. Randnummer 3 Ab dem … absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Mit Schreiben vom … beantragte er bei der Beklagten die Verkürzung des Vorbereitungsdiensts. Mit Schreiben vom … wurde der Vorbereitungsdienst um 6 Monate verkürzt. Randnummer 4 Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand der Kläger am …. ebenfalls „mit Auszeichnung“ und am …. endete der Vorbereitungsdienst. Im Anschluss folgten Lehrtätigkeiten auf vertraglicher Grundlage und am … die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Als Oberstufenlehrer unterrichtete der Kläger unter anderem im Fach Deutsch verschiedene Themen mit Bezug zur …. in Deutschland. Diese waren ab dem Jahr 2004 auch Gegenstand des Zentralabiturs. Randnummer 5 Mit Ablauf des … versetzte die Beklagte den Kläger auf eigenen Antrag in den Ruhestand. Er war zu diesem Zeitpunkt Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14). Randnummer 6 Mit Bescheid vom
gewiesen worden. Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes führe zu keinem anderen Ergebnis, da für die Ernennung allein dessen erfolgreicher Abschluss entscheidend gewesen sei. Aus der teilweisen Berücksichtigung der Vordiensttätigkeit als ruhegehaltfähig könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass sie diese als ursächlich für die Ernennung ansehe. Die Teilanerkennung sei nur zu dem Zweck erfolgt, einen
teil des Klägers durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes zu verhindern. Randnummer 9 Am
GO durch den Berichterstatter. II. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Die Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in dem angegriffenen Bescheid vom
dieser Regelung sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: Randnummer 20
weis des funktionellen Zusammenhangs aus (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2022, 21 K 1590/20, n.v., S. 11; VG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021, 12 A 229/18, juris Rn. 20; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.8.2006, 1 A 53/05, juris Rn. 7). Die weitergehende vom Kläger gewünschte Auslegung verstößt gegen den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG . Die Norm verlangt am Ende von Satz 1 vor der folgenden Aufzählung eindeutig und über die „Förderlichkeit“ der Vortätigkeit, die in Satz 1 Nr. 2 zusätzlich genannt wird, hinaus, dass die Vortätigkeit zur Ernennung geführt hat, so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Ernennung bestehen muss. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde man missachten, wenn man für den funktionellen Zusammenhang darauf abstellen würde, ob die Vortätigkeit für die spätere Dienstausübung förderlich war (so im Ergebnis auch: vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 47 - 54 mit entsprechender Auslegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG Münster, Beschl. v. 9.8.2006, 1 A 53/05, juris Rn. 7; VG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021, 12 A 229/18, juris Rn. 20). Randnummer 25
diesem Maßstab fehlt es vorliegend am funktionellen Zusammenhang und damit dem Führen der Vortätigkeit zur Ernennung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG . Die Ernennung des Klägers beruhte im Wesentlichen auf dem von ihm absolvierten Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung (1.). Die Vortätigkeit des Klägers war auch nicht wesentlich für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und hierüber mittelbar wesentlich für die spätere Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (2.). Dass die Vortätigkeit zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdiensts geführt hat, war jedenfalls nicht über den Umfang der Verkürzung hinaus zu berücksichtigen (3.). Unerheblich ist, dass der Kläger konkret Themen unterrichtete, die einen Bezug zu seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der …. aufwiesen (4.). Entgegen der Ansicht des Klägers läuft § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG durch die vorliegende Auslegung und Handhabung – auch im Falle von Vorbereitungsdiensten – nicht leer (5.). Randnummer 26
LLVO konnte zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werden, wer
einem Studium an einer Universität oder einer anderen für die Ausbildung für das Lehramt anerkannten Hochschule von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hatte.
