplett anderen Grundriss, sehr wahrscheinlich auch einer anderen Gebäudeform-/art führen. Das Baurecht erlaube nur eine eingeschossige Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Auch dabei wären wenigstens Eingriffe im Kronenbereich der Rotbuche notwendig. Randnummer 26 Die Beklagte führte am 03.03.2015 einen Ortstermin mit der Klägerseite durch, bei dem u.a. darüber gesprochen wurde, ob Alternativen (so betreffend Umplanungen) in Betracht kommen. Der Inhalt des Gesprächs ist (teilweise) streitig. Randnummer 27 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015, Anlage K 6, wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Baum diene als Zierde und der Belebung des Landschaftsbildes und trage durch seinen ökologischen Wert nachhaltig zur Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes bei. Es würde dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen, eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Baumes zu erteilen. Weiter hieß es in der Begründung des Widerspruchsbescheides: Randnummer 28 „Im vorliegenden Fall erfordert die Umplanung - gemäß dem Gutachten vom 09.04.2015 - eine Verschiebung des Gebäudekörpers um etwa 2 m, im Bereich außerhalb der noch vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr. Insofern war die Begründung des Ausgangsbescheides, der lediglich auf die Verschiebung des Carports eingeht, unvollständig und war im Widerspruchsverfahren zu ergänzen. Da der geplante Neubau lediglich einen Abstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze von ca. 3 m aufweist, wäre unter Berücksichtigung der Mindestabstandsflächen von 2,50 m nach § 6 Abs. 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) eine Verschiebung des Baukörpers nicht ohne weiteres möglich (max. 50 cm). Zum Erreichen eines Abstandes von der geplanten Hauswand um 2 m in nordwestlicher Richtung wäre vielmehr der Baukörper dahingehend zu modifizieren, dass er etwa 2 m schmaler (im Bereich der vorhandenen Kellerwand noch etwas mehr) umgeplant und modifiziert wird. Im Gegenzug könnte der Neubau – wie zuvor das Bestandsgebäude F. ... – länglicher geplant werden. Dies würde kaum zu einem Verlust an Wohnfläche führen. Selbst wenn auf einen Keller von 3 m Tiefe verzichtet werden müsste – was bislang weder nachgewiesen noch vorgetragen ist – erscheint auch diese Modifikation vertretbar und zumutbar mit Blick auf die Grundstücksgröße und die umliegenden Nachbargebäude (z.B. F. ... wäre dann vergleichbar von der Hausbreite) sowie unter Abwägung der herausragenden Bedeutung und dem sehr hohen ökologischen und gestalterischen Wert des Baumes.“ Randnummer 29 Betreffend die Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Randnummer 30 Am 24.07.2015 erhoben die Kläger Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht H. gab der Klage mit Urteil vom Oktober 2017, Az. 7 K 4333/15 , Anlage K 7, statt. Die Beklagte wurde unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2014 (soweit damit der Antrag der Kläger abgelehnt wurde) verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Rotbuche zu erteilen. Die Rotbuche unterfalle zwar grundsätzlich dem Schutz von § 2 HmbBaumSchV, wonach es u.a. verboten sei, Bäume, Hecken oder Teile davon zu entfernen oder zu beschädigen. Gemäß § 4 HmbBaumSchV könne die Naturschutzbehörde hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Aufgrund einer Reduzierung des Ermessens „auf Null“ hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Es liege ein atypischer Sonderfall vor. Der Verbleib der Rotbuche würde die Kläger in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Interesse an einer baulichen Ausnutzung des Grundstücks unzumutbar belasten. Die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks dürfe nicht in einem Maße eingeschränkt werden, dass das Grundstück für den Eigentümer nicht mehr sinnvoll bebaubar sei. Dies gelte jedenfalls, wenn das Grundstück in einem grundsätzlich zur Bebauung vorgesehenen Bereich liege. Auch die internen ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 HmbBaumSchV gingen davon aus, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung typischerweise in Betracht zu ziehen sei bei einem Bauvorhaben, auf das rechtlich ein Anspruch bestehe und das sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden könne. Randnummer 31 Im