BGB und andererseits auf die kartellrechtliche Anspruchsgrundlage
1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB gestützt, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Der Anspruchsteller muss daher ein Rangverhältnis vorgeben, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Kostenrechtlich kann es sich dennoch um denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handeln. (Rn.30)
1 Nr. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil unter Berücksichtigung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 12.04.2023 verwiesen. Randnummer 10 Das Landgericht hat einen Verfügungsanspruch verneint und daher die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Die Antragstellerin habe nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Entsperrung ihrer Anzeigen für e-Vignetten bzw. auf Unterlassung der Ablehnung solcher Anzeigen zu haben. Dieser ergebe sich weder aus § 241 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzungsvertrag noch aus § 33, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GWB bzw. Art. 102 AEUV. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein rahmenvertragliches Verhältnis über die Nutzung des Werbeprogramms G. Ads der Antragsgegnerin, aufgrund dessen die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin zu ermöglichen, im Rahmen der Nutzungsbedingungen Werbung auf ihrer Werbeplattform zu platzieren. Die Antragstellerin könne jedoch keine Entsperrung der Anzeigen für e-Vignetten verlangen, weil sie eine Verletzung des Rahmenvertrages durch die Ablehnung dieser Anzeigen nicht glaubhaft gemacht habe. Die erst nachträglich geschaffene OSDD-RL sei wirksam in den bereits bestehenden Rahmenvertrag einbezogen worden. Sie sei weder individualvertraglich abbedungen worden noch überraschend im Sinne von § 305c BGB, und sie halte einer Inhaltskontrolle
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus Kartellrecht wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin. Zwar sei glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin ein marktbeherrschendes Unternehmen auf dem vorliegend relevanten Angebotsmarkt für Onlinewerbung und damit Normadressatin des § 19 GWB sei. Es liege jedoch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben, obwohl auf der Plattform der Antragsgegnerin weiterhin Anzeigen für die Vermittlung von e-Vignetten von Wettbewerbern der Antragstellerin ausgespielt wurden, so dass objektiv eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Wettbewerbern vorliege. Es könne aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin ein Angebot unterbreite, dass grundsätzlich diskriminierungsfrei jedem Werbetreibenden offenstehe und dessen Einschränkungen aufgrund der Richtlinien angesichts der nicht überschaubaren Menge an Anzeigen faktisch nicht lückenlos vorab überwacht werden könnten, so dass die Antragsgegnerin auch reaktiv tätig werden müsse, um die Einhaltung ihrer Richtlinien durchzusetzen. Die Antragsgegnerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich bemühe, Anzeigen für e-Vignetten generell zu unterbinden, und dass sie sich seit dem Aufkommen der Auseinandersetzung mit der Antragstellerin bemühe, ein immer engeres Netz zu knüpfen, um das Ausspielen von derartigen Anzeigen zu verhindern. Es liege keine Ungleichbehandlung vor, wenn ein Wettbewerber der Antragstellerin nur deshalb eine Anzeige ausspiele, weil es aus technischen Gründen oder wegen unzulässiger Umgehungsversuche von Mitbewerbern (noch) nicht gelungen sei, sämtliche Anzeigen für e-Vignetten zu verhindern. Ob die Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren konkreter darzulegen hätte, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um Anzeigen dieser Art so weit wie nur möglich zu verhindern, könne offenbleiben. Die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Behinderung durch die Ablehnung ihrer Anzeigen sei bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht als unbillig anzusehen. Ein Konditionenmissbrauch durch Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen sei nicht glaubhaft gemacht, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin nicht unwirksam seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Randnummer 11 Die Antragstellerin greift dieses Urteil vollen Umfangs an. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt sowohl Rechtsfehler als auch Fehler in der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Unter anderem macht sie geltend, dass das Landgericht streitigen Vortrag als unstreitig gewertet, unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin sowie die von ihr vorgetragenen erheblichen Auswirkungen der Sperrung unbeachtet gelassen habe, eine Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin bzgl. ihrer angeblichen Bemühungen zur Durchsetzung der OSDD-RL angenommen habe, obwohl keinerlei Glaubhaftmachung erfolgt sei, und losgelöst vom Parteivortrag spekulative eigene Feststellungen getroffen habe. Daneben führt sie weitere Aspekte zu den Auswirkungen der Kontosperrung bzw. Ablehnung ihrer Anzeigen in Bezug auf ihren Umsatz und den Kundentraffic auf ihrer Internetseite an. Ferner trägt sie unbestritten vor, dass die Antragsgegnerin auch während dieses Berufungsverfahrens weiterhin Werbeanzeigen von Wettbewerbern der Antragstellerin ausspiele, und reicht dazu Screenshots ein. Randnummer 12 Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zunächst mitgeteilt, ihre Ansprüche in erster Linie auf Vertragsrecht und in zweiter Linie auf Kartellrecht zu stützen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass sie die Ansprüche nunmehr vorrangig auf das Kartellrecht und erst nachrangig auf Vertragsrecht stütze. