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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 306/22 D Urteil Anforderungen an das Bestehen eines Verwaltungsaktes als Voraussetzung der Zulässigkeit ei

Anforderungen an das Bestehen eines Verwaltungsaktes als Voraussetzung der Zulässigkeit eines erhobenen Widerspruchs Orientierungssatz

  1. Ein Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er sich nicht gegen einen ergangenen Verwaltungsakt richtet. Gibt eine Behörde in dem angefochtenen Schreiben lediglich Hinweise zur Sachlage dem Adressaten gegenüber, so fehlt es an einer Regelung. Eine Entscheidung über einen gestellten Antrag wird damit nicht getroffen. (Rn.8)
  2. Eine hiergegen erhobene Klage ist unbegründet. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. November 2022, S 24 AS 3042/21, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem
  4. September
  5. Randnummer 2 Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger war seit August 2017 bei der Firma V. beschäftigt. In 2018 bezog er in Bedarfsgemeinschaft mit Frau I. aufstockende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Frau I. teilte dem Beklagten im Februar 2019 mit, dass der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Der Kläger selbst meldete sich in der Folgezeit zunächst nicht mehr beim Beklagten. Randnummer 3 Am
  6. August 2020 reichte der Kläger über den Briefkasten des für ihn zuständigen Standorts des Beklagten ein Kündigungsschreiben der Firma V. vom
  7. August 2020 ein, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum
  8. August 2020 gekündigt wurde. Randnummer 4 Der Beklagte schrieb den Kläger daraufhin am
  9. September 2020 an. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Sie haben Ihre Kündigung vom 14.08.2020 im Jobcenter S. eingereicht. Sie erhalten aktuell keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Wenn Sie Leistungen erhalten möchten, müssen Sie einen Neuantrag stellen. Lassen Sie bitte vorher Ihren Arbeitslosengeld I Anspruch bei der Agentur für Arbeit prüfen.“ Der Kläger antwortete hierauf zunächst nicht. Randnummer 5 Am
  10. September 2021 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen „den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2020“ ein. Beigefügt war das an den Kläger gerichtete Schreiben des Beklagten vom
  11. September 2020, auf dem zwei Stempel mit dem Inhalt „Jobcenter team.arbeit.hamburg Poststelle
  12. Okt. 2020“ und „Jobcenter team.arbeit.hamburg S.
  13. Okt. 2020 ...“ aufgedruckt waren. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte vor, der Ablehnungsbescheid vom
  14. September 2020 sei dem Kläger ausweislich der Stempel am
  15. und
  16. Oktober 2020 nochmals bekanntgegeben worden. Die Einreichung der Kündigung sei als Leistungsantrag auszulegen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Leistungen ab September
  17. Randnummer 6 Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Oktober 2021 als unzulässig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Das Schreiben sei ein Hinweis, es enthalte keine Ablehnung eines Antrags des Klägers. Randnummer 7 Am
  19. November 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mehrfach, nämlich am
  20. August 2020, am
  21. Oktober 2020 und zuletzt am
  22. Oktober 2020 beim Beklagten vorgesprochen und um Hilfe gebeten. Ihm sei jedoch nicht geholfen, sondern erklärt worden, dass er einen neuen Antrag stellen müsse. Zuvor solle er bei der Agentur für Arbeit vorsprechen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung habe er nicht erhalten. In der Erklärung des Beklagten, ihm derzeit keine Leistungen gewähren zu können, sei eine Entscheidung über seinen Anspruch zu sehen. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  23. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da das Schreiben vom
  24. September 2020 kein Verwaltungsakt sei. Es fehle an einer Regelung, da das Schreiben lediglich Hinweise enthalten, aber noch keine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers getroffen habe. Es könne daher offenbleiben, ob die Einreichung der Kündigung als Leistungsantrag auszulegen sei. Über das Schreiben vom
  25. September 2020 hinaus seien in der Verwaltungsakte des Beklagten keine weiteren Schreiben des Beklagten oder Vermerke über eine persönliche Vorsprache des Klägers aktenkundig, aus denen sich eine Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Beklagten ergeben könnte. Randnummer 9 Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  26. November 2022 zugestellt worden. Am
  27. Dezember 2022 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Einreichung der Kündigung sei als Leistungsantrag auszulegen. Ein Leistungsantrag sei an keine Form gebunden, es gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung. Wenn die Einreichung der Kündigung nicht als Leistungsbegehren anzusehen sei, stelle sich die Frage, welchen Inhalt ihr dann hätte entnommen werden können. Der Beklagte habe diesen Antrag nur annehmen oder ablehnen können, für ein Hinweisschreiben sei kein Raum gewesen. Deshalb habe das Schreiben vom
