Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Musiktitel Orientierungssatz 1. Wenn der Tonträgerhersteller in einem Booklet mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten "P", dem so genannten P-Vermerk, als Rechteinhaber bezeichnet ist, besteht zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft. (Rn.229) 2. Wer im Booklet mit dem Hinweis: "Produced by ..." erwähnt ist, ist als kreativer Produzent und damit als ausübender Künstler im urheberrechtlichen Sinne anzusehen. (Rn.245) 3. Gleichfalls kann der angegebene Chorsänger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte grundsätzlich Unterlassungsansprüche geltend machen. (Rn.252) 4. Der bloße Umstand, dass der Plattformbetreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15). (Rn.307) 5. Selbiges gilt für die Frage, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient. Denn die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22). (Rn.307) 6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen einer dort begangenen Urheberrechtsverletzung hafte, weil er keine geeigneten technische Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18), ergeben sich dann keine Anhaltspunkte, wenn er proaktiv Maßnahmen ergriffen hat, die unabhängig von einem konkreten Hinweis der Rechteinhabers die Nutzung rechtsverletzender Inhalte unterbinden können. Hierzu zählen nicht nur die von den jeweiligen Nutzern zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen, sondern vor allem ein sog. "Meldebutton", mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können. (Rn.309) 7. Eine Pflichtverletzung in der Form, dass ein Plattforminhaber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern, kommt nur bei einem klaren Hinweis in Betracht. Dieser hat aber ausreichende Angaben zu enthalten, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne ausführliche (rechtliche) Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (Anschluss EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/22). (Rn.320) 8. Auch nach der Rechtslage ab dem 1. August 2021 besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 1 UrhDaG noch Ansprüche auf eine einfache oder qualifizierte Blockierung, wenn der Rechteinhaber sein Verlangen nicht auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte bezieht, sondern etwa das das gesamte Repertoire umfasst sehen will. (Rn.356) Verfahrensgang vorgehend BGH, 2. Juni 2022, I ZR 140/15, Urteil vorgehend EuGH, 22. Juni 2021, C-682/18 und C-683/18, Urteil vorgehend BGH, 13. September 2018, I ZR 140/15, EuGH-Vorlage vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 1. Juli 2015, 5 U 175/10, Urteil vorgehend LG Hamburg 8. Zivilkammer, 3. September 2010, 308 O 27/09, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZR 105/23 Tenor A. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09 , hinsichtlich des Ausspruchs zu I. betreffend die Beklagten zu 1) und 3) sowie hinsichtlich der Aussprüche zu zu II. und III.1. betreffend die Beklagte zu 3) abgeändert und die Klage insoweit jeweils abgewiesen. B. Die Berufung des Klägers wird in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang zurückgewiesen, die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge werden abgewiesen. C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. E. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform „Y…“ in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt derzeit in der Sache noch von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung sowie von der Beklagten zu 3) Auskunft unter anderem über den Umfang der angeblich rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Randnummer 2 Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F… P…, ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages „o… Music Publishing F… P…“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P… Musikverlag KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HRA … Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H…. veräußert und übertragen. Er behauptet, Inhaber der N… Studios zu sein. Randnummer 3 Am 20.05.1996 schloss das „N… Studio F… P…“ mit der Künstlerin S… B… einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger für sich und die N… Studios mit der seinerzeit zur E... Music Group gehörenden C...R..., Inc. bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S… B… eine Lizenzvereinbarung („Bandübernahmevertrag“ Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen: Randnummer 4 „Provided you and Artist have complied with all your respective material obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before: Randnummer 5 a. licensing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or Randnummer 6 b. otherwise synchronizing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records; ..“ Randnummer 7 Im November 2008 erschien das Album „A Winter Symphony“ mit von der Künstlerin S… B… interpretierten Musikwerken. Es enthielt den Hinweis „Produced by F… P…“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 N… STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B...N... LABEL GROUP“. Die B...N... Label Group gehörte zu E... Music N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U... Music Group (UMG). Am 04.11.2008 begann die „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B… in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren nach erfolgter Zurückverweisung noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album „A Winter Symphony“ sowie neun auf Konzerten der „Symphony-Tour“ aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen. Randnummer 8 Die Beklagte zu 3) betrieb die Internetplattform „Y…“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adresse www.y....com bot sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y…“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen und anderen Internetnutzern zugänglich zu machen. Randnummer 9 Die Beklagte zu 1), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G…“ und außerdem Alleingesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3). Sie stellte der Beklagten zu 3) ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y…“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „y….de“ im Domainregister der DENIC e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „y….com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Ferner wurde die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y…“ als Vertreterin der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „Vertreten durch:“). In den „Y…-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) wie folgt verwiesen: Randnummer 10 „In den Datenschutzbestimmungen von G… wird beschrieben, wie G… und seine Tochterunternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen, wenn du G…-Services verwendest. Hierzu gehören auch die Informationen, die du bei der Verwendung von Y… angibst.