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Antrag zu 2) insoweit zurückgenommen, als er sich neben den e-Vignetten auch auf Inkassodienstleistungen für Fahrgastrechtsfälle bezog. Sodann hat sie beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2023, Az. 415 HKO 5/23 , anzuordnen: Randnummer 14 1. Die Antragsgegnerin hat alle für die Vermittlung von elektronischen Vignetten auf dem G. Ads-Kundenkonto Nr. […] eingestellten Werbeanzeigen, Anzeigenerweiterungen oder Kampagnen zu entsperren, die in Anlage K39 genannt werden und durch die Antragsgegnerin seit dem 3. Januar 2023 mit der Begründung gesperrt wurden, dass es sich dabei um die Bewerbung offizieller, staatlicher oder hoheitlicher Dienstleistungen oder Dokumente oder eine Unterstützung bei der Beantragung oder Bezahlung solcher handele. Randnummer 15 2. Die Antragsgegnerin hat es auch zukünftig zu unterlassen, die von der Antragstellerin für die Vermittlung von elektronischen Vignetten auf dem G. Ads-Kundenkonto Nr. […] eingestellten Werbeanzeigen, Anzeigenerweiterungen oder Kampagnen mit einer Begründung, die der in Ziffer 1 beschriebenen Begründung entspricht, abzulehnen. Randnummer 16 3. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht zusätzlich geltend, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht dringlich sei, weil sie ihr Begehren bislang unstreitig nicht in der Hauptsache verfolgt. In der Berufung erstmals gehaltenen Vortrag der Antragstellerin rügt sie als verspätet
2 ZPO, bestreitet ihn und hält ihn für nicht ausreichend. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die bis zum 06.07.2023 gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz von 04.08.2023 weiter vorgetragen, worauf die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.08.2023 Stellung genommen hat. II. Randnummer 22 Die zulässige, nämlich sowohl statthafte als auch form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg, soweit noch zu entscheiden ist. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat ihren Antrag zu
Anlage K1 bzw. der Vertragsbestätigung
Anlage K10) und andererseits aus Kartellrecht und damit aus Gesetz (§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 GWB) begründet. Randnummer 28 Die verschiedenen kartellrechtlichen Gesichtspunkte (Konditionenmissbrauch, unbillige Behinderung und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung) stellen unter sich keine gesonderten Streitgegenstände dar, denn es geht insoweit jeweils um denselben Lebenssachverhalt. Randnummer 29 Allerdings handelt es sich bei den vertraglichen Ansprüchen einerseits und den kartellrechtlichen gesetzlichen Ansprüchen andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände. Die Anträge sind jeweils wortlautidentisch, so dass auch die jeweils begehrte Rechtsfolge dieselbe ist. Indes kommt es nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nicht nur auf den Antrag, sondern auch auf den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Lebenssachverhalt an. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (st. Rspr.; s. nur BGH NJW 2017, 61 Rn. 24). Das ist hier der Fall. Für die Zuerkennung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind die Fragen zu beantworten, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, wie dieser auszulegen ist (also: ob er einen Anspruch auf Zulassung von Anzeigen zur Auktion gewährt bzw. ob die Antragsgegnerin jedwede Anzeige einfach ablehnen darf), ob die OSDD-RL als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen ist oder nicht und wenn ja, ob diese in den Vertrag einbezogen und wirksam oder individuell abbedungen wurden und ob sie von ihrer sachlichen Reichweite das Geschäftsmodell der Antragstellerin erfassen oder nicht. Kartellrechtlich hängt der Anspruch davon ab, ob die Antragsgegnerin auf einem (genau zu bestimmenden Markt) marktbeherrschend ist und ob sie mit der Ablehnung der Werbeanzeigen den Tatbestand von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB erfüllt (auch wenn möglicherweise in Bezug auf eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB einerseits und eine unbillige Behinderung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB andererseits ähnliche Erwägungen anzustellen wären). Es handelt sich um unterschiedliche, voneinander abgegrenzte und unabhängige Lebensvorgänge. Dementsprechend ist auch der zur schlüssigen Begründung der Ansprüche zu haltende