gegebenen Fall würde bei einem Verbleib der Rotbuche die Bebaubarkeit des Grundstücks in einem Maße eingeschränkt, das als weitgehender Entzug des Baurechts erscheine. Nach dem Baustufenplan dürfe nur in offener Bauweise und nur mit einem Vollgeschoss gebaut werden. Die bebaubare Fläche sei auf 2/10 des Grundstücks beschränkt. Die Bebauung müsse sich in die umgebende Bebauung einfügen, die dadurch geprägt werde, dass sich die vorhandenen Wohngebäude ganz überwiegend in einem Abstand von circa 8 bis 11 m zur öffentlichen Wegefläche der Straße befänden. Zwar seien vorhandene, in zweiter Reihe errichtete Gebäude weiter von der Straße entfernt. Das Grundstück der Kläger weise jedoch keine ausreichende Tiefe aus, um in vergleichbarer Entfernung zur Straße zu bauen. Weitere Einschränkungen der Bebaubarkeit ergäben sich zu den Grundstücksseiten hin wegen des Gebots der Einhaltung der Mindestabstandsfläche gem. § 5 Abs. 5 HmbBauO und des Erfordernisses, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze einen Streifen von 3 m Breite als Zufahrt für das dahinterliegende Grundstück freizuhalten. Randnummer 32 Bei Berücksichtigung auch der baumschutzrechtlichen Bestimmungen stünde keine ausreichende Fläche mehr für eine sinnvolle Bebaubarkeit des Grundstücks zur Verfügung. Gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 der DIN 18920 seien Bäume u.a. zum Schutz der Wurzeln durch einen 2,00 m hohen Zaun zu schützen, welcher den gesamten Wurzelbereich umschließen müsse, sofern der Schutz nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt sei. Als Wurzelbereich gelte die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,5 m (Nr. 4.6 Abs. 2 DIN 18 920). Bei dem Kronenradius der Rotbuche von 9,5 m ergebe sich ein Wurzelbereich von 11 m um die Stämme des Baumes herum. Der hiernach zur Bebauung verbleibende Bereich würde quasi eine Sichelform aufweisen und an die nordwestliche Grundstücksgrenze gedrängt sein. Randnummer 33 Dass im gegebenen Fall ein Schutz der Rotbuche auf andere Weise möglich wäre, sei von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Beklagte habe zwar in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht) ausgeführt, sie halte auch Maßnahmen wie eine Wurzelbrücke oder eine verlorene Schalung zum Schutz der Rotbuche für denkbar. Sie habe aber nicht substantiiert vorgetragen, warum und inwieweit solche Maßnahmen den bebaubaren Bereich auf dem Grundstück vergrößern würden und vielmehr selbst auf die Unsicherheiten verwiesen, die hinsichtlich des Wurzelverlaufs des Baumes bestünden, zu deren Aufklärung sie sich aber weder in der Lage noch als verpflichtet ansehe. Nach der von den Klägern vorgelegten Untersuchung des Instituts für Baumpflege H. könne auch eine verlorene Schalung nicht sicherstellen, dass das Wurzelwerk bei einer Bebauung geschont werde. Randnummer 34 Weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine vollständige Erforschung des gesamten Wurzelbereichs im Hinblick auf einen möglichen atypischen Wurzelverlauf, sei nicht geboten. Anhaltspunkte, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung geböten, seien von der Beklagten (auch nach richterlichem Hinweis) nicht vorgetragen worden. Randnummer 35 Eine Abmilderung der unzumutbaren Folgen eines Verbleibs der Rotbuche auf dem Grundstück sei auch durch Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erreichbar, da sich vorliegende Beschränkungen nicht aus dem Baustufenplan sondern aus der Anwendung des § 34 BauGB ergäben. Zudem würde eine Befreiung auch nur dann zu einer verbindlichen erweiterten Nutzbarkeit des Grundstücks führen, wenn sie bestandskräftig von der Beklagten erlassen worden wären. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil (Anlage K 7), auf das vorliegend betreffend die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zu, da der Rechtssache „im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 4 BaumSchV, und zwar hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs einer aufgrund des Verbleibs eines Baumes auf einem Grundstück bestehenden Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks“ grundsätzliche Bedeutung zukomme. Randnummer 37 Die Beklagte legte keine Berufung ein und erteilte die begehrte (Ausnahme-) Fällgenehmigung. Randnummer 38 Die Kläger begannen (laut Baubeginnanzeige) am 19.06.2018 mit der Bebauung des Grundstücks. Ob und inwieweit der späte Baubeginn auf einer Verzögerung der Erteilung der Fällgenehmigung beruht, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 39 Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz, inzwischen in Höhe von EUR 93.715,02, in Anspruch. Randnummer 40 Die Mitarbeiter des Bezirksamtes H.