aussetzungen einer leichtfertigen Steuergefährdung Orientierungssatz 1. Den Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführten Großhandels im Bereich Gastronomiebedarf ist, und deren Geschäfte er tatsächlich führt, trifft in Bezug auf jeden einzelnen Warenausgang die Pflicht, jeden einzelnen Warenempfänger grundsätzlich - solange er keine hinreichende Delegation
nahm - selbst ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Daher führt jeder einzelne Verkaufsvorgang, bei dem der Warenempfänger nicht aufgezeichnet wurde, zu einem materiell-rechtlich separaten Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. (Rn.25) (Rn.29)
allem italienische Spezialitäten - betreibt und deren Geschäfte tatsächlich der Betroffene führt. Das Unternehmen verfügt über mehrere Filialen und generiert Umsätze im Mio.-Bereich. Randnummer 2 Im Zeitraum von 2010 bis Juli 2014 wurden von der Nebenbetroffenen in über 1.000 Fällen Rechnungen an eine nicht existente Scheinfirma („…F…………… … Rellingen“) adressiert. Diese
fälle sind nicht Gegenstand des
liegenden Verfahrens. Vielmehr wurde gegen den Betroffenen im Juli 2015 ein - mittlerweile rechtskräftiger - Bußgeldbescheid erlassen, mit dem er wegen Steuergefährdung zu Geldbußen in Höhe von insgesamt über 120.000,- EUR verurteilt wurde. Randnummer 3 Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind
fälle aus dem Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018. In diesem Zeitraum wurden von der Nebenbetroffenen an Kassen des Unternehmens, die nur für den Einkauf durch Gewerbetreibende
gesehen waren, mehr als 92.000 Rechnungen für Verkaufsvorgänge erstellt, bei denen die Kunden nicht erfasst wurden. Eine Erfassung wäre in dem Unternehmen nur über das Kassensystem bei der Erstellung der einzelnen Rechnungen durch die jeweiligen Mitarbeiter an den Kassen möglich gewesen, blieb aber aus. Randnummer 4 Durch Bußgeldbescheid vom 24.02.2020 wurden gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene wegen Steuergefährdung in 39.512 Fällen im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018 jeweils Geldbußen in einer Summe von insgesamt über 470.000,- EUR festgesetzt. Dem Betroffenen wurde hierbei
geworfen, in den im Einzelnen näher bezeichneten Fällen im Großhandel Rechnungen über Warenverkäufe an gewerbliche Endkunden lediglich mit „Barverkauf“ adressiert zu haben und keine weiteren Aufzeichnungen
genommen zu haben, aus denen sich die Abnehmer der Waren erkennen ließen. Die einzelnen Geldbußen beliefen sich auf Beträge von 5,- EUR bis 420,- EUR. Randnummer 5 Das infolge der Einsprüche des Betroffenen und der Nebenbetroffenen zuständige Amtsgericht Hamburg stellte das Verfahren durch Beschluss vom 21.12.2021 hinsichtlich der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nach § 47 Abs. 2 OWiG ein; übrig blieben knapp über 1.700 Fälle. Randnummer 6 Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen schließlich wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in 340 Fällen zu 300 Gelbußen von jeweils 100,- EUR, 31 Geldbußen von jeweils 150,- EUR und 9 Geldbußen von jeweils 200,- EUR verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen die Nebenbetroffene ebenfalls wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in 340 Fällen 300 Gelbußen von jeweils 100,- EUR, 31 Geldbußen von jeweils 150,- EUR und 9 Geldbußen von jeweils 200,- EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es den Betroffenen und die Nebenbetroffene freigesprochen. Randnummer 7 Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Randnummer 8 Feststellungen dazu, ob und welche konkreten Maßnahmen der Betroffene persönlich unternommen hat, um im Zeitraum bis August 2014 für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Warenempfängern bei Rechnungserstellung Sorge zu tragen, fehlen. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass allgemein keine Maßnahmen ergriffen wurden, eine fehlende Kundenbezeichnung „effektiv“ zu verhindern (UA S. 11). Randnummer 9 Den Feststellungen des Amtsgerichts nach wurde der Betroffene allerdings aktiv, nachdem das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen im Juli 2014 Unterlagen zu der Scheinfirma (F……………………. Rellingen) angefordert hatte. Unter dem 01.08.2014 erteilte der Betroffene eine Arbeitsanweisung, in der er die Mitarbeiter mit Kassenverantwortung darum bat, dass nur „berechtigte Kunden“ an den „Gastro-Kassen“ einkaufen dürften. Im Zweifel sollten die Mitarbeiter sich einen Kundenausweis oder Personalpapiere
