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LG Hamburg 8. Große Strafkammer 608 KLs 3/21 Urteil Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beim An- und Verkauf von Platinmünzen; Einziehung von Wertersa

Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beim An- und Verkauf von Platinmünzen; Einziehung von Wertersatz bei Dritten Orientierungssatz 1. Steuerhinterziehungstaten sind mit der Zustimmung der Finanzämter zu Steuererklärungen bzw. Vorsteueranmeldungen vollendet. Dabei steht in den Fällen einer Steuervergütung eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung gleich, sobald die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt. (Rn.939) 2. Täter einer aktiven Steuerhinterziehung kann jedermann sein, auch jemand, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12). (Rn.948) 3. Hat jemand falsche Steuererklärungen abgegeben bzw. abgeben lassen, während ein anderer im Wesentlichen die kommunikative und organisatorische Abwicklung von An- und Weiterverkäufen von Platinmünzen übernommen hat und war beiden von Anfang an bewusst, dass diese Platinan- und -verkäufe Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren, mit dem die Grundlage für die Geltendmachung der damit verbundenen (nicht abgeführten) Umsatzsteuern als Vorsteuern geschaffen werden sollte, handelten beide mittäterschaftlich, was sich bereits aus der Bedeutung des jeweiligen Tatbeitrags und des Tatherrschaftswillen ergibt. Für Letzteren ergibt sich dies insbesondere auch dann daraus, wenn er durch "seine" Platingeschäfte und die damit verbundenen Umsätze ein hohes Ansehen und Respekt unter den Händlerkollegen erhielt und er in Form von Schmiergeldern und umsatzabhängig gezahlten Boni finanziell von den Taten profitierte. (Rn.946) 4. Eine (vollendete bzw. versuchte) Steuerhinterziehung großen Ausmaßes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15) bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor. (Rn.956) 5. Regelmäßig sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, einzuziehen. Dabei ist der Umfang des Erlangten zwingend nach dem Bruttoprinzip zu bemessen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09). (Rn.1028) 6. Da (lediglich) buchhalterische Vermögensmehrungen nicht herausgegeben werden können, ist ein dieser Vermögensmehrung entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Dieser entspricht der Höhe nach jeweils der Höhe des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrags, soweit er von der Finanzbehörde steuermindernd anerkannt wurde. (Rn.1032) 7. Grundsätzlich ist die Haftung eines Dritten für die Herausgabe von Tatvorteilen (bzw. Wertersatz) beschränkt und erfordert einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Vermögensübertragung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19; Abgrenzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233 - 237/19). Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Weitergabe der Taterträge aus den Steuerhinterziehungstaten (Steuerrückerstattungen) auf einer gesellschaftrechtlichen Pflicht beruht. Dies gilt umsomehr, wenn die Weiterleitung dieser Taterträge sogar Teil des Tatplans war. (Rn.1041) (Rn.1046) Tenor 1. Der Angeklagte A. B. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte U. R. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte M. D. wird wegen Beihilfe zu 13 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4. Die von dem Angeklagten M. D. in dieser Sache in der S. erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gegen den Angeklagten R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 151.000 angeordnet. 6. Gegen die Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 22.254.608,66 angeordnet. 7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 19.131.547,81 angeordnet. 8. Die Einziehungsbeteiligten A. B. GmbH & Co. KG H. und E. H. M. mbH haften hinsichtlich der angeordneten Einziehung in der Höhe von EUR 19.131.547,81 als Gesamtschuldner. 9. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter B.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB. Angeklagter R.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c StGB. Angeklagter D.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 27 Abs. 1, 52 StGB. Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H.: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit.

  1. a)i.V.m. Abs. 2 StGB. Inhaltsverzeichnis I. ZUSAMMENFASSUNG II. FESTSTELLUNGEN ZU DEN PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN 1. A. B. 2. U. R. 3. M. D. III. FESTSTELLUNGEN ZUR SACHE 1. Hintergrund
  2. a)Münzhandel in Deutschland a. Marktpreise b. Bedeutung des Platinhandels c. Marktteilnehmer
  3. b)E. Gruppe a. A. B. H. b. E. M.gesellschaft c. E.-M.-B.-GmbH
  4. c)Platinlieferanten im Anklagezeitraum a. M. S. b. W. L. GmbH c. M. H. GmbH d. D. C. – A.
  5. d)Platinabnehmer a. A. G. b. T. N. c. Verkäufe außerhalb des Karussells 2. Tatgeschehen
  6. a)Das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell
  7. b)Vortatgeschehen a. Ankauf von Platinmünzen von E. R1 b. Ankauf von Platinmünzen von W. B1
  8. c)Das unmittelbare Tatgeschehen a. Umsatzsteuerpflichtiger Ankauf der Platinmünzen b. Umsatzsteuerfreier Weiterverkauf an A. G. und T. N. c. E. machte an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuer als zu erstattende Vorsteuer bei den Umsatzsteuererklärungen geltend d. Aus den Platingeschäften erzielte Erträge bei E.
  9. d)Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse a. Angeklagter B. b. Angeklagter R. c. Angeklagter D.
  10. e)Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen a. Durch den Angeklagten R. erlangte Tatvorteile b. Durch die A. B. H. erlangte Tatvorteile c. Durch E. erlangte Tatvorteile IV. BEWEISWÜRDIGUNG 1. Einlassungen der Angeklagten
  11. a)Einlassung des Angeklagten B.
  12. b)Würdigung der Einlassung des Angeklagten B.
  13. c)Einlassung des Angeklagten R.
  14. d)Würdigung der Einlassung des Angeklagten R.
  15. e)Einlassung des Angeklagten D.
  16. f)Würdigung der Einlassung des Angeklagten D. 2. Ergebnis der Beweisaufnahme 3. Beweiswürdigung im Einzelnen
  17. a)Feststellungen zum Hintergrund a. Feststellungen zum Münzhandel in Deutschland b. Feststellungen zur E. Gruppe c. Feststellungen zu den Platinlieferanten d. Feststellungen zu den Platinabnehmern
  18. b)Feststellungen zum Tatgeschehen a. Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell b. Feststellungen zur Vorgeschichte c. Feststellungen zur Tatumsetzung d. Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse e. Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen 4. Bande V. HILFSBEWEISANTRAG VI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Vollendung / Versuch 2. Mittäterschaft 3. Beihilfe 4. Steuerhinterziehung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) 5. Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) 6. Konkurrenzen VII. STRAFZUMESSUNG 1. Angeklagter B.
  19. a)Strafrahmen
  20. b)Strafzumessung im engeren Sinne
  21. c)Einzelstrafen und Gesamtstrafe 2. Angeklagter R.
  22. a)Strafrahmen
  23. b)Strafzumessung im engeren Sinne
  24. c)Einzelstrafen und Gesamtstrafe 3. Angeklagter D.
  25. a)Strafrahmen
  26. b)Strafzumessung im engeren Sinne
  27. c)Strafe VII I. ANRECHNUNG UNTERSUCHUNGSHAFT IM AUSLAND IX. EINZIEHUNG 1. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R. 2. Einziehungsentscheidung gegen die A. B. H. 3. Einziehungsentscheidung gegen E. X. KOSTEN Gründe Randnummer 1 (bezüglich der Angeklagten U. R. und M. D. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. Randnummer 2 Zusammenfassung Randnummer 3 Überblick Randnummer 4 Gegenstand des hiesigen Urteils sind die Steuerstraftaten der drei Angeklagten im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussell im Bereich des Handels mit Platin- und in geringem Umfang Palladiummünzen. Der Tatzeitraum erstreckt sich von März 2018 bis Juni 2020 bzw. für den Angeklagten D. bis Januar 2020. Randnummer 5 Die in diesem Verfahren angeklagten und zur Verurteilung gelangten Steuerhinterziehungstaten zugunsten der E. H. M.- g. mbH (im Folgenden: E. M. g. oder E. ) bzw. deren Organträgerin der A. B. GmbH & Co. KG H. (im Folgenden: A. B. H. ) waren Teil dieses Umsatzsteuerkarussells, bei dem Platin- und in geringem Umfang Palladiummünzen zwischen den beteiligten Akteuren immer wieder im Kreis gehandelt wurden. Randnummer 6 E. hatte in diesem Umsatzsteuerkarussell die Funktion eines sogenannten „Distributors“. E. kaufte die Münzen von verschiedenen zum Karussell gehörenden Scheinunternehmen an und zahlte neben dem Preis für die Platin- bzw. Palladiummünzen an diese – entsprechend der umsatzsteuerlichen Regelungen für den Handel mit Platin- bzw. Palladiummünzen – auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% des Nettokaufpreises aus. Die Lieferanten führten diese Umsatzsteuerbeträge jedoch bewusst – wie von den hier Angeklagten von Anfang an bereits vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung zumindest billigend in Kauf genommen – nicht an das jeweils zuständige Finanzamt ab, sondern behielten die Umsatzsteuer selbst ein – sofern sie die Funktion eines „missing traders“ innehatten – oder gaben sie in der Funktion eines „buffers“, wie im Fall des anderweitig verfolgten D. C. – an ihren Platinlieferanten weiter, der dann als „missing trader“ die Umsatzsteuer einbehielt. Randnummer 7 In dem Wissen um die Rolle und Funktion der jeweils anderen in Bezug auf die Platingeschäfte der E. M.gesellschaft sowie die Geltendmachung der gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern schlossen sich die drei Angeklagten bewusst mit Beginn der Tatbegehung stillschweigend zu einer Bande zusammen mit dem Ziel dauerhaft zur Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer und in verschiedenen Funktionen arbeitsteilig die verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte durchzuführen, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass hierdurch gemeinsam systematisch, wiederholt und dauerhaft Umsatzsteuern zugunsten der A. B. H. bzw. der E. hinterzogen werden. In diese auf Dauer angelegte deliktische Abrede miteinbezogen war auch der Verurteilte S.. Randnummer 8 Der Angeklagte R. sollte nach diesem Tatplan für die und im Namen der E. M.gesellschaft von dem Einzelhandelskaufmann M. S. (bzw. später von der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und dem „buffer" A. D. C.) fortlaufend Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig ankaufen, wobei die drei Angeklagten jeweils zumindest vermuteten, dass diese ihrerseits ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Anmeldung und Abführung der entsprechenden Umsatzsteuerbeträge, nicht nachkamen. Im Fall des Unternehmens A. D. C. handelte es sich um einen „buffer“, der die Platinmünzen auf dem Papier vollständig vom „missing trader“ M. H. GmbH erhielt. Am Anfang der Lieferkette stand stets ein sog. „missing trader“, der die Umsatzsteuer von E. kassierte, aber nicht abführte und auch nicht beim Finanzamt anmeldete. Randnummer 9 Diese Platinmünzen sollten sodann zu einem zumindest überwiegenden Teil von dem Angeklagten R. im Namen von E. als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei an den Angeklagten D. für und im Namen der A. G. s.r.o, S. (im Folgenden: A. G. ) sowie an T. N., S., (im Folgendem: T. N. ) weiterverkauft werden. Randnummer 10 Schließlich sollte der Angeklagte A. B. als Geschäftsführer der Komplementärin der A. B. H., die die umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der E. M.gesellschaft ist, die von der E. M.gesellschaft im Rahmen des Platinankaufs gezahlte Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuerjahreserklärung oder bei den Umsatzsteuervoranmeldungen steuermindernd gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen. Randnummer 11 Die Angeklagten nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Platinlieferanten die von der E. M.gesellschaft gezahlten Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt abführten, sondern Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und damit die Berechtigung entfiel, diese Umsatzsteuern steuermindernd bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. anzugeben. Randnummer 12 Dieser stillschweigend zustande gekommene Tatplan wurde in die Tat umgesetzt und die Geschäfte endeten erst mit Zugriff der Ermittlungsbehörden. Randnummer 13 Insgesamt umfassen die vollendeten Steuerhinterziehungstaten (Fälle 1-16) durch die unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuern in den gut zwei Jahren rund EUR 22,3 Mio. und die im Stadium des Versuchs gebliebenen Fälle der Steuerhinterziehung (Fälle 17-18) weitere ca. EUR 0,9 Mio. Randnummer 14 Persönliche Tatbeiträge und subjektiver Tatbestand Randnummer 15 Der Angeklagte B. Randnummer 16 Der Angeklagte A. B. ist Gründer und neben seinen beiden Kindern Mitinhaber der E. Gruppe, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen im Bereich des M. besteht. Kern der Unternehmensgruppe und maßgebliches Werkzeug der von den Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungstaten ist die E. M.gesellschaft. Der Angeklagte B. war in seiner Rolle als Geschäftsführer der Komplementärin der A. B. H., die Gruppenobergesellschaft der E. Gruppe und zugleich umsatzsteuerliche Organträgerin der E. M.gesellschaft ist, die steuerpflichtige Person und gab in dieser Funktion die vom Steuerberater Dr. H. S1 erstellte in den Tatzeitraum fallende Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 (Fall 1) frei, wobei er wusste, dass in dieser Steuererklärung die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern vollständig steuermindernd als Vorsteuern geltend gemacht werden. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen wies er die für die Buchhaltung der E. Gruppe zuständige, gesondert Verfolgte S2 an, diese regelmäßig anhand der Buchhaltungsdaten zu erstellen, wobei er wiederum wusste, dass dabei die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht werden und dies auch wollte. Dementsprechend wurde in den danach folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen (Januar 2019 bis Mai 2020: Fälle 2 bis 18) die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern unberechtigt als Vorsteuern geltend gemacht. Der Angeklagte A. B. hatte bereits seit vor Beginn des Tatzeitraums – vor dem jeweiligen Leistungsbezug der verfahrensgegenständlichen Platinlieferungen – vermutet, dass die verschiedenen Platinlieferanten die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht abführen würden, sondern die jeweilige Umsatzsteuer hinterziehen würden. Ihm war wiederum bewusst, dass unter diesen Umständen die von E. an diese Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern von der A. B. H. nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber er nahm dies billigend in Kauf. Er vermutete auch, dass die Platinlieferanten Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und insoweit mit der Abnehmerin A. G. in deliktischer Verbindung standen. In diesem Bewusstsein handelte der Angeklagte B. auch bei der Abgabe der Steuererklärungen bzw. –anmeldungen der A. B. H.. Er nahm bei der Geltendmachung der aus den nämlichen Rechnungen resultierenden Vorsteuern billigend in Kauf, dass durch seine Vermutung, dass die Lieferanten die Umsatzsteuern bewusst nicht abführen würden, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfallen war. An der operativen Abwicklung der Platingeschäfte selbst war der Angeklagte B. zwar nur in Einzelfällen beteiligt. Er wusste aber genau, von welchen Lieferanten welche Mengen Platin ab wann und zu welchen Konditionen bezogen wurden. Randnummer 17 Der Angeklagte R. Randnummer 18 Der Angeklagte R. war während des Tatzeitraums angestellter Münzhändler und kaufte für die E. M.gesellschaft die verfahrensgegenständlichen Platinmünzen von den „missing tradern“ M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH sowie von dem „buffer“ D. C. umsatzsteuerpflichtig an und verkaufte sie an A. G. sowie an T. N., jeweils mit Sitz in der S., als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei weiter. Der Angeklagte R. nahm vor dem jeweiligen Leistungsbezug im gesamten von der Anklage umfassten Tatzeitraum zumindest billigend in Kauf, dass die verschiedenen Platinlieferanten die gezahlte Umsatzsteuer bewusst nicht an das Finanzamt abführten, sondern unrechtmäßig einbehielten. Er vermutete auch, dass zwischen A. G. und den Platinlieferanten eine deliktische Beziehung und ein Warenkarussell dergestalt bestand, dass die an A. G. verkauften Platinmünzen regelmäßig zeitnah E. von den verschiedenen Platinlieferanten wieder zum Kauf angeboten wurden. Der Angeklagte R. erhielt im Tatzeitraum insgesamt EUR 141.000 Schmiergelder von dem Verurteilten S. und vom Platinabnehmer A. G. gezahlt. Ferner erhielt der Angeklagte R. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte im Tatzeitraum Bonuszahlungen in Höhe von mindestens EUR 10.000. Er war zwar nur Angestellter, hatte aber ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten und wollte diese als eigene. Randnummer 19 Der Angeklagte D. Randnummer 20 Der Angeklagte D. war Angestellter der A. G.. Für diese übernahm er in Kenntnis des Umsatzsteuerkarussells weisungsgebunden den fortlaufenden Ankauf der Platinmünzen von der E. M.gesellschaft während des gesamten Tatzeitraums und organisierte zumindest ab März bzw. April 2019 auch die Weitergabe der Münzen über den „missing trader“ M. H. GmbH bzw. den „buffer“ D. C. wieder an die E. M.gesellschaft. Randnummer 21 Zur Beweissituation Randnummer 22 Der Angeklagte R. hat die ihm vorgeworfenen Taten und seine Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell glaubhaft – im Einklang mit den weiteren Beweismitteln – gestanden. Randnummer 23 Der Angeklagte D. hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend gestanden. Im Übrigen wurde er aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Beweismittel – insbesondere von Chatnachrichten – überführt. Randnummer 24 Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten in Abrede gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter umfassender Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere einer umfassenden Würdigung der Auffälligkeiten beim Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen und der Geschäftsmodalitäten sowie unter Berücksichtigung der Telefonüberwachungserkenntnisse und der Zeugenaussagen, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B. im gesamten Tatzeitraum – wie festgestellt – mit bedingten Vorsatz handelte. Randnummer 25 Zur Einziehung Randnummer 26 Für die A. B. H. wurden im gesamten Tatzeitraums aus den verfahrensgegenständlichen umsatzsteuerpflichtigen Platinankäufen der E. zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 22.254.608,66 geltend gemacht. Diese geltend gemachten Vorsteuern wurden vom zuständigen Finanzamt H.-H. anerkannt und teilweise mit umsatzsteuerlichen Zahlungspflichten aufgerechnet und im Übrigen auf ein Konto der A. B. H. überwiesen. Hinsichtlich diesen Gesamtbetrags von EUR 22.254.608,66 hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz von der A. B. H. angeordnet. Randnummer 27 Von dem Betrag, der auf das Konto der A. B. H. als Tatertrag überwiesen wurde, hat die A. B. H. einen überwiegenden Teil, nämlich ca. EUR 19,1 Mio. an die E. M.gesellschaft weitergeleitet. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass diese Vorsteuern auf den Platingeschäften der E. beruhten und dieser aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft zu erstatten waren. Hinsichtlich dieses Betrags in Höhe von EUR 19.131.547,81 hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz von der E. M.gesellschaft angeordnet. Randnummer 28 Ferner hat die Kammer angeordnet, von dem Angeklagten R. Wertersatz für die erhaltenen Schmiergelder und Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 151.000 einzuziehen. II. Randnummer 29 Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. A. B. Randnummer 30 Der jetzt 74 Jahre alte Angeklagte A. B. wurde am ....1947 in S. geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Randnummer 31 Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums mit dem Abschluss der Oberschulreife durchlief der Angeklagte in den Jahren 1967 bis 1969 die Ausbildung zum Industriekaufmann. Nach einer ersten beruflichen Tätigkeit als Angestellter bei einem Im- und Exportunternehmen in H. von 1969 bis 1970 durchlief der Angeklagte eine weitere Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Niederlassung der C. in H.. Randnummer 32 Nach Beendigung der Banklehre 1972 gründete der Angeklagte im gleichen Jahr als Einzelunternehmen das Münzhandelsunternehmen E. H.. Randnummer 33 Durch Umstrukturierungen und Rechtsformwechsel entstand aus diesem Einzelunternehmen eine Gesellschaftsstruktur mit der A. B. H. als Gruppenobergesellschaft und mehreren Tochterunternehmen. Randnummer 34 Auch die im vorliegenden Verfahren maßgeblich relevante E. M.gesellschaft ist ein 100%iges Tochterunternehmen der A. B. H.. Der Angeklagte war nach der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2002 bis zum 31. Dezember 2014 Geschäftsführer der E. M.gesellschaft. Auch nach seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ist der Angeklagte A. B. bis heute weiterhin für die E. M.gesellschaft in leitender Rolle tätig. Randnummer 35 Neben seiner Tätigkeit im Bereich des Münzhandels erwarb und baute der Angeklagte in den letzten 25 Jahren auch regelmäßig Gewerbe- und Wohnimmobilien in H., die er über eigene Grundstücksgesellschaften vermietet und verpachtet. Der Wert dieser Immobilien beträgt aktuell – nach Abzug noch bestehender Bankdarlehen – ca. EUR 80 Mio. Randnummer 36 Sein monatliches Netto-Einkommen beträgt ca. EUR 95.000. Randnummer 37 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 38 Am 26. Mai 2020 wurde der Angeklagte B. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am. 27. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf Basis des Verschonungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 u.a. gegen Kautionszahlung und Meldeauflage vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 39 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten B. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022 und den eingeführten Handelsregisterauszügen zu den Firmen A. B. H. und E. M.gesellschaft jeweils vom 10. Juli 2019 und 20. April 2022 und zu der Firma A. B. B.-GmbH vom 15. August 2019 und 20. April 2022 sowie den Eintragungsanmeldungen zu diesen Handelsregistereinträgen. 2. U. R. Randnummer 40 Der Angeklagte R. wurde am ....1974 in B. geboren. Er ist verheiratet, jedoch seit Januar 2020 in Trennung lebend. Er hat zwei minderjährige Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren, zu denen er ein gutes Verhältnis hat und um die er sich zu gleichen Anteilen wie seine Frau kümmert. Randnummer 41 Der Angeklagte R. besuchte die Realschule und die höhere Handelsschule in B.. Danach machte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der U. K. GmbH und war dort – unterbrochen durch die Ableistung des Zivildienstes von 1997-1998 – bis 1999 beschäftigt. Anschließend war er als Sachbearbeiter im Verkauf und Export bei verschiedenen Unternehmen tätig. Randnummer 42 2009 zog der Angeklagte nach H. und arbeitete zunächst in einem Unternehmen in N.. Seit dem 1. August 2010 war der Angeklagte R. für die E. M.gesellschaft als kaufmännischer Sachbearbeiter in der Großhandelsabteilung Fachbereich „Bullionhandel“ tätig, zuletzt als „Chief-Trader“ (Chef-Händler) im „Bullionbereich“. Angestellt war der Angeklagte jedoch nicht bei der E. M.gesellschaft, sondern einer Schwestergesellschaft, der E.-M.-B.-GmbH, die auch eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. B. H. ist. Das Arbeitsverhältnis endete nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten R. im Jahr 2020. Sein monatliches Netto-Gehalt betrug am Ende ca. EUR 4.000 zuzüglich einer monatlichen Bonuszahlung von ca. EUR 600. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte eine jährliche Bonuszahlung in Höhe von ca. EUR 20.000. Randnummer 43 Seit dem 1. August 2020 ist der Angeklagte bei einem anderen H. Edelmetallhändler angestellt. Dort liegt sein aktuelles monatliches Nettogehalt bei ca. EUR 2.300. Randnummer 44 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 45 Am 26. Mai 2020 wurde der Angeklagte R. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am 2. Juni 2020 wurde der Angeklagte auf Basis des Verschonungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 nach Erfüllung der Verschonungsauflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 46 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten R. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022. 3. M. D. Randnummer 47 Der Angeklagte D. wurde am ....1989 in P. (S.) geboren. Sein Vater arbeitete als Schweißer, ist aber mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen frühverrentet. Seine Mutter ist als Altenpflegerin tätig, u.a. auch in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland. Der Angeklagte D. ist verlobt. Er hat keine Kinder. Randnummer 48 Der Angeklagte D. besuchte die Grundschule, die in der S. neun Schuljahre umfasst. Anschließend besuchte er die Hotelakademie und machte dort eine Ausbildung zum Koch und Kellner. Nach seiner Schulzeit folgte er seiner Schwester nach L. nach und arbeitete dort drei Jahre lang in verschiedenen Restaurants und Bars als Kellner und Barkeeper. In dieser Zeit erlernte er auch die englische Sprache. Randnummer 49 Anschließend kehrte er wieder in die S. zurück. Nach zwei kürzeren Anstellungen übernahm er auf Vermittlung seiner Cousine A. J., die Geschäftsführerin der A. G. ist, eine Tätigkeit bei der A. G., einem s. Münzhändler, als Fahrer und Verkaufsmanager. Randnummer 50 Sein monatliches Nettogehalt betrug bei A. G. zuletzt ca. EUR 600. Seine Verlobte hat ein monatliches Nettogehalt von ca. EUR 1100 – 1200. Randnummer 51 Zu seinem Vermögen gehört ein Einfamilienhaus in B1, welches er zum Kaufpreis von EUR 185.000 erworben und mit einem Hypothekendarlehen finanziert hat. Randnummer 52 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 53 Der Angeklagte D. wurde am 26. Mai 2022 in der Slowakei aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am 14. August 2020 wurde er nach fast 3 Monaten Untersuchungshaft in der Slowakei nach Deutschland überstellt und saß seit dem 15. August 2020 und bis zur Urteilsverkündigung in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Verhältnisse in der Untersuchungshaft in der Slowakei waren – insbesondere unter Corona-Bedingungen – sehr schwer. Randnummer 54 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten D. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022. III. Randnummer 55 Feststellungen zur Sache Randnummer 56 1. Hintergrund Randnummer 57