- W. hätten das ihnen durch § 4 HmbBaumSchV eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hätten verkannt, dass das Ermessen „auf Null“ reduziert gewesen sei. Randnummer 41 Dabei hätten sie jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Schuldvorwurf werde zwar nicht durch jeden objektiven Rechtsirrtum begründet. Die Verneinung des Schuldvorwurfs setze aber voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden sei. Den Amtsträgern der Beklagten hätte es sich aufdrängen müssen, dass der Verbleib der Rotbuche für sie – die Kläger – eine unzumutbare Belastung im Hinblick auf ihre durch Art. 14 GG geschützten Interessen darstellen würde. Dass die Erteilung der Fällgenehmigung die einzige vertretbare Rechtsmeinung gewesen wäre, ergebe sich auch aus den ermessenslenkenden Bestimmungen der Beklagten zur Handhabung des § 4 HmbBaumSchV. Randnummer 42 Die Einschätzung, eine Verschiebung des Baukörpers wäre möglich gewesen, sei fehlerhaft gewesen. Die Erteilung der Fällgenehmigung wäre die einzige vertretbare Rechtsmeinung gewesen. Betreffend das Verschulden sei auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen, der die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitze, wozu auch die Bestimmungen des öffentlichen Baurechts gehörten. Randnummer 43 Soweit die Beklagte behaupte, sie (die Kläger) hätten im Rahmen der Sitzung des Widerspruchsausschusses auf dem Grundstück vom 03.03.2015 geäußert, die Kosten für die Modifizierung des Baukörpers würden lediglich EUR 8.000 bis EUR 10.000 betragen, werde dies bestritten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hätten sie vielmehr ausgeführt, dass die Umplanungskosten nicht tragbar seien. Randnummer 44 Durch die Amtspflichtverletzung seien ihnen bereits folgende Schäden entstanden: Randnummer 45 Notwendigkeit erneuter Baustelleneinrichtung, Mehrbetrag von EUR 1.071,00 Randnummer 46 Mehrbetrag für Abbruch der Kellerreste von EUR 1.677,90 Randnummer 47 Durch die Verzögerung des Baubeginns um 39 Monate sei es zu einer erheblichen Preissteigerung des Bauträgers um EUR 43.306,68 gekommen. Sie hätten sich dann zwar für ein anderes Bauträgerunternehmen mit einem noch höheren Preis entschieden und den Vertrag mit dem ursprünglichen Bauträger gekündigt, was Kosten der Vertragsauflösung von EUR 24.251,88 verursacht habe. Bei dem neuen Vertrag seien aber auch umfangreichere Gegenleistungen enthalten gewesen. Die Preissteigerung sei ihnen als Schaden entstanden und zu ersetzen. Randnummer 48 Ihnen seien für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 19.05.2018 Mietkosten für den Baustromkasten von EUR 2.760,80 entstanden. Der Baustromkasten sei auf dem Grundstück belassen worden, da die Abbaukosten verhältnismäßig hoch gewesen seien und man mit der Möglichkeit eines kurzfristigen Baubeginns weiterhin gerechnet habe. Randnummer 49 Sie hätten aufgrund der Verzögerung des Bauvorhabens mehrfach Überfahrtsgenehmigungen beantragen und hierfür jeweils Gebühren entrichten müssen. Die Gebühren der Überfahrtsgenehmigung für Dezember 2015 bis Ende November 2016 von EUR 144,00, der Überfahrtsgenehmigung von Dezember 2016 bis Ende 2017 von EUR 156,00 und 50 Prozent der Gebühr der Überfahrtsgenehmigung für das Jahr 2018, also EUR 74,40, seien als Schaden entstanden und von der Beklagten zu ersetzen. Randnummer 50 Da sich das Bauvorhaben um über drei Jahre verzögert habe, hätten sie die Baugenehmigung verlängern lassen müssen. Ihnen seien (unstreitig) Kosten von EUR 173,60 entstanden. Randnummer 51 Aufgrund zwischenzeitlicher Preissteigerungen seien die Kosten für die Erdarbeiten um EUR 4.981,24 gestiegen, was ihnen ebenfalls als Schaden zu ersetzen sei. Die Preissteigerung ergebe sich unter Zugrundelegung eines Angebots der Fa. J. A. T.