träglichen Änderungen und Ursächlichkeit; Verteilung der materiellen Beweislast Leitsatz 1. Im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Unfallausgleich
BeamtVG (juris: BeamtVG HA) bleiben gesundheitliche Änderungen
dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung außer Betracht (Anschluss an VGH Mannheim, Urt. v. 3.3.2021, 4 S 2438/20, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2015, 1 A 857/12, juris Rn. 76 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 19.1.2011, OVG 4 B 32.10, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008, 2 A 38/05, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.2.2008, 5 LA 21/07, juris Rn. 5). (Rn.65) 2. Bei einem Anspruch auf Unfallruhegehalt
BeamtVG (juris: BeamtVG HA) ist für die Feststellung der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls für die dauernde Dienstunfähigkeit der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat; eine etwaige
trägliche Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beamten ist unerheblich (Anschluss an OVG Münster, Urt. v. 8.11.2017, 3 A 1358/15, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 2316/08, juris Rn. 52). (Rn.108) 3. Im Rahmen eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt
BeamtVG (juris: BeamtVG HA) trägt der jeweilige Kläger die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Kausalzusammenhangs zwischen der dienstunfallbedingten Erkrankung und der Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, juris 12). (Rn.118) 4. § 60 Abs. 5 HmbBeamtVG (juris: BeamtVG HA) schließt einen Anspruch auf Verzugszinsen für
zuzahlende Versorgungsbezüge – zu denen auch die Unfallfürsorge zählt – aus. Ein Anspruch auf Prozesszinsen
BeamtVG (juris: BeamtVG HA) jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v.
zuzahlenden Beträge ab dem
folgend: PÄD) zu der Einschätzung, es liege ein abklingendes depressives Syndrom vor, so dass vorläufig keine Polizeivollzugsdienstfähigkeit bestehe. Der Einsatz im Innendienst für ein Jahr werde empfohlen. Ab Herbst 1998 wurde der Kläger für ein Jahr im Innendienst (Schiffsmeldedienst) eingesetzt. Anschließend wurde er erneut beim PÄD untersucht. In der zusammenfassenden Beurteilung vom
dem der Kläger keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte. Randnummer 10 Am
ca. 6 bis 12 Monaten.“ Randnummer 14 Anschließend bemühten sich der Kläger und seine Dienststelle um die Klärung seiner künftigen Verwendung. Zudem beantragte der Kläger eine Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB), der bis dato aufgrund einer Depression und eines Bandscheibenschadens auf 40 beziffert worden war. Unter Einbeziehung der Handgelenksschädigung erfolgte mit Bescheid vom
Ansicht des PÄD durch die Handgelenksfraktur ausgelöste – Belastung verwiesen und ausgeführt, die „seelische Belastungsreaktion“ habe sich aktuell weitgehend zurückgebildet. Aus nervenärztlicher Sicht wurde zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bei rezidivierender Depression eine fehlende Eignung für den Schicht- und
tdienst festgestellt, was im Ergebnis zu einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit führe. Randnummer 17 Ab dem
tdienst, da der Kläger an einer chronifizierten depressiven Symptomatik mit Ängsten und Schlafstörungen leide.
der Lösung von Konflikten im privaten Bereich und unter fortlaufender fachspezifischer Therapie habe sich sein Gesundheitszustand aber soweit stabilisiert, dass die seelische Störung seit Frühjahr 2007 nicht mehr zu Dienstunfähigkeit geführt habe. Durch die Versteifung seines Handgelenks sei er bei Anwendung von körperlichen Zwangsmaßnahmen zwar beeinträchtigt, könne sich jedoch wehren; das Schreiben sei durch die Bewegungseinschränkung wenig beeinträchtigt. Die Eignung für die derzeit ausgeübte Tätigkeit im Ermittlungsdienst des LKA
BG sei gegeben. Medizinische Gründe für ein Vorgehen
BG seien derzeit nicht gegeben. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom
dem er bereits im Jahr 2000 in diesem Bereich einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Vom
dem Laufbahnverlaufsmodell eingeordnet, um eine Überleitung in den gehobenen Dienst zu ermöglichen. Er wurde (erneut) als Mitarbeiter im Reviervollzug im WSPK eingesetzt.
zwei Diensten meldete sich der Kläger ab dem
einem Arztbrief der Ärztin Dr. I an die Psychiaterin des Klägers vom 23. Januar 2009 wurde dabei u.a. ein „Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung“ (
folgend PTBS) diagnostiziert. Dazu heißt es, dies stütze sich auf die Schilderungen des Klägers, wonach der Unfall im Januar 2004 für ihn sehr traumatisch gewesen sei. Er habe angegeben, sich an alle Einzelheiten zu erinnern und versuche stets, die Gedanken daran zu vermeiden. Jedoch leide er unter Albträumen und Flashbacks. Der Kläger werde daher an eine Therapeutin weitergeleitet, die auf Traumatherapie spezialisiert sei. Randnummer 22 Am oder vor dem
dem mehrmonatigen Ausfall wegen seiner Handgelenksverletzung sei als ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund einer begünstigenden spezifischen Persönlichkeitsstruktur zu verstehen. Eine PTBS sei aktuell nicht feststellbar, da die Beschwerden des Klägers unspezifisch seien und dem bereits bekannten psychischen Krankheitsbild der Depression und der gestörten Persönlichkeitsstruktur entsprächen. Eine tiefergehende Depressivität, aggressive Stimmungsschwankungen, Impulsivität und eine psychische Labilität seien seit längerer Zeit bekannt. Eine durch das Trauma ausgelöste Erschütterung der Selbst- und Weltsicht sei hingegen nicht zu erkennen. Es sei keine Beschleunigung oder Erschwerung der Beschwerden und auch keine zusätzliche Gesundheitsschädigung durch den Unfall erkennbar. Randnummer 26 Mit Bescheid vom 13. November 2009 entschied die Beklagte, dass der Sturz vom 10. Januar 2004
VG nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne. Dem Gutachten des PÄD vom
dem Dienstunfall mit der Dienstverrichtung überfordert gewesen. Randnummer 28 In einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 führte die Psychiaterin Dr. D aus, der Unfall sei Ursache für die PTBS gewesen. Das Herunterspielen und das Verdrängen seien typische Umgangsformen mit einer Traumatisierung. Der Wiedereintritt bei der Wasserschutzpolizei habe zu einer Reaktivierung des Traumas mit einer akuten tiefgreifenden Verunsicherung und einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Kläger sei bei ihr langjährig wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Angststörung in Behandlung gewesen. Den Unfall vom Januar 2004 habe er zunächst nicht erwähnt. Erst im Juli 2004 sei er beiläufig auf das Ereignis zu sprechen gekommen.