“ Randnummer 11 Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den Betrieb der Internetplattform „Y…“ ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist ebenso, ob der Dienst „Y…“ für Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22.01.2019 nicht mehr durch die Beklagte zu 3), sondern durch die G… Ireland Limited angeboten wird (Ausdruck Impressum www.y....com, Stand 07.12.2022, Anlage B 66). Randnummer 12 Am 06. und 07.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y…“ Videos mit Musikstücken aus dem Repertoire der Künstlerin S… B… – unter anderem private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – eingestellt. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die in erster Instanz am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 4), die G… Germany GmbH, und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog, Randnummer 13 „es zukünftig zu unterlassen, Randnummer 14 Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken und/oder Teile von Tonaufnahmen aus dem Repertoire des Gläubigers, insbesondere soweit es die zu dieser Erklärung mit Trefferliste gem. Anlage 3 (S. 1 – 13) der Abmahnung vom 07.11.2008 vorgelegten und dort aufgeführten Tonaufnahmen/Musikwerke betrifft, in Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, […]“; Randnummer 15 Ferner forderte der Kläger die Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf, Randnummer 16 „jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F… P… (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter … Music Publishing und – soweit es ältere Veröffentlichungen betrifft – unter P… Musikverlag) unverzüglich […] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www.y....de bzw. de.y….com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Randnummer 17 Die Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die Internetadressen (URLs) der Videos und nahm Sperrungen vor, über deren Umfang die Parteien streiten. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 22) antwortete die Beklagte zu 4) dem Kläger „für die Y… LLC“, mithin für die Beklagte zu 3). Mit dem Schreiben wurde keine Unterlassungserklärung übermittelt. Randnummer 19 Am 19.11.2008 waren auf der Internetplattform „Y…“ erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S… B… abrufbar, die mit Stand- und Bewegtbildern verbunden waren. Randnummer 20 Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage hat der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S… B… durch auf der Plattform „Y…“ eingestellte Videos geltend gemacht. Er nimmt unter anderem Bezug auf eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E... Music Group (Anlage K 5), in welcher es unter anderem heißt: Randnummer 21 „I have confirmed that we have given Y... no rights whatsoever to use any S… B… masters in so-called user-generated content. Obviously, we have not given Y… any rights in any unauthorized live performances of S… B….“ Randnummer 22 Die Beklagte zu 3) hat nach Zustellung der Klageschrift sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebende Inhalte gesperrt. Streitig ist, ob die Beklagte zu 3) sämtliche Inhalte gesperrt hat. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten eine Verantwortlichkeit für die Inhalte. Die Beklagte zu 3) hat sich lediglich im Rahmen der Pflichten eines Host-Providers für Inhalte der Plattform verantwortlich gesehen. Randnummer 23 In jeder Minute werden inzwischen bis zu 35 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos auf „Y…“ neu hochgeladen. Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird auf der Internetseite www….y....com bzw. unter der URL www.y....com/index?gl=DE&hl=de (früher: de.y….com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Internetseite www.y....com anwählt, wird er automatisch auf das deutschsprachige Angebot (unter der URL www.y....com/index?gl=DE&hl=
- de)umgeleitet. Auch von der Internetseite www.y....de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Auf der Internetseite www.y....de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten. Randnummer 24 Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3) nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst. Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“ (vgl. Screenshots Anlage K 17). Randnummer 25 Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y…“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K 16, Ausdruck der Angebote unter de.y….com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung auf der Startseite oder in den Suchergebnissen nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der erstinstanzlich streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S… B… wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 26 Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1) - der Hochladevorgang selbst - erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y…“. Sobald ein Nutzer ein Video auf www.y....com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten zu 1) und 3) erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y…“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sog. „Browser-Plug-Ins“, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „RealPlayer“ der Firma Realnetworks oder der von Dritten entwickelten Software „getTube“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel E..., die U... Music Group oder S... Music) auch sog. PrE...um-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3) bietet außerdem die Möglichkeit, eigene sog. Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21). Randnummer 27 Um selbst Inhalte auf die Plattform „Y…“ hochzuladen, bedarf es einer Registrierung bei „Y…“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von „Y…“ benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y…“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen […] Da du folgendes Video angesehen hast: […]“). Randnummer 28 Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von „Y…“ der Beklagten zu 3) in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es: Randnummer 29 „10.1. Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y… hochladen oder posten, räumen Sie Randnummer 30 A. Y… eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizensierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y… Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege; Randnummer 31 B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlungen in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. Randnummer 32 10.2. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. …“ Randnummer 33 Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte - sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter - auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es: Randnummer 34 „Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass Y… Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch Y… nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.“ Randnummer 35 In den „Community Richtlinien” (Anlage B 10) heißt es weiter: Randnummer 36 „Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht .“ Randnummer 37 Nutzer, die Videoinhalte hochladen wollen, werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen: Randnummer 38 In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (…http://www.y....com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11). Randnummer 39 Um Rechtsverletzungen auf „Y...“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3) neben den genannten Hinweisen technische Vorkehrungen getroffen. Zur grundsätzlich vorgesehenen technischen Limitierung des Uploads, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können, gab die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 bekannt, dass die Spieldauerbegrenzung auf zunächst 10 und später 15 Minuten abgeschafft und unbegrenzte Uploads ermöglicht werden sollen. Einige Anbieter können so Inhalte einstellen, die eine längere Spieldauer als 15 Minuten haben (Anlage KBK 11). Randnummer 40 Jeder Nutzer konnte jederzeit schriftlich, per Brief, Fax, E-Mail oder Web-Formular, eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. "Meldebutton" vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (http://www.y....com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) behauptet, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren. Randnummer 41 Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y…“ ein Programm zur Inhaltsprüfung („Content Verification Program“) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das „Content Verification Program“ allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum „Content Verification Program“ abgelehnt. Randnummer 42 Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder hochladende Nutzer, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß - entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen - angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem – ebenfalls bestrittenen – Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden. Randnummer 43 Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y… Audio ID“ und „Y… Video ID“ („Content Identification Program“ = „Content ID“) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass eine Sperrung erfolgt oder der zukünftige Upload verhindert wird. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des „Content ID“-Verfahrens ist streitig. Randnummer 44 Von Oktober/November 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3) und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke - in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig - auf der Plattform der Beklagten zu 3) gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (vgl. diesbezügliche PressE...tteilung gemäß Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 21.04. und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für den Musikverlag P… Musikverlag KG sowie für sich und den Musikverlag … Music Publishing Online- und Mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65). Randnummer 46 Im Oktober und November 2010 verlangte der Kläger von „Y…“ die Beseitigung weiterer festgestellter Rechtsverletzungen und die Mitteilung der vollen Kontaktdaten der sog. Uploader. Die mit URL benannten rechtsverletzenden Inhalte wurden nach Angabe der Beklagten zu 1) und 3) gesperrt. Kontaktdaten der Uploader wurden nicht mitgeteilt. Randnummer 47 E... Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, hat eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von „Content ID“ eingestellt. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S… B…-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E... Music die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei „Content ID“ nicht um einen Werk- oder Melodiefilter. Im Jahre 2011 ist E... Music von der U... Music Group (UMG) übernommen worden. Randnummer 48 Der Kläger hat vorgetragen, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller (Inhaber der N… Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“ (Antrag zu I.1.) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner E.../Capitol N.Y. und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit E.... Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S… B… mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Tonaufnahmen exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei er, der Kläger, im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („N… Choir“, Anlage K 1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C… H…) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 11 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online-Werkdatenbankauszüge der GEMA Anlagen K 6 und K 46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag … Music Publishing F… P… berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C… H… Anlage K 45). Randnummer 49 Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I.2.) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „Symphony“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S… B… aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin S… B… konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S… B… ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist bzw. Textdichter zusammen mit den im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9 (als Bearbeiter), 10, 11 (als Bearbeiter), 15 und 24 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K 6 sowie Booklets Anlagen K 48, K 50, K 52, K 54, K 55, K 60), bei dem Titel 21 eine schutzfähige englischsprachige Textfassung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit Sugar Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gemäß Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 24 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag omeN Music Publishing F… P… (Autorenverträge Anlagen K 7, K 49, K 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P… Musikverlag KG (Autorenverträge Anlagen K 53, K 56, K 57 und K 58) berechtigt. Randnummer 50 Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als er die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1
