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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 112/22 D Urteil Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger § 22

Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nach §

§ 22SGB II und § 35 SGB XII (Gz.

Sl 224 / 113.20-3-1-3) – im Zusammenspiel mit der ab dem

  1. Januar 2017 bis zum
  2. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten

§ 22SGB II und § 35 SGB XII (Gz.

Sl 2111/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemannes der Klägerin genüge, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht habe gefunden werden können, lasse sich nicht feststellen. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht habe, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen, die aber nicht stattgefunden habe. Auch ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in Höhe von 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 komme deshalb nicht in Betracht. Die Klägerin und ihr Ehemann seien insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt gewesen, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 zu beschränken. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. In 2017 sei der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich sei er dazu fähig gewesen. Keinesfalls zu übernehmen seien überdies die Kosten für den Kfz-Stellplatz. Und schließlich begegne die Berechnung der zu übernehmenden Heiz- und Wasserkosten durch den Beklagten keinen Bedenken; die Klägerin habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Randnummer 27 Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom

  1. Oktober 2018 bis zum
  2. September 2019 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom
  3. September in Höhe von 758,96 Euro (Oktober 2018 bis Mai 2019) bzw. 738,46 Euro (Juni 2019 bis September 2019). Er berücksichtigte dabei eine Grundmiete von 317,46 Euro, Heizkosten von 19,50 Euro und Nebenkosten von 48 Euro (Oktober 2018 bis Mai 2019) bzw. 27,50 Euro (Juni 2019 bis September 2019). Randnummer 28 Die Klägerin legte am
  4. September 2018 Widerspruch ein. Randnummer 29 Am
  5. November 2018 erließ der Beklagte wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum
  6. Januar 2019 einen Änderungsbescheid für die Zeit vom
  7. Januar 2019 bis zum
  8. September 2019; die berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieben unverändert. Randnummer 30 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 2018, abgesandt mit einfachem Brief, zurück. Randnummer 31 Die Klägerin hat am
  10. Januar 2019 Klage erhoben. Randnummer 32 Sie hat auf ihren Vortrag in den Verfahren S 16 AS 3835/17 und L 4 AS 163/19 verwiesen und erklärt, der Senat habe sich in seiner Entscheidung vom
  11. September 2021 nicht ausreichend mit der damaligen Zwangssituation auseinandergesetzt. Zudem sei ihr Ehemann langfristig umzugsunfähig. Randnummer 33 Am
  12. März 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zu den Bescheiden vom
  13. September 2018 und
  14. November
  15. Er bewilligte der Klägerin nun für den Monat Mai 2019 Leistungen in Höhe von 562,43 Euro und für die Zeit vom
  16. Juni 2019 bis zum
  17. September 2019 zunächst keine Leistungen mehr. Hintergrund war die fehlende Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis über den
  18. Mai 2019 hinaus. Randnummer 34 Mit Änderungsbescheid vom
  19. Mai 2019 hat der Beklagte der Klägerin für Mai 2019 Leistungen in Höhe von 766,96 Euro bewilligt und dabei eine Grundmiete von 317,46 Euro, Nebenkosten von 48 Euro und Heizkosten von 19,50 Euro berücksichtigt. Als Grund für die Änderung wurde angegeben: „Berücksichtigung der Verlängerung Ihrer Fiktionsbescheinigung bis 31.07.2019“. Randnummer 35 Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  20. Juli 2019 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom
  21. August 2019 bis zum
  22. September 2019 in einer Höhe von 746,46 Euro bewilligt. „Nebenkosten“ wurden nur noch in einer Höhe von 27.50 Euro berücksichtigt. Randnummer 36 Mit Änderungsbescheid vom
  23. Juni 2020 hat der Beklagte nachträglich den nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II ab
  24. Juni 2019 geltenden neuen Höchstwert der Bruttokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt von 603 Euro berücksichtigt und bei der Klägerin für den Zeitraum vom
  25. Juni 2019 bis zum
  26. September 2019 eine Grundmiete von 304,15 Euro nebst 27,50 Euro Nebenkosten (331,65 Euro bruttokalt, entsprechend 603 Euro Höchstwert + 10% Stadtteilzuschlag [60,30] / 2) und 57,50 Euro Heizkosten anerkannt. Randnummer 37 Sodann hat der Beklagte mit Schreiben vom
  27. November 2021 ein Teilanerkenntnis abgegeben und mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom
  28. Oktober 2018 bis zum
  29. September 2019 ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % der Wohnungskosten aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes gewährt werde. Randnummer 38 Die Klägerin hat eingewandt, das abgegebene Teilanerkenntnis werde ihrem Einzelfall nicht gerecht. Der Beklagte sei weiterhin nicht der Frage nachgegangen, ob ihr Ehemann aus medizinischer Sicht überhaupt umzugsfähig gewesen sei. Randnummer 39 Die Klägerin hat ein beigefügtes Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters E. vom
