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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 2/23 D Urteil Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - betriebliche Altersversorgung - Riesterrente -

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - betriebliche Altersversorgung - Riesterrente - Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 226 Abs 2 S 2 SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit

§ 266Nr 8 Rd

Nr 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 =

§ 266Nr 8 Rd

Nr 84 ff mwN; BSG

§ 240Nr 30) (BSG, Urteil vom 30.

November 2016 – B 12 KR 6/15 R –,

§ 224

Nr 2,

§ 240Nr 31, Soz

R 4-1100 Art 3 Nr 80, Rn. 26 bei juris). Randnummer 20 Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern unterscheidet, denn Grund dass es zu dieser unterschiedlichen Art der Versicherung kommt, ist die bereits beschriebene Neunzehntel-Regelung. Der Gesetzgeber geht angesichts dieser Vorschrift typisierend davon aus, dass Rentenbezieher, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht gesetzlich versichert waren, offenbar weniger schutzbedürftig sind. Diese Personengruppe hat während eines aus Sicht des Gesetzgebers maßgeblichen Zeitraums ihres Berufslebens keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt und ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers auch nicht bei der Beitragsbemessung während des Bezuges einer Rente zu privilegieren. Der Kläger hat zwar eingewandt, dass er sowohl in der Zeit seiner Selbständigkeit (während der er privatversichert war) als auch jetzt nicht zu den „Besserverdienenden“ gehöre. Dies ändert aber nichts daran, dass es dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG möglich ist, typisierende sozialpolitische Entscheidungen zu treffen. Randnummer 21 Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am

  1. Januar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am
  2. Januar 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass sein Bevollmächtigter in einem gleichgelagerten Rechtsstreit die vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in dessen Urteil vom
  3. Januar 2023 (L 1 KR 463/21) zugelassene Revision eingelegt habe, die beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 12 KR 3/23 R anhängig sei. Der Anordnung des Ruhens des hiesigen Verfahrens mit Blick auf jenes wolle er jedoch nicht zustimmen. Randnummer 22 Die Beteiligten haben auf Nachfrage des Senats nach allen nach dem
  4. Juli 2020 erlassenen Beitragsbescheiden, die nach § 86 bzw. 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sein könnten, folgende Bescheide vorgelegt: Randnummer 23 -
  5. November 2020: Beiträge ab
  6. November 2020 Randnummer 24 -
  7. Januar 2021: Beiträge ab
  8. Januar 2021 Randnummer 25 -
  9. Juli 2021: vorläufige Beiträge ab
  10. Januar 2021 Randnummer 26 -
  11. Januar 2022: vorläufige Beiträge ab
  12. Januar 2022 Randnummer 27 -
  13. Juni 2022: vorläufige Beiträge ab
  14. Juli 2022 Randnummer 28 -
  15. Juli 2022: vorläufige Beiträge ab
  16. August 2022 Randnummer 29 -
  17. Juli 2022: endgültige Beiträge die Zeit vom
  18. Januar 2021 bis
  19. Dezember 2021 Randnummer 30 -
  20. Januar 2023: vorläufige Beiträge ab
  21. Januar 2023 Randnummer 31 -
  22. Juni 2023: vorläufige Beiträge ab
  23. Juli 2023 Randnummer 32 -
  24. Juli 2023: vorläufige Beiträge ab
  25. Juli
  26. Randnummer 33 Der Kläger beantragt demnach schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 34 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  27. Dezember 2022 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom
  28. Juli 2020 und
  29. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  30. Dezember 2020 und die Bescheide vom
  31. Januar 2021,
  32. Juli 2021,
  33. Januar 2022,
  34. Juni 2022,
  35. Juli 2022