- und S. GmbH vom 01.03.2014 mit den dort genannten Einzelpreisen je qm bzw. je t (Anlage K 22) im Vergleich zur Rechnung dieser Firma vom 06.09.2018 (Anlage K 21) mit den dort angesetzten Einzelpreisen und den dort genannten Mengen. Randnummer 52 Es seien Zusatzkosten für den Verbau von Versorgungsleitungen von EUR 23.300,63 und EUR 1.487,50 entstanden. Damit der Zugang zum hinten liegenden Grundstück gewährleistet war und die Versorgungsleitungen zu jenem Grundstück geschützt waren, habe ein Verbau errichtet werden müssen. Dies wäre nicht erforderlich geworden, hätten sie bereits – wie geplant – Anfang 2015 mit dem Bau beginnen können, denn der Bau des Hauses auf dem hinten liegenden Grundstück sei erst im November 2015 begonnen worden. Randnummer 53 Es seien ihnen Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zum hinten liegenden Grundstück von EUR 5.405,08, EUR 1.204,51 und EUR 1.452,70 entstanden. Die Kosten wären nicht entstanden, hätten sie nach rechtzeitiger Erteilung der Fällgenehmigung bereits Anfang 2015 mit dem Bau beginnen können. Randnummer 54 Betreffend die Kosten für die Küche sei ihnen aufgrund Preissteigerung ein Schaden von EUR 2.065,93 entstanden. Die Kläger behaupten, in 2018 eine Küche zu einem Preis von EUR 24.000 erworben zu haben. Nach dem Baupreisindex des statistischen Bundesamtes sei es zwischen dem zweiten Quartal 2015 und dem zweiten Quartal 2018 zu einer Preissteigerung um 9,4 Punkte gekommen, was auf den aktuellen Rechnungswert bezogen einer Kostensteigerung von 8,6 Prozent entspreche. Randnummer 55 Betreffend die Kosten für Hausanschlüsse seien ihnen Schäden von EUR 70,14 (Trinkwasseranschluss) und von EUR 531,23 (weitere Hausanschlüsse) entstanden und betreffend die Kosten der Gartenanlage ein Schaden von EUR 3.851,68. Dies alles ergebe sich wiederum aus der Preissteigerung um 8,6 Prozent. Randnummer 56 Die Kläger haben die Klage zunächst mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zur Zahlung von EUR 89.261,97 (nebst Zinsen) zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die den Klägern aus der Amtspflichtverletzung in Form der rechtswidrigen Versagung der Erteilung der beantragten Fällgenehmigung gem. § 4 BaumSchV für die im Eigentum der Kläger stehende Buche mit Bescheid vom 16.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist und soweit der Anspruch nicht bereits durch den bezifferten Klageantrag (Antrag zu 1) abgegolten ist. Den bezifferten Klageantrag haben die Kläger zweifach erhöht. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigungserklärung insoweit zugestimmt, als sich dieser auf die materiellen Schäden bezog, hinsichtlich der immateriellen Schäden hat sie erklärt, keine Zustimmung zu erteilen. Randnummer 57 Die Kläger regen an, durch ein Grundurteil zu entscheiden und beantragen (betreffend die ausdrückliche Antragstellung), Randnummer 58 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 93.715,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 59 Die Beklagten erklären sich zur teilweisen Erledigungserklärung wie oben dargestellt und beantragen im Übrigen, Randnummer 60 die Klage abzuweisen. Randnummer 61 Die Beklagten sind der Ansicht, eine Amtspflichtverletzung sei nicht bzw. jedenfalls nicht schuldhaft begangen worden. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien nach eingehender und sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen. Randnummer 62 Betreffend die Frage der Amtspflichtverletzung beziehe sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Frage, ob die Bescheide am 16.12.2014 und 30.06.2015 rechtswidrig gewesen seien, sondern nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Randnummer 63 Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne von § 4 HmbBaumSchV um einen höchst unbestimmten Rechtsbegriff handle. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil unzutreffend angenommen, dass sie (die Beklagte) nachzuweisen habe, dass Bebauungsalternativen bei Fortexistenz der Rotbuche bestünden. Tatsächlich hätten die Kläger dies nachzuweisen gehabt, da sie sich auf einen Ausnahmetatbestand berufen hätten. Insbesondere wäre es Sache der Kläger gewesen, durch Beauftragung eines Baumsachverständigen Suchschachtungen vornehmen zu lassen, um zu ermitteln, welche Areale des Grundstücks mit Wurzeln der Rotbuche durchzogen seien und in welchen Bereichen eine Bebauung unter Berücksichtigung der Belange des Gehölzschutzes in Betracht gekommen wären. Es wäre Sache der Kläger gewesen, sich während des