  30. April 2021 vorgelegt, in dem es heißt, beim Ehemann der Klägerin seien die psychische Belastbarkeit reduziert und die körperliche Belastbarkeit stark reduziert. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm ein Umzug in eine neue Wohnung bis auf Weiteres nicht zuzumuten. Der Verlust der bisherigen Wohnung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin führen. Randnummer 40 Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen, Randnummer 41 den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
  31. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Dezember 2018, in Gestalt des mit Schreiben vom
  33. November 2021 abgegebenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom
  34. Oktober 2018 bis
  35. September 2019 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Randnummer 42 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 43 die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom
  36. September 2021 bezogen. Randnummer 45 Mit Gerichtsbescheid vom
  37. April 2022 hat das Sozialgericht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die Klage abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide erwiesen sich, unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom
  38. November 2021, als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der (anteiligen) tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags von 30 % für den Zeitraum vom
  39. Oktober 2018 bis zum
  40. September
  41. Wegen der weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf das Urteil des Senats vom
  42. September 2021 verwiesen. Randnummer 46 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  43. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am
  44. Mai 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 47 Sie meint, das Sozialgericht habe durch den Erlass des Gerichtsbescheides ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung sei auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Wenn das Gericht schon keinen Zuschlag von 30 % zuerkenne, hätte es jedenfalls der Frage der Umzugsfähigkeit ihres Ehemannes nachgehen müssen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme sich subjektiv und sei in jedem Einzelfall und zu jedem Zeitpunkt sowohl vom Leistungsträger als auch vom Gericht zu prüfen. Die Umzugsfähigkeit spiele nicht nur bei Kostensenkungsverfahren eine Rolle. Werde nach einem Umzug eine Umzugsfähigkeit ärztlich festgestellt, müsse dies nach der Kooperationsvereinbarung der Bezirke mit dem Beklagten durch Amtsärzte des bezirklichen Gesundheitsamtes geprüft werden. Sie verstehe nicht, weshalb der Beklagte nicht entsprechend handele. Auch hätten sie und ihr Ehemann sich lange vor dem dann erfolgten Umzug auf Wohnungssuche begeben, hätten aber leider keine Nachweise darüber. Sie seien jedoch auch niemals darüber aufgeklärt worden, dass sie entsprechende Nachweise sammeln müssten. Randnummer 48 Die Klägerin beantragt, Randnummer 49 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  45. April 2022 (S 16 AS 222/19) aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom
  46. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  47. November 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Dezember 2018 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  49. März 2019,
  50. Mai 2019,
  51. Juli 2019 und
  52. Juni 2020 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom
  53. November 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom
  54. Oktober 2018 bis zum
  55. September 2019 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Randnummer 50 Der Beklagte beantragt, Randnummer 51 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 53 Das Verfahren ist, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss vom
  56. Februar 2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 54 Der Senat hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom
  57. Juni 2023, ihr am
  58. Juni 2023 zugestellt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am
  59. August 2023 geladen, darauf hingewiesen, dass eine Dolmetscherin für die r. Sprache bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin ist im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass sie, sollte sie der Ladung aus zwingenden Gründen, z.B. einer ernsthaften Erkrankung, nicht Folge leisten können, dem Gericht die Hinderungsgründe nachweisen müsse. Randnummer 55 Mit Schreiben vom
  60. Juli 2023 hat sich die Klägerin für die Ladung bedankt und dort weiter zur Sache ausgeführt. Am
  61. Juli 2023 hat die Klägerin im Antragsdienst des Landessozialgerichts vorgesprochen und die Verlegung des Termins beantragt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinde. Zudem benötige sie einen Dolmetscher und sei auf einen barrierefreien Sitzungssaal angewiesen, da ihr im Rollstuhl sitzender Ehemann sie begleiten werde. Der Senat hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom
  62. Juli 2023 aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass der Urlaub bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Termin gebucht gewesen sei. Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Randnummer 56 Am