  28. a)Münzhandel in Deutschland Randnummer 58 Die E. M.gesellschaft ist und war im Tatzeitraum schwerpunktmäßig im deutschen und internationalen Münzhandelsmarkt tätig. Die auf diesem Markt gehandelten Münzen wurden insbesondere aus den Edelmetallen Gold, Silber, Platin und Palladium hergestellt. Randnummer 59 a. Marktpreise Randnummer 60 Der Marktpreis für die Münzen war und ist nicht staatlich reguliert. Marktüblich war es im maßgeblichen Tatzeitraum, dass der zwischen den An- und Verkäufern vereinbarte Preis für Münzen grundlegend auf dem Metallwert der Münze abhängig vom tagesaktuellen Börsenpreis für das Metall beruhte. Basierend auf diesem Börsenkurs wurde bei Handelsgeschäften jeweils ein prozentuales Aufgeld vereinbart, welches sowohl positiv sein konnte als auch negativ (also einen Abschlag zum Börsenpreis darstellte). In der Münzhandelsbranche war es üblich, dass dieses Aufgeld je nach Marktlage abhängig von Angebot und Nachfrage tagesaktuell vereinbart wurde. Dabei war die Höhe des Aufgeldes regelmäßig auch abhängig von der Qualität der jeweils angebotenen Münzen. So wurde bei Anlagemünzen neben der Sorte des Metalls u.a. danach unterschieden, ob es sich um neue bzw. unbeschädigte Münzen handelte oder um gebrauchte, abgenutzte bzw. beschädigte Münzen. Randnummer 61 b. Bedeutung des Platinhandels Randnummer 62 Nach dem deutschen Steuersystem war der Handel mit Goldmünzen zum hier maßgeblichen Tatzeitraum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, wohingegen der Handel mit Platinmünzen (und Palladiummünzen) der Umsatzsteuer in Höhe von 19% unterfiel. Randnummer 63 Aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelung spielte der Handel mit Platinmünzen in Deutschland nur eine sehr untergeordnete Rolle gegenüber dem Handel mit Gold- oder Silbermünzen. Da für Privatleute der Ankauf von Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig war, sie diese Umsatzsteuer aber bei einem späteren Verkauf selbst nicht in Rechnung stellen oder als Vorsteuer geltend machen konnten, war der Ankauf von Platinmünzen für Privatleute grundsätzlich wirtschaftlich unattraktiv. Dies hatte auch Auswirkungen auf den Platinhandel zwischen den Händlern, so dass selbst in diesem Business-to-Business Bereich ein Angebot einer wöchentlichen Lieferung von 120 Platinmünzen auffällig hoch war. Dass der Handel mit Platinmünzen außergewöhnlich war und nur ausnahmsweise eine Rolle spielte, galt entsprechend auch – zumindest außerhalb der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte – für E., wo bereits der Verkauf einzelner Platinmünzen auffällig war. Randnummer 64 Entsprechendes gilt für den Handel mit Palladiummünzen. Randnummer 65 c. Marktteilnehmer Randnummer 66 Marktakteure auf dem Münzmarkt waren im Wesentlichen als Hersteller die Prägeanstalten, die die Sammler- oder Anlagemünzen prägen, als Händler die auf den Münzhandelsmarkt spezialisierten Münzhändler, aber auch Banken, und als Endabnehmer entweder Privatleute, die Gedenk- oder Anlagemünzen aus emotionalen Gründen oder als Anlageform erwerben, oder Scheideanstalten, die u.a. gebrauchte/abgenutzte Münzen ankaufen, einschmelzen und erneut zu Barren formen. Randnummer 67 Regelmäßige Treffpunkte für die Marktakteure waren die deutschen und internationalen Münzmessen, wo sich insbesondere die Münzhändler persönlich kennenlernten und austauschten. Insbesondere für Münzhändler war es üblich, auf diesen Messen vertreten zu sein. Randnummer 68
  29. b)E. Gruppe a. A. B. H. Randnummer 69 Die A. B. H. wurde im Jahr 2002 gegründet. Sie ist die Gruppenobergesellschaft der E. Gruppe. Sie hält jeweils zu 100% die Geschäftsanteile an Randnummer 70 • der A. B. B.-GmbH (die gleichzeitig auch die Komplementärin der A. B. H. ist), Randnummer 71 • der E. M.gesellschaft, Randnummer 72 • der E.-M.-B.-GmbH, Randnummer 73 • der E.-M. M.gesellschaft. Randnummer 74 Die E. Gruppe entstand – soweit es den Geschäftsbereich des Münzhandels betrifft – durch Gründung weiterer Gesellschaften und Rechtsformwechsel aus dem Münzhandelsunternehmen, welches der Angeklagte B. im Jahr 1972 unter der Firma E.-H. als Einzelunternehmen gründete. Randnummer 75 Gesellschafter der A. B. H. sind der Angeklagte A. B. (seit dem Jahr 2014: 10% der Gesellschaftsanteile) sowie seine beiden Kinder C.-F. B. (seit dem Jahr 2014: 45% der Gesellschaftsanteile) und P. B. (seit dem Jahr 2014: 45% der Gesellschaftsanteile). Komplementärin der A. B. H. ist die A. B. B.-GmbH, H., deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte A. B. ist. Randnummer 76 Die A. B. H. hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 1. Juli bis 30. Juni. Zwischen der A. B. H. und der E. M.gesellschaft besteht seit dem Jahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft nebst Gewinnabführungsvertrag mit der E. M.gesellschaft als Organgesellschaft und der A. B. H. als Organträgerin. Aufgrund dieser werden die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der E. M.gesellschaft durch die einheitliche Umsatzsteuererklärung bzw. die einheitlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. erklärt respektive angemeldet. Randnummer 77 Diese umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen änderten sich in tatsächlicher Hinsicht ab dem Jahr 2017 (also ab und aufgrund des Beginns der Platinhandelsgeschäfte in größerem Umfang) erheblich und anstelle der bisherigen jährlichen Zahllasten ergaben sich danach Steuererstattungen in 7- bis 8-stelliger Höhe. Dies lag daran, dass sich bei gleichbleibend hohen steuerpflichtigen Außenumsätzen die Vorsteuerabzüge durch die Platinankäufe erhöhten, aber diese zusätzlichen Einkäufe im Wege innergemeinschaftlicher Lieferungen steuerfrei ins Ausland verbracht wurden, so dass am Ende diese Vorsteuern zu Steuererstattungen führten. Randnummer 78 Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (Kennzahl - Kz. – 81) Randnummer 79 Umsatz 2015: EUR 10.814.317 Umsatz 2016: EUR 11.016.867 Umsatz 2017: EUR 10.278.948 Umsatz 2018: EUR 11.714.572 Umsatz 2019: EUR 9.898.521 Randnummer 80 Umsatzsteuerfreie innerg. Lieferungen (Kz. 41) Randnummer 81 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2015: EUR 19.464.206 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2016: EUR 17.188.497 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2017: EUR 58.861.951 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2018: EUR 69.955.114 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2019: EUR 81.098.639 Randnummer 82 Vorsteuern (Kz. 66) Randnummer 83 Vorsteuern 20 15: EUR 993.909,11 Vorsteuern 20 16: EUR 1.224.048,77 Vorsteuern 20 17: EUR 8.210.554,08 Vorsteuern 20 18: EUR 10.226.899,87 Vorsteuern 20 19: EUR 12.343.913,51 Randnummer 84 Umsatzsteuerzahllasten/-erstattungen (Kz. 83) Randnummer 85 Umsatzsteuer 2015: EUR 734.876,70 Umsatzsteuer 2016: EUR 573.825,13 Umsatzsteuererstattung 2017: - EUR 6.735.461,32 Umsatzsteuererstattung 2018: - EUR 8.822.699,26 Umsatzsteuererstattung 2019: - EUR 11.583.650,44 Randnummer 86 b. E. M.gesellschaft Randnummer 87 i. Geschichte des Unternehmens Randnummer 88 Die E. M.gesellschaft ist der wirtschaftlich aktive Kern der E. Gruppe im Bereich des M.. Sie wurde 2002 als Gesellschaft gegründet und ist die geschäftliche und rechtliche Nachfolgerin des von dem Angeklagten B. 1972 als Einzelunternehmen gegründeten Münzhandelsunternehmens E.-H.. Randnummer 89 Nach der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2002 war zunächst der Angeklagte B. alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Er wurde laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11. April 2018 mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 als Geschäftsführer abberufen. Aktuelle Geschäftsführer im Tatzeitraum waren F. v. H. und der Sohn des Angeklagten B., P. B.. Faktisch war der Angeklagte B. aber im Tatzeitraum immer noch aktiv im Unternehmen, wobei er – formal als Vertreter der Alleingesellschafterin – nicht nur gegenüber der Geschäftsführung Weisungen erteilte, sondern auch gegenüber Abteilungsleitern und anderen Mitarbeitern und insgesamt bei E. als der eigentliche Chef und Inhaber des Unternehmens angesehen wurde (siehe im Einzelnen unten unter Abschnitt iv). Randnummer 90 Der Angeklagte B. erwarb sich mit seinem 1972 gegründeten Unternehmen E.-H. durch sein geschäftliches Engagement im Münzhandelsmarkt schnell einen Namen und einen guten Ruf. Sein Münzhandelsgeschäft war auch Gründungsmitglied von zwei der ersten und bis heute bedeutendsten europäischen Münzmessen, der N. in M. und der Internationalen Münzmesse Basel. Randnummer 91 Spätestens seit den 1980er Jahren ist E. weltweit bekannt, u.a. durch ihre 1983 begründete numismatische Abteilung, durch die seit 1983 von ihr veranstalteten Münzauktionen und die regelmäßige Teilnahme an Münzmessen weltweit. Der Angeklagte B. kennt mittlerweile fast alle großen Händler weltweit. Randnummer 92 ii. Struktur des Unternehmens Randnummer 93 Die E. M.gesellschaft unterteilt ihre Geschäftstätigkeit in die folgenden Abteilungen: Randnummer 94 • das Handelskontor H. mit dem Ladengeschäft, welches private Kunden und Sammler betreut, Randnummer 95 • die Numismatik, Randnummer 96 • den Großhandel, der sich weltweit mit Münzen des Zweitmarktes sowie den Neuausgaben der staatlichen Münzprägeanstalten befasst, Randnummer 97 • den verfahrensgegenständlichen Bullionhandel , der eine selbstständige Abteilung im Bereich des Großhandels ist und sich vornehmlich mit dem Handel von Anlagemünzen und Barren der Bereiche Silber, Gold und Platin befasst, Randnummer 98 • das Business-to-Business Geschäft und Randnummer 99 • den Versand- und Onlinehandel. Randnummer 100 Die E. M.gesellschaft hat – wie auch die A. B. H. – ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 1. Juli bis 30. Juni. Randnummer 101 iii. Bullionhandel Randnummer 102 Die Abteilung Bullionhandel befasste sich mit dem Handel mit Anlagemünzen und Barren. Dabei überwog der Großhandel mit ca. 70% gegenüber dem Endkundengeschäft mit ca. 30% des Umsatzes. Randnummer 103 Leiter der Abteilung Bullionhandel bei E. war im Tatzeitraum der Zeuge U. F.. Neben ihm gehörten der Angeklagte R., der Zeuge D. J. und die Zeugin D. G. als Münzhändler:in zu der Abteilung, wobei der Angeklagte R., U. F. und D. J. im Bereich des Großhandels tätig waren und D. G. ausschließlich für den Onlineshop und die im Auftrag von E. geprägten Münzen zuständig war. Randnummer 104 Als Abteilungsleiter nahm U. F. an den Abteilungsleiter- und Großhandelsrunden von E. teil. Randnummer 105 Die einzelnen Handelsgeschäfte wurden von den Händlern überwiegend selbständig umgesetzt. Dabei achteten die Händler auf Anweisung des Angeklagten B. darauf, dass der im Tresorraum von E. gelagerte Münzwert nicht zu hoch wurde, um die Liquidität des Unternehmens nicht zu gefährden. Daher wurden Münzen grundsätzlich nur auf Grundlage einer konkreten Kaufnachfrage angekauft. Wie bereits dargelegt (Abschnitt III. 1. a)) setzte sich der An- und Verkaufspreis für die Münzen zum einen aus dem aktuellen Metallwert auf Basis des Börsenpreises und zum anderen aus einem positiven oder negativen Aufgeld zusammen. Dabei wurden die Preise – wie im Münzhandelsmarkt üblich – jeweils mit den Geschäftspartnern verhandelt. So wurde einerseits Übereinstimmung über den Börsenpreis erzielt und andererseits die Höhe des Aufgeldes je nach Marktlage tagesaktuell neu verhandelt. Randnummer 106 Aufgrund des hohen Wertes der Münzen war es branchenweit und auch bei E. üblich, dass größere Lieferungen durch Wertelogistiker transportiert wurden, damit die Münzen versichert sind. Der Transport von Münzen im sechs- oder siebenstelligen Bereich ohne den Einsatz eines Wertelogistikers war dagegen unüblich. Randnummer 107 iv. Rolle des Angeklagten B. Randnummer 108 Obwohl der Angeklagte B. seit 2014 nicht mehr Geschäftsführer der E. M.gesellschaft war,

(1)steuerte er immer noch – und auch im Tatzeitraum – maßgeblich die Geschäfte der E. Gruppe, ließ sich alle Ein- und Ausgangsrechnungen vorlegen und regelmäßig über den Geschäftsverlauf berichten,
(2)war er im Tagesgeschäft von E. und insbesondere in der Großhandels- und Bullionabteilung präsent und nahm Einfluss auf konkrete Einzelgeschäfte der Händler – auch in Bezug auf die Platingeschäfte – und
(3)wurde von den Mitarbeitern allgemein als der eigentliche „Chef“ der E. M.gesellschaft wahrgenommen. Randnummer 109
(1)Der Angeklagte B. hatte seit 2014 zwar keine formale Organstellung oder Funktion innerhalb der E. M.gesellschaft inne. Dennoch war er auch im Tatzeitraum an vier Tagen der Woche im Unternehmen präsent, hatte ein eigenes Büro und arbeitete dabei häufig länger als die anderen Mitarbeiter. Auf Geschäftsführungsebene kümmerte er sich insbesondere um die Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens. Randnummer 110 Er kontrollierte jeden Abend alle Ein- und Ausgangsrechnungen und verschaffte sich dadurch einen Überblick über alle größeren Einnahmen und Ausgaben. Eingangsrechnungen mit einer Rechnungssumme ab 10.000 mussten von ihm freigezeichnet werden. Dabei achtete er nicht nur auf die reinen Rechnungspositionen, sondern prüfte zumindest Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 10.000 auch im Detail (Art und Menge der ver- bzw. angekauften Münzen, Nettopreise und Steuern, Rechnungsadressaten bzw. Aussteller). Randnummer 111 Ferner nahm er an den wöchentlichen Abteilungsleiterrunden teil, bei denen alle Abteilungsleiter jeweils über aktuelle Entwicklungen aus ihrem Bereich berichteten. Detailliertere Informationen aus der Großhandels- und Bullionabteilung erhielt der Angeklagte B. zudem aus den morgendlichen Großhandelsrunden, die häufig täglich stattfanden und bei denen über einzelne konkrete Fragestellungen aus dem Großhandels- und Bullionbereich gesprochen wurde. Insgesamt wollte der Angeklagte B. immer möglichst umfangreich informiert werden. Randnummer 112 Neben den Berichten und Besprechungen in den Abteilungsleiter- und Großhandelsrunden besprach sich der Angeklagte B. auch regelmäßig mit den einzelnen Abteilungsleitern persönlich. Zudem besprach er sich mit dem Angeklagten R. direkt über dessen Arbeit. Randnummer 113