2004 habe er unter zunehmenden Ängsten, tiefgreifenden Konzentrationsstörungen und Versagensängsten gelitten. Er habe im Dezember 2008 seinen Arbeitsplatz in seiner früheren Dienststelle bei der Wasserschutzpolizei fremdmotiviert übernommen. Dabei sei er zwei Tage hintereinander für 12 Stunden im Dienst gewesen, ohne dazwischen zu schlafen. Daraufhin sei er aufgrund eines akuten rezidivierenden Panikerlebens am
ICD 10 auszugehen. Randnummer 30 Mit Senatsbeschluss vom
StG i.V.m. § 45 Abs. 3 HmbBG mit Ablauf des
Ansprüchen der Unfallfürsorge nicht abschließend geklärt sei. Einem Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
VG 2010 wurde in der Folge stattgegeben. Randnummer 32 Am
dem Sturz in die Elbe seien keine gesundheitlichen Folgen dokumentiert. Dies sei bemerkenswert, da der Kläger ab Dezember 2004 in stationärer Behandlung in der E-Klinik gewesen sei; dort sei keine PTBS erkannt, sondern eine Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Der Kläger habe in der Klinik den Sturz in die Elbe nur als eines von mehreren belastenden Ereignissen dargestellt. Der zeitliche Zusammenhang und das Nichterwähnen des Sturzes in der Klinik werde von den Behandlerinnen Dr. D und von Dipl.-Psych. K nicht näher erläutert. Auch auf die Vorgeschichte des Klägers, die von einer monatelangen Dienstunfähigkeit wegen schwerer Depressionen, einem Klinikaufenthalt, einem Disziplinarverfahren und Problemen im privaten Umfeld geprägt gewesen sei, sei nicht eingegangen worden. Die Angaben der Dipl.-Psych. K, dass der Kläger den Sturz körperlich wiedererlebe, sei aufgrund der Angaben zur Behandlung in der Klinik im Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005 nicht
vollziehbar. Dem widersprächen auch die Angaben des Klägers bei den Untersuchungen beim PÄD. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom
dem Wechsel zurück zur Wasserschutzpolizei eine erhebliche Verstärkung der Symptome eingetreten sei, habe eine PTBS eindeutig diagnostiziert werden können. Es sei häufig der Fall, dass eine PTBS nur erschwert und verzögert diagnostiziert werden könne. Randnummer 34 Am
gewiesen. Eine PTBS sei
der personalärztlichen Beurteilung im Gutachten vom 1. Oktober 2009 nicht festzustellen. Die Beschwerden des Klägers entsprächen vielmehr dem seit längerem bekannten psychischen Krankheitsbild, das im Wesentlichen durch depressive Beschwerden und seine Persönlichkeitsstruktur bestimmt sei.
dem Unfall habe er trotz Aufforderung keinen Arztbericht vorgelegt. Er sei aus anderen Gründen mehrfach personalärztlich untersucht worden, ohne dass der PÄD Hinweise auf das Ereignis vom 10. Januar 2004 aufgenommen habe. Während des Aufenthaltes in der E-Klinik habe er zwar einen lebensbedrohlichen Sturz in die Elbe sowie ein seit 2003 laufendes Disziplinarverfahren als besondere Belastung angegeben. Der Entlassungsbericht lasse jedoch nicht erkennen, dass das Erlebnis ein besonderes Thema während der immerhin sechswöchigen stationären Behandlung gewesen wäre. Vielmehr seien ungeklärte Lebens- und Arbeitsverhältnisse, viele Probleme im sozialen und beruflichen Bereich sowie das schwebende Disziplinarverfahren genannt worden.
vollständiger Heilung der Radiusfraktur sei dem Kläger in mehreren Gutachten eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit aufgrund seiner seelischen Erkrankung attestiert worden. Im Gutachten aus Mai 2008 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers
Lösung von Konflikten im privaten Bereich unter fortlaufender fachspezifischer Therapie stabilisiert habe. Es gebe keine Erklärung, weshalb die PTBS erst
mehr als fünf Jahren vorliegen solle. Auch das Vorbringen des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren rechtfertige keine andere Entscheidung. Es treffe nicht zu, dass eine Versetzung in den Ruhestand für den Kläger bis zu dem Unfallereignis undenkbar erschienen wäre. Bereits im September 2003 habe er seiner Personaldienststelle mitgeteilt, dass er damit rechne, aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Aus einem ärztlichen Attest seines Hausarztes lasse sich lediglich entnehmen, dass der lebensbedrohliche Sturz in die Elbe den Kläger sehr bewegt habe. Daraus resultierende psychische Folgen seien aber nicht diagnostiziert worden. Insgesamt sei daher eine Kausalität des Ereignisses vom 10. Januar 2004 für die psychischen Beschwerden nicht
gewiesen. Aus den gleichen Gründen werde ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich abgelehnt. Randnummer 36 Mit Widerspruchsbescheid vom
2. und 3.