  63. August 2023 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Der Senat hat im Termin die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufgehoben. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren L 4 AS 163/19 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 58 Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat. II. Randnummer 59 Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. Den vom Senat geforderten Nachweis ihrer Verhinderung hat sie nicht geführt. III. Randnummer 60 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 61 Die Klage, deren Gegenstand allein die Kosten von Unterkunft und Heizung bilden (vgl. zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 24.6.2020 – B 14 AS 40/15 R), ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom
  64. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
  65. Oktober 2018 bis zum
  66. September 2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Randnummer 62 Im Urteil vom
  67. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ), in welchem zwischen den Beteiligten der Zeitraum vom
  68. Juli 2017 bis zum
  69. März 2018 streitgegenständlich war, hat der Senat insoweit wie folgt wörtlich ausgeführt: Randnummer 63 „
  70. Randnummer 64 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete) zu ermitteln. Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen zu prüfen.
  71. Randnummer 65 Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.):

(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Randnummer 66 Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten

§ 22SGB II und § 35 SGB XII (Gz.

SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. a. Randnummer 67 Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die H. Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). b. Randnummer 68 Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. c. Randnummer 69 Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. aa. Randnummer 70 Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten H. Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das H. Stadtgebiet der Fall. Randnummer 71 Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt H. als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.
  3. 2010 – B 14 AS 50/10 R für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für München; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R für Essen). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des
  4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt H. ebenfalls zu. bb. Randnummer 72 Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): Randnummer 73 „Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“ Randnummer 74 In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Randnummer 75 Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Randnummer 76 Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der H. Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 <Berliner Mietspiegel>), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum H. Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. Nienstedten, Groß Flottbek, Sasel, Bergstedt, Lehmsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Randnummer 77 Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91 qm) und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Randnummer 78 Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom
  5. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die S1 ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). d. Randnummer 79 Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Randnummer 80 Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom deutschen Mieterbund erstellten H. Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Randnummer 81 Der Zugrundelegung des H. Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma M. in ihrer Email an den Senat vom
  6. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem H. Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma M. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem Mieterverein zu H. von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von M. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des Mietervereins zu H. vom
  7. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff9035d1/data/ d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Randnummer 82 Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint. e. Randnummer 83 Die Klägerin hat ihre Berufung u.a. maßgeblich darauf gestützt, dass die „als bindend aufgestellten“ Stadtteilzuschläge rechtswidrig seien und nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom
  8. Januar 2019 übereinstimmten. Dem kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen hat das Bundessozialgericht ausdrücklich wiederholt, dass eine Großstadt insgesamt ein einziger Vergleichsraum sein kann. Die Bildung mehrerer Vergleichsräume, etwa auf Stadtteilebene, ist gerade nicht erforderlich. Das hat die Beklagte aber auch nicht getan: Festgelegt wurde in der Fachanweisung eine abstrakte Angemessenheitsgrenze für ganz H., also den gesamten, zutreffend ausgewählten Vergleichsraum. Es genügt den Anforderungen an eine auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts festgelegte Angemessenheitsgrenze, dass innerhalb des Vergleichsraums eine Wohnung zu einem Preis innerhalb dieser Grenze gefunden werden kann. Nicht erforderlich ist, dass eine Wohnung in jedem beliebigen Teil des Gesamtvergleichsraums gefunden werden kann; es gibt keinen Anspruch auf Wohnraum in einem bestimmten Stadtteil. Der Stadtteilzuschlag trägt demgegenüber dem politischen Wunsch nach Durchmischung der Stadtteile Rechnung (vgl. die Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021).
