DV Leitsatz
EuGH: C-184/23). (Rn.54) Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht (Rn.55) , weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren
Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist. (Rn.57)
G dar, sodass eine ehemalige (unselbständige) Organgesellschaft, welche im Zeitpunkt
Leistungsbezugs nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmerin handelte, nach Ende der Organschaft keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vornehmen kann. (Rn.47) (Rn.52) 2. (Zu LS 2) Das im Zusammenhang mit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderliche, einschränkende Merkmal nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG, dass der in das Wirtschaftsgut eingegangene Gegenstand durch das "Eingehen" seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben muss, ist aufgrund
systematischen Zusammenhangs auch im Rahmen
G (hier: der Zusammenfassung zu einem Berichtigungsobjekt, wenn mehrere Gegenstände im Rahmen einer Maßnahme eingehen) anzuwenden. (Rn.72) (Rn.74) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für die Berichtigung
Vorsteuerabzugs vorliegen für Veranlagungszeiträume, in denen sie eine Organgesellschaft war. Randnummer 2 Die Klägerin wurde am ... 2006 unter der Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet und firmierte ab ... 2007 unter B GmbH. Alleingesellschafterin war zunächst die C (im Folgenden: C), .... Geschäftsgegenstand der Klägerin war ab März 2007 die Erbringung und der Vertrieb von Leistungen in den Bereichen Informationstechnologie und IT-nahe Dienstleistungen, insbesondere der Betrieb von Netzen und Rechenzentren, die Entwicklung und Anpassung von Software, die Beratung und Unterstützung bei der Einführung von Softwareprodukten und -systemen, der Betrieb und die Fachberatung von Anwendungssoftware, Telematik-Dienste und dispositive Datenverarbeitung. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war vom ... 2007 bis ... 2009 Herr D, der auch leitender Angestellter bei der C war. Randnummer 3 Mit Übernahme- und Einbringungsvertrag vom ... 2008 übertrug die C ihre Geschäftsanteile an der Klägerin zum xx. Juli 2008 auf die E Holding GmbH und übernahm hierfür einen Geschäftsanteil mit einem Nennwert von ... € an dieser Gesellschaft (Nennkapital insgesamt: ... €). Randnummer 4 Entsprechend dem erst am xx. Juni 2008 schriftlich abgeschlossenen "Beschaffungsrahmenvertrag mit integrierten Einzelverträgen über die Erbringung von IT-Leistungen" verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der C u.a., ab Anfang 2007 nach deren Wahl IT-Equipment (Hard- und Software) zu beschaffen und an die C gegen einen im Einzelfall zu vereinbarenden Mietzins zu vermieten. In den Streitjahren 2008 bis 2011 entfiel ein Anteil von ca. 90 %
Gesamtumsatzes der Klägerin auf Leistungen gegenüber der C. Randnummer 5 Im Zuge einer Umorganisation der C und der Schaffung neuer Organisationseinheiten sollten ein Dokumenten-Management-System (DMS) und eine strategische Software-Integrations-Plattform eingesetzt werden. Die zuvor papierbasierten Arbeitsabläufe sollten elektronisch durchgeführt werden und zu diesem Zweck sollten die Dokumente und die kundenspezifischen Informationen standortunabhängig und während
Kundenkontakts zur Verfügung stehen. Der Einsatz
DMS erforderte die Ersetzung der bis dahin an den Arbeitsplätzen eingesetzten 15-Zoll-Monitore durch 22-Zoll-Widescreen TFT-Bildschirme, die ihrerseits den Austausch der bis dahin verwendeten Thin Clients erforderte. Zudem mussten die Terminalserver z.T. ausgetauscht und z.T. mit zusätzlichen Speichern aufgerüstet und es musste ein Archivsystem beschafft werden. Der Austausch der vorhandenen Hardware sollte in der Zeit von August 2007 bis Ende 2009 durchgeführt werden, wobei die erste Charge mit einem Volumen von ... € bis Mitte 2008 angeschafft werden sollte (...). Gleichzeitig sollten auch die zentralen Printserver ausgetauscht und jede C-Geschäftsstelle zusätzlich mit eigenen Printservern ausgestattet werden. Randnummer 6 In der Zeit von November 2007 bis Juni 2008 schaffte die Klägerin folgende IT-Ausrüstungsgegenstände an, die sie an die C vermietete: - Igel Thin Clients - 22-Zoll-Monitore - Citrix Terminalserver inkl. Data-Collectoren - Drucker - Domain Controller - zentraler Printserver - dezentrale Printserver - Speicherplatz - Archivsystem - MS-SGL-Datenbankserver. Randnummer 7 Die im Einzelnen angeschafften Ausrüstungsgegenstände ergeben sich aus der Übersicht der Klägerin, auf die Bezug genommen wird (...). Randnummer 8 Die Beteiligten gingen übereinstimmend vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der C mit der Klägerin als Organgesellschaft aus. Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit der C wegen der Anteilsübertragung auf die E Holding GmbH ab dem xx. Juli 2008 nicht mehr bestehe und sämtliche Umsätze daher umsatzsteuerpflichtig seien. Außerdem sei
halb eine Umsatzsteuerkorrektur nach § 15a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) durchzuführen. Randnummer 9 Der Umsatzsteuerjahreserklärung der Klägerin für 2008 vom
Anlagevermögens und nicht um eine Sachgesamtheit handele. Es sei lediglich vorhandene Hardware nach mehreren Ausschreibungen und im laufenden Betrieb ausgetauscht worden. Auch wenn die unterschiedlichen Komponenten aufeinander abgestimmt worden seien, führe ihre Anschaffung nicht zum Bau einer einzelnen Maschine. Da die erworbenen Wirtschaftsgüter aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht als ein anderes Wirtschaftsgut "Rechenzentrum" anzusehen seien, seien sie umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilen. Soweit die hierauf entfallende Vorsteuer den Betrag von 1.000 € nicht übersteige, entfalle eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Im Übrigen sei der Berichtigungszeitraum von zehn auf fünf Jahre zu verkürzen und die anzuerkennenden Berichtigungsbeträge z.T. erst im nachfolgenden Veranlagungszeitraum anzusetzen. Randnummer 13 Der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Vorsteuerkorrektur im Hinblick auf Vorsteuerbeträge aus Wartungsleistungen gegenüber der C entsprach die Prüferin vollen Umfangs, allerdings mit - unstreitig gebliebenen - Abweichungen bei der zeitlichen Erfassung. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin nachträglich erklärten Umsatzsteuerbeträge auf die nach Beendigung der Organschaft ausgeführten Umsätze, die von der Prüferin - auch dies ist unstreitig - unzutreffend als "nachträglich zurückzuzahlende Vorsteuern gemäß § 15a UStG" bezeichnet wurden. Randnummer 14 Insgesamt ergaben sich folgende Korrekturen: 2008 2009 2010 2011 Vorsteuer IT-Komponenten Klägerin ... ... ... ... Vorsteuer IT-Komponenten Bp ... ... ... ... Differenz -... -... -... -... Vorsteuer Wartungsverträge Klägerin ... ... - - Vorsteuer Wartungsverträge Bp ... ... ... - Differenz -... ... ... - Umsatzsteuer Klägerin ... ... - - Umsatzsteuer Bp ... ... ... - Differenz -... ... ... - Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom xx. Juli 2017 Bezug genommen (...). Randnummer 16 Am 6. November 2018 erließ der Beklagte entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2011. Randnummer 17 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2017 Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den angeschafften und an die C vermieteten Gegenständen um eine IT-Systemlandschaft und damit um eine Sachgesamtheit handele mit der Folge, dass die Betragsgrenze
DV überschritten sei. Das IT-System sei eine wirtschaftliche Einheit, weil die einzelnen Bestandteile zur gemeinsamen Nutzung angeschafft und in ihrer Leistungsfähigkeit aufeinander abgestimmt worden seien. Die Komponenten seien für sich genommen nicht nutzbar. Randnummer 18 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2020 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2008 aus anderen Gründen auf ./. ... € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach § 44 UStDV entfalle die Berichtigung
Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG, wenn die auf die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteige. Sinn der Regelung sei es, den Berechnungs- und Prüfungsaufwand zu verringern, da sowohl der Berichtigungsbetrag als auch der Berichtigungszeitraum für jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bestimmen und zu überwachen sei. Bei der Auslegung