zuzahlenden Beträge jeweils ab ihrer Fälligkeit am
VG a.F. erfolgt. Randnummer 48 Mit Teilurteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung auch des Berufungsgerichts feststehe, dass er an einer PTBS leide, die durch den Dienstunfall vom
der ausführlichen Begutachtung durch den Sachverständigen, dessen Expertise keinem Zweifel unterliege, dürfe gesichert sein, dass auf Grund des Dienstunfalls seit Anfang Dezember 2008 eine PTBS mit einem GdS von (mindestens) 30 vorliege. Dies begründe einen Anspruch auf Unfallausgleich, dessen konkrete Höhe wegen der Veränderungen der Berechnungsgrundlage noch zu bestimmen sei – sofern der GdS zutreffend bestimmt sei. Die Antwort des Gutachters auf die Frage, ob die PTBS bestimmende Ursache der Dienstunfähigkeit geworden sei, dass sie zumindest keinen unwesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit gehabt habe, werde als höflicher Hinweis darauf gedeutet, dass auch wesentliche Teil- oder Mitursachen miteinzubeziehen seien. Es überzeuge der Ansatz des Gutachtens, dass der „Kontextrahmen eines Pensionärs“ andere Anforderungen stelle als das Berufsleben und dass der Kläger in einem dienstlichen Kontext mehr Teilhabeeinschränkungen aufzeigen würde als im Pensionärsalltag. Die Frage
einem Grad der Schädigungsfolgen sei eine andere als die
der Dienstunfähigkeit im Polizeivollzugsdienst. Der Gutachter schildere
vollziehbar, dass gerade die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes oder gar allein die Konfrontation mit dem beruflichen Umfeld und seinen besonderen Situationen für den Kläger nicht mehr zu bewältigen gewesen seien. Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens seien die entsprechenden Ansprüche nicht begründet, aber es solle noch geprüft werden, ob ein GdS von 30 nicht ein zu niedriger Ansatz sei. Randnummer 56 Mit Schriftsatz vom
schaden habe Dr. L die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit genannt. Es sei auch eine mögliche zusätzliche, dienstunfallabhängige Komorbidität, die von Dr. L nicht explizit benannt werde, zu diskutieren. Die im Gutachten beschriebene anhaltend hochbelastende private Lebenssituation sei ebenso dazu geeignet, im Rahmen einer Anpassungsstörung an die private Lebenssituation psychische Phänomene wie Reizbarkeit, Unruhe, Anspannung und Schlafstörungen hervorzurufen. Da diese private Belastung persistiere, könne auch damit eine einhergehende Anpassungsstörung persistieren. Vor- und
schäden erhöhten die Komplexität im Hinblick auf die Entstehungs- und Verlaufsbeurteilung der anerkannten PTBS, da es bei Vor- und
schaden hinsichtlich des Symptomspektrums Überschneidungen mit der geltend gemachten Traumafolgestörung (PTBS) gebe. Zusammengefasst seien daher im vorliegenden Fall verschiedene dienstunfallunabhängige Erkrankungen bzw. Diagnosen (rezidivierende depressive Episoden, ICD 10 F33, Alkoholentzugssyndrom ICD 10 F10.3 oder ICD F10.4, Anpassungsstörung bezüglich der privaten Lebenssituation ICD 10 F 43.23) gegeben, die hinreichend geeignet seien, das letztendlich unspezifische Symptomspektrum der negativen Veränderung von Kognitionen und Stimmung sowie eine Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität zu provozieren. Im vorliegenden Gutachten von Dr. L erfolge keine ausreichende Diskussion zur Abgrenzung der diversen Komorbiditäten zur geltend gemachten PTBS im zeitlichen Verlauf seit 2008. Soweit Dr. L ausführe, dass die PTBS nicht mehr in ihrer Reinform wie in den Klassifikationssystemen angegeben vorliegen könne und auch nicht vorliege und dass die PTBS weiter als erfüllt gesehen werde, auch wenn bezüglich Frequenz und Intensität der Symptome Wiedererinnerungen, Übererregung und Vermeidung dies nicht immer gegeben schiene, sei anzumerken, dass die Diagnose einer partiellen oder einer subsyndromalen PTBS in keinem der psychiatrischen Klassifikationssysteme (DSM 5 und ICD 10) vergeben sei. Das sei auch in der AWMF-Leitlinie 051/029
einem einmaligen Schädigungsereignis – wie hier – sei die lange Dauer einer PTBS (von 2008 bis dato) über 13 Jahre ungewöhnlich und deshalb diskussionsbedürftig. Im Gutachten von Dr. L erfolge keine vertiefte Auseinandersetzung damit. Aus personalärztlicher Sicht sei bei der oben näher erläuterten Gesamtkonstellation – atypisch lange Verlaufsdauer von 13 Jahren, nicht mehr oder nicht anhaltend gegebene Erfüllung der Kriterien der PTBS im gemäß des Diagnosesystems erforderlichen Umfang, bestehende Vor- und
schäden mit partiellen Symptomüberschneidungen zur PTBS und unzureichende Würdigung ihres Anteils an den Funktionsbeeinträchtigungen, anhaltende private Belastungssituation – der Wechsel der Ursache der Gesundheitsstörung/der Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Verschiebung der Wesensgrundlage näher zu prüfen und zu klären, ob bzw. inwieweit andere, schädigungsunabhängige, konkurrierende Faktoren zwischenzeitlich überwiegend für die sich abzeichnende Chronifizierung des Zustandsbildes verantwortlich seien. Es bestünden aus personalärztlicher Sicht berechtigte Zweifel an der Persistenz einer Traumafolgestörung und der daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen bis dato. Randnummer 57 Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 hat der Kläger vorgetragen, dass der Gutachter in seinen Gutachten u.a. mit dem ergänzenden Gutachten vom 15. Dezember 2018 und in der Berufungsverhandlung alle bis dahin aufgeworfenen Fragen ausführlich und gut