Verwaltungsverfahrens konkret zu der Frage zu verhalten, inwieweit bei einer Umplanung des Bauvorhabens ein – ggf. auch eingeschränkter – Verbleib der Rotbuche möglich gewesen wäre. Dass die von ihr im Widerspruchsbescheid vorgeschlagene, an der Ausrichtung des vormals vorhandenen Bungalows orientierte Bebauung nicht umzusetzen gewesen wäre, stehe keineswegs fest. Randnummer 64 Die von ihr vorgenommene Ermessensentscheidung sei nach umfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergangen. Die besondere Werthaltigkeit und Erhaltungswürdigkeit der Rotbuche, wie auch durch den Gartenbauingenieur T. in seiner Stellungnahme vom 06.08.2014, Anlage E 1, festgestellt, sei zu berücksichtigen gewesen. Es habe sich (unstreitig) um einen circa 100 Jahre alten vitalen Baum mit einem Kronendurchmesser von gut 19 m gehandelt. Den Klägern sei (unstreitig) bereits bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen, dass sich auf diesem die Rotbuche befunden habe. Randnummer 65 Zu berücksichtigen sei auch, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fällgenehmigung zu erteilen sei bzw. wann die Grenze zumutbarer baumschutzbedingter Einschränkungen erreicht sei, in der Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte nicht beantwortet sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Rechnung getragen, indem die Berufung zugelassen worden sei. Zur Frage der (Un-)Zumutbarkeit seien widersprüchliche Entscheidungen ergangen. So habe das Verwaltungsgericht München eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle bereits angenommen, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird, während das SaarlOVG Unzumutbarkeit erst angenommen habe, sofern die Bebaubarkeit aufgrund baumschutzrechtlicher Vorgaben weitgehend entzogen werde. Randnummer 66 Die Kläger seien im Übrigen nicht geschützte Dritte der hier in Rede stehenden Amtspflichten. Die öffentlich-rechtlichen Regelungen der HmbBaumSchV bezweckten nicht den Schutz eines einzelnen Eigentümers sondern dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse am Schutz vorhandenen Baumbestandes. Randnummer 67 Jedenfalls fehle es am Verschulden. Wenn eine Rechtsfrage – wie im vorliegenden Fall – nicht einfach zu beurteilen sei, bzw. die Auslegung einer Vorschrift bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zweifelhaft sein könne und insoweit die Sache weder in der Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt sei, fehle es am Verschulden, wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstelle. Randnummer 68 Kausalität zwischen der Verzögerung der Erteilung der Fällgenehmigung und den angeblichen Schäden bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger bei unmittelbarer Erteilung der beantragten Fällgenehmigung umgehend mit den Bauarbeiten begonnen hätten. Auch im Anschluss an das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Ende des Jahres 2017, hätten sie nicht unmittelbar mit der Errichtung begonnen, sondern im Frühjahr 2018 noch genehmigungspflichtige Umplanungen an dem ursprünglich zur Genehmigung gestellten Vorhaben vorgenommen. Nach Wechsel des Bauträgers sei mit der baulichen Umsetzung (unstreitig) erst am 19.06.2018 begonnen worden. Randnummer 69 Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten. Insoweit sei der Klägervortrag bereits unschlüssig, da die Kläger eine Vergleichsrechnung vornehmen müssten, in die sie nicht nur einzelne Schadenspositionen einstellen, sondern auch ihnen günstige Umstände einstellen. Auch die einzelnen Schadenspositionen würden bestritten. Randnummer 70 Betreffend die Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf die Schriftsätze der Parteien (einschließlich der Anlagen) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 (Bl. 181 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 71 Die Klage ist mit dem jetzt noch gestellten Zahlungsantrag zulässig. Über einen Feststellungsantrag ist nicht mehr zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. 1). Über die Klage wird durch Grundurteil entschieden (vgl. nachfolgend Ziff. 2); die Klage ist insoweit begründet (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Die Entscheidungen darüber, welche der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auf der Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhen, und über ein eventuelles Mitverschulden der Kläger im Sinne von § 254 BGB hinsichtlich einzelner Schadenspositionen wird dem Betragsverfahren vorbehalten (vgl. nachfolgend Ziff. 4). 