Merkmals "Wirtschaftsgut" sei grundsätzlich eine Einzelbetrachtung vorzunehmen, es sei denn, aus Sicht
Durchschnittsverbrauchers liege insgesamt ein selbständig verkehrsfähiges und bewertbares Gut vor. Abzustellen sei dabei auf den Erwerbsumsatz und nicht auf die nachfolgende Vermietung an die C. Auf Ebene der Klägerin würden die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht verbunden genutzt. Aber selbst wenn die Überlassung der IT-Ausstattung an die C und die Nutzung dort in die Beurteilung einzubeziehen wären, läge keine Sachgesamtheit vor. Denn die Neuausstattung der C mit IT-Geräten habe sich über einen längeren Zeitraum hingezogen und sei auch am 23. Dezember 2008 noch nicht abgeschlossen gewesen. Die letztlich gültigen Verträge seien nachträglich mit Rückwirkung geschlossen worden. Auch hätten die Geräte nicht für die gesamte Nutzungsdauer beieinander bleiben sollen, sondern seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgetauscht worden.
Weiteren führe gerade der Umstand, dass die C Thin Clients und keine
ktops verwende, aus Sicht
Durchschnittsverbrauchers zu flexiblen Arbeitsplatzlösungen und zu einer Entkoppelung der einzelnen Geräte. Randnummer 19 Die Klägerin hat am 30. Juni 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Vorsteuerberichtigung zu gewähren sei, da die auf den Berichtigungsgegenstand "IT-Landschaft" entfallende Vorsteuer den Betrag von 1.000 € übersteige und der Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung
DV nicht eröffnet sei. Randnummer 20 Vorliegend habe zwischen ihr, der Klägerin, und der C zunächst eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden. Der für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang habe bestanden, weil sie, die Klägerin, nahezu ausschließlich für die C tätig geworden sei. Sie sei auch finanziell in die C eingegliedert gewesen, da die C als Alleingesellschafterin die Möglichkeit gehabt habe, ihren Willen bei ihr, der Klägerin, durchzusetzen. Schließlich sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt gewesen, dass die C ihren Willen auch tatsächlich habe durchsetzen können, weil der Geschäftsführer D Angestellter der C gewesen sei. Mit Abtretung der Geschäftsanteile durch die C an die E Holding GmbH seien die Voraussetzungen für die finanzielle und organisatorische Eingliederung weggefallen und die Organschaft habe geendet. Randnummer 21 Der Vorsteuerabzug sei nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zu berichtigen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten habe und dieses Wirtschaftsgut später wegen
Eintritts der Gesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werde (BFH, Beschluss vom
weiterlaufenden Berichtigungszeitraums entsprechend der tatsächlichen Verwendung durch die ehemalige Organgesellschaft zu berichtigen. Randnummer 22 Die Grundsätze
BFH-Urteils vom 1. Dezember 2010 (XI R 28/08, BStBl II 2011, 994) seien auf den Streitfall nicht übertragbar. Im Fall
BFH sei die Vorsteuerberichtigung daran gescheitert, dass der Leistungsempfänger als kommunaler Zweckverband zunächst hoheitlich (nicht unternehmerisch) tätig gewesen und erst durch eine Ausgliederung die aufnehmende GmbH zur Unternehmerin geworden sei. Demgegenüber sei die C vorliegend umsatzsteuerliche Unternehmerin. Der Vorsteuerabzug sei lediglich daran gescheitert, dass die Leistungen der C nach § 4 Nr. 15 UStG i.d.F. vom 25. Dezember 2008 von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Die Eingliederung in den Organkreis sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Organgesellschaft keine Unternehmerin sei; die Vorsteuerbeträge seien vielmehr lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Organträgerin geltend zu machen. Dies entspreche der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es unionsrechtswidrig wäre, eine Gesellschaft mit selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Mehrwertsteuergruppe als nicht selbständig zu behandeln (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2023, 25). Randnummer 23 Die Vorsteuerkorrektur sei nicht durch die Vereinfachungsregelung