  28. September 2020 nur als Ablehnung des Antrags verstanden werden können und sei mithin durchaus ein Verwaltungsakt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid vom
  29. November 2022 sowie den Bescheid vom
  30. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  31. Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem
  32. September 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Randnummer 15 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die elektronische Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte des vom Kläger gegen die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Klageverfahrens S 13 AL 382/21 beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  33. Februar 2023 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 17 Der Beklagte hat auf die Nachfrage des Senats mitgeteilt, Anhaltspunkte für eine persönliche Vorsprache des Klägers in der Zeit vom
  34. August 2020 bis zum
  35. Oktober 2020 lägen nicht vor. Die beiden Stempel auf dem vom Kläger vorgelegten Hinweisschreiben des Beklagten vom
  36. September 2020 seien Eingangsstempel. Offenbar sei am
  37. Oktober 2020 das Schreiben beim Standort des Beklagten in der K. eingegangen. An diesem Standort sei keine Möglichkeit zur Kundenvorsprache gegeben, das Schreiben könne daher dort nur per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingegangen sein. Da für den Kläger der Standort S. zuständig gewesen sei, sei das Schreiben dorthin weitergeleitet und dort ausweislich des zweiten Stempels am
  38. Oktober 2020 eingegangen. Da das Schreiben mit den Stempeln wieder in den Besitz des Klägers gelangt sei, sei davon auszugehen, dass es vom Standort S. an den Kläger zurückgesandt wurde. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung am
  39. August 2023 hat der Kläger vorgetragen, im fraglichen Zeitraum sei wegen der Covid 19 Pandemie eine persönliche Vorsprache beim Beklagten nicht möglich gewesen. Er habe das Kündigungsschreiben dort persönlich abgeben wollen, ihm sei aber gesagt worden, dass dies nicht möglich sei und er alles in den dortigen Briefkasten werfen solle. Dies habe er dann getan. Wenige Tage später sei er dann erneut hingegangen, dort habe man ihm gesagt, dass eine persönliche Vorsprache nicht möglich sei und er schriftlich Nachricht bekommen werde. Er habe versucht, beim Beklagten anzurufen, es habe aber niemand abgenommen. Das Schreiben des Beklagten vom
  40. September 2020 habe er erst im Oktober 2020 erhalten. Er habe dann im Oktober 2020 beim Arbeitsamt vorgesprochen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 20 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wie das Sozialgericht, so vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass das Schreiben des Beklagten vom
  41. September 2020 eine Entscheidung über einen Leistungsantrag des Klägers beinhaltet. Das Schreiben enthält zunächst die Mitteilung, dass der Kläger aktuell nicht im Leistungsbezug stehe. Dies ist keine Ablehnung eines Antrags, sondern schlicht ein Hinweis auf die gegenwärtige Sachlage. Sodann wird dem Kläger erläutert, dass er, wenn er Leistungen erhalten möchte, einen Neuantrag stellen müsse. Auch hiermit wird keine Entscheidung über einen Antrag getroffen, vielmehr erläutert der Beklagte gerade, dass – seiner Ansicht nach – gar kein Antrag vorliege. Auch der Verweis an die Agentur für Arbeit ist keine Ablehnung eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II, sondern formuliert lediglich die Bitte, die dortigen Ansprüche vorab prüfen zu lassen. In den vorliegenden Unterlagen, insbesondere in der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten, findet sich auch sonst nichts, was als Ablehnung eines Leistungsantrags ausgelegt werden könnte. Hat aber der Beklagte gar keine ablehnende Entscheidung getroffen, kann die Anfechtungs- und Leistungsklage keinen Erfolg haben. Randnummer 21 Dahingestellt bleiben kann, ob in dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Beklagten ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu sehen ist. Denn jedenfalls hat der Beklagte über einen solchen Antrag nicht entschieden (siehe oben). Der Klagantrag bezieht sich explizit auf die Anfechtung eines vermeintlichen Bescheids vom
  42. September 2020 sowie die Gewährung von Leistungen. Eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung eines am
  43. August 2020 (oder auch später) gestellten Antrags des Klägers, ist nicht erhoben worden, weshalb das Sozialgericht hierüber zu Recht nicht entschieden hat und dies auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Randnummer 23 Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.