(2)Auch war der Angeklagte B. in das Tagesgeschäft direkt involviert und kümmerte sich um konkrete Einzelfragen. Bei den Großhandelsrunden nahm er nicht nur Berichte entgegen, sondern brachte sich aktiv in die tagesaktuellen Fragen ein. So ging er bei den Großhandelsrunden alle Rechnungen durch, die ihm bei der Durchsicht der Ein- und Ausgangsrechnungen am Vorabend aufgefallen waren. Dabei brachte er sich auch bei kleinteiligen Themen ein und machte Vorgaben in Bezug auf Preise bei einzelnen Geschäften oder äußerte beispielsweise Kritik, wenn ihm aufgefallen war, dass auf einer Rechnung vergessen wurde, dem Kunden Portokosten in Rechnung zu stellen. Randnummer 114 Der Angeklagte B. machte den Händlern auch Rahmenvorgaben für die von ihnen selbständig rechtlich verbindlich abgeschlossenen Handelsgeschäfte u.a. in Bezug auf die Preise (negative bzw. positive Aufgelder beim An- und Verkauf der Edelmetalle). Dies betraf auch das verfahrensgegenständliche Platingeschäft. Randnummer 115 Auch im Bereich des Platinhandels war der Angeklagte B. eingebunden. Er kannte das Geschäftsmodell, dass E. von M. S. bzw. später der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und D. C. monatlich im Millionenwert umsatzsteuerpflichtige Platinmünzen ankaufte und als Gegengeschäfte Goldmünzen an den jeweiligen Platinlieferanten verkaufte, wobei der Netto-Goldpreis annähernd dem Brutto-Platinpreis entsprach. Er wusste auch, dass eine Art Abnahmegarantie durch A. G. hinsichtlich dieser Platinmünzen bestand und E. die angekauften Platinmünzen umsatzsteuerfrei jederzeit an A. G. weiterverkaufen konnte. Er wusste auch bereits seit dem Jahr 2017, dass der Angeklagte D. auf der Seite von A. G. für den Ankauf der Platinmünzen von E. zuständig war. Randnummer 116 Auch wusste der Angeklagte B. im Bereich des Platinhandels aufgrund der Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen über alle einzelnen Transaktionen Bescheid und kannte die genauen Ein- und Verkaufskonditionen. Er beeinflusste die Geschäfte unmittelbar, da er sich jeden Abend eine Übersicht über den Goldbestand von E. vorlegen ließ und auf dieser Liste für den Angeklagten R. ankreuzte, welche Goldmünzen er im Rahmen des Platin-Gold Tausches an die Platinlieferanten verkaufen sollte. Ferner unterhielt er sich mit dem Angeklagten R. über die Rahmenbedingungen des Platingeschäfts (Höhe der Aufgelder, Beendigung der Geschäfte, Anzahl der Geschäfte etc.), kontrollierte die einzelnen von dem Angeklagten R. vereinbarten Preise und kritisierte ihn, wenn sie ihm zu hoch bzw. zu niedrig vorkamen. Randnummer 117
(3)Auch für den Zeugen U. F. sowie die einzelnen Händler war der Angeklagte B. der relevante Ansprechpartner bei wichtigen Entscheidungen, der im Allgemeinen als der „Chef“ von E. angesehen wurde und der im Gegensatz zu den Geschäftsführern F. v. H. und P. B. sehr präsent und auch in das Tagesgeschäft eingebunden war. Randnummer 118 v. Rolle des Angeklagten R. Randnummer 119 Der Angeklagte R. war im Tatzeitraum bei der E. M.gesellschaft in der Abteilung Bullionhandel beschäftigt. Das rechtliche Arbeitsvertragsverhältnis bestand zwischen dem Angeklagten R. und der E.-M.-B.-GmbH, einer Schwestergesellschaft der E. M.gesellschaft. Randnummer 120 Der Angeklagte R. hatte sich bei E. den Ruf erarbeitet, ein engagierter und erfolgreicher Münzhändler zu sein. Dies war der Grund dafür, dass ihm auch das großvolumige Platingeschäft übertragen wurde. Konkret bedeutete dies, dass er von Anfang an, also seit dem ersten Ankauf von Platinmünzen von E. R1 (bereits vor dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum), zuständig für den Weiterverkauf an A. G. und den Kontakt zu M. D. war. Seit dem Eintritt von M. S. als Platinlieferant im März 2018 war der Angeklagte R. auch für den Ankauf der Platinmünzen zuständig. Randnummer 121 Diese Geschäfte wickelte er im Wesentlichen eigenständig ab, wobei der Angeklagte B. sowohl über die grundsätzliche Art der Geschäfte informiert war, Vorgaben u.a. in Bezug auf die Höhe der Aufgelder, der im Rahmen der Gegengeschäfte zu verkaufenden Goldmünzen sowie der Gesamthöhe der Platingeschäfte machte, als auch einzelne Transaktionen mit dem Angeklagten R. besprach. In Ausnahmefällen wurde der Angeklagte R. auch von seinen Kollegen D. J. und – seltener – U. F. beispielsweise bei der Entgegennahme und Ausgabe der Münzen vertreten. Randnummer 122 Nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten R. wurde das Arbeitsverhältnis mit ihm Seitens der E.-M.-B.-GmbH zum Ende des Jahres 2020 beendet. Randnummer 123 c. E.-M.-B.-GmbH Randnummer 124 Die E.-M.-B.-GmbH ist eine weitere Tochtergesellschaft der A. B. H.. Ihr Geschäftszweck ist neben dem Handel mit Edelmetallen, Münzen und Medaillen aller Art u.a. auch die Betriebsführung solcher Unternehmen. Während des Tatzeitraums war die gesondert Verfolgte N. S2 Geschäftsführerin der Gesellschaft. Randnummer 125 Die E.-M.-B.-GmbH war während des Tatzeitraums formale Anstellungsträgerin der Mitarbeiter der E. M.gesellschaft, also u. a. für U. F., den Angeklagten R., D. J. und S. M.. Tatsächlich tätig waren die Mitarbeiter aber ausschließlich im Rahmen der Organisationsstruktur und für die E. M.gesellschaft. Randnummer 126
  1. c)Platinlieferanten im Anklagezeitraum a. M. S. Randnummer 127 M. S. ist 1989 in T. (S.) geboren und s. Staatsangehöriger. Er brach nach seiner Schulzeit und seinem Studium eine weitere Ausbildung ab und meldete danach in der S. ein Gewerbe an, welches sich in erster Linie mit Bauleistungen beschäftigte. Seit 2011 arbeitete er auch auf Baustellen in Deutschland. Randnummer 128 Im März 2016 meldete M. S. beim Finanzamt H1-E. eine Tätigkeit „Vermittlung von baulichen Leistungen, Dachbodenausbau und Kühldeckensysteme“ an. Zum 1. Dezember 2018 wurde das Baugewerbe des M. S. um den Zweck des „Handels mit Edelmetall und Edelmetallschrott sowie Edelmetallrecycling“ erweitert und das Gewerbe umgemeldet. Das Gewerbe wurde zum 30. April 2019 abgemeldet. Randnummer 129 Der Einzelunternehmer M. S. war aufgrund seines slowakischen Wohnsitzes bis zur Gewerbeabmeldung beim Finanzamt C.-S. steuerlich erfasst. Randnummer 130 Gegen den Verurteilten M. S. wurde im Rahmen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Umsatzsteuerkarussells bereits ein Strafverfahren geführt und er ist am 2. Juli 2021 auf Grundlage einer Verständigung vom Landgericht C. wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren gegen M. S., der zunächst auch im vorliegenden Verfahren mitangeklagt war, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Randnummer 131 Diesem Urteil lag eine festgestellte Tatbeteiligung von M. S. an dem auch hier verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell in der Form zugrunde, dass er seit Anfang 2018 Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig an die E. M.gesellschaft verkaufte, wobei er – bzw. er für die W. L. GmbH – die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt C.-S. abführte. Randnummer 132 M. S. handelte dabei auf Anweisung der anderweitig verfolgten I. O. und M. C1, die ihn angewiesen haben, zu welchen Konditionen er die Platinmünzen an E. verkaufen soll und dass er im Gegenzug für 99% der Rechnungssumme Goldmünzen fordern solle, die er zu einem negativen Aufgeld von -2% zum aktuellen Börsenpreis kaufen soll. Randnummer 133 b. W. L. GmbH Randnummer 134 M. S. erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2018 die gesamten Gesellschaftsanteile an der W. L. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse B.str. ..., ... B., ansässig war. An diesem Tag bestellte M. S. sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Gesellschaftszweck dieser Gesellschaft war bis zu diesem Zeitpunkt der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Düngemitteln und Kunststofferzeugnissen in der Europäischen Union. Mit Übernahme der Gesellschaftsanteile erweiterte M. S. den Gesellschaftszweck um den Bereich des Edelmetallrecyclings sowie den Handel mit Edelmetall und Edelmetallschrott. Randnummer 135 Am 9. September 2019 verlegte die W. L. GmbH ihren Sitz an die Anschrift S.str. ... G ... Bis zur Sitzverlegung nach G. wurde die W. L. GmbH vom Finanzamt für Körperschaften ... in B. geführt. Danach wurde sie vom Finanzamt H2-L. ... geführt. Randnummer 136 c. M. H. GmbH Randnummer 137 Die Gesellschaftsanteile an der M. H. GmbH wurden am 19. November 2018 von den s. Staatsangehörigen R. J1 und M. J1 erworben. Am gleichen Tag wurde der anderweitig verfolgte R. J1 zum alleinigen Geschäftsführer der M. H. GmbH bestellt. Sitz der Gesellschaft ist B.. Unter der Geschäftsadresse M.str. ..., ... B. befinden sich keine Geschäftsräume der M. H. GmbH, sondern lediglich ein Büroserviceunternehmen. Die Bestellung wurde am 18. Dezember 2018 im Handelsregister eingetragen. Im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Waren verschiedener Art; insbesondere der Handel mit Waren und Restposten aus Insolvenzmasse, mit Rohstoffen, Baustoffen, Gebrauchtmaschinen und Fahrzeugen und deren Import und Export. Randnummer 138 Die M. H. GmbH hatte in dem verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell die Funktion eines „missing traders“, d.h., dass sie Platinmünzen direkt – oder indirekt über D. C. (A.) – an die E. M.gesellschaft verkaufte und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt für Körperschaften ... - B. abführte. Randnummer 139 Sie wurde dabei von dem Angeklagten D. gesteuert, der auf Weisung seiner Vorgesetzten für die M. H. GmbH die Platingeschäfte mit dem Anklagen R. organisierte und auf Basis dieser Geschäfte vorgab, welche Rechnungen die M. H. GmbH gegenüber der E. ausstellen und welche Zahlungen sie vornehmen soll. Randnummer 140 d. D. C. – A. Randnummer 141 Der anderweitig verfolgte Zeuge D. C., der unter der Firmierung A. tätig wurde, hatte in dem verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell die Rolle eines „buffers“. Das heißt, dass er nach der Papierlage Platinmünzen von der M. H. GmbH ankaufte und an die E. M.gesellschaft weiterverkaufte. Gemäß der Rolle eines „buffers“ gab D. C. regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt M. ab und erklärte dabei sowohl seine Außenumsätze gegenüber der E. M.gesellschaft aber auch die an die M. H. GmbH bezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern mit dem Ergebnis, dass er nahezu keine Umsatzsteuern abführen musste. Randnummer 142 Auch D. C. (A.) wurde dabei von dem Angeklagten D. bewusst gesteuert, der für D. C. die Platingeschäfte mit dem Angeklagten R. für E. organisierte und auf Basis dieser Geschäfte vorgab, welche Rechnungen D. C. gegenüber der E. ausstellen soll und welche Zahlungen er vornehmen soll. Randnummer 143
  2. d)Platinabnehmer a. A. G. Randnummer 144 A. G. wurde am 29. Dezember 2006 von I. O. gegründet und in das s. Randnummer 145 Handelsregister eingetragen. Der Sitz ist in B1, S.. Randnummer 146 Geschäftsführer von A. G. waren Randnummer 147 • 29. Dezember 2006 – 8. Oktober 2008: I. O. Randnummer 148 • 9. Oktober 2008 – 5. Mai 2010: A. G1 Randnummer 149 • seit 6. Mai 2010: M. K. und A. J2 Randnummer 150 Unternehmensgegenstand laut s. Unternehmensregister ist der Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie die Rückgewinnung sortierter Wertstoffe. Randnummer 151 Der Angeklagte D. war im Tatzeitraum als Fahrer und Verkaufsmanager für A. G. tätig. Er hatte keine eigenen Entscheidungskompetenzen und hat seine Tätigkeiten stets auf Anweisung seiner Vorgesetzten, insbesondere R. J2 und A. J2 ausgeführt. b. T. N. Randnummer 152 T. N. wurde als R. O. s.r.o. am 18. März 2014 in das s. Unternehmensregister eingetragen und am 18. April 2014 in T. N. umfirmiert. Randnummer 153 T. N. hatte in dem Umsatzsteuerkarussell die Funktion, neben A. G. von der E. M.gesellschaft die Platinmünzen wieder zurückzukaufen und zwar als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Randnummer 154 c. Verkäufe außerhalb des Karussells Randnummer 155 E. hat auch einen Anteil der von den verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten gelieferten Platinmünzen an andere Abnehmer außerhalb des Umsatzsteuerkarussells veräußert, insbesondere an Abnehmer in den USA. Insgesamt wurde jedoch zumindest der ganz überwiegende Teil, nämlich mindestens 70% der Platinmünzen, die E. von den verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten bezog, an A. G. und T. N. weiterverkauft. Randnummer 156 2. Tatgeschehen Randnummer 157