legen lassen. Eine Aufforderung dahingehend, die Namen der Kunden oder ihre Kundennummer in die Rechnung oder das Kassensystem aufzunehmen oder sonst aufzuzeichnen, enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 10 Für die Folgezeit finden sich zunächst keine weiteren Feststellungen über Tätigkeiten des Betroffenen in Bezug auf die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Abnehmern der Warenausgänge. Allerdings geht das Amtsgericht davon aus, dass in dem Unternehmen der Nebenbetroffenen diesbezüglich allgemein keine wirksamen Kontrollen stattfanden (UA S. 46). Randnummer 11 Für August 2017 hat das Amtsgericht andererseits „nicht ausgeschlossen“, dass es Änderungen am Kassensystem der Nebenbetroffenen gab, die darauf ausgerichtet waren, dass an den Gastro-Kassen keine Rechnung mehr ohne Eingabe einer Kundennummer - durch die der Warenempfänger aufgezeichnet wurde - erstellt werden konnte. Gleichwohl sind den Feststellungen des Amtsgerichts nach in der Folgezeit noch 331 Rechnungen ohne Bezeichnung des Kunden erstellt worden. Randnummer 12 Erst im November 2017 belehrte der Betroffene seine Filialleiter darüber, dass ausschließlich Rechnungen unter Verwendung einer gültigen und zutreffenden Kundennummer, die eine Identifizierung des Kunden ermöglichte, erstellt werden dürften. Im Juli 2018 folgte eine ähnliche Dienstanweisung an alle Mitarbeiter. Randnummer 13 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Betroffenen der
wurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. § 379 Abs. 2 AO) erst ab dem Zeitpunkt gemacht werden könne, in dem die Nebenbetroffene von der Verwendung einer Scheinfirma durch seine Mitarbeiter durch das Schreiben des Finanzamtes aus Juli 2014 Kenntnis erhalten habe. In der Zeit davor habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass es zu Verkaufsvorgängen ohne Erfassung der Kundennamen kommen würde. Für die Zeit ab September 2017 sei ein leichtfertiges Handeln ebenfalls nicht gesichert, da der Betroffene darauf habe vertrauen können, dass infolge der nicht auszuschließenden Änderungen am Kassensystem die Kundennamen erfasst werden würden. Randnummer 14 Dem Schuldspruch des Amtsgerichts gegen den Betroffenen und der Festsetzung von Geldbußen gegen die Nebenbetroffene liegen hiernach jeweils 340 Verkaufsvorgänge aus dem Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 22.08.2017 zugrunde, bei denen die Mitarbeiter der Nebenbetroffenen die Namen der gewerblichen Kunden nicht erfasst haben. Für die Zeit davor und danach - betroffen sind mehrere hundert Verkaufsvorgänge - hat das Amtsgericht den Betroffenen und die Nebenbetroffene freigesprochen. Hinsichtlich der 340 Taten aus dem Zeitraum vom 02.08.2014 bis 22.08.2017 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen leichtfertiger Steuergefährdungen gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO i.V.m. § 144 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Nrn 1, 2 OWiG schuldig gesprochen. Die Geldbußen gegen die Nebenbetroffene hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Nebenbetroffene sich die Zuwiderhandlungen des Betroffenen gem. § 30 Abs. 1 Nrn 1, 3 OWiG zurechnen lassen müsse. Randnummer 15 Gegen die Verurteilungen richten sich die „Rechtsbeschwerden“ des Betroffenen und der Nebenbetroffenen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit der „Rechtsbeschwerde“ gegen den Freispruch. Randnummer 16 Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat darauf angetragen, die Rechtsbeschwerden als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen und diese zurückzuweisen. II. Randnummer 17 Die als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden „Rechtsbeschwerden“ der Verfahrensbeteiligten sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 1. Die Rechtsbeschwerden sind als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Randnummer 19 a) Legt ein Verfahrensbeteiligter Rechtsbeschwerde ein und hängt diese von einer Zulassung ab, so ist die Rechtsbeschwerde nach § 300 StPO i.V.m. § 46 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Randnummer 20 b) Die Rechtsbeschwerden der Verfahrensbeteiligten sind zulassungspflichtig. Denn die
aussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG liegen hinsichtlich keiner der Rechtsbeschwerden
. Hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen fehlt es an den
aussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG, weil wegen keiner der verfahrensgegenständlichen prozessualen Taten eine Geldbuße von mehr als 250,- EUR festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulassungspflichtig, weil wegen keiner der Taten im Bußgeldbescheid, auf die sich der Freispruch bezieht, eine Geldbuße von mehr als 600,- EUR festgesetzt worden ist, vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG. Randnummer 21 Im Einzelnen: Randnummer 22 aa) Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 3 OWiG ohne Zulassung statthaft sind, kommt es - wie sich aus § 79 Abs. 2 OWiG ergibt - darauf an, ob für einzelne Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Bußgelder durch das angefochtene Urteil (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) bzw. durch den Bußgeldbescheid (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) über der jeweiligen Wertgrenze verhängt wurden (vgl. Hadamitzky in Karlsruher Kommentar-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 OWiG Rn. 14). Mehrere Geldbußen sind dann zusammenzurechnen, wenn diese zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne gehören (OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2014 - 3 RBs 248/13, BeckRS 2014, 12982; BayObLG, Beschl. v. 29.08.1985 - 2 Ob OWi 186/85, NJW 1986, 2124). Die Beurteilung, ob eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne
liegen, hat das Rechtsbeschwerdegericht anhand der tatrichterlichen Feststellungen in eigener Zuständigkeit zu treffen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 202 ObOWi 1150/22 -, juris, Rn. 3). Randnummer 23 bb) Weder das angefochtene Urteil noch - betreffend den teilweisen Freispruch - der Bußgeldbescheid haben aufgrund einzelner prozessualer Taten Bußgelder oberhalb der Grenzen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 3 OWiG verhängt. Denn jeder einzelne Verstoß gegen die §§ 144, 379 Abs. 2 Nr. 1 a AO durch den Betroffenen stellt eine eigene prozessuale Tat dar. Randnummer 24
gang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte bzw. Betroffene einen Straftatbestand bzw. eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht haben soll. Erfasst wird das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen
gang einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 1 StR 46/21). Für die Unteilbarkeit eines so umschriebenen Lebenssachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis der Einzeltaten zueinander bedeutsam. Tateinheit gemäß § 52 StGB führt in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom
, wenn zwischen den einzelnen Handlungen eine innerliche Verknüpfung derart besteht, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, gewürdigt werden kann - eine getrennte Würdigung und Aburteilung mithin als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden werden würde (BGH Urt. v. 23.11.2005 - 2 StR 327/05, NStZ 2006, 350; BGH, Urt. v. 06.07.1982 - 1 StR 246/82, NStZ 1983, 87; BGH, Urt. v. 11.09.2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). Die reine wiederholte Tatbegehung, auch innerhalb kurzer Zeit, ist demgegenüber ebenso wenig ausreichend, um eine innere Verknüpfung herzustellen (BGH, Urt. v. 26.09.2002 - 1 StR 233/02, NStZ-RR 2003, 82), wie die geschäfts-, gewohnheits- oder gewerbsmäßige Tatbegehung (BGH, Urt. v. 20.02.1951 - 3 StR 64/50; BGH, Beschl. v. 24.07.1987 - 3 StR 36/87, NJW 1988, 1800; OLG Celle, Urt. v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190), das Ausnutzen derselben Begebenheiten (BGH, Urt. v. 25.08.1981 - 1 StR 270/81, BeckRS 1981, 652) oder das Handeln im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplanes oder aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 1998 - 2 Ss 284/98 -, juris, Rn. 16). Randnummer 25