LLVO konnte an die Stelle des Studiums und der Prüfung
Absatz 1 ein anderweitiges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern mit der dafür vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht an Gymnasien geeigneten Fächern anerkannt werden. Randnummer 33 Die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers an der Universität Hamburg war danach keine Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
den vorliegenden Informationen hätte sie es zudem auch gar nicht sein dürfen, weil sich die Zulassung zum vom Kläger absolvierten Vorbereitungsdienst bis zur Aufhebung dieser Verordnung im Jahr 2004
der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 22. März 1977 (HmbGVBl. S. 83) und ihren späteren Änderungen richtete. Diese Verordnung sah bei einem Bewerberüberhang in ihrem § 3 Auswahlgrundsätze für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern vor. Die Auswahl erfolgte
den Ergebnissen der Ersten Staatsprüfung, der Wartezeit und
dem Vorliegen von Härtefällen. Insoweit konnte die vorherige Tätigkeit des Klägers nicht relevant werden. Randnummer 34 3. Dass die Vortätigkeit zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdiensts geführt hat, war jedenfalls nicht über den Umfang der Verkürzung hinaus zu berücksichtigen. Randnummer 35 Die Vortätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter führte
LLVO zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
LLVO wurden Zeiten einer sonstigen unterrichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit
Bestehen der als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfung mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, wenn die Tätigkeit die für das Lehramt notwendigen Fähigkeiten vermittelt hat. Randnummer 36 Die darauf beruhende Verkürzung des Vorbereitungsdiensts um sechs Monate hat die Beklagte bereits insoweit berücksichtigt, dass sie die Zeit der Vortätigkeit im Umfang der Verkürzung als ruhegehaltfähig angesehen hat. Ob dies rechtmäßig ist (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 68 m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 30.10.2008, 1 K 118/08, juris Rn. 28 - 33; Schwarzfischer, in: GKÖD, Stand: August 2021, § 10 Rn. 59), kann dahinstehen. Randnummer 37 Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ausschlaggebenden Bedeutung des Vorbereitungsdienstes selbst und der Zweiten Staatsprüfung ist jedenfalls keine über den Umfang der Verkürzung hinaus hinausgehende Bedeutung der Verkürzung für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ersichtlich. Die über die bereits als ruhegehaltfähig anerkannten sechs Monate hinausgehende Vortätigkeit kann
den vorliegenden Informationen ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt hätte. Randnummer 38 4. Unerheblich ist, dass der Kläger konkret Themen unterrichtete, die einen Bezug zu seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an …. aufwiesen. Randnummer 39 Die Ausführungen des Klägers zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der … und der Bedeutung der …. für seinen Unterricht und das Zentralabitur, sind ungeeignet, einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Berufung in das Beamtenverhältnis herzustellen. Sie beziehen sich bereits auf den falschen Anknüpfungspunkt. Maßgeblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG grundsätzlich allein die Ernennung im betreffenden Statusamt und nicht die Übertragung des Amts im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2008, 2 B 57/08, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 16.7.2009, 1 A 826/09.Z, juris Rn. 4). Abzustellen ist deshalb auf die Bedeutung der Vortätigkeit für die Ernennung des Klägers zum Studienrat und nicht auf die Bedeutung der Vortätigkeit für seine Tätigkeit als Lehrer für das Fach …. Bei einem Abstellen auf die Ernennung des Klägers zum Studienrat hat die Vortätigkeit in der Zeit von 1987 bis 1992
den oben stehenden Ausführungen nicht die nötige Relevanz, um die genannte Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG zu erfüllen. Randnummer 40 5. Entgegen der Ansicht des Klägers läuft § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG durch die vorliegende Auslegung und Handhabung – auch im Falle von Vorbereitungsdiensten – nicht leer. Randnummer 41 Mit der vorliegenden Auslegung können
BeamtVG – grundsätzlich – sowohl Vortätigkeiten berücksichtigen werden, die zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst führen, als auch Vortätigkeiten, die bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit wesentlich neben den Vorbereitungsdienst treten. Ein Beispiel, in dem Vortätigkeiten vor einem anschließenden Vorbereitungsdienst als ruhegehaltfähig anerkannt wurden, findet sich in der oben bereits wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München im Verfahren 3 B 18.866. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.