DV ausgeschlossen, da es sich bei der IT-Landschaft um ein Wirtschaftsgut im Sinne der Umsatzsteuer handele. Für die Bestimmung
Berichtigungsobjektes komme es nicht auf die einzelnen Eingangsumsätze, sondern auf den Verwendungszusammenhang im Rahmen der Ausgangsumsätze an. Gingen im Rahmen einer Maßnahme mehrere Gegenstände oder sonstige Leistungen in ein Wirtschaftsgut ein, seien sie zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a Abs. 3 Satz 2 UStG). Ob eine Mehrheit von Gegenständen zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen sei, sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bewerten. Sei das äußere Erscheinungsbild dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erschienen, sei von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. In betriebliche Nutzungszusammenhänge eingefügte Wirtschaftsgüter seien technisch aufeinander abgestimmt, wenn zusätzlich zum betrieblichen Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt seien, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen also schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukomme. Randnummer 24 Vorliegend habe sie, die Klägerin, der C die Bereitstellung eines funktionierenden Wirtschaftsgutes "IT-Landschaft" mit einer vertraglich vereinbarten Anzahl von Nutzerzugängen als einheitliche Leistung geschuldet und nicht etwa die Lieferung und Bereitstellung der Einzelkomponenten. Die Anschaffung der IT-Komponenten habe dem Aufbau einer einheitlichen IT-Landschaft der C mit zentraler Dokumentenablage und serviceorientierter Anwendungsoberfläche gedient. Es sei ein Remote-
ktop-Konzept auf Basis von Citrix-Produkten etabliert worden. Dadurch hätten die Mitarbeitenden der C an ihren Arbeitsplätzen nur noch über Thin Clients verfügt, auf denen sich weder Daten noch Programmanwendungen befunden hätten. Die Thin Clients seien nicht mit eigenen Festplatten ausgestattet und ihre Rechenleistung sei für einen stand-alone-Betrieb nicht ausreichend. Ihre Funktion bestehe im Zusammenspiel mit den verbundenen Bildschirmen darin, die Verbindung zu den Zentralservern herzustellen und den Zugriff auf die zentrale Rechenleistung zu ermöglichen. Dabei seien die Thin Clients und die Monitore so konfiguriert worden, dass ein sinnvoller und effizienter Betrieb nur im Gesamtsystem möglich gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe die Drucksysteme der C ebenfalls zentralisiert. Zur Bewältigung
hohen Druckaufkommens und zur Überbrückung von Engpässen beim Drucken aus dem Zentralsystem seien in den einzelnen Niederlassungen spezielle Printserver installiert worden. Die technische Lösung sei eine Sonderanfertigung für die C gewesen, deren Einzelteile für sich genommen nicht sinnvoll nutzbar gewesen seien. Randnummer 25 Das äußere Erscheinungsbild und die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers ließen es nicht zu, die Thin Clients, die Monitore und die zentrale Serverinfrastruktur als einzelne Wirtschaftsgüter zu betrachten. Ohne Einbettung in die IT-Landschaft seien diese Geräte nicht geeignet, Informationen anzuzeigen, zu verarbeiten oder zu speichern. Dasselbe gelte für die Drucker und die verbundenen Printserver. Der einzelne Drucker sei nicht in der Lage, ohne Verbindung mit dem zentralen Serversystem und Zwischenschaltung der lokalen Printserver Ausdrucke zu liefern, und könnten nur nach einer vollständigen Neueinrichtung anders genutzt werden. Randnummer 26 Der Behandlung der IT-Landschaft als ein Wirtschaftsgut stehe nicht entgegen, dass sie erst nach Abschluss der Anschaffungen aller Komponenten einsatzbereit gewesen sei. Vielmehr seien im Rahmen von Teilschritten auch Teilfunktionalitäten vor Gesamtfertigstellung gegeben gewesen. Zudem unterliege eine IT-Landschaft als lebender Organismus dem fortwährenden Austausch von Teilkomponenten, vergleichbar einem in Abschnitten errichteten Gebäude, bei dem Wirtschaftsgut i.S.