Tatsachenvortrag unterschiedlich: Für den vertraglichen Anspruch bedarf es eines bereits geschlossenen Vertrags, der für den kartellrechtlichen Anspruch im Grundsatz unerheblich ist (dieser Anspruch könnte auch von einem abgelehnten potenziellen Neukunden geltend gemacht werden, wenn auch möglicherweise zunächst auf Abschluss eines Rahmenvertrags und erst dann auf Zulassung einzelner Anzeigen zur Auktion gerichtet). Und obwohl die von der Antragstellerin in den wortlautidentischen Anträgen formulierte Rechtsfolge hier dieselbe ist, sind der vertragliche und der gesetzliche Anspruch im Ausgangspunkt von unterschiedlicher Qualität: Einerseits geht es um Schadensersatz für eine bereits begangene Vertragspflichtverletzung (hier entsprechend der jüngeren BGH-Rechtsprechung gerichtet auf Naturalrestitution und Unterlassung im noch andauernden Vertragsverhältnis), andererseits um die Beseitigung einer noch bestehenden wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung bzw. die Unterlassung einer solchen künftigen Beeinträchtigung. Randnummer 30 Demnach war es erforderlich, dass die Antragstellerin vorgibt, in welcher Reihenfolge sie die beiden unterschiedlichen Streitgegenstände geltend macht. Denn wenn der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, liegt ein Verstoß gegen das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kodifizierte Gebot vor, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (s. nur BGH NJW 2018, 1259 Rn. 8 m.w.N.). Diese notwendige Vorgabe ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich dahingehend erfolgt, dass die Antragstellerin primär aus Kartellrecht vorgeht. Da eine Festlegung oder Änderung der Reihenfolge auch im Laufe des Verfahrens und sogar in der Revisionsinstanz noch möglich ist (s. BGH GRUR 2011, 521 Rn. 13; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 21), ist dies ausreichend. Sollte die in der mündlichen Verhandlung geschehene Umstellung der Reihenfolge eine Antragsänderung im Sinne von § 533 ZPO darstellen, wäre sie zulässig. Denn zum einen ist die Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten, und die Änderung ist auch sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Zum anderen ist sie auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO), nachdem das Landgericht sowohl über den vertraglichen als auch den kartellrechtlichen Anspruch entschieden und die Antragstellerin das Urteil unter beiden Aspekten vollständig angegriffen hat. b. Randnummer 31 Die angerufenen Hamburger Gerichte sind international zuständig. Für die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche ergibt sich dies angesichts der unstreitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung (s. dazu Ziffer 13(a) der AGB der Antragsgegnerin, Anlage K11) aus Art. 25 EuGVVO. Für die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Im Übrigen folgt sie für das Eilverfahren insgesamt zudem aus Art. 35 EuGVVO und wegen rügeloser Einlassung der Antragsgegnerin auch aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO. 2. Randnummer 32 Der Antrag ist auch begründet. Es besteht ein Verfügungsgrund (dazu unter a.), und der Verfügungsanspruch ist aus dem primär geltend gemachten Kartellrecht zu bejahen (dazu unter b.). Auf die Frage, ob der Antragstellerin auch entsprechende, hilfsweise geltend gemachte vertragliche Ansprüche zustehen, kommt es nicht mehr an. a. Randnummer 33 Es besteht ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes auch dann, wenn eine Regelung insb. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Randnummer 34 Da die Antragstellerin kartellrechtliche und vertragliche Ansprüche geltend macht, gilt die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung
1 UWG nicht, auch nicht analog (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 71 m.w.N., auch zur a.A.). Auch der Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 GWB kann jedoch grundsätzlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden, allerdings nur bei dringenden Gründen bzw. in engen Grenzen (Drescher, a.a.O. Rn. 71 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Beseitigungsanspruch
1 Alt. 1 GWB. Solche dringenden Gründe, die auch eine temporäre Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, liegen hier nach Dafürhalten des Senats vor. Randnummer 35 Vorliegend geht es zwar mit dem Antrag zu
2 ZPO verspäteten Analysen würden keinen fortwährenden Umsatzeinbruch nachweisen. Der Umsatz aus dem Vertrieb bulgarischer Vignetten scheine nach der Kontosperre im Oktober 2022 fast identisch zu sein wie derjenige aus Oktober 2021 bis Februar 2022. Die anderen Umsätze seien seit Mitte November 2022 wieder gestiegen. Der Vortrag der Antragstellerin zu Abgängen von Mitarbeitern sei zu unkonkret und werde zudem mit Nichtwissen bestritten, auch bezüglich der Kausalität der Kontosperrung für die Abgänge. Überdies habe die Antragstellerin, was unstreitig ist, am 26.04.2023 fünf Stellen
