d. F. vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
Ladung zum Erörterungstermin hat der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheid vom
Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 14 September 2014 Randnummer 15 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 259,07 86,36 86,36 86,35 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 2.108,17 744,06 744,06 620,05 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.924,17 744,06 744,06 436,05 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 16 Oktober 2014 Randnummer 17 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 18 November 2014 Randnummer 19 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 54,72 54,72 Freibetrag 100,00 100,00 Zwischensumme 0,00 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 20 Dezember 2014 Randnummer 21 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 350,00 350,00 abzügl. Versicherungspauschale 30,00 30,00 Gesamteinkommen 504,00 320,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 320,00 125,57 125,57 68,86 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.382,60 520,97 556,46 305,17 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 22 Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrage monatlich 54,72 Euro. Zudem seien die am 22. Dezember 2014 zugeflossenen 2.100 Euro auf sechs Monate zu verteilen und bereits im Dezember mit 350 Euro zu berücksichtigen. Im November und Dezember wurde eine Sanktion in Höhe von 35,50 Euro berücksichtigt. Dabei legte der Beklagte Betriebseinnahmen von 3.172,65 Euro zugrunde und erkannte übersteigende Betriebsausgaben an (ohne sich im Einzelnen einzulassen). Randnummer 23 Der Kläger wendet sich gegen die Festlegung der Bewilligungszeiträume; Ausgaben und später eintretende Erfolge würden so zu seinem
teil auseinandergerissen. Im Übrigen habe er wegen einer Arbeitsunfähigkeit in der zweiten Jahreshälfte nur in neun Monaten des Jahres 2014 erwerbstätig sein können. Die Annahme einer Einnahme von 2.100 Euro werde zurückgewiesen, das beruhe auf Umbuchungen (262 GA; Anl. 16.
dem SGB II für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 zu gewähren. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Er verteidigt die erstinstanzlichen Entscheidungen. Randnummer 29 In den Terminen vor dem Berichterstatter am
dem SGB II als bislang zugesprochen.
1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) tatsächlich zufließen.
2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens sodann von den Betriebseinnahmen die Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzuziehen. Eine Einschränkung der Absetzbarkeit tatsächlicher Ausgaben enthält die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Randnummer 36 Die Betriebseinnahmen beliefen sich
der zugrunde zu legenden EKS auf 3.175,15 Euro. Der Bewilligungszeitraum ist zu Recht auf die Monate Juli bis Dezember 2014 erstreckt worden.
SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011 – a.F.) sollten Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Zwar konnte der Bewilligungszeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Letzteres war hinsichtlich des Gewerbes des Klägers nicht der Fall; es war durchaus mit schwankenden Einnahmen zu rechnen. Daher war die Regeldauer von sechs Monaten zu wählen, ungeachtet des Umstands, dass dadurch nicht alle Zusammenhänge zwischen Einnahmen und Ausgaben hätten abgebildet werden können – das ist auch bei jährlicher Betrachtungsweise nicht sichergestellt, insbesondere weil (s.o.) keine Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften zu nehmen war. Wegen des insoweit sachgerecht bemessenen Zeitraumes der vorläufigen Bewilligung war daran auch bei der endgültigen Festsetzung festzuhalten. Randnummer 37 Hinsichtlich der Betriebsausgaben hat der Senat bereits im Termin am 16. September 2021 die Auffassung vertreten, dass ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können. Dies darf aber nicht aus dem Zusammenhang mit der folgenden Aussage gelöst werden: Weiterhin gilt nämlich auch, dass die Verpflichtung
„Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht und der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung durchaus
kommen muss. Insgesamt kann also nicht schlicht jede Ausgabe von den Einkünften abgezogen werden, sondern verbleibt dem Beklagten eine Kontrollpflicht
II-VO, die wiederum den Spielraum des Selbständigen berücksichtigen muss. Randnummer 38 Betriebsausgaben sind