vollziehbar beantwortet habe. Seinerzeit habe sich Dr. L auch zur AWMF-Leitlinie geäußert, auf welche sich die Beklagte jetzt beziehe. Dr. L habe darauf hingewiesen, dass die Leitlinie überarbeitet werde. In der Neufassung der Leitlinie sei er als einer der befragten Experten benannt. Es sei zu vermuten, dass Herrn Dr. L die Neufassung der Leitlinie nicht unbekannt sei. An seiner Expertise bestehe kein Zweifel. Der Kläger gehe immer noch von einem höheren Grad der Schädigungsfolgen aus. Die Beklagte sei darauf hingewiesen, dass ein Dienstunfall mit der durch ihn kausal verursachten Folge PTBS anerkannt sei. Es dürfte feststehen, dass die Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Pensionierung durch die PTBS nicht unwesentlich bedingt war. Dass die Festsetzung eines Grades der Schädigungsfolgen mit eventuellen Veränderungen im Laufe der Zeit schwierig sei, werde nicht verkannt. Letztlich werde man sich dem Votum des Gutachters nicht entgegenstellen können, obwohl die insbesondere auf den Polizeivollzug bezogenen Empfehlungen
Meermann et. al. auf einen deutlich höheren Grad der Schädigungsfolgen schließen ließen. Durchgreifende Zweifel an dem vorliegenden schriftlichen Gutachten habe die Stellungnahme der Beklagten nicht erwecken können. Randnummer 58 In der mündlichen Verhandlung am
dem Rundschreiben der Behörde für Inneres und Sport vom 5. Juli 2012 anwendbar. Darin sei angemerkt, bei einem GdS von 30 bis 40 sei möglicherweise von einer eingeschränkten Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst auszugehen, bei einem GdS von 50 bis 70 sei diese „im Allgemeinen nicht mehr gegeben“. Er habe im Laufe des Verfahrens – auch gegenüber dem Gutachter – so heftige auf die PTBS zurückgehende Reaktionen auf den Versuch der Wiederaufnahme des Vollzugsdienstes geschildert, dass seines Erachtens eine Einstufung in den Bereich GdS 50 bis 70 die richtige wäre und davon auszugehen sei, dass die PTBS sehr wohl als wesentliche Teilursache für die Versetzung in den Ruhestand anzusehen sei. Entscheidungsgründe I. Randnummer 61 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht
GO ohne mündliche Verhandlung. II. Randnummer 62 Die zulässige Klage ist – soweit nicht bereits rechtskräftig beschieden – nur teilweise begründet. Der Kläger kann die Gewährung eines Unfallausgleichs bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 beanspruchen (hierzu 1.). Dagegen hat der Kläger weder auf die Gewährung eines Unfallruhegehalts noch einer Unfallentschädigung einen Anspruch (hierzu 2.). Soweit der Kläger obsiegt, steht ihm die Zahlung von Prozesszinsen, nicht aber von Verzugszinsen zu (hierzu 3.). Randnummer 63 Für die Unfallfürsorge ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst; für die Gewährung von Unfallruhegehalt gilt nichts anderes (BVerwG, Beschl. v. 2.12.2021, 2 B 24/21, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 2 C 51/11, juris Rn. 8). Dies trifft auf das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 zu, da es sich für die Unfallfürsorge von Beamten wie dem Kläger, die vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten haben, aber am 1. Februar 2010 noch nicht in den Ruhestand versetzt waren, ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
BeamtVG 2010 regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten vorhandenen Beamten „
diesem Gesetz“; lediglich für Beamte, die bei Inkrafttreten bereits im Ruhestand waren, sieht § 83 Abs. 1 HmbBeamtVG 2010 ausdrücklich eine weitere Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (in der am
BeamtVG 2010 deutlich. Dies ergibt sich auch aus dem erkennbaren Wille des Gesetzgebers und aus dem Sinn und Zweck der landesrechtlichen Regelung (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 28.8.2019, 5 Bf 189/16, n.v.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, n.v.). Randnummer 64
diesem Zeitpunkt sind in einem Verfahren, in dem über die Gewährung von Unfallausgleich gestritten wird, unerheblich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Änderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens „rechtlich unter Kontrolle zu halten“ (zum Ganzen: VGH Mannheim, Urt. v. 3.3.2021, 4 S 2438/20, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2015, 1 A 857/12, juris Rn. 77 f.; OVG Berlin, Urt. v. 19.1.2011, OVG 4 B 32.10, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2008, 2 A 38/05, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.2.2008, 5 LA 21/07, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2022, 8 K 4993/15, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 7.9.2016, 21 K 5164/13, n.v., m.w.N.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Rechtskraft des Urteils über die Gewährung von Unfallausgleich einer Geltendmachung eines höheren GdS oder einer Überprüfung des Gesundheitszustandes und einer Abänderung der Gewährung von Unfallausgleich für Zeiträume
Erlass des Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung nicht entgegenstehen kann, selbst wenn die Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich aus dem rechtskräftigen Urteil zunächst nicht befristet ist. Randnummer 66 b)
BeamtVG 2010 erhält der Verletzte einen Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vorliegt, solange dieser Zustand andauert. Dieser wird in Höhe der Grundrente
Absätze 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.