Anlage AG31 ausgeschrieben, was ihre Existenzbedrohung widerlege. Einen irreparablen Reputationsschaden habe die Antragstellerin nicht belegt, sondern sich im Gegenteil bemüht, den Rechtsstreit für eine Werbekampagne in eigener Sache zu verwenden, indem sie detaillierte Informationen an die Presse weitergegeben und das landgerichtliche Urteil als untragbar präsentiert habe. Es sei auch unklar, woraus sich ein Reputationsschaden ergeben soll, wenn die Antragstellerin genauso behandelt wird wie ihre Wettbewerber. Zudem seien erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch einen reinen Umsatzrückgang bei einem Geschäftsmodell mit hoher Skalierbarkeit wie dem der Antragstellerin nicht plausibel: Solche Geschäftsmodelle seien durch sehr geringe Fixkosten gekennzeichnet, so dass punktuelle Umsatzrückgänge weniger gravierend als für andere Modelle seien. Eine Eilentscheidung sei nicht erforderlich, um Wettbewerbschancen der Antragstellerin zu sichern, da auch ihre Wettbewerber keine Anzeigen ausspielen dürften. Die Antragstellerin könne daher zumutbar auf die spätere Geltendmachung von Leistungs- und / oder Schadensersatzansprüchen verwiesen werden. Demgegenüber bestehe ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an einer effektiven Durchsetzung der OSDD-RL, die legitime Zwecke verfolge. Das würde durch die individuelle Aussetzung der OSDD-RL gegenüber der Antragstellerin unterlaufen, und außerdem wäre damit eine Diskriminierung der Wettbewerber der Antragstellerin verbunden. Eine vollständige Suspendierung der OSDD-RL sei der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Schließlich habe die Antragstellerin die Dringlichkeit selbst widerlegt, weil sie – unstreitig – noch keine Hauptsacheklage anhängig gemacht hat (Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18, juris Rn. 84 ff. sowie Urteil vom 07.09.2020,VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 91). Randnummer 41 Auf Grundlage dieses Sach- und Streitstands ist nach dem oben dargelegten Maßstab ein Verfügungsgrund anzunehmen. Die Antragstellerin hat eine erhebliche Notlage dargelegt und glaubhaft gemacht, mindestens aber, dass ihr schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile bzw. erhebliche Schäden drohen, welche außer Verhältnis stehen zur Belastung der Antragsgegnerin durch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung: Randnummer 42 Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umsatzeinbußen sind ganz erheblich, und die Umsätze sind nicht nachholbar. Darauf, ob es bei der Antragstellerin auch zu Gewinneinbußen gekommen ist, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Der Senat hält es für plausibel, dass die Antragstellerin als Internet-Start-Up ganz maßgeblich auf Umsatz (-wachstum) und Neukundenakquise angewiesen ist und ihr Gewinn in ihrem derzeitigen Entwicklungsstadium keine entscheidende Rolle spielt, auch und gerade gegenüber Geldgebern und potenziellen Erwerbern des Unternehmens. Für Geschäftspartner der Antragstellerin wie insbesondere die Zahlungsdienstleister und damit auch die von diesen gewährten (Sonder-) Konditionen wird ohnehin nicht der Gewinn, sondern der (über sie) generierte Umsatz von vorrangigem Interesse sein. Würde man nur auf den Gewinn abstellen, so würde dies eine Schutzlücke für all jene Unternehmen bedeuten, die sich noch in der Wachstumsphase befinden, aber noch nicht profitabel sind. Daher ist hier aufgrund der Einzelfallumstände ein Verfügungsgrund unabhängig davon zu bejahen, ob und ggf. in welchem Ausmaß der Antragstellerin auch Gewinn entgeht. Randnummer 43 Die Antragstellerin hat die erheblichen Umsatzeinbußen plausibel dargelegt und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers H. (Anlagen K3 und BK5) glaubhaft gemacht. Soweit sie mit der Berufungsbegründung neue Analysen eingeführt hat (s. etwa Anlage BK6), sind diese trotz § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, ob § 531 Abs. 2 ZPO auch im Eilverfahren anzuwenden ist. Denn der entsprechende Vortrag ist nicht neu im Sinne der Vorschrift. Die Antragstellerin hat sich von Beginn an auf den erheblichen Umsatzrückgang gestützt und entsprechende Analysen vorgelegt. Der in der Berufungsinstanz dazu gehaltene weitere Vortrag vertieft und aktualisiert lediglich den bisher gehaltenen Vortrag. Es wird die Umsatzentwicklung für die Slowakei, Ungarn und Bulgarien gezeigt für den Zeitraum 28.08.2022 - 24.02.2023 („Jahr 2“) im Vergleich zum unbeeinflussten Vorjahreszeitraum 28.08.2021 bis 24.02.2022 („Jahr 1“). Der Umsatz in Jahr 2 liegt nahezu durchgehend ganz erheblich unter dem für Jahr 1. Es ist zwar richtig, dass der Umsatz in Jahr 2 auch wieder ansteigt, allerdings bleibt er deutlich unter Vorjahresniveau. Die Antragsgegnerin weist außerdem zutreffend darauf hin, dass der Vertrieb bulgarischer Vignetten nach der Kontosperre im Oktober 2022 einen fast identischen Umsatz im Vergleich zum Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 generiert hat (s. Anlage BK6, S. 3), wozu sich die Antragstellerin nicht erklärt. Die Umsätze für Ungarn und die Slowakei liegen aber deutlich unter dem jeweiligen Umsatz des Vorjahresvergleichszeitraums (s. Anlage BK6). Entsprechendes gilt für die prognostizierten Umsätze für Tschechien und Slowenien (in diesen Ländern ist die Antragstellerin erst Mitte 2022 aktiv geworden, so dass sie keine Vorjahresbetrachtung anstellen kann). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, Umsatzsteigerungen könnten auf die Sperre von Anzeigen der Konkurrenten der Antragstellerin zurückzuführen sein, bleibt das unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hätte ohne Weiteres in zeitlicher Hinsicht zu Sperren von Wettbewerbern vortragen und so eine Korrelation konkret darlegen können, statt eine vage Vermutung anzustellen. Randnummer 44 Der weitere Vortrag der Antragstellerin aus ihrem Schriftsatz vom 26.06.2023 betreffend ihren Nutzertraffic ist unstreitig und daher zu berücksichtigen. Er bestätigt und stützt den Vortrag zum Umsatzrückgang, denn danach ist die Anzahl der Nutzer von 2.286.718 zwischen dem 19.10.2021 und dem 18.06.2022 auf lediglich noch 789.554 Nutzer und damit um 65% zwischen dem 19.10.2022 und dem 18.06.2023 zurückgegangen. Zudem ist die Zahl der Neunutzer im selben Vergleichszeitraum um 67% zurückgegangen. Randnummer 45 Soweit die Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin unstreitig geschalteten fünf Stellenanzeigen verweist, steht das der Annahme einer Notlage nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, ist eine bereits konkret die Existenz bedrohende Notlage nicht erforderlich. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits vier Mitarbeiter seit der erstmaligen Kontosperre verloren, und sie darf auch und gerade angesichts dieses noch laufenden Eilverfahrens optimistisch sein und die für den Fall der von ihr erstrebten Entsperrung der G. Ads-Anzeigen erforderlichen Kräfte bereits rekrutieren. Randnummer 46 Die Bezifferung der der Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstehenden Schäden in einem Hauptsacheverfahren wäre sehr aufwendig. Dies zum einen, weil es um Schäden auf unterschiedlichen Ebenen geht (wie etwa: entgangener Gewinn, Verlust von Mitarbeitern und günstigen Konditionen bei Dienstleistern), und zum anderen, weil sich die Antragstellerin bis zu den Interventionen der Antragsgegnerin unstreitig in einer starken Wachstumsphase befand und das Geschäft in Slowenien und Tschechien gerade erst aufgenommen hatte. Daher würde es maßgeblich um eine mindestens teilweise hypothetische Betrachtung gehen, nämlich um die Frage, welche Wachstumschancen für die Antragstellerin bestanden und (allein) infolge der Anzeigenablehnung nicht realisiert werden konnten. Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wäre deswegen allein der Höhe nach mit ganz erheblichen Unsicherheiten belastet. Es geht außerdem darum, dass sich die Antragstellerin künftige Marktchancen erarbeiten können will. Schließlich werden immer noch Anzeigen von Wettbewerbern der Antragstellerin von der Antragsgegnerin ausgespielt. Die Antragstellerin gerät dadurch gegenüber ihren Wettbewerbern weiter ins Hintertreffen. Der dadurch entstehende Schaden ist ebenfalls schwierig zu beziffern und darzulegen. Randnummer 47 Die für den Verfügungsgrund zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind nach Einschätzung des Senats sehr hoch, wie sich aus den unter b. folgenden Ausführungen ergibt, wobei ein Kartellrechtsverstoß der Antragsgegnerin jedenfalls in Bezug auf die Diskriminierung nach dem hier zu beurteilenden Sach- und Streitstand ganz eindeutig gegeben ist (s. dazu näher unter b.). Randnummer 48 Für die Frage der Dringlichkeit ist es nach Auffassung des Senats nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin ihre im hiesigen Eilverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht auch bereits in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich verfolgt. Soweit sich die Antragsgegnerin insofern auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18, juris Rn. 104 ff.; bestätigt mit Urteil vom 07.09.2020, VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 91) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2020, 35 O 17/20, juris Rn. 28). Die dortige Argumentation lässt den
ZPO auch im Verfügungsverfahren geltenden § 926 ZPO ausdrücklich „außer Betracht“ (Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18, juris Rn. 115). Sie berücksichtigt somit nicht die gesetzliche Regelung, nach der es der unterlegene Antragsgegner des Eilverfahrens in der Hand hat, dem Antragsteller die Erhebung der Hauptsacheklage gerichtlich auferlegen zu lassen und für den Fall, dass sie nicht erhoben wird, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Überdies spricht auch der Grundsatz der Prozessökonomie gegen die o.g. Sichtweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Müsste innerhalb gewisser Frist die Hauptsacheklage erhoben werden, um in einem noch anhängigen Eilverfahren nicht der Dringlichkeit verlustig zu gehen, so wäre den Parteien die Möglichkeit genommen, eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen und so das zeit- und