bemerkungen zu den §§ 52 ff, Rn. 101) zwischen verschiedenen Gesetzesverstößen bei Unterlassungsdelikten wird nach gefestigter Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich die gebotenen Handlungen zumindest teilweise überschnitten hätten (BGH, Urteil vom
G,
G um „dieselbe“ Unterlassung handelt, ist im Hinblick auf die Handlungspflichten zu beurteilen, die durch Unterlassung verletzt worden sind (BGHSt 18, 376, 379). Sind mehrere Pflichten durch dieselbe Handlung zu erfüllen, so ist in ihrer Unterlassung nur eine Handlung im Sinne des § 19 OWiG zu sehen (vgl. BGH a.a.O.). Sind hingegen mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - sei es auch gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH a.a.O.). Randnummer 27 Die Bestimmung der Handlungspflicht ergibt sich aus dem originären, den Verpflichteten treffenden Normbefehl. Ohne Belang ist es hingegen, ob der Verpflichtete eine Vielzahl von eigentlich separaten Handlungspflichten durch eine gemeinsame Delegation - und damit aus seiner Sicht durch eine aktive Handlung (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.07.22 - 1 StR 51/22) - erfüllen könnte. Denn wenn er dies nicht getan hat, bleibt es bei den nebeneinander stehenden Handlungspflichten. Die hypothetische Alternative der gemeinsamen Erfüllung ändert nichts an deren Trennbarkeit, so dass die einzelnen Nichterfüllungen tatmehrheitlich nebeneinander stehen. Würde demgegenüber alleine die Option ausreichen, Handlungspflichten gebündelt durch eine Handlung zu erfüllen, würde im Ergebnis zwischen Unterlassungsdelikten fast immer Tateinheit anzunehmen sein. Der Unterlassungstäter kann seine Pflichten in aller Regel dadurch erfüllen, dass er - durch eine Handlung - Dritte mit der Durchführung beauftragt. Stellte man hierauf ab, wäre das Ergebnis insbesondere dann unangemessen, wenn zwischen den Handlungspflichten weder tatsächlich noch aus Sicht des Täters ein Zusammenhang besteht und dieser möglicherweise auch tatsächlich nicht einmal an eine Beauftragung eines Dritten gedacht hat. Aber auch eine näher am Einzelfall und den tatsächlichen Umständen orientierte Bewertung, die etwa darauf abstellte, ob unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalles eine Delegation an Dritte naheliegend gewesen wäre und ob deswegen die Entscheidung des Täters, seinen Handlungspflichten nicht nachzukommen, als einheitlicher Tatentschluss zu begreifen ist, würde im Ergebnis nicht zu adäquaten Lösungen führen. Insbesondere würde dies Täter unangemessen privilegieren, die über Macht und Möglichkeiten verfügen, Dritte in Dienst zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 36/87 -, BGHSt 35, 14-21, Rn. 14). Delegationsoptionen wie etwa die Beauftragung eines Bevollmächtigten für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen (vgl. im Ergebnis BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 207/14, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 7, 17; BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79, juris, Rn. 5; OLG Saarbrücken wistra 2006, 117, 118) vermögen hiernach ebensowenig wie ein einheitlich gefasster Tatentschluss, verschiedenen Handlungspflichten nicht nachzukommen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 -, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 207/14, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 17; Rübenstahl in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 370 AO, Rn. 524), Tateinheit zu begründen.