  3. a)Das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell Randnummer 158 Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells ist das deutsche Umsatzsteuersystem, das Prinzip der Umsatzsteuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr sowie die Regelung, dass die Lieferung von Platinmünzen und Palladiummünzen innerhalb Deutschlands – anders als die Lieferung von bspw. Gold – der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Randnummer 159 Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 15 UStG) kann ein Unternehmer von ihm an einen anderen Unternehmer gezahlte Umsatzsteuern von seiner Steuerpflicht als Vorsteuerbeträge abziehen. Randnummer 160 Vorliegend machten die beteiligten Bandenmitglieder sich dieses Prinzip wie folgt zu Nutze. Randnummer 161 Die „missing trader“ M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH verkauften Platinmünzen 1 Im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells wurden in sehr geringem Umfang auch Palladium-Münzen gehandelt. Diese spielten nach ihrer Menge jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Einfachheit halber und weil das Umsatzsteuerkarussell in Bezug auf die Palladiummünzen genauso funktionierte wie in Bezug auf die Platinmünzen, wird im Folgenden nur von Platinmünzen bzw. Platin gesprochen. Im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells wurden in sehr geringem Umfang auch Palladium-Münzen gehandelt. Diese spielten nach ihrer Menge jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Einfachheit halber und weil das Umsatzsteuerkarussell in Bezug auf die Palladiummünzen genauso funktionierte wie in Bezug auf die Platinmünzen, wird im Folgenden nur von Platinmünzen bzw. Platin gesprochen. umsatzsteuerpflichtig an die E. M.gesellschaft und stellten die Preise für die Münzen nebst Umsatzsteuer der E. M.gesellschaft in Rechnung. Die Rechnungen wurden auch einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft bezahlt. Randnummer 162 Daneben verkaufte die M. H. GmbH teilweise Platinmünzen auch – um das Umsatzsteuerkarussell zu verschleiern – indirekt an die E. M.gesellschaft, indem sie die Platinmünzen formal erst umsatzsteuerpflichtig an D. C. verkaufte und dieser die Platinmünzen – wie von Anfang an beabsichtigt und weisungsgemäß – an die E. M.gesellschaft umsatzsteuerpflichtig weiterveräußerte. Dabei entsprachen sich die jeweiligen Preise für die Platinmünzen und mithin die darauf entfallende Umsatzsteuer bei dem Verkauf der Münzen an D. C. sowie bei dem Weiterverkauf an die E. M.gesellschaft in etwa, so dass D. C. bei seiner eigenen Umsatzsteuerklärung seinen Umsatzsteuerpflichten in etwa gleich hohe Vorsteuern steuermindernd gegenhalten konnte und somit im Ergebnis keine oder nur sehr geringe Umsatzsteuern abführte. Vielmehr wurden die von der E. M.gesellschaft an D. C. gezahlten Umsatzsteuern nahezu vollständig an die M. H. GmbH weitergegeben. Im gesamten Zeitraum betrug die Umsatzsteuerzahllast von D. C. lediglich EUR 1.332,69 bei Gesamtumsätzen von ca. EUR 20,7 Mio. Randnummer 163 In allen Fällen kaufte jedoch die E. M.gesellschaft die Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig an und zahlte diese Umsatzsteuer an die jeweiligen Lieferanten. Diese bzw. deren Lieferanten haben die Umsatzsteuern plangemäß nicht an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Randnummer 164 Diese Platinmünzen verkaufte E. zu mindestens 70% an A. G. und T. N., jeweils mit Sitz in B1, Slowakei, weiter. Da es sich hierbei um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelte, waren diese Verkäufe umsatzsteuerfrei. Da diese Verkäufe für die E. M.gesellschaft steuerfrei waren, sie aber die gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern steuermindernd geltend machen konnte, verblieb für sie ein Vorsteuerüberhang, den sie sich – über die A. B. H. als umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der E. M.gesellschaft – vom Finanzamt erstatten ließ. Randnummer 165 A. G. verkaufte diese Platinmünzen dann wieder – formal über die „missing trader“ bzw. D. C. als „buffer“ – erneut an E.. Randnummer 166 Ergänzend zu diesem Kreislauf von Platinmünzen gehörte zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell auch ein entgegengesetzter Handel mit Gold. So verkaufte die E. M.gesellschaft parallel zu jedem Platinankauf an den jeweiligen Platinlieferanten umsatzsteuerfrei so viel Gold, dass der Nettopreis für das Gold in etwa dem Bruttopreis für das Platin entsprach. Zwar wurden für die jeweiligen Verkäufe Euro-Rechnungen erstellt, aber im Zeitraum März 2018 bis Dezember 2019 wurden die Euro-Beträge der gegenläufigen Rechnungen jeweils aufgerechnet und nur die Differenz (in bar) beglichen. Ziel der Platinlieferanten war es u.a., das Risiko für Geldwäscheverdachtsmeldungen der Banken zu minimieren und für die Platinlieferanten zudem den Vorteil zu schaffen, das Gold ohne nachvollziehbare Spuren über Bankkonten – wie es bei Bezahlung der Platinmünzen durch Banküberweisungen der Fall gewesen wäre – weiterzugeben. Randnummer 167
  4. b)Vortatgeschehen Randnummer 168 Vor dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum kam es bereits im Jahr 2017 dazu, dass die E. M.gesellschaft plötzlich und abweichend von den damals üblichen Marktverhältnissen Platinmünzen in großen Umfang ankaufte und sodann weiterverkaufte, wobei am Anfang der Lieferkette jeweils ein von E. R1 kontrolliertes „missing trader“ Unternehmen stand. Randnummer 169 Das nachfolgend in diesem Abschnitt „Vorgeschichte zu dem Tatzeitraum“ geschilderten Geschehen ist nicht Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Er dient indes im Sinne einer Vorgeschichte dem Verständnis der ungewöhnlichen Entwicklung der Platingeschäfte bei E. und des subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten B.. Randnummer 170 a. Ankauf von Platinmünzen von E. R1 Randnummer 171 A. G. war bereits seit Dezember 2015 im geschäftlichen Kontakt mit der E. M.gesellschaft. Zunächst bezogen sich die geschäftlichen Kontakte auf den Ankauf von Silbermünzen durch A. G. von E.. Ansprechpartner für den Angeklagten D. waren auf der Seite von E. in dieser Zeit S. M. und D. J.. Umsatz wurde zwischen den beiden Gesellschaften zum ersten Mal im Jahr 2016 erzielt, aber lediglich ca. EUR 0,4 Mio. Randnummer 172 Im Laufe des Jahres 2016 oder Anfang 2017 fragte der Angeklagte D. bei E. an, ob E. auch Platin anbieten könne und sicherte zu, ohne weitere Prüfung der Art und Qualität der Platinmünzen auch größere Mengen Platin abzunehmen. Randnummer 173 Zu dieser Zeit hatte das Platingeschäft bei E. – wie insgesamt im deutschen Münzhandelsmarkt üblich – nur einen geringen Umfang. Der Nettoumsatz mit Platinmünzen lag in der Bullionabteilung im gesamten Jahr 2015 bei lediglich EUR 15.641,40 und im gesamten Jahr 2016 bei EUR 844.950,30. In den Jahren zuvor war der Nettoumsatz mit Platinmünzen sogar noch geringer. 2012 betrug der Netto-Umsatz EUR 2.700, 2013 EUR 966,39, 2014 EUR 3.372,00. Randnummer 174 Am 18. Januar 2017 erschien E. R1 im Einzelhandelsladengeschäft der E. M.gesellschaft H.. Er bot dem Verkaufsangestellten, dem Zeugen S. N., den Verkauf von Platinmünzen – die er direkt mitgebracht und ohne Einsatz eines Werttransporters im eigenen PKW transportiert hatte – im Namen der L. H. GmbH an. Er verlangte einerseits die Auszahlung der Umsatzsteuer sowie andererseits die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises in bar. Der Angeklagte R1 handelte in dem Bewusstsein, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und nicht beim zuständigen Finanzamt anzumelden und auch nicht an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nachdem der Zeuge S. N. aufgrund der angefragten Auszahlung der Umsatzsteuer intern Rücksprache gehalten hatte, bestätigte er das Geschäft und kaufte von E. R1 die Platinmünzen gegen Barzahlung und mit Auszahlung der Umsatzsteuer an. Der Ankaufspreis wurde dabei von S. N. vorgeschlagen und von E. R1 ohne weitere Verhandlung akzeptiert. Es handelte sich dabei um eine überschaubare Menge Münzen und der Nettopreis betrug insgesamt nur EUR 46.133,00 zzgl. EUR 8.765,27 Umsatzsteuer. Randnummer 175 Nachdem dieses Geschäft abgewickelt worden war, meldete sich E. R1 Ende Januar erneut bei S. N. und bot ihm eine – für die allgemeinen Marktverhältnisse – ungewöhnlich große Menge Platinmünzen an – wiederum unter der ebenfalls ungewöhnlichen Bedingung, dass H. den gesamten Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer bar an ihn bezahlen solle. Aufgrund des Ankaufvolumens (H. zahlte E. R1 für die Platinmünzen einen Betrag von netto EUR 903.400,00 zzgl. EUR 171.646,00 Umsatzsteuer aus) kontaktierte S. N. in diesem Fall den Angeklagten B., den er als seinen Chef ansah, um ihn die Entscheidung treffen zu lassen, ob die E. M.gesellschaft diesen Ankauf tätigen sollte. Randnummer 176 Der Angeklagte B. entschied einerseits, dass die E. M.gesellschaft das Platin gegen Barzahlung und unter Auszahlung der Umsatzsteuer ankauft und zum anderen, dass die Geschäfte mit E. R1 sodann beendet werden sollten. Der Angeklagte B. erkannte bei dieser Entscheidung, dass E. R1 bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft die bar ausgezahlte Umsatzsteuer vermutlich einbehalten und nicht an das zuständige Finanzamt abführen werde. Er vermutete bereits, dass diese Geschäfte Teil eines größeren Umsatzsteuerbetrugssystems waren mit E. R1 als Platinlieferanten und A. G. als Platinabnehmerin von E.. Um die Durchführung des Geschäfts zu ermöglichen, fand er sich hiermit ab, entschied aber zukünftig die direkten Geschäfte mit E. R1 zu beenden, um das Risiko für E. zu mindern. Randnummer 177 Aufgrund dieser Entscheidung, die direkten Geschäfte mit der L. H. GmbH zu beenden, wurden zwischen der E. M.gesellschaft und der L. H. GmbH nur noch zwei weitere Platingeschäfte in geringerem Umfang getätigt. Am 17. Februar 2017 erwarb die E. M.gesellschaft von der L. H. GmbH Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 221.461,38 zzgl. EUR 42.077,66 Umsatzsteuer und am 12. April 2017 weitere Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 230.880,00 zzgl. EUR 43.867,20 Umsatzsteuer. Randnummer 178 b. Ankauf von Platinmünzen von W. B1 Randnummer 179 Damit endeten die Platingeschäfte zwischen der L. H. GmbH, der E. M.gesellschaft und A. G. jedoch nicht. Unmittelbar nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu E. R1 bzw. der L. H. GmbH, kaufte die E. M.gesellschaft in großem Umfang Platinmünzen nun von dem F. Münzhändler W. B1 ein, um sie an A. G. weiterzuverkaufen. Dieser kaufte die Platinmünzen wiederum gegen Barzahlung von der L. H. GmbH vertreten durch E. R1 an, so dass die Lieferkette L. H. GmbH (E. R1) – E. M.gesellschaft - A. G. lediglich um den Zwischenhändler W. B1 ergänzt wurde. Dass für die Barzahlung an R1 benötige Bargeld erhielt der Zeuge B1 dadurch, dass er per Vorkasse von E. bezahlt wurde. Randnummer 180 Im Zeitraum Dezember 2016 bis 22. Februar 2018 kaufte die E. M.gesellschaft von W. B1 in folgendem Umfang umsatzsteuerpflichtig Platinmünzen bei W. B1: Randnummer 181 Monat Bruttopreis Monat Bruttopreis 12/2016 EUR 134.946,00 07/2017 EUR 3.853.222,38 01/2017 EUR 33.379,50 08/2017 EUR 2.614.644,20 Ende Januar/Anfang Februar fiel die Entscheidung von A. B., die Geschäftsbeziehung zur L. H. GmbH zu beenden. 09/2017 EUR 2.660.602,00 02/2017 EUR 2.024.405,39 10/2017 EUR 3.083.212,06 03/2017 EUR 4.621.593,48 11/2017 EUR 1.991.688,13 04/2017 EUR 4.221.144,80 12/2017 EUR 1.553.511,09 05/2017 EUR 6.404.526,45 01/2018 EUR 506.653,92 06/2017 EUR 5.888.817,34 02/2018 EUR 669.729,62 Randnummer 182 Diese Ankäufe wurden von den Mitarbeitern der E. M.gesellschaft S. M. (bis Juli 2017), später U. F. (ab August 2017) und dem Angeklagten R. (als Vertretung von U. F.) durchgeführt, wobei die Rechnungen von W. B1 jeweils von E. per Vorkasse bezahlt wurden. Der Angeklagte B. wusste über diese Ankäufe von W. B1 in vollem Umfang Bescheid sowie auch über den Umstand, dass E. auch diese Platinmünzen zu einem überwiegenden Anteil unmittelbar an A. G. weiterverkaufte. Randnummer 183 W. B1 kaufte diese Platinmünzen wiederum bei E. R1 gegen Barzahlung. Um dieses Bargeld bei der Übergabe der Münzen direkt bezahlen zu können, verkaufte W. B1 die Platinmünzen bereits vor der Übergabe an E. weiter und ließ sich von E. per Vorkasse bezahlen. Insgesamt war dieses Vorgehen einschließlich des Platinbezugs des W. B1 von E. R1 den Zeugen S. M. und U. F., dem Angeklagten R. und spätestens seit November 2017 auch dem Angeklagten B. bekannt. Randnummer 184 W. B1 verkaufte die Platinmünzen dabei zu einem höheren Preis an E. weiter als er sie von E. R1 ankaufte. Insgesamt erzielte er durch den Ankauf der Platinmünzen von E. R1 und den Weiterverkauf an E. im Lieferzeitraum 20. April 2017 und 22. Februar 2018 eine Marge von EUR 905.954,60. Randnummer 185 Im November 2017 wurde S. M. von W. B1 darüber informiert, dass E. R1 Schwierigkeiten mit dem Finanzamt hätte, da seine Umsatzsteuer-ID nicht korrekt sei. Hierüber informierte S. M. den Zeugen U. F. und auch den Angeklagten B.. W. B1 unterbrach daraufhin zunächst bis zur Klärung des Sachverhalts die Geschäftsbeziehung mit E. R1 bzw. der L. H. GmbH. E. R1 bot W. B1 im Folgenden an, dass als Verkäuferin der Platinmünzen künftig nicht mehr die L. H. GmbH agiert, sondern die L1 R. GmbH, die von dem Stiefsohn des E. R1 geführt wurde. Nach Prüfung der L1 R. GmbH im Hinblick auf ihre Existenz und ihre steuerliche Unbedenklichkeit kaufte W. B1 nunmehr die Platinmünzen von der L1 R. GmbH. Randnummer 186 Anfang März 2018 kam beim Zeugen W. B1 der Verdacht auf, dass die von ihm angekauften und von ihm an seine Kunden weiterverkauften Münzen im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells immer im Kreis verkauft wurden und er nach seinem Bekunden unwissentlich Teil dieses Umsatzsteuerkarussells geworden sei. Bei einer Lieferung von Platinmünzen durch E. R1 erkannte W. B1 an der Verpackung, dass er eine identisch aussehende Verpackung mit Münzen gleicher Art erst vor kurzem von E. R1 angekauft und selbst weiterverkauft hatte. Aufgrund dieses Verdachts, unwissentlich Teil eines Umsatzsteuerkarussells geworden zu sein, beendete W. B1 die Platingeschäfte mit E. R1 sowie der L1 R. GmbH und informierte über seinen Rechtsanwalt das Finanzamt F. a. M. ... mit Schreiben vom 20. März 2018 über den Vorfall. Randnummer 187 Für den gesamten Lieferzeitraum wurden durch die von E. R1 vertretenen L. H. GmbH und L1 R. GmbH – wie von Anfang an beabsichtigt – zu keiner Zeit Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen abgegeben und entsprechend auch keine Umsatzsteuern gezahlt. Randnummer 188 Infolge der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen W. B1 und E. R1 erhielt auch die E. M.gesellschaft seit Ende Februar 2018 keine Platinmünzen mehr von W. B1. Der Zeuge B1 unterrichtete seinen Ansprechpartner bei E. M.gesellschaft – den Zeugen M. – am 7. März 2018 per T.-Chat über die Gründe für die Beendigung der Platinlieferungen. Er äußerte, dass es so aussehe, dass bei dem Geschäft einiges „unrund“ laufe. Das von ihm mit Platin belieferte Münzhandelsunternehmen C. habe gerade Platinmünzen erhalten, die sie in der vorhergehenden Woche in die Slowakei geliefert hätten, äußerte der Zeuge B1, um deutlich zu machen, dass er von einem dubiosen Warenkreislauf ausgeht. Auf die Frage des Zeugen M., dass sich das zwar nicht gut anhöre aber alles nur Vermutungen seien, stellte der Zeuge B1 klar, dass dies nicht der Fall sei und sowohl er als auch die Verantwortlichen beim Münzunternehmen C. Beweise für den Kreislauf der Platinmünzen hätten. Randnummer 189 Hiermit endeten zwar die Platingeschäfte von E. mit der Lieferkette jeweils ausgehend von den „missing trader“ Unternehmen L. H. GmbH und L1 R. GmbH. Die Platingeschäfte von E. gingen aber in der Folgezeit nahtlos weiter. Es kamen neue „missing trader“ Unternehmen auf E. zu, die wiederum große Menge an Platinmünzen anboten. Es schloss sich das unmittelbare von der Anklage umfasste Tatgeschehen an: Randnummer 190