- h)GEMA-BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH GRUR 2009, 395). Das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich. Randnummer 51 Der Kläger hat weiter gemeint, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19a bis f, aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gemäß Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und welche die im Antrag genannten Tonaufnahmen bzw. Musikwerke in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen. Randnummer 52 Die Beklagten zu 1) und 3) seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer zu eigen mache. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3) von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen lasse und diese nach von der Beklagten zu 3) aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y…“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar mache. Da die Beklagte zu 3) ein Herunterladen der Dateien über den „RealPlayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, mache sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem bewerbe die Beklagte zu 3) Musikinhalte auf „Y…“ explizit, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbesondere von Musikinhalten (Anlage K 70). Die Beklagte zu 3) bemühe sich auch nicht, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Fassungen gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y…“, was aus dem Impressum von „Y…“ (Anlage K 12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet. Randnummer 53 Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der erstinstanzlich Beklagten zu 2) für erledigt erklärt hat, beschränkt auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragt, Randnummer 54 I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten 1. Randnummer 55 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 56 Titel des Musikwerkes Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Produzent „Arrival“ B. A., B.U. U. M. P.GmbH S. B. F. P. „Colder Than Winter“ V.G. S./A. Music Publishing (Germany)GmbH S.B. F. P. „Ave Maria“ L. C.J. A.L. E. Publishing, … Music Publishing S. B. F.P. „Silent Night“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S. B. F.P. „In The Bleak Midwinter“ F. P., C. H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S.B. F. P. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. F.P. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ F. P., C. H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S. B. F.P. „Child In A Manger“ F. P., C. H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B. F.P. „Amazing Grace“ F.P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F.P. S. B. F.P. „Ave Maria“ F. P., (Bearbeitung des Traditionals) … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S. P., P. J. S. E. B. & H., B. GmbH S.B. F.P. Randnummer 57 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 58
- a)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen; Randnummer 59
- b)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen; Randnummer 60
- c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen; Randnummer 61
- d)Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen; Randnummer 62
- e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A Winter Symphony“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen; Randnummer 63
- f)sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ am 19.11.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen; 2. Randnummer 64 Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel, Randnummer 65 Titel des Musikwerkes Autor(
- en)Verlag Interpretin Produzent „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H., M. M., T. S., K. H. … Music Publishing F.P. S.B. F. P. „Let It Rain“ F. P., C. H., K.H. … Music Publishing F. P. S.B. F.P. „Symphony“ (engl. Version) B., S., G. B., S. K., A. N., T. S., J. S. … Music Publishing F. P., S.-Musikverlag GmbH, V. Songs OHG, E.Songs Musikverlag GmbH, A. Musikverlag GmbH, R.Music Verlag GmbH S.B. F. P. „What A Wonderful World“ G. D., G.D.W. E.Musikverlag, M. der Welt S. B. F. P. „Dust In The Wind“ K. L. E.Songs Musikverlag S.B. F.P. „Nella Fantasia“ E. M., C. F. E. V. Music Publishing S.B. F. P. „Hijo De La Luna“ J. M. C. M. der Welt S.B. F. P. „La Luna“ F. P., C.F. (Bearbeitung des Traditionals) P.Musikverlag KG S. B. F.P. „Sarahbande“ F. P., C.F. P.Musikverlag KG S. B. F.P. „Anytime Anywhere“ F.P., S. B., M. S. C. F. (Bearbeitung des Traditionals) P. Musikverlag KG S.B. F.P. „Storia d’Amore“ P. C., M. La B. E. I. M.GmbH, … Music Publishing S.B. F. P. „Canto Della Terra“ F. S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S. B. F.P. „Attesa“ C. F., P.M. … Music Publishing F.P., E. B. und B. S.B. F. P. „You Take My Breath Away“ F. P., S.B. P.Musikverlag KG S.B. F. P. „The Phantom of the Opera“ A. L.-W., C. H., R. S. R. U.Group Germany (U. Music Publishing) S. B. F.P. „Sarai Qui“ D. W., M. La B. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH, … Music Publishing S.B. F.P. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. F.P. „First Of May“ B. G., M. G., R. G. U.Music Publishing, W./C. S. B. F.P. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P. J. S. E. B. & H., B.GmbH S. B. F. P. „Time To Say Goodbye“ F. P., F. S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S.B. F.P. „Arrival“ B. A., B.U. U. Music Publishing GmbH S.B. F. P. „Deliver Me“ J. M., H.M. E. V. Music Publishing S.B. F.P. „Running“ F. P., S.B., K.H. … Music Publishing F. P. S.B. F.P. Randnummer 66 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 67
- a)Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S… B…“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Deliver Me“ am 19.11.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen; Randnummer 68
- b)sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter
- a)beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y…“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen; Randnummer 69 II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain y….com bzw. de.y….com bzw. y….de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain y….com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.y....de“ bzw. „www.y....com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, Randnummer 70 und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; Randnummer 71 III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind. Randnummer 72 IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt ist. Randnummer 73 Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag angekündigt, Randnummer 74 die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen. Randnummer 75 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 76 die Klage abzuweisen. Randnummer 77 Die Beklagten haben vorgetragen, der Klageantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagebegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt. Randnummer 78 Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3) autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer
- h)des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um die Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen K 19a bis f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer
- i)Abs.
(1)des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.
- aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B… Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K 44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K 6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.
- aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K 2 vorgelegten Set-List ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt. Dass es sich um die aktuelle Tournee handele, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei auch nicht Inhaber von Verlagsrechten. Randnummer 79 Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I.1.) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S… B… trage der Kläger nicht hinreichend konkret hvor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A Winter Symphony“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 N...S... UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B...N... LABEL GROUP“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die E... Music Group. Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit C...R..., Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E... Music Group nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit C...R..., Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der E... Music Group abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der E-Mail ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der E... Music Group und der Beklagten zu 3) bestehe, Masterrecordings von S… B… im Rahmen von „User Generated Content“ zu nutzen, und dass keine Rechte bezüglich unberechtigter Liveauftritte von S… B… eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N… Studios sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N… Studios unter www.n...-studio.de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit C...R..., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N… Studios einerseits und F… P… andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag zwischen S… B… und den N… Studios vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S… B… geltend zu machen. „Live performances“ seien gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online-Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Randnummer 80 Die Beklagte zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y…“ sei die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3). Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen ließen, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien. Randnummer 81 Im Übrigen belege der Kläger das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollten, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, welche die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 14, 75 UrhG) geführt habe. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S… B… – G… F… du M…(Symphony Live in Vienna – Subtitulado).flv“ und „S… B… – S… [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien. Randnummer 82 Die Beklagte zu 3) sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei nicht selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte noch kontrolliere sie diese inhaltlich oder redaktionell. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y… – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y… – sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3) im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3) stelle Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ könnten. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3) eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten „Y…“-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www….special.com) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem „R…“ „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „Zueigenmachens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „Zueigenmachens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform. Randnummer 83 Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3) habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei „Y…“ hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten „Home Made Videos“ . Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3) zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3) durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 07.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3) effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüberhinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen sei die Beklagte zu 3) auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3) gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG – unzumutbar. Randnummer 84 Das Landgericht Hamburg hat der Klage nur hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A Winter Symphony“ stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 03.09.2010 nebst Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2010 Bezug genommen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) haben das landgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen. Der Kläger hat sein in erster Instanz erfolgloses Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit Einschränkungen weiterverfolgt und daneben seine Klage auch erweitert. Die Beklagten zu 1) und 3) wollen mit ihrer Berufung eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Randnummer 85 Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) durch Urteil vom 01.07.2015 hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen gewesen sind. Das Urteil ist unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) neu gefasst worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 01.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.09.2015 Bezug genommen. Randnummer 86 Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil im Umfang der vom hiesigen Senat für zulässig erachteten Klageanträge zugelassen, also hinsichtlich des Klageantrags zu I.1., allerdings ohne die Verbindungsanlagen 1 k
(9)und
(10), 1 f
(1)bis
(4), 1 c
(2)bis
(7), 1 l
(2)bis
(5)und 2 l
(2), beim Klageantrag zu I.1.