  9. Randnummer 84 Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Randnummer 85 Neben dem Zuschlag in Höhe von 10 % für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben (Ziffer 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II), hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zuschlag in Höhe von ebenfalls 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin anerkannt. Dieser stützt sich auf Ziffer 3.
  10. der Fachanweisung zu § 22 SGB II und trägt dem Umstand Rechnung, dass wegen der dauerhaften Erkrankung bzw. Behinderung ein gewisser Mehrbedarf besteht. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemanns der Klägerin genügt, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht gefunden werden konnte, lässt sich nicht feststellen. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht hat, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen (siehe dazu sogleich), die aber nicht stattgefunden hat. Randnummer 86 Soweit die Klägerin argumentiert, es müsse darüber hinaus ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (jetzt in Ziffer 3.1) gewährt werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach der genannten Regelung können bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche auch Kosten bis zu 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 anerkannt werden. Für den Nachweis der vergeblichen Wohnungssuche gelten dabei die Kriterien für das Kostensenkungsverfahren. Die Klägerin trägt zwar vor, sie und ihr Ehemann hätten lange und intensiv nach Wohnungen gesucht, bevor sie in die jetzige Wohnung eingezogen seien. Nachgewiesen ist das aber nicht. Als Nachweis einer intensiven Wohnungssuche genügt zunächst nicht, dass ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wurde (was zudem erst im April 2017 der Fall war, obwohl die alte Wohnung schon 2014 gekündigt worden war). Es genügt auch nicht, dass mit einem Immobilienmakler bzw. einzelnen Immobilienfirmen Kontakt aufgenommen wird. Vielmehr ist eine intensive, das ganze Stadtgebiet umfassende Wohnungssuche erforderlich, und zwar sowohl bei Genossenschaften und den städtischen Wohnungsunternehmen als auch auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese Wohnungssuche ist nachzuweisen, d.h. es muss dokumentiert wurden, welche konkreten Suchanstrengungen mit welchem Ergebnis unternommen wurden. Mit der Klage hat die Klägerin mehrere Ausdrucke aus I. über Wohnungsangebote vorgelegt. Insoweit fehlt es aber an Angaben dazu, ob die Klägerin und ihr Ehemann sich auf diese Angebote überhaupt beworben haben und ggf. mit welchem Ergebnis. Außerdem fällt auf, dass es sich allein um Angebote von Wohnungen in B1 handelt. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 beschränkt hat. Eine derart eingeschränkte Wohnungssuche, zumal in einem Stadtteil, dessen Wohnungsmarkt zu dem teuersten im H. Stadtgebiet gehört, genügt den Anforderungen an eine intensive Wohnungssuche nicht. Randnummer 87 Die Klägerin und ihr Ehemann waren insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 zu beschränken. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Ehemann habe lange Jahre in diesem Stadtteil gewohnt, fühle sich dort wohl und würde sich bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil fremd fühlen, reicht dies nicht aus, um eine derart eng beschränkte Wohnungssuche zu rechtfertigen. So nachvollziehbar der Wunsch nach einem Verbleib in dem Stadtteil, in dem man viele Jahre gelebt hat, ist, so wenig vermag er als solcher die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten zu begründen. Dass der Ehemann der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung gerade im Stadtteil B1 angewiesen wäre, lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Es ist insoweit lediglich pauschal auf die „sozialen Strukturen“ des Ehemanns im Stadtteil B1 verwiesen worden, ohne dass dies näher konkretisiert worden ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass etwa Angehörige, Freunde und/oder Bekannte in unmittelbarer Nähe wohnen, die den Ehemann der Klägerin pflegen oder in seinem Alltag unterstützen und dies bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil nicht fortsetzen könnten, der Ehemann auf sonstige