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LG Hamburg 18. Zivilkammer 318 S 86/21 Beschluss Unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines

Unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines Fristverlängerungsantrags Orientierungssatz Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit

§ 130dZPO vorgeschriebenen Form gestellt wurde.

Randnummer 6 Am 19.01.2022 um 17:34 Uhr ist der Fristverlängerungsantrag vom 17.01.2022 (erneut) per beA bei Gericht eingegangen (Bl. 200 - 201 d.A.). Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 (Bl. 204 - 207 d.A.), eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Randnummer 8 Der Kläger begründet den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass wegen einer defekten Netzwerkkarte am 18.01.2022 eine Verbindung des Computers mit dem Internet nicht möglich gewesen sei und mithin auch die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags vom 17.01.2022 per beA nicht möglich gewesen sei. II. Randnummer 9 Die Berufung des Klägers ist unzulässig. 1. Randnummer 10 Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden. Randnummer 11 Dem Kläger konnte auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach § 233 S. 1 ZPO gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 12 Eine Wiedereinsetzung konnte vorliegend nicht gewährt werden, weil sich der Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, der es schuldhaft versäumt hat, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Randnummer 13 Der Antrag vom 17.01.2022 wurde nicht in der gesetzlich seit dem 01.01.

§ 130dZPO vorgeschriebenen Form gestellt.

Gemäß § 130d BGB sind (u.a.) schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Randnummer 14 Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2022 glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags vom 17.01.

§ 130dS. 1 ZPO aufgrund einer technischen Störung am 18.01.2022 nicht möglich war.

Sein Prozessbevollmächtigter hat es jedoch schuldhaft versäumt, den Fristverlängerungsantrag nach § 130d S. 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen. Zwar hat dieser den Antrag am 18.01.2022 in Papierform in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen. Diese Art der Einreichung war jedoch unzulässig, weil die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument weder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, danach glaubhaft gemacht worden ist. Vorliegend hätte die Glaubhaftmachung spätestens am 19.01.2022 erfolgen können und müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Grund und die Behebung der technischen Störung bekannt. Er hat an diesem Tag den Fristverlängerungsantrag (erneut) per beA eingereicht. Warum die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags als elektronisches Dokument trotzdem erst am 20.01.2022 erfolgte, hat der Kläger nicht dargetan. 2. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.