kostenintensive Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Randnummer 49 Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie den hier zu bescheidenden Verfügungsantrag nicht sofort – also vorbeugend – in Reaktion auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.12.2022 aus dem vorangegangenen Verfahren 415 HKO 82/22 gestellt hat. Die Antragstellerin hat dort zwar mitgeteilt, dass die Entsperrung des Kontos nicht zur erneuten Zulassung von Werbeanzeigen für die Vermittlung von e-Vignetten führen werde. Die Antragstellerin durfte jedoch die Entscheidung des Gerichts in dem auf Aufhebung der Kontosperre gerichteten vorangegangenen Verfahren und die Reaktion der Antragsgegnerin darauf abwarten. Abgesehen davon hätte die Antragstellerin zumindest den Beseitigungsanspruch auch noch gar nicht geltend machen können, bevor durch das Handeln der Antragsgegnerin die angegriffene Beeinträchtigung eingetreten war. Denn während ein Unterlassungsanspruch u.U. auch vorbeugend geltend gemacht werden kann, ist das beim Beseitigungsanspruch nicht der Fall. Randnummer 50 Auf Seiten der Antragsgegnerin sprechen hingegen keine überwiegenden Gründe gegen den Erlass der begehrten Verfügung. Direkte finanzielle Einbußen drohen der Antragsgegnerin dadurch nicht, im Gegenteil erzielt sie durch Anzeigen der Antragstellerin, die sich in einer Auktion durchsetzen und dann auch angeklickt werden, Einnahmen. Leiden könnte ihre Reputation, und sie müsste die OSDD-RL jedenfalls für die Antragstellerin, faktisch wohl mindestens im gesamten Marktsegment des e-Vignettenvertriebs für gewisse Zeit suspendieren bzw. auf eine Einzelfallprüfung umstellen. Das ist ihr jedoch möglich und auch zuzumuten, auch wenn anzuerkennen ist, dass die Antragsgegnerin mit Erlass und Durchsetzung der OSDD-RL im Ausgangspunkt legitime Zwecke auch zugunsten der Nutzer verfolgt. b. Randnummer 51 Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche entgegen der Bewertung des Landgerichts aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu. Randnummer 52 Auf die kartellrechtlichen Ansprüche findet nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen jedenfalls auch an den deutschen Markt richten, ist auf der Grundlage ihres Vortrages eine Beeinträchtigung (auch) des deutschen Marktes wahrscheinlich, so dass insoweit deutsches Recht gilt (vgl. zu sog. „Multistate-Verstößen“: Poelzig/Windorfer/Bauermeister in: beckOGK, Stand: 01.09.2022, Art. 6 Rom II-VO Rn. 266 f., sowie Mankowski in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, Teil II Rn. 225). Randnummer 53
1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten.
2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2). Betroffen ist nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. (a) Randnummer 54 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin Normadressatin von § 19 GWB ist, denn sie hat eine beherrschende Stellung auf dem
1 GWB sachlich und räumlich relevanten Markt inne. Randnummer 55 Der sachlich relevante Markt wird nach dem Bedarfsmarktkonzept unter Berücksichtigung der ökonomischen Besonderheiten abgegrenzt. Dem relevanten (Angebots-) Markt sind alle Produkte zuzurechnen, die nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs aus Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe austauschbar sind (BGH NJW 2011, 2730 Rn. 12 m.w.N. – MAN-Vertragswerkstatt). Randnummer 56 Das ist hier in sachlicher Hinsicht der Markt für suchwortgebundene Online-Werbung, also das an Werbetreibende gerichtete Angebot der Vermarktung von an bestimmte Suchbegriffe gekoppelten Werbeanzeigen im Umfeld einer Internetsuchmaschine. Aus der Sicht der Nachfrager, also der (potenziellen) Werbekunden der Antragsgegnerin und anderer Anbieter suchwortgebundener Online-Werbung, ist Online-Werbung nicht mit Offline-Werbung austauschbar; das gilt allemal für solche Werbekunden wie die Antragstellerin, die ein reines Online-Geschäft betreiben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Online-Werbung für ein rein online betriebenes Unternehmen durch Offline-Werbung substituierbar sein soll. Darüber hinaus ist suchwortgebundene Werbung aufgrund ihrer sehr hohen, derzeit wohl schwerlich zu übertreffenden Zielgenauigkeit nicht austauschbar mit anderer Online-Werbung, die nicht an Suchbegriffe anknüpft (so auch LG Frankfurt GRUR-RS 2022, 28836 Rn. 31, und LG Hamburg GRUR-RS 2022, 43566 Rn. 69; offen hingegen, allerdings lediglich in einem obiter dictum, der
Anlage BK11, dass die geplante „Aussteuerung“ von Anzeigen in den europäischen Ländern Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Polen und Niederlande erfolgen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin auch Werbeanzeigen in außereuropäischen Ländern aussteuern lassen wollte, sind aber weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch ersichtlich. Daher kann nicht von einem weltweiten Markt ausgegangen werden, sondern allenfalls von einem europäischen. Randnummer 58 Die Antragsgegnerin ist sowohl auf dem deutschen als auch auf dem europäischen Markt beherrschend.