G derjenige Gebäudeteil sei, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen werde. Die erworbenen Gegenstände seien unmittelbar bei der C installiert und dort verwendet worden, bis sie technisch verbraucht gewesen bzw. durch neue Bauteile ersetzt worden seien. Randnummer 27 Wären die Innenumsätze im Organkreis einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerbar (vgl. hierzu Vorlagebeschluss
BFH vom
Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten der Klägerin liegen nicht vor. Randnummer 36 Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung
Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG). Randnummer 37 Zwar handelt es sich bei den von der Klägerin erworbenen IT-Komponenten um Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung der Vermietungsumsätze der Klägerin verwendet wurden. Jedoch liegt in der Beendigung der Organschaft mit der C (a.) keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse i.S.
G (b.). Randnummer 38 a) Zwischen der Klägerin und der C bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft, die zum xx. Juli 2008 beendet wurde. Randnummer 39 aa)
Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-) und es ihr möglich war, die Umsätze
im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus nach § 18 UStG ergebenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Klägerin nachzukommen (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2023, V R 14/21 (V R 45/19), Der Betrieb -DB- 2023, 1009, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25, Rn. 69 f.). Randnummer 43
BFH zur Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer Organschaft und Unselbständigkeit der Organgesellschaft folgt (aa.) oder der im Vorlagebeschluss
BFH vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung vertretenen Auffassung zur Selbständigkeit der Organgesellschaft und Steuerbarkeit der Innenumsätze (bb.). Randnummer 45 aa)
BFH keine Unternehmerin i.S.
G (BFH, Urteil vom
Organschaftsverhältnisses keine steuerbaren Leistungen gegenüber der C als Organträgerin erbracht und es wäre kein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden. Dies hätte sich nach Beendigung der Organschaft zwar geändert, weil die Klägerin durch die Vermietung der IT-Ausrüstung seitdem steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegenüber der C erbringt. Randnummer 47
G. Randnummer 48 (a) Nach der Rechtsprechung
BFH findet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zwar auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift
G ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen
halb in dem Gesamtunternehmen
Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2003, V B 211/02, V B 220/02, BStBl II 2003, 784). Randnummer 49 (b) Jedoch ist dieser Grundsatz nicht umkehrbar (a.A. wohl Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand Juli 2020, § 2 Rn. 1048). Randnummer 50 Denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. War der Vorsteuerabzug unabhängig von der beabsichtigten Verwendung
Wirtschaftsgutes schon
halb nicht zulässig, weil der Leistungsempfänger erst später Unternehmer wurde, ist die Berichtigung ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2010, XI R 28/08, BStBl II 2011, 994). Randnummer 51 Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Nach Art. 184 MwStSystRL wird der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu
sen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Die Vorsteuerkorrektur setzt damit voraus, dass der Erwerber
Gegenstands Unternehmer ist und zum Zeitpunkt
Erwerbs eines Gegenstands als solcher gehandelt hat, den Eingangsumsatz also für besteuerte Ausgangsumsätze verwenden wollte (Neeser in Wäger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 15a Rn. 71). Dementsprechend hat eine Einrichtung
öffentlichen Rechts, die beim Erwerb von Investitionsgütern nicht als Steuerpflichtige gehandelt hat und diese Investitionsgüter später als Steuerpflichtige veräußert, im Rahmen
Verkaufs kein Recht auf Berichtigung
Vorsteuerabzugs (EuGH, Urteile vom
Leistungsbezugs nach der bisherigen Rechtsprechung
BFH eine unselbständige Organgesellschaft und handelte nicht als Unternehmerin mit der Folge, dass eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG nicht in Betracht käme. Randnummer 53