1. Randnummer 72 Die Klage ist mit dem jetzt noch gestellten Zahlungsantrag zulässig. Über den früheren Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2 aus der Klageschrift) hat insgesamt keine Hauptsacheentscheidung mehr zu erfolgen. Randnummer 73 Der Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 2 aus der Klageschrift) ist insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Kläger haben diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung insgesamt für erledigt erklärt. Randnummer 74 Die Beklagte hat den Anschluss an die Erledigungserklärung erklärt. Soweit die Beklagte die Anschlusserklärung mit der Einschränkung versehen hat, sie beziehe sich nur auf materielle Schäden, nicht auf die immateriellen Schäden, die im Feststellungsantrag (auch) genannt worden sind, ist dennoch in der Hauptsache keine Entscheidung über den Feststellungsantrag (bzw. einen Teil dessen) geboten. Der Feststellungsantrag war nämlich nie auf eine Feststellung betreffend (auch) immaterielle Schäden gerichtet. Randnummer 75 Der Beklagten ist zuzugeben, dass auch immaterielle Schäden in dem Antrag Ziffer 2 der Klageschrift genannt waren. Dies beruhte jedoch ersichtlich auf einem Schreibfehler; es war von Anfang an ersichtlich, dass die Kläger keine Feststellung betreffend immaterielle Schäden begehrt hatten. Randnummer 76 Der Streitgegenstand bestimmt sich nicht allein nach der Formulierung der Anträge. Die Anträge sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung auszulegen. Zu (drohenden) immateriellen Schäden haben die Kläger an keiner Stelle konkret vorgetragen. Vielmehr haben sie vorgetragen, es seien noch Baumaßnahmen abzuschließen und erst dann könnten alle Positionen abschließend benannt und beziffert werden (S. 35 der Klageschrift), und sie haben beispielhaft ausdrücklich noch nicht bezifferbare Positionen (Erhöhung der Kosten für Hausanschlüsse und für die Gartenanlage) genannt, bei denen es sich um (mögliche) materielle Schäden handeln würde. Das Geltendmachen von immateriellen Schäden wäre in der vorliegenden Konstellation derart fernliegend, dass ausdrücklicher, konkreter Vortrag hierzu zu erwarten gewesen wäre, hätte auch dies geltend gemacht werden sollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, die Nennung immaterieller Schäden in dem Feststellungsantrag der Klageschrift beruhe auf einem Schreibfehler (S. 3 des Verhandlungsprotokolls = Bl. 183 d.A.). 2. Randnummer 77 Wie von der Klägerseite angeregt, wird vorliegend durch Grundurteil entschieden. Die Voraussetzungen für die Entscheidung durch Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil) des § 304 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Ein solches Zwischenurteil erscheint vorliegend auch als den Interessen beider Seiten förderlich. Ein Betragsverfahren, bei dem auch im oben genannten Sinne über die einzelnen Schadenspositionen zu entscheiden sein wird, hat sich noch anzuschließen (hierzu unten, Ziff. 4). 2.1. Randnummer 78 Das Gericht kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Erforderlich ist danach, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach vorliegen und nur noch Fragen offen sind, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Eine Entscheidung über einzelne Positionen eines Schadensersatzanspruches (wie z.B. anspruchsminderndes Mitverschulden) kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten gelassen werden (Zöller-ZPO/Feskorn, 33. Auflage, § 304 ZPO, Rn. 17 und 19; OLG München, Beschluss vom 12.12.2006, 1 U 4336/06, juris), solange es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, NJW-RR 1991, 599, 600; BGH, NJW 2019, 661 Rn. 38, beck-online). Randnummer 79 Vorstehende Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Betreffend die anspruchsbegründenden Tatsachen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Die Beklagtenseite ist - wie nachstehend näher begründet wird - aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung den Klägern für den Ersatz des Schadens verantwortlich, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass sich die Realisierung ihres Bauvorhabens infolge der Versagung