BeamtVG 2010 ist der Grad der Schädigungsfolgen
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Randnummer 67 Bereits ein GdS von 25 ist wesentlich i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG 2010. Denn
1 Satz 1, Abs. 2 BVG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom
MedV ist es Zweck der Verordnung, die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG zu regeln, auf den über § 31 BVG auch § 39 HmbBeamtVG 2010 ausdrücklich Bezug nimmt. Von einer Anwendbarkeit der Versorgungsmedizin-Verordnung geht auch der Hamburgische Gesetzgeber aus (vgl. Bü-Drs. 19/4246 S. 152; Bü-Drs. 20/6897 S. 8; vgl. nunmehr ausdrücklich § 39 Abs. 2 HmbBeamtVG n.F.; zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 7.9.2016, 21 K 5164/13, n.v.). Randnummer 69 Die Versorgungsmedizin-Verordnung unterscheidet
Nr. 3.7 der Anlage 2 bei „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen“ zwischen leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen, die mit einem GdS von 0 bis 20 angesetzt sind, stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen), für die ein GdS von 30 bis 40 vorgesehen ist, und schließlich schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit einem GdS ab 50, wobei noch einmal zwischen schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (GdS 50 bis 70) und schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten (GdS 80 bis 100) differenziert wird. Randnummer 70 Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist
BeamtVG 2010 für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Die Regelung ist vom Wortlaut zunächst unklar, was auf dem Wechsel vom Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 35 BeamtVG) auf den Grad der Schädigungsfolgen beruht. Gleichwohl beabsichtigte der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbBeamtVG eine dem § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechende Regel (vgl. Bü-Drs. 19/4246, S. 152). In der Sache bedeutet dies, dass zunächst die Vorschäden zu ermitteln sind, um diese dann fiktiv auszublenden, um den Grad der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall zu bestimmen. Diese Berechnungsmethode soll den bereits vorgeschädigten Beamten begünstigen; es ist damit beabsichtigt, dass sich ein Vorschaden bei der Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nicht
teilig auswirkt und ist eine Abkehr von der früher praktizierten Substraktionsmethode (vgl. zur entsprechenden Vorschrift im Bundesrecht, § 35 BeamtVG: BT-Drs. 11/5136 S. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.2.2008, 5 LA 21/07, juris Rn. 4; Reich, BeamtVG,
vollziehbar. Durchgreifende Einwendungen gegen das Gutachten haben die Beteiligten nicht erhoben. Randnummer 74 Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht angezeigt. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 16.5.2018, 2 B 12/18, juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 75 Im Einzelnen: Randnummer 76 aa) Für den Unfallausgleich ist allein die dienstunfallbedingte PTBS zu berücksichtigen. Die anderen Erkrankungen des Klägers beruhen nicht auf dem Dienstunfall. Randnummer 77
den Feststellungen des Sachverständigen, die mit der übrigen Befundlage übereinstimmen, einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden dar. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die depressive Störung nicht durch den Dienstunfall verschlimmert worden ist, da „gutachterlich kein Hinweis zu finden ist, dass die depressiven Episoden schwerere Ausprägungsgrade losgelöst von Aktualauslöser[n] entwickelte[n] und/oder sich auch nicht die Frequenz der depressiven Episoden losgelöst von Aktualauslöser[n] veränderte“ (Gutachten v. 2.11.2021, S. 63). Randnummer 79
dem Dienstunfall gesteigert habe und dies eine Folge der PTBS sei, und sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Trinkmengensteigerung und eine Alkoholproblematik mit Krankheitswert
dem Dienstunfall vorhanden. So führt der Kläger seine Tagebuchaufzeichnungen an, dass er ab Mitte 2008, als sich der Einsatz bei der Wasserschutzpolizei abgezeichnet habe, fast jeden Tag zu viel getrunken habe,
mittags im Mercado und abends zuhause (Bl. 487 GA). Für die Zeit
der Vorstellung bei der Praxis H am
dem Unfall im Jahr 2004 alle zwei bis drei Wochen bis zu drei Liter Bier getrunken habe und zum Untersuchungszeitpunkt mehrmals täglich bis zu sechs halbe Liter trinke (Bl. 48 Beiakte B „Dienstunfall“). Die Psychiaterin M führte im Bericht vom 14. Januar 2015 aus, dass es
einem schweren Arbeitsunfall 2004 mit Bedrohung des Lebens zu einer PTBS gekommen sei, in der Folge auch zu vermehrtem Alkoholkonsum. Der Hausarzt Dr. med. N bescheinigte am
Feierabend, zu verdrängen. Er habe dadurch bisher zwar kaum negative Folgeerscheinungen gehabt, habe aber nun Angst, immer mehr vom Alkohol abhängig zu werden.“ Weiter heißt es: „Herr F konnte einen Zusammenhang herstellen zwischen Alkoholmissbrauch und der Verdrängung von Einsamkeitsgefühlen und mangelnder Befriedigung der Bedürfnisse
Nähe und Zärtlichkeit. Der im MALT erreichte Wert von 11 Punkten spricht für einen problematischen Alkoholkonsum. Weitergehende Angaben des Pat. zu diesem Thema sowie die Laborbefunde lassen allerdings den Schluss zu, dass bei Herrn F keine manifeste Alkoholabhängigkeit vorliegt. Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und depressiver Verstimmung wurden thematisiert und wurden von Herrn F gut angenommen.“ Auch aus diesem Attest ebenfalls aus der Zeit vor dem Unfall ergibt sich, dass der Kläger damals Alkohol schon zur Bewältigung seiner psychischen Probleme eingesetzt hatte. Randnummer 84 bb) Ab dem 4. Dezember 2008 ist aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme für die PTBS (nur) von einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 auszugehen.