pflegerische oder soziale Angebote im Stadtteil angewiesen wäre oder ähnliches. Der Verweis darauf, dass dem Ehemann der Klägerin ein Wechsel der ihn behandelnden Ärzte nicht zumutbar sei, kann – unabhängig davon, wie die Frage der Zumutbarkeit eines solchen Wechsels zu beurteilen wäre – nicht durchgreifen. Denn auch von einer Wohnung außerhalb des Stadtteils B1 könnten diese Ärzte zumutbar erreicht werden. Wegen seiner Herzerkrankung wird der Ehemann der Klägerin im A. behandelt, welches ohnehin nicht in B1, sondern in R. ansässig ist und daher z.B. auch aus R. und den umliegenden Stadtteilen S., I2 und O., aber auch aus weiter entfernteren Stadtteilen gut erreichbar ist. Der behandelnde Neurologe und Psychiater, den der Ehemann der Klägerin zwar regelmäßig, aber nicht eben häufig aufgesucht hat (im Befundbericht vom 3.3.2018 werden vier Besuche im Jahr 2016 angegeben, zwei in 2017 und bisher einer in 2018), hat seine Praxis direkt am Bahnhof B1, auch hier ist eine gute Erreichbarkeit über die Stadtteilgrenzen hinweg gegeben. Auch die Praxis des Hausarztes K. liegt direkt am B. Bahnhof. Randnummer 88 Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, und der Verweis auf ein Sachverständigengutachten führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin aktuell umzugsfähig ist, ist für die Höhe der im hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 zu übernehmenden Unterkunftskosten ohne jede Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Klägerin ihre Unterkunftskosten senken muss, was z.B. durch einen Umzug geschehen könnte, sondern um die erstmalige Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem tatsächlich erfolgten Umzug. In 2017 ist der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich war er dazu fähig.
  11. Randnummer 89 Keinesfalls vom Beklagten zu übernehmen sind die (anteiligen) Kosten für den Kfz-Stellplatz. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft, da ein Stellplatz nicht Wohnzwecken dient. Eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angemietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält (vgl. zu einer Garage BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Hier ist zwar inzwischen eine Bestätigung des Vermieters darüber eingereicht worden, dass die Wohnung in der ... nur gemeinsam mit dem Stellplatz angemietet werden konnte. Doch hält sich der Mietpreis insgesamt nicht im Rahmen der Angemessenheitsgrenze, wie oben dargelegt. Randnummer 90 Die Kosten für den Stellplatz können auch nicht deshalb anteilig als Bedarf der Klägerin anerkannt werden, weil ihr Ehemann gehbehindert und deshalb auf ein Kfz angewiesen sei. Eine Ankerkennung behinderungsbedingter Bedarfe, die nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind (wie hier aus den soeben genannten Gründen der Fall), kommt allenfalls bei der Person in Betracht, bei der die Bedarfe konkret anfallen. Das ist hier aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann.
  12. Randnummer 91 Ein Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin nicht zur Kostensenkung aufgefordert wurde. Zwar sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt. Doch sind hier die Klägerin und ihr Ehemann in die Wohnung in der ... zum
  13. Juli 2017 eingezogen, ohne dass der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt hätte (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bei einem Umzug ohne Zusicherung sind von Anfang an nur die angemessenen Kosten zu übernehmen.“ Randnummer 92 An diesen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Prüfung auch für den vorliegenden Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 fest. Insbesondere bestimmt die Fachanweisung zu § 22 SGB II auch in ihrer ab