(2x),
  1. Januar 2023,
  2. Juni 2023 sowie
  3. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Freibetrags entsprechend § 226 Abs. 2 SGB V festgesetzt worden sind, Randnummer 35 hilfsweise, Randnummer 36 die Revision zuzulassen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 40 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 41 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 43 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen, wobei die Klage ebenso wie das Urteil dahingehend auszulegen sind, dass sie sich auch auf sämtliche nach § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide erstrecken. Der erkennende Senat wiederum entscheidet über die Rechtmäßigkeit der nach Urteilsverkündung durch das SG von der Beklagten erlassenen und bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass die einschlägigen BtrVgSz zuletzt nicht – so das SG – am
  4. März 2020, sondern am
  5. Juni 2021 geändert worden sind. Randnummer 44 Das ausschließlich wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten einfachrechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden sind, sieht auch der Kläger so. Davon, dass die angewandten Regelungen bzw. die Nichtanwendung der lediglich für Pflichtversicherte, über § 237 S. 4 SGB V ebenfalls für in der KVdR versicherte Rentner geltenden Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V verfassungswidrig sei, vermag sich der erkennende Senat ebensowenig zu überzeugen wie das SG und das Hessische LSG, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht in Betracht kommt. Den folgenden ergänzenden Ausführungen des Hessischen LSG in dessen Urteil vom
  6. Januar 2023 (L 1 KR 463/21, Die Beiträge Beilage 2023, 175) schließt der Senat sich an, und diesen ist nichts hinzuzufügen: Randnummer 45 Im Gesetzgebungsverfahren war die Problematik der Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner bekannt und wurde diskutiert (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-​Drs. 19/15877, Fraktionsmeinung Bündnis 90/Die Grünen; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Stellungnahme, Ausschuss-​Drs. 19
(14)120
(4), S. 5; GKV-​Spitzenverband, Stellungnahme, Ausschuss-​Drs. 19
(14)120(6.1.), S. 3). Im Ausschussbericht heißt es bei der Fraktionsmeinung der SPD sogar: „Hinsichtlich der freiwillig Versicherten habe man die bestehende Problematik thematisiert und sich gewünscht, auch dafür noch eine Lösung finden zu können. Leider habe sich an dieser Stelle gezeigt, wie inkonsistent das Beitragsrecht ausgestaltet sei. Daher sei es erforderlich, das Beitragsrecht als Ganzes noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, um auf diese Weise für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen zu können“ (Beschlussempfehlung und Bericht BT-​Drs. 19/15877, S. 12). Randnummer 46 Dennoch hat sich der Gesetzgeber für eine Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V ausschließlich für pflichtversicherte Betriebsrentner entscheiden. Diese beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Das Gesetz darf typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (vgl. BSG, Urteil vom
  1. November 2016, B 12 KR 6/15 R m.w.N.). Hinzu kommt: Die Versicherten- und Einnahmenstruktur ist zwischen den versicherungspflichtigen und den freiwillig versicherten Rentnern (auch weiterhin) verschieden. Die Zahl der freiwillig versicherten Rentner ist zudem wesentlich niedriger als die der versicherungspflichtigen Rentner. Außerdem kommt bei den freiwillig Versicherten dem Arbeitseinkommen und anderen bei ihnen beitragspflichtigen Einnahmen (aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung) größere Bedeutung zu als bei Versicherungspflichtigen (vgl. Peters, Zur Betriebsrentenfreibetragsregelung in § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, NZS 2021, 207). Randnummer 47 Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.) lässt sich nach Auffassung des Senats eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung freiwillig versicherter Betriebsrentner gegenüber pflichtversicherten Betriebsrentnern durch die Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat es als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft waren nach der damaligen durch das Bundesverfassungsgericht beanstandeten Rechtslage nicht ausreichend; hierdurch wurden insbesondere Beschäftigte benachteiligt, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und sich infolgedessen freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben. In dem Beschluss heißt es u.a.: Randnummer 48 „Diese Benachteiligung ist jedenfalls so lange mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wie die Beitragsbelastung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen die oben dargestellten erheblichen Differenzen (vgl. unter A II) [Beitragsbemessung in der Pflichtversicherung einerseits und der freiwilligen Krankenversicherung andererseits, Anm. durch Senat] aufweist (BVerfG, Beschluss vom
  3. März 2000 – 1 BvL 16/96 –, BVerfGE 102, 68-99, Rn. 83).“ Randnummer 49 Infolge der Freibetragsregelung gemäß § 226 Abs. 2 SGB V kommt es indes nicht zu solchen „erheblichen Differenzen“ in der Beitragsbelastung freiwillig Versicherter wie es der damals gesetzlich vorgesehene „dauerhafte Ausschluss“ freiwillig Versicherter von der günstigeren Pflichtversicherung für Rentner bedeutete. Das Gesetz darf auch insoweit noch typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (BSG, Urteil vom
  4. November 2016 – B 12 KR 6/15 R m.w.N.). Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 51 Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.