vollziehbar legt der Sachverständige die Schwierigkeiten bei der retrospektiven Bestimmung der Teilhabeeinschränkungen dar und begründet sein methodisches Vorgehen bei der Bestimmung des GdS (Gutachten v. 2.11.2021, S. 67 f.). So kann der Sachverständige aus den vorhandenen Attesten und den Angaben des Klägers zwar sicher schließen, dass bei dem Kläger eine Teilhabeeinschränkung während der beruflichen Tätigkeit vorgelegen hat. Für eine individuelle Bestimmung der Teilhabeeinschränkungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum enthalten die vorliegenden Atteste jedoch zu wenige oder keine Angaben. Vor diesem Hintergrund überzeugt es, dass der Sachverständige im Wesentlichen auf die Kategorisierung der Versorgungsmedizinverordnung zurückgreift und sich an der Einschätzung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales orientiert, dass bei Erfüllung aller Kriterien der PTBS ein GdS von wenigstens 30 gerechtfertigt sei (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rundschreiben Soziale Entschädigung vom 2.12.2008, IV c 3 - 46052 - 2/60, S. 3). Die PTBS des Klägers ordnet der Sachverständige dabei
Nr. 3.7 der Anlage 2 VersMedV im Bereich der stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ein, für die ein GdS von 30 bis 40 vorgesehen ist. Bezüglich der Einschränkungen sei der Kläger gemittelt über den Gesamtverlauf am unteren Pol dieser Einteilung zu verorten, was einem GdS von 30 entspreche. Die darüber hinausgehenden Teilhabeeinschränkungen seien den psychiatrischen Störungen (rezidivierende depressive Episoden, Alkoholabhängigkeit) geschuldet, die dienstunfallunabhängig seien. Zugleich sieht es der Sachverständige nicht als ausreichend sicher
gewiesen, dass der GdS zu irgendeinem Zeitpunkt über einem Zeitraum von sechs Monaten höher gewesen sei (zum Vorstehenden: Gutachten v. 2.11.2021, S. 70; Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 3 f.). Diese Einordnung hat der Sachverständige anhand seiner klinischen Erfahrungen überprüft und verglichen; es gebe in seiner Praxis sehr viele aktivere Formen (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 4). Der Sachverständige hat den GdS auch in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbBeamtVG 2010 unabhängig von den Vorschäden bestimmt (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 3; vgl. auch Gutachten v. 2.11.2023, S. 69 f.). Randnummer 85 Unschädlich ist es, dass der Sachverständige eingangs den Kontextrahmen eines Pensionärs wählt und einen dienstlichen Kontext für die Bewertung der Teilhabeeinschränkungen verwirft (Gutachten v. 2.11.2021, S. 68). Denn er legt diesen Kontextrahmen ausschließlich für die Einordnung der von ihm durchgeführten Erhebung von aktuellen Teilhabeeinschränkungen an, die für die Beurteilung der Teilhabeeinschränkungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ohnehin keine Aussagekraft hat. Aus der sodann folgenden Anwendung der Versorgungsmedizinverordnung wird deutlich, dass der Sachverständige für die Beurteilung der Teilhabeeinschränkungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum den zutreffenden gesetzlichen Maßstab von § 39 HmbBeamtVG 2010 der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen angewendet hat. Umgekehrt wäre es fehlerhaft gewesen entgegen den Vorgaben von § 39 HmbBeamtVG 2010 für die Teilhabeeinschränkungen ausschließlich einen dienstlichen oder beruflichen Kontext zu wählen. Randnummer 86 Der Kläger ist der Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Behauptung, dass von einem höheren Grad der Schädigungsfolgen auszugehen sei, er selbst gehe von einem GdS von mindestens 50 bis 70 aus, hat er nicht weiter vertieft. Dies ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag, dass er im Laufe des Verfahrens – auch gegenüber dem Gutachter – so heftig auf die PTBS zurückgehende Reaktionen auf den Versuch der Wiederaufnahme des Vollzugsdienstes geschildert habe, dass seines Erachtens eine Einstufung in den Bereich GdS 50 bis 70 richtig wäre. Die Bad Pyrmonter Kriterien gingen bei einem GdS von 30 bis 40 von einer möglicherweise eingeschränkten Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst aus; bei einem GdS von 50 bis 70 sei diese im Allgemeinen nicht mehr gegeben. Zwar kann zur näheren Präzisierung der Versorgungsmedizinverordnung die Bad Pyrmonter Klassifikation (als antizipiertes Sachverständigengutachten) ergänzend herangezogen werden; ein medizinisches Regelwerk wie die Bad Pyrmonter Klassifikation kann – wie bereits ausgeführt – nur einen Orientierungsrahmen vorgeben; notwendig ist jeweils eine spezifische Betrachtung des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2014, 2 B 43/14, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, n.v.). Der Sachverständige hat sich jedoch ersichtlich an der Versorgungsmedizinverordnung orientiert und auch die Umstände des konkreten Einzelfalls anhand der Befundlage und der Exploration des Klägers bei der Bestimmung des GdS berücksichtigt. Das Argument des Klägers trägt zudem nicht, soweit er für die Bestimmung des GdS der PTBS auf seine Polizeivollzugsdienstunfähigkeit verweist, deren Verursachung durch die PTBS sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen ließ (siehe dazu unten 2.). Zudem erlaubt das Vorliegen einer Polizeivollzugsdienstunfähigkeit nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf den GdS, da für letzteren auf die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen abzustellen ist und nicht nur auf den Rahmen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, n.v.). Randnummer 87 Umgekehrt sprechen die Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand gegen eine schwere seelische Störung mit einem GdS von 50 oder mehr und bestätigen die Ausführungen des Sachverständigen. In diesem Zusammenhang hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, n.v.): Randnummer 88 „Es ist überzeugend, für die Bestimmung des Schweregrades einer Posttraumatischen Belastungsstörung darauf abzustellen, ob und inwieweit der betroffene Beamte seinen täglichen Alltag gestalten und bewältigen kann. Diese Frage ist in besonderer Weise geeignet, Aufschluss darüber zu geben, wie stark sich die Krankheit auf die verschiedenen Lebensbereiche des Betroffenen auswirkt. Es ist auch überzeugend, eine schwere seelische Störung im Sinne von Nr. 3.7 VersMedV nicht anzunehmen, wenn der Beamte seinen Alltag bewältigen kann und daneben auch zu sozialen Kontakten imstande ist. In einem solchen Fall liegt keine seelische Störung vor, die im Schweregrad der in Nr. 3.7 VersMedV beispielhaft genannten schweren Zwangskrankheit entspricht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.8.2014, 2 B 43/14, juris Rn. 10 ff., wonach eine schwere seelische Störung mit einem GdS von mindestens 50 voraussetzt, dass die Fähigkeit nicht mehr vorhanden ist, den Tagesablauf eigenständig zu gestalten und zum Beispiel an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen).“ Randnummer 89 Dies zugrunde gelegt geben die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Hinweise darauf, dass er in der Lage gewesen ist, seinen Alltag zu bewältigen und neue soziale Kontakte zu begründen. So war es dem Kläger