der Fällgenehmigung um mehrere Monate verzögert hat. Es erscheint auch wahrscheinlich, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei über die Schadenshöhe noch nicht zu entscheiden ist. Randnummer 80 So erscheint es wahrscheinlich, dass bei den Schadenspositionen, bei denen eine verzögerungsbedingte Kostensteigerung geltend gemacht wird, in irgendeiner Höhe ein Schadensersatzanspruch der Kläger besteht. Zur Entscheidung über die Höhe dieser Schadenspositionen bedarf es aber noch einer Beweisaufnahme, so zum Beispiel (voraussichtlich durch Sachverständigengutachten) zu den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, inwieweit sich die Baupreise betreffend das geplante Objekt und die Preise betreffend die Küche in der Zeit, in der sie aufgrund Zurückweisung der Fällgenehmigung mit dem Bau nicht beginnen konnten, erhöht haben. Dass es zu Preiserhöhungen gekommen ist, erscheint insoweit - was vorliegend ausreicht - wahrscheinlich; dies unter Berücksichtigung auch des Vortrags der Kläger zum Baupreisindex. 2.2. Randnummer 81 Vorliegend erscheint es unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten zweckmäßig, zunächst durch Zwischenurteil über den Haftungsgrund zu entscheiden. Randnummer 82 Die Parteien streiten intensiv, ob überhaupt eine Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach besteht. Es erscheint interessengerecht, ihnen Gelegenheit zu geben, diese Frage zunächst rechtskräftig entscheiden zu lassen, bevor der erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwand der Beweisaufnahme entsteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine gütliche Streitbeilegung erreicht und eine Beweisaufnahme vermieden werden kann, wenn über die Haftung dem Grund nach rechtskräftig entschieden sein wird. 3. Randnummer 83 Dem Grunde nach steht den Klägern auch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte ist den Klägern zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die ihnen daraus entstanden sind, dass die von ihnen beantragte Fällgenehmigung betreffend die Rotbuche nicht am 16.12.2014 erteilt (sondern durch Bescheid von jenem Tag und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 versagt) worden ist und die Erteilung der Fällgenehmigung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16.10.2017 (Anlage K 8) erfolgt ist. Randnummer 84 Der Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. 3.1. Randnummer 85 Die Beamten der Beklagten handelten bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Kläger durch den (Ausgangs-)Bescheid vom 16.12.2014 und bei der Entscheidung über den Widerspruch vom 30.06.2015 jeweils in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. 3.2. Randnummer 86 Dass es dabei zur Amtspflichtverletzung gekommen ist, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts H. vom 16.10.2017 (Az. 7 K 433/15), ergangen in dem Rechtsstreit der hiesigen Parteien betreffend die Verwaltungsentscheidungen vom 16.12.2014 und 30.06.2015, fest. Randnummer 87 Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebunden (vgl. u.a. BGHZ 77, 338, 341; BGH, Urteil vom 11.02.1988, III ZR 221/86; BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 263/04). Das Verwaltungsgericht H. hat mit o.g. Urteil vom 16.10.2017 rechtskräftig festgestellt, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Fällgenehmigung zusteht. Deshalb ist vorliegend zugrunde zu legen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes (der Genehmigung) zugestanden hat (Zimmerling a.a.O. Rn. 288) und die Versagung der Genehmigung objektiv amtspflichtwidrig gewesen ist. Randnummer 88 Die den Verwaltungsentscheidungen vom 16.12.2014 und 30.06.2015 zugrundezulegende Norm, § 4 HmbBaumSchV, räumt der Verwaltung ein Ermessen ein. Eine Amtspflichtverletzung in Form fehlerhafter Ermessensausübung liegt hier - wie vom Verwaltungsgericht Hamburg bindend entschieden - vor. Randnummer 89 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es fehle an einer Amtspflichtverletzung, weil eine solche nach auch der Rechtsprechung des BGH nicht gegeben sei, wenn ein Amtsträger nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer vertretbaren Rechtsauffassung gelangt sei, lässt dies hier keine Zweifel am Vorliegen der Amtspflichtverletzung(
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