Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Aufstellen und Betreiben einer Elektroladesäule auf einem öffentlichen E-Parkplatz Orientierungssatz 1. Den Betreiber einer Elektroladesäule trifft ke
§ 311Abs.
2 Nr. 2 BGB zu. Randnummer 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1, Abs.
§ 31
BGB oder aus § 831 BGB, denn es fehlt bereits an der Verletzung einer diesen obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Randnummer 23
- a)Eine Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen. Sie beruht darauf, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (BeckOK BGB/ Förster , 65. Ed. 01.02.2023, § 823 Rn. 600 m.w.N.). Randnummer 24 Der Inhalt der Sicherungspflicht richtet sich bei öffentlichen Parkplätzen ebenso wie bei Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie beschränkt sich daher nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege, sondern bezieht auch „Zubehör”, wie Beleuchtungseinrichtungen, mit ein. Die Pflicht umfasst räumlich den gesamten Parkplatz bis zu der dem Verkehrsteilnehmer erkennbaren Grenze. Randnummer 25 Bei der Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen mit einzukalkulieren, sodass etwa Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Hindernisse wegen einer geschlossenen Schneedecke, Dunkelheit oder Nebel nicht rechtzeitig erfasst werden (bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 - 9 U 143/11, BeckRS 2012, 5480, zitiert nach beck-online). Gleiches gilt aus Sicht des Gerichts für die Bedeckung mit Laub. Randnummer 26
- b)Adressat der Verkehrssicherungspflicht ist bei öffentlichen Straßen derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der rechtlich wie praktisch in der Lage ist, auf diese Gefahrenlage einzuwirken. Die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt, wer für die Verwaltung der Straße zuständig ist, mit anderen Worten der Träger der Straßenbaulast (OLG Dresden, Urteil vom 20. 12. 2000 - 6 U 1889/00, BeckRS 2001, 20633, zitiert nach beck-online; bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 – 11 U 184/21, BeckRS 2022, 26934, zitiert nach beck-online; LG Köln, Urteil vom 3.11.2022 - 5 O 94/22, BeckRS 2022, 35733, zitiert nach beck-online). Selbst wenn die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, verbleiben Aufsichts- und Überwachungspflichten (OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015 - 7 U 143/14, BeckRS 2015, 20764, zitiert nach beck-online). Randnummer 27
- c)Die Beklagten sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hinsichtlich des Baumstumpfes neben der Stellfläche an der Ladestation nicht Adressaten der Verkehrssicherungspflicht. Randnummer 28 Die Beklagte zu 1) betreibt das Stromnetz der Freien- und Hansestadt Hamburg (FHH). Dabei stellt sie auch Ladesäulen zur Verfügung und versorgt diese mit Elektrizität. Daraus erwächst jedoch keine originäre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vegetation der angrenzenden Parkplätze. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 1) übertragen hat oder der Baum durch die Beklagte zu 1) so abgeschnitten bzw. gefällt wurde, dass der restliche Baumstumpf so verblieben ist, dass er von Laub verdeckt sein kann. Randnummer 29 Die Beklagte zu 2) betreibt die öffentliche Außenbeleuchtung. Sie trifft keine originäre Pflicht zur Pflege und Herrichtung der Flächen um die Straßenbeleuchtung herum. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil am 28.02.2023 erstmals ausgeführt hat, dass der Baumstumpf noch immer zurück geschnitten werde, was die Beklagte zu 2) durchgeführt oder verantwortet habe, ist dieser - beklagtenseits bestrittene - Vortrag viel zu unkonkret und jedenfalls verspätet im Sinne von § 296 ZPO. Randnummer 30
- d)Ob die Freie- und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Wegebaulast (§§ 12, 13 Hamburgisches Wegegesetz - HWG) eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kann im hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) dahinstehen. Randnummer 31
- e)Mangels Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht auf die Frage an, ob den Kläger ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft. Randnummer 32 2. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs.
§ 311Abs.
2 Nr. 2 BGB. Randnummer 33 Auch im Rahmen der vorvertraglichen Haftung hinsichtlich eines Kaufvertrags über sonstige Gegenstände (für Strom BeckOGK/ Wilhelmi , 1.8.2022, BGB § 453 Rn. 179, zitiert nach beck-online) ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) wegen des Aufstellens und Betreibens der Ladesäule die Nebenpflicht trifft, die an die Ladesäule angrenzenden öffentlichen Parkplätze und die an diese angrenzende Vegetation derart zu überwachen und zu pflegen, dass die Ladesäule gefahrlos angefahren werden kann. Randnummer 34 3. Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Randnummer 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.