aussetzung von Tateinheit bei Unterlassungsdelikten ist vielmehr, dass die Handlungspflichten notwendig durch zumindest teilkongruentes Handeln zu erfüllen gewesen wären (Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019,
R 535/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom
. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen mehrere trennbare Unterlassungen nebeneinander stehen. Im ersteren Fall knüpft die Zusammenfassung an einen tatsächlich erfolgten einheitlichen Akt der Organisation an, während im Falle der Unterlassung die Erfüllung der Handlungspflichten durch einen Akt der Organisation nur eine denkbare und hypothetische Alternative darstellt. Eine solche beseitigt nicht die Trennbarkeit, die mangels aktiven Verhaltens, an das angeknüpft werden kann, nicht dem tatsächlichen Geschehen, sondern der rechtlichen Einteilung folgen muss. Randnummer 29 (b) Auf Basis dieses anerkannten Maßstabes stehen die einzelnen Verstöße gegen § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. auch Talaska in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 68. Lieferung 10.2020, § 379 AO Rn. 615; Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 379 AO Rn. 129). Die den Betroffenen aus § 144 Abs. 1 AO i.V.m. § 9 Abs. 1 OWiG als vertretungsberechtigtes Organ des vertretungsberechtigten Gesellschafters treffenden Aufzeichnungspflichten bezogen sich auf jeden einzelnen Warenausgang und verlangten - jeweils auf diesen begrenzt - die Kundenerfassung. Notwendige Überschneidungen der gebotenen Handlungen lagen hiernach nicht
. Jeder einzelne Warenempfänger hätte grundsätzlich vom Betroffenen selbst ordnungsgemäß aufgezeichnet werden können bzw. - solange er keine hinreichende Delegation
nahm - müssen. Insoweit liegt es entscheidend anders als in Fällen, in denen an die Verletzung von Aufsichtspflichten durch den Täter angeknüpft wird und in denen bei einheitlicher Verletzung der Aufsichtspflicht Tateinheit angenommen wird (BGH wistra 1986, 111, Rn. 6). Denn hierbei ist bereits die Handlungspflicht originär auf ein einheitliches Handeln ausgerichtet, so dass sie sich auch nur notwendig einheitlich erfüllen lässt. Randnummer 30 Ohne Relevanz bleibt der Umstand, dass der Betroffene die ihn treffenden einzelnen Aufzeichnungspflichten auch zusammen durch einheitliche Delegation und Überwachung hätte erfüllen können (vgl. hierzu Rätge in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 AO Rn. 5). Entscheidend ist alleine, dass er seine Verpflichtung nicht notwendig durch eine Handlung zu erfüllen hatte. Randnummer 31 Die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses gilt auch für die Nebenbetroffene, gegen die nach § 30 Abs. 1 Nrn 1, 3 OWiG Geldbußen festgesetzt worden sind. Randnummer 32
. Das gilt auch im Falle eines - vom angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellten, aber naheliegenden - vom Betroffenen zu verantwortenden einheitlichen defizitären betrieblichen Systems, das sich entscheidend auf die Taten ausgewirkt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 36/87 -, BGHSt 35, 14-21, Rn. 14). Entscheidend im
liegenden Fall ist nicht die Zusammengehörigkeit der vom Betroffenen