  5. c)Das unmittelbare Tatgeschehen Randnummer 191 a. Umsatzsteuerpflichtiger Ankauf der Platinmünzen Randnummer 192 Ende Februar oder Anfang März meldete sich der gesondert verurteilte M. S. bei der E. M.gesellschaft und teilte dem Angeklagten R. mit, dass er gerne größere Mengen Platinmünzen an E. verkaufen würde. Der Verurteilte S. war in das geplante Umsatzsteuerkarussell eingebunden und wusste, dass seine Aufgabe im Gesamtsystem war, Platinmünzen an E. zu verkaufen und die vom E. erhaltene Umsatzsteuer zu vereinnahmen und nicht an das Finanzamt abzuführen. Er wusste, dass E. die Platinmünzen innergemeinschaftlich in die Slowakei an A. G. verkaufen würde und die Münzen dann erneut – im Sinne eines Kreislaufs – an E. veräußert werden können. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wollte er beim zuständigen Finanzamt weder anmelden noch abführen. Randnummer 193 Zeitnah fand dann ein persönliches Treffen zwischen M. S., dem Angeklagten R. und dem Angeklagten B. statt. Bei diesem Treffen wurde vereinbart, dass M. S. regelmäßig große Menge Platinmünzen an E. liefern würde. Als Preis wurde vereinbart, dass E. für die Platinmünzen – unabhängig von der Art und Qualität der Münzen sowie von der aktuellen Marktsituation – jeweils den aktuellen Börsenpreis für den Materialwert abzüglich eines negativen Aufgeldes von -2% bezahlen würde. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass E. im Gegenzug Gold an M. S. verkaufen würde und zwar jeweils in einer Menge, die bezogen auf den Preis dem Bruttopreis für die Platinmünzen in etwa entspricht. Als Preis für die Goldmünzen wurde – unabhängig von der Art und Qualität der Münzen sowie von der aktuellen Marktsituation – vereinbart, dass M. S. jeweils den aktuellen Börsenpreis für den Materialwert zuzüglich eines positiven Aufgeldes von +2% zahlen würde. Ferner wurde vereinbart, dass die Forderungen jeweils gegenseitig aufgerechnet werden sollten und ausschließlich eine verbleibende Differenz in bar ausgeglichen werden sollte. Der Angeklagte B. erkannte zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen vom Verurteilten S., dass auch der Platinlieferant M. S. vermutlich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde, sondern die in Gold und bar vereinnahmte Umsatzsteuer aus den geplanten Platinankäufen nicht beim zuständigen Finanzamt anmelden und abführen würde. Um die aufgrund der vereinbarten Konditionen für E. lukrativen Geschäfte – namentlich die Platingeschäfte in Kombination mit den Goldgegengeschäften – durchführen zu können, fand sich der Angeklagte B. hiermit ab und billigte dies, hoffte aber, dass man E. keine Vorwürfe machen könnte, da diese ja ihren eigenen steuerlichen Pflichten formal ordnungsgemäß nachkommen würde und auch eine saubere Dokumentation zu den Geschäftsvorgängen vorweisen könnte. Er vermutete, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Der Angeklagte B. wollte sich mit diesem subjektiven Vorstellungsbild dauerhaft mit den Platinlieferanten und den Platinabnehmern im Rahmen einer aus seiner Sicht vermutlich deliktischen Geschäftsbeziehung zusammenschließen, um gemeinschaftlich dauerhaft von diesen deliktischen aber lukrativen An- und Verkaufsgeschäften zu profitieren. Ihm war dabei bewusst und er nahm billigend in Kauf, dass auf Seiten von E. zumindest der Angeklagte R. das gesamte operative Geschäft – mit einem dem nämlichen subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten B. entsprechenden Vorstellungsbild zu diesen Geschäften – abwickeln würde, wobei er – der Angeklagte B. – als faktischer Chef die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen bestimmen würde. Des Weiteren war ihm bewusst, dass auf Seiten des Platinlieferanten der Verurteilte M. S. und auf Seiten des Platinabnehmers A. G. zumindest der Angeklagte D. dauerhaft tätig war und er vermutete und nahm billigend in Kauf, dass diese bewusst deliktische Gewinne durch die Vereinnahmung der Umsatzsteuer generierten. Randnummer 194 Der Angeklagten R. hielt es von Anfang an für wahrscheinlich und nahm es billigend in Kauf, dass der Angeklagte S. ebenso wie der Angeklagte D. an Kreislaufgeschäften mit Platinmünzen beteiligt waren. Er wollte die Geschäfte auf Dauer angelegt operativ auf Seiten von E. abwickeln und sich mit dem Platinlieferanten S. und dem Platinabnehmer vertreten durch Herr D. abstimmen, wobei ihm bewusst war und er billigend in Kauf nahm, dass der Verurteilte S. die Umsatzsteuer vermutlich nicht abführen würde und in deliktischer Weise mit den Verantwortlichen der A. G. zusammenwirkte und zudem, dass der Angeklagte B. die von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern steuermindernd geltend machen würde. Dabei ging R. davon aus, dass auch der Angeklagte B. vermutete und billigend in Kauf nahm, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführen würden und er daher diese nicht als Vorsteuern zugunsten von E. bzw. der A. B. H. geltend machen durfte. Randnummer 195 Der Angeklagte D. wusste während des gesamten Tatzeitraums, dass die Platingeschäfte zwischen E. und A. G. Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren und vermutete zumindest und nahm billigend in Kauf, dass die Platinlieferanten von E. jeweils ihrer Pflicht zur Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern nicht nachkommen würden. Er ging dabei davon aus, dass auch der Angeklagte R. sowie der Angeklagte B. ebenfalls vermuteten und billigend in Kauf nahmen, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß an die zuständigen Finanzämter abführen würden. Er wusste zudem, dass der Angeklagte R. bei E. für die Abwicklung der Platingeschäfte zuständig war und der Angeklagte B. für die Abgabe der Steuererklärungen der E. verantwortlich war. Randnummer 196 i. Ankauf von M. S. Randnummer 197 Bereits am 8. März 2018 erfolgte der erste Verkauf von Platinmünzen von M. S. an die E. M.gesellschaft und zwar zum Nettopreis von 302.000,00 zzgl. EUR 57.418,00 Umsatzsteuer. Insgesamt verkaufte M. S. als Einzelkaufmann im Zeitraum 8. März 2018 bis 22. November 2018 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von Randnummer 198 netto EUR 38.624.763,69 zzgl. EUR 7.338.705,16 USt. Randnummer 199 Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 41,1 Mio. – erfüllt. Randnummer 200 Die von M. S. vereinnahmten Umsatzsteuern wurden von ihm bewusst – wie von Anfang an beabsichtigt – pflichtwidrig nicht an das zuständige Finanzamt C.-S. abgeführt. Randnummer 201 ii. Ankauf von der W. L. GmbH Randnummer 202 Ab dem 19. November 2018 verkaufte M. S. die Platinmünzen an E. dann über die von ihm beherrschte und geführte W. L. GmbH. Die zuvor ausgehandelten Verkaufsbedingungen und Konditionen blieben unverändert. Auch das oben geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. blieb unverändert, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die W. L. GmbH, dass auch diese Gesellschaft die vereinnahmte Umsatzsteuer vermutlich einbehalten und nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden und abführen werde. Randnummer 203 Insgesamt verkaufte die W. L. GmbH im Zeitraum 19. November 2018 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von Randnummer 204 netto EUR 43.884.679,97 zzgl. EUR 8.338.089,19 USt. Randnummer 205 Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 45,6 Mio. – erfüllt. Randnummer 206 Die von der W. L. GmbH vereinnahmten Umsatzsteuern wurden von M. S. als Geschäftsführer der W. L. GmbH bewusst pflichtwidrig – wie von Anfang an von diesem beabsichtigt – nicht an das zuständige Finanzamt-C. S. abgeführt. Randnummer 207 iii. Ankauf von der M. H. GmbH Randnummer 208 Seit Februar 2019 belieferte auch die M. H. GmbH die E. M.gesellschaft mit Platinmünzen. Die Verkaufsbedingungen und Konditionen waren identisch mit denen, die bei den Platinankäufen von M. S. und der W. L. GmbH vereinbart wurden. Das geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. blieb auch bei diesen neuen Platinlieferanten unverändert, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die M. H. GmbH, dass auch diese Gesellschaft die vereinnahmte Umsatzsteuer einbehalten und nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden und abführen werde. Der Angeklagte B. hielt es auch für möglich, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Randnummer 209 Der Angeklagte R. wusste, dass eine deliktische Beziehung zwischen A. G. und M. bestand, denn für ihn waren sowohl für die A. G. als auch die M. – also sowohl für den Platinlieferanten als auch für den Platinabnehmer – der Angeklagte D. der Ansprechpartner. Randnummer 210 Insgesamt verkaufte die M. H. GmbH im Zeitraum 27. Februar 2019 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von Randnummer 211 netto EUR 23.797.105,53 zzgl. EUR 4.521.450,07 USt. Randnummer 212 Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 27,4 Mio. – erfüllt. Randnummer 213 Die M. H. GmbH war von Anfang an dafür gekauft worden, als „missing trader“ in dem Platin-Umsatzsteuerkarussell zu fungieren und entsprechend des Plans wurden auch für die M. H. GmbH die von der E. M.gesellschaft vereinnahmten Umsatzsteuern nicht an das zuständige Finanzamt für Körperschaften ...- B. abgeführt. Randnummer 214 Im Tatzeitraum wurde von der M. H. GmbH lediglich eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 eingereicht, in der keine Umsätze, sondern lediglich eine Vorsteuer in Höhe von EUR 3.247,69 erklärt wurden. Weitere Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen wurden für die M. H. GmbH im Tatzeitraum bzw. für den Tatzeitraum – wie von Anfang geplant – bewusst entgegen der entsprechenden Rechtspflicht nicht abgegeben. Randnummer 215 iv. Ankauf von D. C. (A.) Randnummer 216 Seit April 2019 belieferte auch der gesondert verfolgte D. C. unter der Firmierung A. die E. M.gesellschaft mit Platinmünzen. Die Verkaufsbedingungen und Konditionen waren identisch mit denen, die bei den Platinankäufen von M. S. und der W. L. GmbH vereinbart wurden. Randnummer 217 Das geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. entsprach auch hinsichtlich dieses neuen Platinlieferanten dem bisherigen Vorstellungsbild hinsichtlich der bisherigen Platinlieferanten, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die Firma A. des D. C., dass auch D. C. seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde und entweder selbst die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht anmelden und abführen würde, oder aber bewusst von Tatbeteiligten vor einem solchen Unternehmen vorgeschaltet war und die Platinmünzen von einem solchen Unternehmen bezog, dass seinerseits seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkam und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt anmeldete und auch nicht abführte. Der Angeklagte B. hielt es auch für möglich, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten (M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. – A.) dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Randnummer 218 Der Angeklagte R. wusste, dass eine deliktische Beziehung zwischen A. und A. G. bestand, denn für ihn waren sowohl für die A. G. als auch die A. – also sowohl für den Platinlieferanten als auch für den Platinabnehmer – der Angeklagte D. der Ansprechpartner. Randnummer 219 Insgesamt verkaufte D. C. unter der Firma A. im Zeitraum 1. April 2019 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von Randnummer 220 netto EUR 17.380.021,62 zzgl. EUR 3.302.204,14 USt. Randnummer 221 Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 19,1 Mio. – erfüllt. Randnummer 222 D. C.s Tätigkeit wurde im Wesentlichen von dem Angeklagten D. gesteuert, der ihm den Kontakt zu dem Angeklagten R. als Ansprechpartner bei E. vermittelte, der im Namen von C. unter Verwendung von dessen E-Mail Account mit dem Angeklagten R. kommunizierte und der C. genau vorgab, welche Platinmünzen dieser E. zum Verkauf anbieten und welche Rechnungen dieser nach dem Verkauf in welcher Höhe stellen sollte. Randnummer 223 D. C. bezog – auf dem Papier – die Platinmünzen selbst von der M. H. GmbH und gab – entsprechend der Funktion eines „buffers“ in einem Umsatzsteuerkarussell – in Kenntnis dieser Umstände Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt M. ab, aber machte dabei auch die an die M. H. GmbH gezahlten Umsatzsteuern – die die M. H. GmbH wiederum nicht an das Finanzamt abführte – als Vorsteuern geltend und zahlte im Ergebnis nahezu keine Umsatzsteuern. Im gesamten Zeitraum betrug seine Umsatzsteuerzahllast lediglich EUR 1.332,69. Im gleichen Zeitraum zahlte die E. M.gesellschaft an D. C. Umsatzsteuern in Höhe von EUR 3.302.204,14 und er machte aus Rechnungen der M. H. GmbH Vorsteuern in Höhe von EUR 3.261.288,26 geltend. Faktisch wurden die Münzen direkt von A. G. wieder an E. geliefert. Randnummer 224 Im Einzelnen übermittelte D. C. folgende Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt für den Zeitraum, in dem er Platinmünzen an die E. M.gesellschaft lieferte (April 2019 bis Mai 2020): Randnummer 225 Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (KZ 81) Vorsteuern (KZ 66) Umsatzsteuerzahllasten/-erstattungen (KZ 83) April 