EuGH (Urteil vom
BFH zur Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis unter Bezugnahme auf die Begründung
Vorlagebeschlusses an. Randnummer 55 (b) Doch auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung scheidet eine Vorsteuerkorrektur aus. Da die von der Klägerin gegenüber der C, die ausschließlich steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG erbrachte und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 15 Abs. 2 UStG), erbrachten Leistungen bereits während
Organschaftsverhältnisses steuerbar waren, haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durch die Beendigung der Organschaft nicht verändert; es bestand von vornherein ein Vorsteuerabzugsrecht bzgl. der Eingangsleistungen der Klägerin. Randnummer 56 (c) Der Anwendung der vom BFH in dem Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) vertretenen Auffassung auf den Streitfall steht die Vertrauensschutzvorschrift
1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Denn danach besteht kein Vertrauensschutz, wenn sich - wie hier - die Rechtsprechung erst nach Erlass
zu Ungunsten
Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheids geändert hat (BFH, Beschluss vom 6. Juni 2007, V B 64/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
BFH -BFH/NV- 2007, 1802; Urteil 14. Februar 2007, XI R 30/05, Betriebs-Berater -BB- 2007, 1206). Randnummer 57 (d) Eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2008 durch eine Berücksichtigung
Vorsteuerabzuges während der Organschaft aufgrund der Steuerbarkeit der Innenumsätze kommt ebenfalls nicht in Betracht. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft unterliegt allein der Organträger der Erklärungspflicht für die Leistungen, die von allen Mitgliedern und an alle Mitglieder der Organschaft erbracht werden, und die sich daraus ergebende Steuerschuld umfasst sämtliche dieser Leistungen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-269/20, Finanzamt T, DB 2022, 3032, Rn. 51). Über die umsatzsteuerlichen Folgen der Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis ist daher im Besteuerungsverfahren
Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638). Vorsteuer für Leistungen, die die Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen auch nach deren Beendigung dem Organträger zu; der Zeitpunkt
Leistungsbezugs ist entscheidend (Korn in Bunjes, UStG,
EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom
Vorsteuerabzugs hat jedenfalls
halb zu unterbleiben, weil die Bagatellgrenzen nach § 15a Abs. 11 UStG i.V.m. § 44 Abs. 1 UStDV nicht überschritten sind. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat daher von einer Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung
hierzu BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, V R 7/11, BFH/NV 2012, 817) bis zur Entscheidung
EuGH im Verfahren C-184/23 ab. Randnummer 60 a) aa)
Vorsteuerabzugs nicht statt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Unionsrechtliche Grundlage für diese Regelung, die der Vereinfachung dient (BFH, Urteil vom 29. April 2020, XI R 14/19, BStBl II 2020, 613), ist Art. 189 Buchst. d MwStSystRL. Randnummer 61
einzelnen Berichtigungsobjekts i.S.
G entfallen (Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 18. Februar 2016, 11 K 10076/15, Deutsches Steuerecht/Eildienst -DStRE- 2018, 99; Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Randnummer 62
ertragsteuerlichen Begriffs
"Wirtschaftsgutes" in § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm in Art. 189 Buchst. a MwStSystRL eingeräumten Befugnis, den in Art. 187 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL verwendeten Begriff
Investitionsgutes zu definieren, Gebrauch gemacht. Berichtigungsobjekt i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist auch ein selbständiges Wirtschaftsgut. Gleichartige Wirtschaftsgüter dürfen grundsätzlich nicht zu einem Wirtschaftsgut zusammengefasst werden (BFH, Urteil vom
Wirtschaftsgutes "Computeranlage" (BFH, Urteil vom 15. Juli 2010, III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253). Randnummer 65
halb maßgeblichen Sicht
Durchschnittsverbrauchers ist ein "Wirtschaftsgut" ein Gut, das nach der Verkehrsauffassung selbständig verkehrsfähig und bewertbar ist (BFH, Urteil vom
Erwerbs um vertretbare einzelne Sachen i.S.