2008 möglich eine neue Familie zu gründen, sich insbesondere 2009 bis 2011 um die Kinder zu kümmern und den organisatorischen Aufwand für die Aufenthaltserlaubnis seiner damaligen Ehefrau zu bewältigen (vgl. Gutachten v. 13.4.2015, S. 21). Ab dem
eineinhalb Jahren vorzeitig beendet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 2; Gutachten v. 13.4.2015, S. 21: 25 Stunden). Erst 2017 begann er erneut für etwa zwei Jahre eine psychotherapeutische Behandlung in der Praxis H. Randnummer 91 Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des PÄD vom
zugehen. Randnummer 93 dd) Für den Zeitraum vom Unfall bis zum 4. Dezember 2008 kann der Kläger keinen Unfallausgleich beanspruchen, da sein GdS unterhalb der Schwelle von 25 lag, ab der ein Unfallausgleich
1 i.V.m. §§ 30, 31 BVG gewährt wird (vgl. bereits oben). Denn für diesen Zeitraum hat der Sachverständige für die Brückensymptome der PTBS lediglich einen GdS von 10 festgestellt (Gutachten v. 2.11.2021, S. 69; vgl. zum Vorliegen der Brückensymptome bereits Gutachten 13.4.2015, S. 48). Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Brückensymptome nur geringfügige Teilhabeeinschränkungen verursachten, weil sie seltener seien, weniger lange anhielten und in ihrer Summe geringer seien als bei einer mit einer Diagnose kategorisierten Symptomlast, sind insoweit schlüssig. Insbesondere überzeugt auch die Zuordnung der Brückensymptome – trotz Schwankungen gemittelt – im mittleren Bereich der leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen
Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV (GdS von 10 bei einem Bereich des GdS von 0 bis 20). Die Beteiligten sind dem Gutachten insoweit nicht entgegengetreten. Randnummer 94 2. Der Kläger hat weder Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt
BeamtVG 2010 [hierzu a)] oder eine einmalige Unfallentschädigung
BeamtVG 2010 [hierzu b)] noch – hilfsweise – auf ein Unfallruhegehalt
BeamtVG 2010 [hierzu c)]. Randnummer 95 a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt
BeamtVG 2010. Randnummer 96 Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind
BeamtVG 2010 bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Randnummer 97 aa) Die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts scheitert schon daran, dass bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum 1. März 2010 kein GdS von mindestens 50 vorgelegen hat (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2014, 1 Bf 134/12, n.v.). Denn
den Feststellungen des Sachverständigen lag bei dem Kläger aufgrund der dienstunfallbedingten Erkrankung lediglich ein GdS von 30 vor. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 1.
BeamtVG 2010.
BeamtVG 2010 erhält eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. So liegt bei dem Kläger nur ein GdS von 30 aufgrund des Dienstunfalls vor. Auf die obenstehenden Ausführungen unter 1. c) wird insoweit verwiesen. Randnummer 101 c) Auch der Hilfsantrag, gerichtet auf Gewährung eines Unfallruhegehalts
BeamtVG 2010, ist unbegründet. Randnummer 102 Die Beamtin oder der Beamte erhält
BeamtVG 2010 ein Unfallruhegehalt, wenn sie oder er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist. Randnummer 103 Zwar steht einem Anspruch
BeamtVG 2010 nicht bereits die bestandskräftige Zurruhesetzung durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2010 entgegen. Denn die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. insbesondere darauf, ob die Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Sie erstreckt sich im Falle der Dienstunfähigkeit hingegen nicht auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben (BVerwG, Urt. v. 2.12.2021, 2 C 36/20, juris Rn. 21 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2019, 4 S 2803/18, juris Rn. 16 ff.). Randnummer 104 Es fehlt aber an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit. Randnummer 105 aa) Ein Dienstunfall ist im Beamtenrecht für die Dienstunfähigkeit ursächlich, wenn sie durch den Unfall im Wesentlichen herbeigeführt worden ist. Für die Ursächlichkeit der als Dienstunfall anerkannten PTBS genügt es, dass sie die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass die PTBS der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstigen Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist. Randnummer 106 Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die
der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Dienstunfall ist dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 6.5.2021, 2 C 10/20, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 12.12.2019, 2 A 6/18, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urt. v. 1.3.2007, 2 A 9/04, juris Rn. 7 f.). Für die Kausalität zwischen dienstunfallbedingter Erkrankung und Dienstunfähigkeit gilt entsprechendes. Randnummer 107 Beruht die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit und die darauf gestützte Zurruhesetzung auf einer Mehr- oder Vielzahl von Erkrankungen oder durch Gesundheitsstörungen hervorgerufenen Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit, so muss in einem ersten Schritt geklärt werden, ob und welche dieser Erkrankungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Sodann ist in einem zweiten Schritt durch wertende Gewichtung zu ermitteln, ob die unfallbedingten Erkrankungen überragend oder zumindest in annähernd gleichem Maße wie die unfallfremden Erkrankungen zur Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung beigetragen haben, also insoweit eine wesentliche (Mit-)Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts sind (OVG Münster, Urt. v. 30.11.2017, 1 A 469/15, juris Rn. 59; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 2316/08, juris Rn. 60). Randnummer 108 Maßgeblich für die Feststellung der Ursächlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat; eine etwaige
trägliche Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beamten ist unerheblich (OVG Münster Urt. v. 2.7.2019, 1 A 2356/15, juris Rn. 27; OVG Münster, Urt. v. 8.11.2017, 3 A 1358/15, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 2316/08, juris Rn. 52). Randnummer 109