2019 EUR 1.668.813,00 EUR 315.979,02 EUR 1.095,62 Mai 2019 EUR 1.660.112,00 EUR 314.945,02 EUR 476,31 Juni 2019 EUR 1.156.389,00 EUR 219.088,80 EUR 625,20 Juli 2019 EUR 1.592.014,00 EUR 308.601,33 EUR -6.118,67 August 2019 EUR 1.065.873,00 EUR 202.252,24 EUR 263,64 September 2019 EUR 1.428.934,00 EUR 270.876,64 EUR 621,00 Oktober 2019 November 2019 EUR 1.571.169,00 EUR 298.116,86 EUR 405,25 Dezember 2019 EUR 2.448.024,00 EUR 471.988,22 EUR 736,34 1. Quartal 2020 EUR 2.607.714,00 EUR 493.643,06 EUR 1.822,76 2. Quartal 2020 EUR 1.932.591,00 EUR 365.797,07 EUR 1.395,24 Gesamt: EUR 1.332,69 Randnummer 226 Für den Oktober 2019 übermittelte er keine Vorsteueranmeldung. Randnummer 227 Sämtliche angemeldeten steuerpflichtigen Umsätze betreffen dabei Lieferungen an die E. M.gesellschaft und sämtliche Vorsteuern resultieren aus Rechnungen der M. H. GmbH. Randnummer 228 Ankäufe im zeitlichen Ablauf Randnummer 229 v. Zeitraum März 2018 Randnummer 230 Im März 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.369.114,50 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 260.131,76. Randnummer 231 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 08.03.2018 M. S. 302.200,00 57.418,00 359.618,00 13.03.2018 M. S. 344.812,50 65.514,38 410.326,88 19.03.2018 M. S. 150.872,00 28.665,68 179.537,68 23.03.2018 M. S. 571.230,00 108.533,70 679.763,70 Gesamtbetrag März 2018 M. S. 1.369.114,50 260.131,76 1.629.246,26 Randnummer 232 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 233 vi. Zeitraum April 2018 Randnummer 234 Im April 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.662.182,50 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 695.814,68. Randnummer 235 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.04.2018 M. S. 545.273,50 103.601,97 648.875,47 09.04.2018 M. S. 511.357,00 97.157,83 608.514,83 16.04.2018 M. S. 297.056,00 56.440,64 353.496,64 16.04.2018 M. S. 519.848,00 98.771,12 618.619,12 23.04.2018 M. S. 900.120,00 171.022,80 1.071.142,80 30.04.2018 M. S. 888.528,00 168.820,32 1.057.348,32 Gesamtbetrag April 2018 M. S. 3.662.182,50 695.814,68 4.357.997,18 Randnummer 236 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 237 vii. Zeitraum Mai 2018 Randnummer 238 Im Mai 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.721.257,59 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 707.038,95. Randnummer 239 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 07.05.2018 M. S. 882.180,00 167.614,20 1.049.794,20 14.05.2018 M. S. 958.827,59 182.177,24 1.141.004,83 22.05.2018 M. S. 934.487,50 177.552,63 1.112.040,13 28.05.2018 M. S. 945.762,50 179.694,88 1.125.457,38 Gesamtbetrag Mai 2018 M. S. 3.721.257,59 707.038,95 4.428.296,54 Randnummer 240 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 241 viii. Zeitraum Juni 2018 Randnummer 242 Im Juni 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.126.159,20 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 783.970,25. Randnummer 243 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 04.06.2018 M. S. 843.293,00 160.225,67 1.003.518,67 11.06.2018 M. S. 1.079.808,00 205.163,52 1.284.971,52 18.06.2018 M. S. 1.055.866,00 200.614,54 1.256.480,54 25.06.2018 M. S. 1.147.192,20 217.966,52 1.365.158,72 Gesamtbetrag Juni 2018 M. S. 4.126.159,20 783.970,25 4.910.129,45 Randnummer 244 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 245 ix. Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 Randnummer 246 Vom 1. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.443.816,16 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 844.325,08 Randnummer 247 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 09.07.2018 M. S. 1.155.360,00 219.518,40 1.374.878,40 16.07.2018 M. S. 1.140.943,50 216.779,27 1.357.722,77 23.07.2018 M. S. 1.016.583,66 193.150,90 1.209.734,56 30.07.2018 M. S. 1.130.929,00 214.876,51 1.345.805,51 Gesamtbetrag Juli 2018 M. S. 4.443.816,16 844.325,08 5.288.141,24 Randnummer 248 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 249 x. Zeitraum 31. Juli 2018 bis 31. August 2018 Randnummer 250 Vom 31. Juli 2018 bis 31. August 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf zehn Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.773.931,01 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 907.046,90. Randnummer 251 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 31.07.2018 M. S. 64.022,80 12.164,33 76.187,13 06.08.2018 M. S. 1.084.612,50 206.076,38 1.290.688,88 09.08.2018 M. S. 67.875,75 12.896,39 80.772,14 13.08.2018 M. S. 1.087.697,00 206.662,43 1.294.359,43 13.08.2018 M. S. 85.204,80 16.188,91 101.393,71 15.08.2018 M. S. 55.702,40 10.583,46 66.285,86 20.08.2018 M. S. 1.075.600,00 204.364,00 1.279.964,00 22.08.2018 M. S. 136.122,00 25.863,18 161.985,18 27.08.2018 M. S. 1.055.340,26 200.514,65 1.255.854,91 29.08.2018 M. S. 61.753,50 11.733,17 73.486,67 Gesamtbetrag 31.07.-31.08.2018 M. S. 4.773.931,01 907.046,90 5.680.977,91 Randnummer 252 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 253 xi. Zeitraum September 2018 Randnummer 254 Im September 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf neun Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.783.647,69 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.098.893,06. Randnummer 255 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.09.2018 M. S. 210.948,80 40.080,27 251.029,07 03.09.2018 M. S. 1.015.922,35 193.025,25 1.208.947,60 06.09.2018 M. S. 231.525,00 43.989,75 275.514,75 10.09.2018 M. S. 1.074.544,00 204.163,36 1.278.707,36 12.09.2018 M. S. 251.003,03 47.690,58 298.693,61 17.09.2018 M. S. 1.072.941,18 203.858,82 1.276.800,00 19.09.2018 M. S. 307.125,00 58.353,75 365.478,75 24.09.2018 M. S. 1.235.483,94 234.741,95 1.470.225,89 27.09.2018 M. S. 384.154,39 72.989,33 457.143,72 Gesamtbetrag September 2018 M. S. 5.783.647,69 1.098.893,06 6.882.540,75 Randnummer 256 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 257 xii. Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 25. Oktober 2018 Randnummer 258 Vom 1. Oktober 2018 bis 25. Oktober 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sieben Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 6.070.470,38 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.153.389,38. Randnummer 259 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.10.2018 M. S. 1.101.008,00 209.191,52 1.310.199,52 04.10.2018 M. S. 379.647,08 72.132,95 451.780,03 08.10.2018 M. S. 1.120.873,95 212.966,05 1.333.840,00 15.10.2018 M. S. 1.326.770,00 252.086,30 1.578.856,30 17.10.2018 M. S. 471.082,29 89.505,64 560.587,93 22.10.2018 M. S. 1.210.842,86 230.060,14 1.440.903,00 25.10.2018 M. S. 460.246,20 87.446,78 547.692,98 Gesamtbetrag 01.10.-25.10.2018 M. S. 6.070.470,38 1.153.389,38 7.223.859,76 Randnummer 260 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 261 xiii. Zeitraum 29. Oktober 2018 bis 22. November 2018 Randnummer 262 Vom 29. Oktober 2018 bis 22. November 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sieben Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.674.184,66 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 888.095,10. Randnummer 263 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der von M. S. gehaltenen und von ihm neu gegründeten W. L. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.079.600,99 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 205.124,19. Randnummer 264 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 29.10.2018 M. S. 1.422.957,98 270.362,02 1.693.320,00 01.11.2018 M. S. 467.200,00 88.768,00 555.968,00 05.11.2018 M. S. 1.440.504,20 273.695,80 1.714.200,00 07.11.2018 M. S. 220.739,50 41.940,51 262.680,01 12.11.2018 M. S. 899.627,98 170.929,32 1.070.557,30 13.11.2018 M. S. 163.647,00 31.092,93 194.739,93 22.11.2018 M. S. 59.508,00 11.306,52 70.814,52 Gesamtbetrag 29.10.-22.11.2018 M. S. 4.674.184,66 888.095,10 5.562.279,76 19.11.2018 W. L. GmbH 1.012.283,94 192.333,95 1.204.617,89 22.11.2018 W. L. GmbH 67.317,05 12.790,24 80.107,29 Gesamtbetrag 29.10.-22.11.2018 W. L. GmbH 1.079.600,99 205.124,19 1.284.725,18 Gesamt 5.753.785,65 1.093.219,29 6.847.004,94 Randnummer 265 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bzw. an die W. L. GmbH bezahlt. Randnummer 266 xiv. Zeitraum 26. November 2018 bis 31. Dezember 2018 Randnummer 267 Vom 26. November 2018 bis 31. Dezember 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf neun Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.272.370,54 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.001.750,40. Randnummer 268 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 26.11.2018 W. L. GmbH 1.016.064,00 193.052,16 1.209.116,16 03.12.2018 W. L. GmbH 706.773,11 134.286,89 841.060,00 05.12.2018 W. L. GmbH 357.449,58 67.915,42 425.365,00 10.12.2018 W. L. GmbH 888.653,95 168.844,25 1.057.498,20 12.12.2018 W. L. GmbH 204.990,76 38.948,24 243.939,00 14.12.2018 W. L. GmbH 176.586,14 33.551,37 210.137,51 17.12.2018 W. L. GmbH 890.448,00 169.185,12 1.059.633,12 17.12.2018 W. L. GmbH 678.230,00 128.863,70 807.093,70 20.12.2018 W. L. GmbH 353.175,00 67.103,25 420.278,25 Gesamtbetrag 26.11.-31.12.2018 W. L. GmbH 5.272.370,54 1.001.750,40 6.274.120,94 Randnummer 269 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 270 xv. Zeitraum 1. Januar 2019 bis 28. Januar 2019 Randnummer 271 Vom 1. Januar 2019 bis 28. Januar 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf elf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.371.292,98 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 830.545,67. Randnummer 272 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.01.2019 W. L. GmbH 209.997,00 39.899,43 249.896,43 03.01.2019 W. L. GmbH 404.316,00 76.820,04 481.136,04 07.01.2019 W. L. GmbH 811.905,88 154.262,12 966.168,00 14.01.2019 W. L. GmbH 701.464,39 133.278,23 834.742,62 16.01.2019 W. L. GmbH 280.695,80 53.332,20 334.028,00 16.01.2019 W. L. GmbH 286.356,30 54.407,70 340.764,00 17.01.2019 W. L. GmbH 280.312,61 53.259,40 333.572,01 21.01.2019 W. L. GmbH 346.160,00 65.770,40 411.930,40 23.01.2019 W. L. GmbH 353.510,00 67.166,90 420.676,90 24.01.2019 W. L. GmbH 353.510,00 67.166,90 420.676,90 28.01.2019 W. L. GmbH 343.065,00 65.182,35 408.247,35 Gesamtbetrag 01.01.-28.01.2019 W. L. GmbH 4.371.292,98 830.545,67 5.201.838,65 Randnummer 273 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. Randnummer 274 xvi. Zeitraum 30. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 Randnummer 275 Vom 30. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwölf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.099.418,22 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 968.889,47. Randnummer 276 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 30.01.2019 W. L. GmbH 353.819,33 67.225,67 421.045,00 04.02.2019 W. L. GmbH 350.365,00 66.569,35 416.934,35 05.02.2019 W. L. GmbH 426.348,00 81.006,12 507.534,12 11.02.2019 W. L. GmbH 347.840,34 66.089,66 413.930,00 12.02.2019 W. L. GmbH 453.399,58 86.145,92 539.545,50 13.02.2019 W. L. GmbH 522.450,00 99.265,50 621.715,50 18.02.2019 W. L. GmbH 339.399,16 64.485,84 403.885,00 20.02.2019 W. L. GmbH 495.905,88 94.222,12 590.128,00 20.02.2019 W. L. GmbH 496.635,29 94.360,71 590.996,00 25.02.2019 W. L. GmbH 360.867,83 68.564,89 429.432,72 27.02.2019 W. L. GmbH 442.158,40 84.010,10 526.168,50 27.02.2019 W. L. GmbH 510.229,41 96.943,59 607.173,00 Gesamtbetrag 30.01.-27.02.2019 W. L. GmbH 5.099.418,22 968.889,47 6.068.487,69 Randnummer 277 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bezahlt. Randnummer 278 xvii. Zeitraum 27. Februar 2019 bis 31. März 2019 Randnummer 279 Vom 27. Februar 2019 bis 31. März 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf fünf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.885.330,75 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 548.212,83. Randnummer 280 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf vier Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.667.619,72 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 506.847,75. Randnummer 281 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 06.03.2019 W. L. GmbH 976.897,97 185.610,61 1.162.508,58 12.03.2019 W. L. GmbH 416.171,85 79.072,65 495.244,50 14.03.2019 W. L. GmbH 532.992,02 101.268,48 634.260,50 18.03.2019 W. L. GmbH 405.844,54 77.110,46 482.955,00 20.03.2019 W. L. GmbH 553.424,37 105.150,63 658.575,00 Gesamtbetrag 27.02.-31.03.2019 W. L. GmbH 2.885.330,75 548.212,83 3.433.543,58 27.02.2019 M. H. GmbH 446.031,93 84.746,07 530.778,00 01.03.2019 M. H. GmbH 334.523,95 63.559,55 398.083,50 05.03.2019 M. H. GmbH 880.383,17 167.272,80 1.047.655,97 12.03.2019 M. H. GmbH 1.006.680,67 191.269,33 1.197.950,00 Gesamtbetrag 27.02.