  14. Juni 2019 geltenden Fassung die abstrakten Angemessenheitsgrenzen in zutreffender Weise und basiert auf einem schlüssigen Konzept (so bereits der Senat im Beschluss vom 18.11.2019 – L 4 AS 316/19 B ER – sowie im Urteil vom 27.4.2023 – L 4 AS 166/22 D). Randnummer 93 Der Senat erkennt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Angemessenheit im Streitzeitraum konkret abweichend zu bestimmen wäre. Soweit die Klägerin vorbringt, ihr Ehemann sei (auch) in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht umzugsfähig gewesen, kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich in solchen Fällen überhaupt ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach zuvor erfolgter Beschränkung auf die nur angemessenen Kosten ergeben könnte. Denn die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen schon nicht den Schluss auf eine Umzugsunfähigkeit des Ehemannes im hier zugrunde liegenden Zeitraum zu. Festzuhalten ist zunächst, dass der Ehemann der Klägerin noch im Juli 2017 in der Lage war, einen Umzug – von der ... in die jetzige Wohnung – zu bewältigen. Die nachfolgenden ärztlichen Berichte ergeben aber kein anderes Bild. Der behandelnde Allgemeinarzt Herr K. erklärte in seinem Bericht vom
  15. November 2018, die gesundheitliche Situation des Ehemannes sei „seit Sept. 2017 unverändert“. Darüber hinaus weicht der im Attest des Psychiaters E. vom
  16. Dezember 2018 beschriebene Befund nicht von jenem aus seinem Attest vom
  17. September 2017 (Blatt 6 aus der Verfahrensakte L 4 AS 163/19 ) und seinem Befundbericht vom
  18. März 2018 (Blatt 97 ebd.) ab. Die im weiteren Attest des Herrn E. vom
  19. April 2021 enthaltene Beurteilung, dem Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in eine neue Wohnung bis auf Weiteres nicht zumutbar, findet demnach vor dem Hintergrund der gleichbleibenden Befunde, die einem Umzug noch im Juli 2017 nicht entgegengestanden haben, keine Stütze. Es bestand daher keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Randnummer 94 Gegen den konkreten Umfang der erfolgten Leistungsbewilligung bestehen keine Bedenken: Randnummer 95 Der Beklagte hatte mit den genannten Bescheiden und Änderungsbescheiden im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 eine „Grundmiete“ von 317,46 Euro berücksichtigt. Dies beschrieb die auf die Klägerin entfallende Hälfte der ab dem
  20. März 2018 nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II für einen Zwei-Personen-Haushalt geltenden angemessenen Bruttokaltmiete von 556,20 Euro (= 288,60), nebst dem sog. Stadtteilzuschlag von 10 % (= 28,86 Euro). Ab dem
  21. Juni 2019 wurde dieser Wert in der Fachanweisung auf 603 Euro erhöht, was der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
  22. Juni 2020 dann rückwirkend berücksichtigte. Die Summe aus der im Berechnungsbogen zum Bescheid genannten 304,15 Euro „Grundmiete“ und den 27,50 Euro „Nebenkosten“ beträgt 331,65 Euro, dies ist die Hälfte des als angemessen anerkannten Höchstwertes von 603 Euro inklusive des Stadtteilzuschlags (= 663,30 Euro). Randnummer 96 Bei den im Berechnungsbogen zu den Bescheiden aufgeführten „Nebenkosten“ handelte es sich um die Wasserkosten, die der Beklagte gesondert und jeweils in tatsächlicher Höhe übernommen hatte; dies steht auch nicht in Streit. Soweit sich hier im Berechnungsbogen bis einschließlich Mai 2019 ein Betrag von 48 Euro findet, handelt es sich dabei um die Hälfte von 96 Euro. Dieser Betrag ist wiederum die Summe von 41 Euro, dem Abschlag für die Wasserversorgung, und 55 Euro. Der Beklagte hatte – aufgrund eines Eingabefehlers, wie er zuletzt erklärt hat – diese 55 Euro als Betriebskosten angesetzt, obwohl sie bereits in der „Grundmiete“ (s.o.) berücksichtigt worden waren. Die Klägerin ist durch diesen Fehler des Beklagten jedoch nicht benachteiligt worden. Ab Juni 2019 waren die Wasserkosten sodann im neuen Bruttokalthöchstwert nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II enthalten und wurden nicht mehr gesondert übernommen. Der Beklagte hat darauf mit seinem letzten Änderungsbescheid vom
  23. Juni 2020 entsprechend reagiert. Randnummer 97 Die Heizkosten sind durchgehend im gesamten Streitzeitraum in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Kosten vom Beklagten übernommen worden; auch insoweit hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Randnummer 98 Der Beklagte wird schließlich noch sein Teilanerkenntnis vom
  24. November 2021 (Zuschlag von weiteren 10 % wegen der Schwerbehinderung des Ehemannes) umsetzen müssen. IV. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. V. Randnummer 100 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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