vollziehbar. Für die Beantwortung der Gutachtenfrage hat der Sachverständige alle vorliegenden Befunde berücksichtigt. Randnummer 112 So hat der Sachverständige ausgeführt, dass er nicht ausreichende Informationen habe, um zu beurteilen, ob in dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht die Depression und der Alkoholmissbrauch führend gewesen seien. Es lasse sich nicht feststellen, ob die PTBS hier annähernd ein so großes Gewicht an der Dienstunfähigkeit gehabt habe wie die übrigen Erkrankungen. Bei psychischen Erkrankungen könne es durchaus schnell variieren, welche Krankheit führend sei. Dies könne sich in einem Zeitraum von sechs Wochen auch ändern (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 4). Auch im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass die depressive Störung aufgrund ihres rezidivierenden Charakters immer wieder auftreten könne und die PTBS in diesen Phasen in den Hintergrund treten könne (Gutachten v. 15.12.2018, S. 31). Auch
dem Dienstunfall sei es zu depressiven Episoden gekommen „verursacht durch neue Aktualkonflikte, die das Gesamtkrankheitsbild mit beeinflussten und bis heute beeinflussen, sodass ein Schädigungsanteil und ein schädigungsunabhängiger Anteil im Gesamterkrankungsbild vorliegen“ (Gutachten v. 2.11.2021, S. 63). Randnummer 113 Der Sachverständige ist auch dem Einwand des Klägers überzeugend entgegengetreten, dass sich die wesentliche Verursachung der Zurruhesetzung durch die PTBS daraus ergebe, dass der Kläger 2008 zunächst für dienstfähig gehalten worden sei,
Dienstantritt bei der Wasserschutzpolizei sofort die Symptomatik der PTBS aufgetreten und die Krankschreibung erfolgt sei. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass in den Behandlungen und Befunden durchgehend die rezidivierende Depression genannt werde. So lasse sich anhand der vorhandenen Befunde nicht feststellen, welche Erkrankung tatsächlich führend gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 5). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 4. Januar 2022 vorträgt, dass der Sachverständige
vollziehbar schildere, dass gerade die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes oder gar allein die Konfrontation mit dem beruflichen Umfeld und seinen besonderen Situationen für ihn nicht mehr zu bewältigen gewesen seien, ist ihm in dieser Interpretation des Gutachtens nicht zu folgen. Eine solche Aussage ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Aussage des Sachverständigen darauf, dass die bei Begutachtung und Testung des Klägers am 23. August 2021 festgestellten Teilhabeeinschränkungen nur auf den Kontextrahmen eines Pensionärs zu beurteilen seien; es sei zu erwarten, dass der Kläger in einem dienstlichen Kontext mehr Teilhabeeinschränkungen aufweisen würde (Gutachten v. 2.11.2021, S. 67 f.). Zu den Teilhabeeinschränkungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum oder sogar zur Kausalität der PTBS für die Dienstunfähigkeit äußert sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht. Randnummer 114 Selbst wenn der Ablauf der Erkrankung und die anschließende Dienstunfähigkeit des Klägers im Dezember 2008 und Frühjahr 2009 die Vermutung nahelegen würden, dass die ausgebrochene PTBS anfänglich führend für die Dienstunfähigkeit war, ließe sich daraus nicht schließen, dass dieselbe Sachlage noch etwa ein Jahr später bei Zurruhesetzung des Klägers vorgelegen hat. Randnummer 115 Auch zum Vorbringen des Klägers, dass es in seinem Falle viele Behandlerwechsel gegeben habe und auch die falsch diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung ungeprüft übernommen worden sei, hat der Sachverständige überzeugend Stellung genommen. So habe er die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung tatsächlich verworfen. Im Unterschied dazu seien die anderen Diagnosen nicht lediglich von den vorherigen ärztlichen Bescheinigungen übernommen worden, sondern es sei anhand der Inhalte der Bescheinigungen und auch der Angabe des Grades erkennbar, dass jeweils eine eigene ärztliche Entscheidung hierüber getroffen worden sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 5.6.2023, S. 5). Randnummer 116 Die vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen lassen sich anhand der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen
vollziehen. Im Bericht von Frau Dr. I (Praxis H) vom 23. Januar 2009 ist die rezidivierende depressive Störung als gesichert geführt und als gegenwärtig mittelgradige Episode kategorisiert. Die PTBS ist noch als Verdachtsdiagnose geführt. Die
folgenden Stellungnahmen von Frau Dr. D vom
der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, juris Rn. 18). Eine solche Typizität ist vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr führt die Multimorbidität psychischer Erkrankungen und Störungsbilder dazu, dass sich die Ursache für die anhaltende Dienstunfähigkeit nicht aus dem äußeren Geschehensablauf beurteilen lässt. Randnummer 121
BGB [hierzu a)], jedoch hat er Anspruch auf Prozesszinsen
BeamtVG 2010 keine Verzugszinsen beanspruchen.
dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Versorgungsbezüge
dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Zu den Versorgungsbezügen zählt
BeamtVG 2010 auch die Unfallfürsorge. Randnummer 124 Die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 5 HmbBeamtVG 2010 ist auch nicht durch § 33 Abs. 3 HmbBeamtVG 2010 ausgeschlossen.
BeamtVG 2010 gelten für die Unfallfürsorge im Übrigen die allgemeinen Vorschriften und damit auch § 60 HmbBeamtVG 2010 in Abschnitt 8 („Gemeinsame Vorschriften“) des Gesetzes (vgl. wie hier: Wilhelm in GKÖD I, BR 6/22, § 30 BeamtVG Rn. 3). Die Annahme, dass der Verweis auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften indirekt die Geltung des Abschnitt 8 („Gemeinsame Vorschriften“, §§ 60 ff. HmbBeamtVG 2010) für die Unfallfürsorge ausschließe (so aber Reich, BeamtVG,
Randnummer 126
Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Randnummer 127 Diese Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können
den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29/11, juris Rn. 47). Auch § 60 Abs. 5 HmbBeamtVG 2010 schließt einen Anspruch auf Prozesszinsen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v.
streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29/11, juris Rn. 47 m.w.N.). Vorliegend ist die Höhe des Unfallausgleichs rechnerisch unzweifelhaft zu ermitteln, da sich dies aus den gesetzlichen Vorgaben der § 39 Abs. 1 Satz 2 HmbBeamtVG 2010 i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG ergibt. Randnummer 128 Zu verzinsen sind die zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen Beträge des Unfallausgleichs entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag, der auf die Klageerhebung folgt (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 291 Rn. 7). Das ist vorliegend der 21. April 2012. Die
Klageerhebung fällig gewordenen Beträge des Unfallausgleichs sind ab ihrer Fälligkeit zu verzinsen. III. Randnummer 129 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.