-31.03.2019 M. H. GmbH 2.667.619,72 506.847,75 3.174.467,47 Gesamt 5.552.950,47 1.055.060,58 6.608.011,05 Randnummer 282 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH bezahlt. Randnummer 283 xv/iii. Zeitraum April 2019 Randnummer 284 Im April 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.326.773,09 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 442.086,88. Randnummer 285 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.702.402,07 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 323.456,39. Randnummer 286 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.668.813,90 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 317.074,64. Randnummer 287 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.04.2019 W. L. GmbH 374.411,76 71.138,23 445.549,99 03.04.2019 W. L. GmbH 376.836,13 71.598,86 448.434,99 08.04.2019 W. L. GmbH 386.147,06 73.367,94 459.515,00 09.04.2019 W. L. GmbH 390.462,18 74.187,81 464.649,99 15.04.2019 W. L. GmbH 399.457,98 75.897,02 475.355,00 16.04.2019 W. L. GmbH 399.457,98 75.897,02 475.355,00 Gesamtbetrag April 2019 W. L. GmbH 2.326.773,09 442.086,88 2.768.859,97 01.04.2019 M. H. GmbH 684.714,96 130.095,84 814.810,80 04.04.2019 M. H. GmbH 492.446,52 93.564,84 586.011,36 09.04.2019 M. H. GmbH 525.240,59 99.795,71 625.036,30 Gesamtbetrag April 2019 M. H. GmbH 1.702.402,07 323.456,39 2.025.858,46 01.04.2019 A. 636.828,60 120.997,43 757.826,03 04.04.2019 A. 513.968,46 97.654,01 611.622,47 10.04.2019 A. 518.016,84 98.423,20 616.440,04 Gesamtbetrag April 2019 A. 1.668.813,90 317.074,64 1.985.888,54 Gesamt 5.697.989,06 1.082.617,91 6.780.606,97 Randnummer 288 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 289 xix. Zeitraum Mai 2019 Randnummer 290 Im Mai 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.133.594,08 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 215.382,87. Randnummer 291 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf fünf Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.854.339,10 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 352.324,44. Randnummer 292 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf fünf Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.869.029,35 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 355.115,58. Randnummer 293 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 06.05.2019 W. L. GmbH 394.848,74 75.021,26 469.870,00 14.05.2019 W. L. GmbH 383.340,34 72.834,66 456.175,00 28.05.2019 W. L. GmbH 355.405,00 67.526,95 422.931,95 Gesamtbetrag Mai 2019 W. L. GmbH 1.133.594,08 215.382,87 1.348.976,95 02.05.2019 M. H. GmbH 377.893,11 71.799,69 449.692,80 09.05.2019 M. H. GmbH 408.899,66 77.690,94 486.590,60 10.05.2019 M. H. GmbH 75.100,84 14.269,16 89.370,00 16.05.2019 M. H. GmbH 511.124,40 97.113,64 608.238,04 27.05.2019 M. H. GmbH 481.321,09 91.451,01 572.772,10 Gesamtbetrag Mai 2019 M. H. GmbH 1.854.339,10 352.324,44 2.206.663,54 02.05.2019 A. 208.917,10 39.694,25 248.611,35 03.05.2019 A. 262.393,95 49.854,85 312.248,80 10.05.2019 A. 382.341,90 72.644,96 454.986,86 17.05.2019 A. 487.806,00 92.683,14 580.489,14 27.05.2019 A. 527.570,40 100.238,38 627.808,78 Gesamtbetrag Mai 2019 A. 1.869.029,35 355.115,58 2.224.144,93 Gesamt 4.856.962,53 922.822,89 5.779.785,42 Randnummer 294 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 295 xx. Zeitraum Juni 2019 Randnummer 296 Im Juni 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.421.315,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 270.049,85. Randnummer 297 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.446.941,20 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 274.918,83. Randnummer 298 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.156.389,40 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 219.714,00. Randnummer 299 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.06.2019 W. L. GmbH 352.490,00 66.973,10 419.463,10 11.06.2019 W. L. GmbH 361.285,00 68.644,15 429.929,15 17.06.2019 W. L. GmbH 707.540,00 134.432,60 841.972,60 Gesamtbetrag Juni 2019 W. L. GmbH 1.421.315,00 270.049,85 1.691.364,85 03.06.2019 M. H. GmbH 322.561,20 61.286,63 383.847,83 12.06.2019 M. H. GmbH 704.320,00 133.820,80 838.140,80 24.06.2019 M. H. GmbH 420.060,00 79.811,40 499.871,40 Gesamtbetrag Juni 2019 M. H. GmbH 1.446.941,20 274.918,83 1.721.860,03 03.06.2019 A. 309.170,40 58.742,38 367.912,78 12.06.2019 A. 672.761,50 127.824,69 800.586,19 24.06.2019 A. 174.457,50 33.146,93 207.604,43 Gesamtbetrag Juni 2019 A. 1.156.389,40 219.714,00 1.376.103,40 Gesamt 4.024.645,60 764.682,68 4.789.328,28 Randnummer 300 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 301 xxi. Zeitraum Juli 2019 Randnummer 302 Im Juli 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.093.203,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 207.708,57. Randnummer 303 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.426.800,87 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 271.092,17. Randnummer 304 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.592.014,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 302.482,66. Randnummer 305 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.07.2019 W. L. GmbH 577.008,00 109.631,52 686.639,52 10.07.2019 W. L. GmbH 371.943,00 70.669,17 442.612,17 15.07.219 W. L. GmbH 144.252,00 27.407,88 171.659,88 Gesamtbetrag Juli 2019 W. L. GmbH 1.093.203,00 207.708,57 1.300.911,57 02.07.2019 M. H. GmbH 992.562,87 188.586,95 1.181.149,82 05.07.2019 M. H. GmbH 434.238,00 82.505,22 516.743,22 Gesamtbetrag Juli 2019 M. H. GmbH 1.426.800,87 271.092,17 1.697.893,04 02.07.2019 A. 1.230.749,00 233.842,31 1.464.591,31 05.07.2019 A. 361.265,00 68.640,35 429.905,35 Gesamtbetrag Juli 2019 A. 1.592.014,00 302.482,66 1.894.496,66 Gesamt 4.112.017,87 781.283,40 4.893.301,27 Randnummer 306 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 307 xxii. Zeitraum August 2019 Randnummer 308 Im August 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.548.690,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 294.251,10. Randnummer 309 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.740.418,43 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 330.679,50. Randnummer 310 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf einem Ankauf Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von EUR 1.065.870,60 zuzüglich Umsatzsteuer von EUR 202.515,41. Randnummer 311 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.08.2019 W. L. GmbH 778.140,00 147.846,60 925.986,60 09.08.2019 W. L. GmbH 770.550,00 146.404,50 916.954,50 Gesamtbetrag August 2019 W. L. GmbH 1.548.690,00 294.251,10 1.842.941,10 01.08.2019 M. H. GmbH 983.360,00 186.838,40 1.170.198,40 21.08.2019 M. H. GmbH 757.058,43 143.841,10 900.899,53 Gesamtbetrag August 2019 M. H. GmbH 1.740.418,43 330.679,50 2.071.097,93 01.08.2019 A. 1.065.870,60 202.515,41 1.268.386,01 Gesamtbetrag August 2019 A. 1.065.870,60 202.515,41 1.268.386,01 Gesamt 4.354.979,03 827.446,01 5.182.425,04 Randnummer 312 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 313 xxiii. Zeitraum September 2019 Randnummer 314 Im September 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.369.783,48 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 260.258,86. Randnummer 315 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 911.943,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 173.269,17. Randnummer 316 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.428.934,96 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 271.497,64. Randnummer 317 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 02.09.2019 W. L. GmbH 932.496,00 177.174,24 1.109.670,24 17.09.2019 W. L. GmbH 437.287,48 83.084,62 520.372,10 Gesamtbetrag September 2019 W. L. GmbH 1.369.783,48 260.258,86 1.630.042,34 02.09.2019 M. H. GmbH 492.768,00 93.625,92 586.393,92 06.09.2019 M. H. GmbH 419.175,00 79.643,25 498.818,25 Gesamtbetrag September 2019 M. H. GmbH 911.943,00 173.269,17 1.085.212,17 01.09.2019 A. 579.040,00 110.017,60 689.057,60 02.09.2019 A. 100.194,96 19.037,04 119.232,00 06.09.2019 A. 749.700,00 142.443,00 892.143,00 Gesamtbetrag September 2019 A. 1.428.934,96 271.497,64 1.700.432,60 Gesamt 3.710.661,44 705.025,67 4.415.687,11 Randnummer 318 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 319 xxiv. Zeitraum Oktober 2019 Randnummer 320 Im Oktober 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.364.816,10 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 449.315,06. Randnummer 321 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.662.550,40 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 315.884,58. 2 Im Monat Oktober 2019 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft aufgrund einer weiterer Transaktion Platinmünzen von der M. Handels GmbH. Da die aufgrund dieses Ankaufs an die M. Handels GmbH gezahlte Umsatzsteuer jedoch erst in der Vorsteueranmeldung für den Monat November 2019 angegeben wurde, wird sie im Folgenden im Monat November 2019 mit aufgeführt. Im Monat Oktober 2019 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft aufgrund einer weiterer Transaktion Platinmünzen von der M. Handels GmbH. Da die aufgrund dieses Ankaufs an die M. Handels GmbH gezahlte Umsatzsteuer jedoch erst in der Vorsteueranmeldung für den Monat November 2019 angegeben wurde, wird sie im Folgenden im Monat November 2019 mit aufgeführt. Randnummer 322 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.10.2019 W. L. GmbH 1.027.836,00 195.288,84 1.223.124,84 07.10.2019 W. L. GmbH 968.208,00 183.959,52 1.152.167,52 24.10.2019 W. L. GmbH 368.772,10 70.066,70 438.838,80 Gesamtbetrag Oktober 2019 W. L. GmbH 2.364.816,10 449.315,06 2.814.131,16 01.10.2019 M. H. GmbH 1.035.350,40 196.716,58 1.232.066,98 07.10.2019 M. H. GmbH 627.200,00 119.168,00 746.368,00 Gesamtbetrag Oktober 2019 M. H. GmbH 1.662.550,40 315.884,58 1.978.434,98 Gesamt 4.027.366,50 765.199,64 4.792.566,14 Randnummer 323 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH bezahlt. Randnummer 324 xxv. Zeitraum November 2019 Randnummer 325 Im November 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.279.057,99 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 433.021,02. Randnummer 326 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.132.263,58 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 215.130,08. Randnummer 327 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.571.169,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 298.522,11. Randnummer 328 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.11.2019 W. L. GmbH 911.031,00 173.095,89 1.084.126,89 01.11.2019 W. L. GmbH 415.849,40 79.011,39 494.860,79 11.11.2019 W. L. GmbH 952.177,59 180.913,74 1.133.091,33 Gesamtbetrag November 2019 W. L. GmbH 2.279.057,99 433.021,02 2.712.079,01 08.10.2019 M. H. GmbH 573.173,58 108.902,98 682.076,56 25.11.2019 M. H. GmbH 559.090,00 106.227,10 665.317,10 Gesamtbetrag November 2019 M. H. GmbH 1.132.263,58 215.130,08 1.347.393,66 01.11.2019 A. 654.820,00 124.415,80 779.235,80 11.11.2019 A. 475.986,00 90.437,34 566.423,34 26.11.2019 A. 440.363,00 83.668,97 524.031,97 Gesamtbetrag November 2019 A. 1.571.169,00 298.522,11 1.869.691,11 Gesamt 4.982.490,57 946.673,21 5.929.163,78 Randnummer 329 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 330 xxvi. Zeitraum Dezember 2019 Randnummer 331 Im Dezember 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.014.380,76 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 382.732,34. Randnummer 332 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.181.393,28 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 414.464,72. Randnummer 333 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.488.024,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 472.724,56. Randnummer 334 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 02.12.2019 W. L. GmbH 974.760,00 185.204,40 1.159.964,40 06.12.2019 W. L. GmbH 1.039.620,76 197.527,94 1.237.148,70 Gesamtbetrag Dezember 2019 W. L. GmbH 2.014.380,76 382.732,34 2.397.113,10 04.12.2019 M. H. GmbH 639.878,99 121.577,01 761.456,00 13.12.2019 M. H. GmbH 1.122.564,71 213.287,29 1.335.852,00 27.12.2019 M. H. GmbH 418.949,58 79.600,42 498.550,00 Gesamtbetrag Dezember 2019 M. H. GmbH 2.181.393,28 414.464,72 2.595.858,00 05.12.2019 A. 952.560,00 180.986,40 1.133.546,40 13.12.2019 A. 948.934,00 180.297,46 1.129.231,46 27.12.2019 A. 586.530,00 111.440,70 697.970,70 Gesamtbetrag Dezember 2019 A. 2.488.024,00 472.724,56 2.960.748,56 Gesamt 6.683.798,04 1.269.921,62 7.953.719,66 Randnummer 335 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 336 xxvii. Zeitraum Januar 2020 Randnummer 337 Im Januar 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf fünf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.663.402,76 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 506.046,53. Randnummer 338 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.054.743,32 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 390.401,23. Randnummer 339 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.032.233,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 196.124,29. Randnummer 340 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 08.01.2020 W. L. GmbH 551.997,31 104.879,49 656.876,80 16.01.2020 W. L. GmbH 534.747,05 101.601,94 636.348,99 21.01.2020 W. L. GmbH 564.609,20 107.275,75 671.884,95 23.01.2020 W. L. GmbH 544.122,00 103.383,18 647.505,18 27.01.2020 W. L. GmbH 467.927,20 88.906,17 556.833,37 Gesamtbetrag Januar 2020 W. L. GmbH 2.663.402,76 506.046,53 3.169.449,29 10.01.2020 M. H. GmbH 336.144,90 63.867,53 400.012,43 13.01.2020 M. H. GmbH 299.771,71 56.956,62 356.728,33 16.01.2020 M. H. GmbH 383.065,20 72.782,39 455.847,59 17.01.2020 M. H. GmbH 330.946,50 62.879,84 393.826,34 27.01.2020 M. H. GmbH 378.838,60 71.979,33 450.817,93 28.01.2020 M. H. GmbH 325.976,41 61.935,52 387.911,93 Gesamtbetrag Januar 2020 M. H. GmbH 2.054.743,32 390.401,23 2.445.144,55 13.01.2020 A. 164.454,50 31.246,36 195.700,86 13.01.2020 A. 185.837,40 35.309,11 21.146,51 16.01.2020 A. 154.402,50 29.336,48 183.738,98 17.01.2020 A. 165.608,30 31.465,58 197.073,88 27.01.2020 A. 159.183,00 30.244,77 189.427,77 28.01.2020 A. 202.747,30 38.521,99 241.269,29 Gesamtbetrag Januar 2020 A. 1.032.233,00 196.124,29 1.028.357,29 Gesamt 5.750.379,08 1.092.572,05 6.642.951,13 Randnummer 341 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. Randnummer 342 xxviii. Zeitraum Februar 2020 Randnummer 343 Im Februar 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.322.778,61 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 631.327,94. Randnummer 344 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.712.583,74 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 325.390,91. Randnummer 345 In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend

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