genommenen aktiven Handlungen - die Einrichtung eines Systems oder Anweisungen an die Mitarbeiter -, sondern die Frage, ob seine Unterlassungen notwendig einheitlich zu betrachten und zu bewerten sind. Eben hieran fehlt es, wie sich bei der Prüfung der materiell-rechtlichen Tatmehrheit gezeigt hat. Anders als etwa bei dem Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres zu der dazu gehörigen Umsatzsteuerjahreserklärung (hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 -, juris, Rn. 23) waren die einzelnen Handlungspflichten des Betroffenen aus § 144 AO auch nicht hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden könnte und aus diesem Grund ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden würde. Insbesondere überschneiden sich die einzelnen Aufzeichnungspflichten nicht inhaltlich, denn die Aufzeichnungspflicht hat den jeweiligen einzelnen Warenausgang zum Gegenstand. Die einzelnen Warenausgänge wiederum werden geprägt durch die unterschiedlichen Vertragspartner und die jeweils gelieferte Ware. Auch der Erfolg der einzelnen Taten, die Gefährdung des Steueraufkommens der Warenempfänger, der die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO und die Bebußung durch § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO durch die Verhinderung von Schwarzein- und -verkäufen entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drs. 17/3549 S. 30f.), tritt durch jeden Verkauf ohne Aufzeichnung der Kundendaten ein, und zwar jeweils unterschiedliche Käufer betreffend und ohne Zusammenhänge oder gegenseitige Beeinflussung unter den einzelnen
fällen. Verbindendes Element zwischen den einzelnen Verstößen mag aus Sicht des Betroffenen die wiederholte, systematische und - durchaus naheliegend - auch die gewerbsmäßige Begehung gewesen sein; eben dies reicht nach dem oben
liegenden Art dann zu befürchtenden Konturenlosigkeit der Tat verfahrensrechtlich nur schwer zu handhaben wäre. Würde insoweit an die Schaffung eines einheitlichen defizitären Aufzeichnungssystems angeknüpft werden, würde gegebenenfalls eine unüberschaubare Vielzahl von Einzelfällen ohne zeitliche Begrenzung „open-end“ erfasst werden (zur Bedeutung für die materiell-rechtliche Tat vgl. insoweit BGH, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20 -, juris, Rn. 49; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 StR 460/21 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18 -, juris, Rn. 29; vgl. auch Rissing-van Saan a.a.O.
37). Randnummer 34
aussetzung ist, dass der
liegende Einzelfall Veranlassung bietet, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen und zu festigen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 80 Rn. 3). Die in Rede stehenden Rechtsfragen müssen insbesondere klärungsbedürftig und noch offen, zweifelhaft oder bestritten sowie abstraktionsfähig sein, so dass sie durch Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (Seitz/Bauer a.a.O. mwN). Randnummer 38 An diesen
aussetzungen mangelt es hier. Randnummer 39
allem überzeugend geklärt, dass es bei einer Vielzahl von Deliktsverwirklichungen durch Unterlassen darauf ankommt, ob der Täter seine Verhaltenspflichten notwendig durch eine Handlung hätte erfüllen müssen und dass dementsprechend alleine die Möglichkeit, aus einer leitenden Position heraus zu delegieren, mehrfaches Unterlassen nicht zu einer Tat verknüpft (oben 1. b)). Randnummer 40
aussetzung der Ahndung ist damit das
liegen des besonderen persönlichen Merkmals der Unternehmerschaft. Gem. § 9 Abs. 1 Nrn 1, 2 OWiG ist diese nicht nur für die Unternehmensträgerin - die Nebenbetroffene - anzunehmen, sondern gilt auch für den Betroffenen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler a.a.O. § 9 Rn. 10 m.w.N.). Die aus den genannten Normen folgenden Handlungspflichten unterscheiden sich nicht von denjenigen, die einen Einzelunternehmer träfen. Der Betroffene war hiernach originär Verpflichteter in jedem Einzelfall und nicht etwa darauf beschränkt, Mitarbeiter zu beaufsichtigen. Randnummer 43 (