1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Es wird
4 GWB vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % hat. Wie das Landgericht im angegriffenen Urteil (dort S. 25) zutreffend ausführt, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sowohl auf dem deutschen als auch auf dem europäischen Markt marktbeherrschend ist. Ausweislich der Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 05.01.2022 (eingereicht als Anlage K8) hat G. in Deutschland „mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung“ und verfügt über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb i.S.d. § 19a Abs. 1 GWB. Nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission zu ihrer Entscheidung in Sachen AT.40411 „G. AdSense“ vom 20.03.2019 (abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_1770), auf die sich die Antragstellerin auf Seiten 97 ihres Antragsschriftsatzes bezogen hat, war G. „von 2006 bis 2016 mit einem Marktanteil von über 70% mit Abstand der größte Vermittler von Suchmaschinenwerbung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). 2016 lag der Marktanteil von G. auch auf den nationalen Märkten für allgemeine Internet-Suchanfragen im Allgemeinen bei über 90% und auf den meisten nationalen Märkten für Suchmaschinenwerbung, auf denen G. mit seinem bekanntesten Produkt, der G.-Suchmaschine, präsent ist, bei über 75%.“ Darauf bezieht sich die Kommission in Rn. 340 ihrer als Anlage K42 auf Englisch vorgelegten Fusionskontrollentscheidung „G./Fitbit“ vom 17.12.2020 (Fall M.9660) und führt aus: „In all EEA countries market shares are above 90% and there is no reason to believe that market shares are materially higher if one considers the segments of online search advertising on desktop and on mobile. Moreover, it appears that G.'s market shares have not materially changed compared to the Commission's findings in G. AdSense.“ (Frei übersetzt: „In allen EWR-Ländern liegen die Marktanteile bei über 90 %, und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Marktanteile wesentlich höher sind, wenn man die Segmente der Online-Suchwerbung auf dem Desktop und auf dem Handy betrachtet. Außerdem scheinen sich die Marktanteile von G. im Vergleich zu den Feststellungen der Kommission in der Sache G. AdSense nicht wesentlich verändert zu haben.“) Randnummer 59 Ausweislich der auf Seite 70 der soeben genannten Entscheidung abgedruckten Tabelle lag G.s Anteil am Markt für Suchmaschinenwerbung in den einzelnen EU-Staaten in den Jahren 2018 und 2019 zwischen 90% und 100%. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies inzwischen maßgeblich geändert hätte, allemal nicht dahingehend, dass der Marktanteil auch nur in einem EU-Mitgliedsstaat von mehr als 90% auf unter 40% gesunken wäre. Randnummer 60 Dem ist die Antragsgegnerin nicht maßgeblich entgegengetreten. Soweit sie in der Berufungsinstanz lediglich erneut auf eine Entscheidung der britischen Competition and Markets Authority („CMA“, abrufbar unter https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5e6f8119e90e070ac9b21395/G._Looker_decision-.pdf) verweist, ändert das nichts. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, hat die CMA in dieser Entscheidung keinen weltweiten Markt für Online-Werbung abgegrenzt, sondern die räumliche Marktabgrenzung ausdrücklich offengelassen (s. Rn. 100, 102 der genannten CMA-Entscheidung). Außerdem geht es dort nicht um den hier relevanten Markt für suchbegriffgebundene Suchmaschinenwerbung, sondern nur allgemein um Online-Werbung. (b) Randnummer 61 Die Antragstellerin ist Betroffene i.S.v. § 33 Abs. 3 GWB, denn sie ist als Nachfrager des Angebots der Antragsgegnerin und damit als sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt. (c) Randnummer 62 Die Ablehnung der Anzeigen durch die Antragsgegnerin stellt eine unbillige Behinderung der Antragstellerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB dar. (aa) Randnummer 63 § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB gilt auch zwischen den streitenden Parteien. Soweit die Antragsgegnerin meint, in einem rein vertikalen Wettbewerbsverhältnis wie dem hiesigen gelte lediglich das Diskriminierungsverbot
2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, nicht aber auch das Behinderungsverbot, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Grossistenkündigung“ (GRUR 2012, 84 Rn. 35 ff.): Der Bundesgerichtshof prüft dort neben der Diskriminierung auch den Tatbestand einer unbilligen Behinderung, obwohl zwischen der dort beklagten Pressevertriebsgesellschaft und dem klagenden Pressegrossisten ebenfalls nur ein vertikales Wettbewerbsverhältnis bestand (und er verneint das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit). Dementsprechend vermag die Antragsgegnerin nicht einen Rechtsprechungs- oder Literaturnachweis zu nennen, der ihre Ansicht stützen würde. Soweit sie auf Randnummern 6, 19 und 76 der sog. „Prioritätenmitteilung“ der Europäischen Kommission vom 24.02.2009 (ABl. 2009 C 45/7, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009XC0224%2801%29) verweist, geht daraus nicht hervor, dass der Tatbestand der unbilligen Behinderung im Vertikalverhältnis ausgeschlossen sei. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Literaturstimmen. Diesen ist allenfalls zu entnehmen, dass die Tatbestandsvariante der unbilligen Behinderung hauptsächlich im Verhältnis zu Wettbewerbern des Normadressaten (also im Horizontalverhältnis) greife, nicht aber, dass sie im Vertikalverhältnis ausgeschlossen sei. Das ist auch nicht anzunehmen. Die Tatbestände der Behinderung und der ungleichen Behandlung überschneiden sich weitgehend bzw. häufig, so dass eine klare Trennung nach allgemeiner Ansicht nicht möglich ist (s. nur BGH NJW 1968, 400, 401 – Jägermeister sowie Markert/Fuchs in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 83 m.w.N.; vgl. auch Westermann in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 19 GWB Rn. 40 und Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 15, jeweils m.w.N.). Zudem stellen die Sondertatbestände wie die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB genannten jeweils nur beispielhafte Ausprägungen der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB dar (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 12 mit Verweis u.a. auf BGH NJW 2012, 3243 Rn. 13 – Wasserpreise Calw). Angesichts dessen kann sich der Anwendungsbereich der einen Variante des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht von dem der anderen unterscheiden. (
Anlage K39. Zudem gewährt § 33 Abs. 1 Alt. 2 GWB den begehrten Anspruch auf Unterlassung erneuter kerngleicher Rechtsverstöße, hier in Gestalt der unbilligen Behinderung. (d) Randnummer 81 Da die geltend gemachten Ansprüche im begehrten Umfang wegen unbilliger Behinderung bestehen, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Verhalten der Antragsgegnerin zudem offensichtlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB darstellt. Die Antragsgegnerin ließ unstreitig mehrfach und sogar noch während des laufenden Berufungsverfahrens Werbeanzeigen für e-Vignetten von Wettbewerbern der Antragstellerin zum G. Ads-Programm zu und spielte diese aus. Entgegen der Bewertung des Landgerichts hat die Antragsgegnerin in Anbetracht dessen schon nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Bemühungen sie entfaltet, um das zu verhindern und die OSDD-RL (im hier interessierenden Bereich) konsequent durchzusetzen. Sie hat vorgetragen, die OSDD-RL in einem Mix aus automatisierten und manuellen Maßnahmen durchzusetzen, manuelle Überprüfungen auf Basis gängiger Suchwörter verstärkt und einen sog. „Query Ad Block“ eingerichtet zu haben, um bestimmte (indes nicht benannte) „Keywords“ generell zu sperren, sowie Ads-Konten von Werbetreibenden bei wiederholten Verstößen gegen die OSDD-RL bzw. Umgehungsversuchen gesperrt zu haben. Dieser durchweg vage, die konkret in Rede stehenden Werbungen für den Vertrieb von e-Vignetten gar nicht aufgreifende Vortrag ist nicht einlassungsfähig und daher unbeachtlich. Überdies fehlt entgegen den landgerichtlichen Ausführungen jegliche Glaubhaftmachung der von der Antragstellerin bestrittenen Bemühungen. Die Antragsgegnerin hat auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die vorgelegten Anzeigen von Wettbewerbern jeweils nur deshalb ausgespielt worden seien, weil es aus technischen Gründen oder wegen unzulässiger Umgehungsversuche nicht gelungen sei, das zu verhindern. Randnummer 82 Da der Anspruch bereits wegen unbilliger Behinderung begründet ist, sieht der Senat von detaillierteren Ausführungen zur Ungleichbehandlung ab. Aus diesem Grund kann zudem offenbleiben, ob der Anspruch aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB die begehrte Rechtsfolge ebenso tragen würde wie der Anspruch
Alt. 1 oder ob der Antragsgegnerin neben der Zulassung der Anzeigen der Antragstellerin auch andere Wege offenstünden, die bestehende Diskriminierung zu beseitigen (s. dazu allgemein: Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 33 GWB Rn. 29 m.w.N.). 3. Randnummer 83 Die Androhung von Ordnungsmitteln in Bezug auf den Tenor zu 2. erfolgt
2 ZPO. 4. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Dies betraf den Unterlassungsantrag bezüglich der Werbung für Inkassodienstleistungen für Fahrgastrechtsfälle. Der von der Antragstellerin vorgetragene 6-Wochen-Umsatz in diesem Bereich liegt im vierstelligen Euro-Bereich (s. dazu S. 13 der eidesstattlichen Versicherung
Anlage K03) und macht demnach lediglich einen Bruchteil im einstelligen Prozentbereich des 6-Wochen-Umsatzes mit e-Vignetten aus. Randnummer 85 Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nicht. Gegen dieses Urteil ist
2 S. 1 ZPO kein Rechtsmittel statthaft. Es wird daher unmittelbar mit der Verkündung rechtskräftig, so dass
1 ZPO aus ihm vollstreckt werden kann. Randnummer 86 Ein Grund, den Erlass dieser einstweiligen Verfügung
2 ZPO von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig zu machen, besteht nicht. 5. Randnummer 87 Die beiden nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 04.08.2023 und vom 10.08.2023 waren
1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie geboten auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
ZPO.
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