Auffassung des Senats daher wie folgt anzuerkennen: Randnummer 39 - Personalkosten 2.380 Euro; Werbungskosten 40,08 Euro, Büromaterial/Porto 160,97; Büroelektronik 36,72 Euro. Das ist unstreitig und auch sachlich richtig. Randnummer 40 - Energiekosten 123,24 Euro; der Senat hält dies für notwendig und plausibel berechnet (so auch Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 4 AS 63/22 D ). Randnummer 41 - Betriebliche Versicherungen in Höhe von 205,32 Euro; der Senat hält – wie bereits in den Beschlüssen vom 6. Mai 2015 (L 4 AS 115/15 B ER) und 8. Juni 2017 (L 4 AS 54/17 B ER) – die hälftigen Kosten der Fahrradversicherung wegen der gemischt privat/betrieblichen Fahrradnutzung für angemessen. Die Rechtsschutzversicherung ist
Auffassung des Senats ebenfalls anzuerkennen, weil sie der Sache
nicht für unsinnig gehalten werden kann mangels Sicherstellung einer kostenlosen gewerbebezogenen Beratungshilfe – und angesichts der Umsätze auch in der Höhe nicht unangemessen erscheint. Die Haftpflichtversicherung (71,36 Euro) wird aber mangels erkennbarem betrieblichen Bedürfnis nicht für notwendig gehalten und daher nicht anerkannt; insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger diese Position überhaupt noch weiterverfolgen. Randnummer 42 - Reisekosten können nicht anerkannt werden mangels Darlegung und
weises des konkreten gewerblichen Zusammenhangs. Randnummer 43 - Telefonkosten in Höhe von 372,93 Euro. Die geltend gemachten Telefonkosten, die allein die betrieblich genutzten Anschlüsse betreffen, sind betrieblich bedingt und daher anzuerkennen. Eine (geringere) Pauschale ist nicht anzusetzen, weil die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. Randnummer 44 - Kontoführung/Zinsen in Höhe von 145,02 Euro als Nebenkosten des Geldverkehrs. Diese Zinsen betreffen allein das Geschäftskonto und damit den Betrieb; sie sind auch nicht offensichtlich vermeidbar, da
vollziehbar erläutert wurde, dass manche Ausgaben anfielen, bevor die entsprechenden Einnahmen erzielt werden konnten. Randnummer 45 - gezahlte Vorsteuer in Höhe von 568,19 Euro; der Senat erkennt das an aus den Gründen, die im Parallelverfahren L 4 AS 200/16 , Urteil des heutigen Tages, niedergelegt sind. Randnummer 46 - An das Finanzamt gezahlte USt in Höhe von 550,06 Euro; das wurde für den Vorzeitraum geltend gemacht, aber erst am
vollziehbar, dass die Kläger zahlreiche Ein- und Auszahlungen sowie Umbuchungen auf ihren Konten durchführten, die keine Abflüsse oder Zuflüsse bedeuteten, sondern lediglich Verschiebungen. Der Betrag von 2.100 Euro kann vor diesem Hintergrund nicht nur einer taggleichen Buchung auf einem anderen Konto über 700 Euro gegenübergestellt werden, sondern korrespondiert in einem Netz vielfacher Buchungen mit verschiedenen weiteren Abbuchungen. 4. Randnummer 51 Es ergeben sich danach folgende Leistungsansprüche der Kläger, die unter Abzug des bereits Geleisteten zu gewähren sind: Randnummer 52 Juli und August 2014 Randnummer 53 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 54 September 2014 Randnummer 55 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 259,07 86,36 86,36 86,35 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 2.108,17 744,06 744,06 620,05 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.924,17 744,06 744,06 436,05 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 56 Oktober 2014 Randnummer 57 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.738,10 682,04 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 58 November 2014 Randnummer 59 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 Randnummer 60 Dezember 2014 Randnummer 61 Gesamt Kläger zu 1 Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 Regelbedarf 935,00 353,00 353,00 229,00 Grundmiete 715,10 238,36 238,37 238,37 Heizkosten 142,00 47,34 47,33 47,33 Nebenkosten 73,00 24,34 24,33 24,33 Wasser/Abwasser 57,00 19,00 19,00 19,00 Gesamtbedarf 1.922,10 682,04 682,03 558,03 Erwerbseinkommen 0,00 Kindergeld 184,00 184,00 Sonst. Einkommen 0,00 Gesamteinkommen 184,00 184,00 Einkommensberücksichtigung 184,00 184,00 Sanktion 35,50 35,50 Leistung
Einkommensberücksichtigung 1.702,60 646,54 682,03 374,03 Zuschuss KV/PV 336,23 336,23 III. Randnummer 62 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der positive Tenor ist zwar auf den Monat Dezember beschränkt; die Kläger haben aber im Berufungsverfahren zunächst eine Nullfestsetzung überwinden müssen. IV. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.