gaben nicht entsprochen hat, sondern in schwerwiegender Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Randnummer 47 Dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Betroffene die - eventuelle - Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in die Hände seiner für die Kassen zuständigen Mitarbeiter gegeben hatte. Randnummer 48 Die vom angefochtenen Urteil festgestellten Maßnahmen der Anweisung und Überwachung genügen nicht einmal ansatzweise der gebotenen Sorgfalt. Den Feststellungen nach wurden
dem die Verurteilung betreffenden Tatzeitraum filialübergreifend in der Zeit von Juni 2013 bis August 2014 in - mindestens - 1.000 Fällen die Namen von Käufern bei Verkaufsvorgängen von (zusammengerechnet) mindestens 250,- EUR nicht erfasst (UA S. 21 ff.). Im Gesamtzeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018 wurden sogar - betreffend alle Rechnungssummen - in 92.000 Rechnungen die Namen der Käufer nicht erfasst (UA S. 6). Spätestens anlässlich eines Schreibens des Finanzamtes aus Juli 2014 wurde bei der Nebenbetroffenen überdies bekannt, dass durch die Mitarbeiter an den Kassen Rechnungen an eine Scheinfirma (F………………. Rellingen) ausgestellt worden waren (UA S. 7), was insgesamt mindestens 1.000 Fälle betraf (UA S. 4). Randnummer 49 Angesichts dieser Sachlage mussten sich dem Betroffenen systemische Mängel in Gestalt weitverbreiteter Versäumnisse seiner Mitarbeiter bis hin zu absichtlichen und mit nicht unerheblicher krimineller Energie begangenen Gesetzesverstößen aufdrängen. Neben gebotenen internen Nachforschungen insbesondere im Hinblick auf die betreffenden Mitarbeiter und deren Ablösung - jedenfalls, soweit diese an absichtlichen Verstößen beteiligt waren - hätte der Betroffene
allem den gebotenen Aufzeichnungs- bzw. Rechnungsinhalt unmissverständlich verdeutlichen und die Einhaltung seiner
gaben anschließend engmaschig kontrollieren müssen. Stattdessen hat er ausweislich der Urteilsgründe (UA 7) lediglich eine Arbeitsanweisung verfasst, die alleine dazu aufforderte, nur an „verzeichnete Kunden“ zu verkaufen.
gaben zum gebotenen Inhalt einer Rechnung waren nicht enthalten. Auf Basis der Urteilsfeststellungen hat der Betroffene hiernach seine Pflichten zur Überwachung oder jedenfalls zur Anweisung seiner Mitarbeiter in schwerwiegender Weise verletzt. Randnummer 50
dem 02.08.2014 in unterschiedlichen Filialen in einer Vielzahl von Fällen Kundendaten nicht hinreichend aufgezeichnet wurden. Zudem beanstandet sie zu Recht, dass sich
dem Hintergrund der Vielzahl der abgeurteilten Taten und des hierbei zum Tragen kommenden weitreichenden Systemversagens eine ab August 2017 nicht mehr gegebene Leichtfertigkeit nicht alleine unter Hinweis darauf begründen ließ, dass es „nicht ausgeschlossene“ Änderungen im Kassensystem gegeben habe. Insoweit hätte es jedenfalls einer näheren Darlegung der Änderungen bedurft. Unter Berücksichtigung des außerordentlich langen Zeitraumes des Fehlverhaltens und der Vielzahl der Verstöße einschließlich der Verwendung von Scheinfirmen und des ebenfalls festgestellten offensichtlichen Rechnungssplittings - das keinem anderen Zweck dienen konnte, als eine Steuerhinterziehung der Warenempfänger
zubereiten - (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03 -, BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, Rn. 42) hätte überdies die sich aufdrängende Frage der Erörterung bedurft, ob dem Betroffenen nicht vielmehr
sätzliches Verhalten zur Last zu legen ist. Den damit aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung kommt allerdings keine fallübergreifende Bedeutung zu. Randnummer 52
aussetzungen nicht
. Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.