Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit Orientierungssatz Ein Gericht darf einem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung keine Weisung zur jugendgerichtlichen Unterbringung erteilen. Es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage. Außerdem widerspricht dies dem Zweck der Vorbewährung; denn der Jugendliche soll in der Vorbewährungszeit zeigen, dass er die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung in der Vorbewährungszeit positiv so verstärken kann, dass die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann - er soll sich also in Freiheit „vorbewähren“. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 25. Juli 2023, 119 BwR-Ls 4/23 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers M. werden der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.07.2023 sowie der (undatierte, wahrscheinlich aber am 13.07.2023 erlassene) Sicherungshaftbefehl desselben Gerichts betreffend den Beschwerdeführer M. aufgehoben (jew. Az.: 119 BwR-Ls 4/23). Der Beschwerdeführer M. ist in dieser Sache unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Hamburg am 31.03.2023 unter anderem wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 12.04.2023 rechtskräftig. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde nach § 61 JGG einem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten. Das Amtsgericht setzte die Vorbewährungszeit auf sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils fest, unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe und erteilte ihm zum Zwecke der erzieherischen Einwirkung in der Vorbewährungszeit insbesondere folgende Weisungen: Randnummer 2 „- er hat unverzüglich Wohnung zu nehmen in dem Heim „Jugendgerichtliche Unterbringung“, H. Weg, H. Randnummer 3 - er hat den Anweisungen der Betreuer der Jugendgerichtlichen Unterbringung Folge zu leisten, insbesondere die dort angebotenen Schulmöglichkeiten anzunehmen Randnummer 4 - er hat sich strikt an die dortigen Anweisungen und Regeln zu halten, insbesondere wird ihm verboten, Alkohol oder sonstige Drogen zu konsumieren“. Randnummer 5 Der Verurteilte wurde am 31.03.2023 in der Jugendgerichtlichen Unterbringung aufgenommen. Randnummer 6 Am 27.06.2023 verließ der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis die Jugendgerichtliche Unterbringung, was die Einrichtung dem Amtsgericht mit Schreiben vom selben Tage sogleich mitteilte. Daraufhin erließ das Amtsgericht Hamburg einen undatierten, ausweislich der dazugehörigen Verfügung wahrscheinlich aber am 13.07.2023 erlassenen Sicherungshaftbefehl nach § 61b Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 453c, 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Auf diesen Haftbefehl wurde der Verurteilte am 19.07.2023 festgenommen. Er befindet sich seitdem in der Justizvollzugsanstalt H.. Randnummer 7 Am 20.07.2023 verkündete das Amtsgericht Hamburg dem Beschwerdeführer den Sicherungshaftbefehl und hörte ihn zugleich zur Frage eines möglichen „Widerrufs der Vorbewährung“ an. Mit Beschluss vom selben Tage hielt das Gericht den Sicherungshaftbefehl aufrecht und teilte mit, dass eine Entscheidung schriftlich ergehen werde. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 25.07.2023 lehnte das Amtsgericht Hamburg die Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 31.03.2023 ab und ordnete die Vollstreckung der Jugendstrafe an. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Verurteilte die Jugendgerichtliche Unterbringung am 27.06.2023 unerlaubt verlassen habe und seither auch nicht wieder zurückgekehrt sei. Randnummer 9 Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 28.07.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tage legte dieser sofortige Beschwerde gegen den Beschluss für den Verurteilten ein, die er unter dem 16.08.2023 auch begründete. Randnummer 10 Die Staatsanwaltschaft wurde im Beschwerdeverfahren bislang nicht angehört. II. Randnummer 11 Die gemäß § 59 Abs. 1 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die zugleich erfolgte Anordnung ihrer Vollstreckung ist derzeit nicht möglich, da jedenfalls die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 21 Abs. 2 JGG. Randnummer 12 Die Kammer hat wegen der Eilbedürftigkeit von einer vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft abgesehen, §§ 309 Abs. 1, 33a StPO. Randnummer 13 1. Das für die Entscheidung zuständige Gericht hat das gesamte Verhalten des Verurteilten, welches er vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung bis zum Zeitpunkt über die vorbehaltene Entscheidung erbracht hat, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dahingehend formulierte der Gesetzgeber auch die Belehrungspflicht des § 61 Abs. 3 S. 4 JGG, die auf das gesamte Verhalten des Verurteilten in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung – und beispielsweise auch nicht bloß bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorbewährungszeit – abstellt. Gegenstand der vorbehaltenen Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG ist folglich das vom Verurteilten erbrachte Verhalten in Bezug auf die bereits im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in seiner Lebensführung. Nur wenn sich diese Ansätze im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – also nach Ablauf der Aufschubzeit oder auch noch im Beschwerdeverfahren – bestätigen, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände geboten; andernfalls führt allein die gegenteilige Feststellung zur Versagung der Strafaussetzung (HansOLG, Beschluss vom 09.09.2014 – 1 Ws 92/13, Rn. 8 juris). Randnummer 14 Das Amtsgericht hat in dem Urteil vom 31.03.2023 ausgeführt, dass der Verurteilte in der Untersuchungshaft eine gewisse Stabilisierung erfahren habe, welche in der Vorbewährungszeit durch erzieherische Einwirkung nun verfestigt werden solle, was auch zu erwarten sei. Randnummer 15 Soweit das Amtsgericht die Anordnung der Vollstreckung nunmehr auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer abermals (wie schon im Hauptverfahren) die Einrichtung unerlaubt verließ und nicht zurückkehrte, er insoweit ein inkonsequentes Verhalten zeige, die Erwartung sich daher nicht erfüllt habe, ist dies rechtlich so nicht möglich, da sich schon die Weisung an sich als rechtswidrig erweist und daher unwirksam ist. Randnummer 16 Der Beschwerdeführer hat zwar gegen die Weisung verstoßen, in der Jugendgerichtlichen Unterbringung Wohnung zu nehmen (und dort dann auch für die Dauer der Vorbewährungszeit wohnen zu bleiben) sowie sich an die dortigen Anweisungen und Regeln zu halten. Die erteilten Weisungen in Bezug auf die Jugendgerichtliche Unterbringung („die Weisung“) sind aber wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage im JGG unzulässig, weswegen auf einen Verstoß eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung beziehungsweise eine negative Legalprognose nicht gestützt werden kann. Zwar kann das Gericht dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Abs. 1 JGG maßgeblichen – regelmäßig sechsmonatigen – Frist Weisungen und Auflagen erteilen. § 61b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz JGG bestimmt jedoch, dass insoweit die §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 JGG entsprechend gelten. Die hiesige Weisung, die – der Sache nach – einer nach § 12 Nr. 2 JGG angeordneten Erziehungsmaßregel, Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, ist hiervon aber nicht erfasst. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.