Zivilrechts. Ertragsteuerlich handelt es sich trotz ihrer Bestimmung zur gemeinsamen Nutzung um einzelne Wirtschaftsgüter, weil sie für sich allein betrachtet nicht unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge hat. Das gilt nicht nur für die Drucker, die nach der Rechtsprechung nicht Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes "Computeranlage" sind (s. oben aa.
halb bei Erwerb nicht zu einer Sachgesamtheit zusammengefügt. Vor allem waren die Komponenten nach der maßgeblichen Sicht
Durchschnittsverbrauchers selbständig verkehrsfähig und bewertbar und nicht Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes "Computeranlage" oder "IT-Landschaft". Randnummer 68 b) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die einzelnen IT-Komponenten miteinander vernetzt und zum Zweck einer einheitlichen Nutzung durch die C an deren einzelnen Standorten aufeinander abgestimmt wurden. Randnummer 69 aa)
Wirtschaftsgutes werden. Bestandteile sind alle nicht selbstständig nutzbaren Gegenstände, die mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Kein Bestandteil ist ein eingebauter Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein selbstständiger - entnahmefähiger - Gegenstand bleibt (EuGH, Urteil vom
Senats ist das einschränkende Merkmal nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG, dass der in das Wirtschaftsgut eingegangene Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben muss, aufgrund
systematischen Zusammenhangs auch im Rahmen
G anzuwenden. Randnummer 73 bb) Die Voraussetzungen
G sind nicht erfüllt. Dabei lässt der erkennende Senat offen, ob eine einheitliche Maßnahme schon
halb nicht vorliegt, weil die Komponenten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten angeschafft wurden. Randnummer 74 Denn jedenfalls haben die durch die Klägerin erworbenen IT-Ausrüstungsgegenstände ihre Eigenschaft als eigenständige Wirtschaftsgüter nicht dadurch verloren, dass sie Bestandteil einer einheitlichen, vernetzten Computeranlage der C geworden wären. Trotz
einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs blieben die einzelnen, nur mit Kabeln und auch nur z.T. miteinander verbundenen Komponenten problemlos abtrennbar und behielten ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart bei. Dementsprechend hat die Klägerin die IT-Komponenten jeweils einzeln in ihrem Anlagenverzeichnis inventarisiert. Der Durchschnittsverbraucher würde auch nach dem Anschluss und Einsatz der konfigurierten Komponenten von einer Trennbarkeit und individuellen Verwertbarkeit ausgehen. Dass die auf den Geräten z.T. installierte Software für eine anderweitige Verwertung hätte gelöscht werden müssen, schließt eine Trennung zum Zweck der Veräußerung oder Entnahme nicht aus. Die vollständige Neukonfiguration ist ein üblicher Vorgang bei dem durchaus gängigen Verkauf gebrauchter Computer und sonstiger IT-Gegenstände, was dem Durchschnittsverbraucher auch bekannt ist. Dass der Durchschnittsverbraucher sie u.U. nicht selbst durchführen kann, sondern einen Fachmann damit betrauen muss, schließt die Verwertbarkeit aus seiner Sicht nicht aus. Randnummer 75 Es entspricht auch der üblichen Praxis in größeren Unternehmen und Einrichtungen, eine Computeranlage nicht insgesamt zu ersetzen, sondern lediglich einzelne oder jedenfalls gleichartige Komponenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten auszutauschen, wenn sie defekt oder technisch überholt sind. Dementsprechend sind die Komponenten auch im Streitfall nicht für die gesamte Nutzungsdauer beieinander verblieben, sondern von der Klägerin je nach der individuellen Nutzungsdauer ausgetauscht worden. Nach alledem haben die IT-Ausrüstungsgegenstände trotz ihrer Vernetzung ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart nicht endgültig verloren. Randnummer 76 c) Demzufolge ist der Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. mit § 44 Abs. 1 UStDV nicht zu berichtigen, soweit die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten für die einzelnen IT-Komponenten den Betrag von 1.000 € nicht übersteigt. Dass der Beklagte diese Zuordnung richtig vorgenommen hat, steht nicht im Streit. Randnummer 77 3. Dem Erlass der Änderungsbescheide nach der Betriebsprüfung stand nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Randnummer 78 Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) begann für das älteste Streitjahr 2008 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf
Kalenderjahres 2009, in dem die Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht worden ist, und lief regulär mit Ablauf
Kalenderjahres 2013 ab. Der Ablauf war jedoch nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide gehemmt, weil der Beginn der Außenprüfung, der auf den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.