- c)ohne die Titel „Ave Maria (duet)“, „In The Bleak Midwinter“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, „Child In A Manger“ und „Ave Maria“, beim Klageantrag zu I.1.
- d)ohne den – allerdings allein erfassten – Titel „I´ve Been This Way Before“ und beim Klageantrag zu I.1.
- e)ohne die Titel „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, „Child In A Manger“, „Amazing Grace“ und „Ave Maria“, und hinsichtlich des Klageantrags zu I.2., allerdings ohne den Titel „Storia d’Amore“ und die Verbindungsanlagen 6 b
(2)bis
(5), 6 c
(2), 6 d
(3)bis
(5), 6 e
(2)und
(3), 6 f
(2), 6 h
(2)bis
(5), 6 j
(2), 6 k
(2)und 6 l
(2)und
(3)sowie hinsichtlich der Titel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ ohne Rechte als Bearbeiter. Weiter hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zugelassen hinsichtlich der Hilfsanträge zu I.1. und I.2. gerichtet auf das Verbot, die in den Anträgen zu I.1. und I.2. genannten Handlungen Dritten zu ermöglichen, soweit nicht der Hilfsantrag zu I.1. vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist, hinsichtlich des Klageantrags zu II. gerichtet auf die Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I., des Klageantrags zu III. gerichtet auf die dort näher bezeichnete Feststellung, des Klageantrags zu IV. gerichtet auf Mitteilung der Daten der Uploader, soweit nicht vom Berufungsgericht zugesprochen, und des Klageantrags nach einseitiger Erledigungserklärung gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des P… Musikverlags des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist unbeschränkt zugelassen worden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen. Randnummer 87 Der Kläger hat sodann mit seiner Revision die Klageanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Beklagten zu 1) und 3) haben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. I ZR 140/15, ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sowie Art. 11 S. 1 und Art. 13 RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums insgesamt sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH GRUR 2018, 1132 – Y... I). Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.06.2021, Az. C-682/18, im Einzelnen beantwortet (EuGH GRUR 2021, 1054 – Y... und Cyando). Randnummer 88 Die zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 3) sind sodann gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, teilweise erfolgreich gewesen. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Senats vom 01.07.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums „A Winter Symphony“ und der bei Konzertauftritten auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel „La Luna“, „Anytime Anywhere“ und „Storia d’Amore“) geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I.1. und I.2., über die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klageanträge II. und III.1. sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist das Urteil des Senats unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als über die Hilfsklageanträge I.1. und I.2. sowie über den Klageantrag IV. hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Klage hinsichtlich des Klageantrags IV. abgewiesen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 – Y... II), verwiesen. Randnummer 89 Im zweitinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger, wie er bereits in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 klargestellt hat, hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.2. und der dort aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf eine zuvor jedenfalls hinsichtlich einiger dieser Titel geltend gemachte Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG bzw. als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne des § 3 UrhG berufen. Dementsprechend wird im Antrag zu I.1. nur noch auf Tonaufnahmen und/oder Darbietungen Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die vom Klageantrag zu I.2. erfassten Musiktitel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ hat sich der Kläger gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 jeweils auf die Rechte des Bearbeiters eines gemeinfreien Werkes berufen. Insoweit ist allerdings die gegen die vom Senat ausgesprochene Zurückweisung der Klage als unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolglos geblieben. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.2. und der dort nun noch aufgeführten Musiktitel hat sich der Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Tonträgerhersteller für die von ihm vorproduzierten und im Konzert eingespielten Tonsignale sowie auf seine Stellung als künstlerischer Produzent (Regisseur) der Konzertdarbietungen berufen. Randnummer 90 Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „Symphony Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S… B…“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S… B…“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „Symphony Tour“. Randnummer 91 Die verbliebenen Rechte hat der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen kumulativ geltend gemacht. Hilfsweise hat er im Rahmen des Klageantrags zu I.1. (Haupt- und Hilfsantrag) Ansprüche in Prozessstandschaft und im Rahmen des Klageantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) - hilfsweise zur Geltendmachung abgeleiteter Rechte als Verleger - Ansprüche aus einer Ermächtigung durch Verlagsautoren sowie zuletzt in Prozessstandschaft basierend auf den Ermächtigungen seitens der Künstlerin S… B… verfolgt. Randnummer 92 Der Kläger rügt Verfahrensverstöße des Landgerichts und eine fehlerhafte Würdigung des Tatsachenstoffs. Er macht geltend, dass er künstlerischer Produzent der Titel des Studioalbums im Sinne der §§ 73 ff. UrhG sei. Er habe bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt, insbesondere die Darbietungen im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Aufnahmen genommen. Er sei auf dem Tonträger gemäß Anlage K 1 durch den Hinweis „Produced by F...P...“ auch in branchenüblicher Weise als künstlerischer Produzent bezeichnet worden, so dass die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG begründet worden sei. Randnummer 93 Unter dem P-Vermerk sei auf dem Tonträger, wie insoweit unstreitig ist, das Unternehmen N… STUDIOS genannt, dessen Inhaber er sei. Damit streite für ihn auch die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 UrhG, dass er Tonträgerhersteller sei. Daneben streite für ihn als Inhaber der N… Studios § 10 Abs. 3 UrhG, soweit er sich auf abgeleitete Rechte der Künstlerin berufe. Mit seiner Firma N… Studios agiere er als Tonträgerhersteller, der die Aufnahmen wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet habe und bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N… Studios F… P… und der Künstlerin auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E.../Capitol übertragen habe. Ausweislich Ziffer 6A des Lizenzvertrages (Anlage K 43) seien die Auswertungsrechte dabei der Firma C...R... unter der Verpflichtung übertragen worden, Auswertungen im Bereich der Synchronisation mit Filmbildern oder sonstigen Synchronisation und/oder Werbung nicht ohne seine, des Klägers, Zustimmung im Einzelfall durchzuführen. Eine derartige Zustimmung habe er nicht erteilt. Darüber hinaus seien durch die Lizenzverträge des Klägers mit C...R... keine Rechte für das Territorium Europa übertragen worden. Randnummer 94 Wie im Booklet der CD gemäß Anlage K 1 aufgeführt, habe er bei den Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ und „I Believe In Father Christmas“ der „Nemo Choir“ mitgewirkt. Auf der letzten Seite des Booklets werde dann aufgeführt, welche Personen im Rahmen des „Nemo Choir“ im Studio Chorgesang dargeboten hätten. Hierunter befinde sich jeweils auch er, der Kläger. Damit greife insoweit zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG. Randnummer 95 Der Kläger trägt weiter vor, dass er als Tonträgerhersteller einen Auswertungsvertrag mit dem Vertriebspartner E... Capitol unterhalte. C...R... sei ebenso wie B...N... ein Label des Major-Konzerns E... Music und diesem Konzern zugehörig. Ergänzend beruft sich der Kläger auf einen Ausdruck der Webseite www.E...music.com (Anlage KBK 4). Inzwischen sei, wie unstreitig ist, die Übernahme durch die U... Music Group erfolgt. Randnummer 96 Die von der Künstlerin S… B… persönlich unterschriebenen Vollmachten seien umfassend und beinhalteten unter anderem die Befugnis zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen. Dies betreffe also auch die Abgabe von Ermächtigungserklärungen zugunsten seiner Person durch den Bevollmächtigten. Das Landgericht habe bezüglich der ergänzenden Ermächtigung (Anlage K 101) fehlerhaft eine Wiedereröffnung des Verfahrens abgelehnt. Randnummer 97 Der Künstlervertrag zwischen ihm, dem Kläger, und S… B… aus dem Jahr 1996 nebst Amendment aus dem Jahr 2005 (Anlage K 4) sei vom Landgericht falsch ausgelegt worden. Auch hinsichtlich der Konzertdarbietungen der Künstlerin seien ihm nach § 3 des Vertrages umfassende Verwertungsrechte übertragen worden. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages seien sämtliche Rechte in die vertragliche Rechteübertragung einbezogen, die die Künstlerin an ihren Darbietungen innehabe. Darunter falle auch eine Nutzung im Internet. Es sei in § 4 a des Vertrages eine umfassende persönliche Exklusivität und in § 4 b des Vertrages Titelexklusivität vereinbart worden. Randnummer 98 Im Promotionvideo „A Winter Symphony“ seien die von ihm, dem Kläger, produzierten Tonaufnahmen vom gleichnamigen streitgegenständlichen Album und der Gesang der Künstlerin S… B… enthalten. Entsprechendes gelte für das „Winter Symphony Medley“. Das Promotionvideo enthalte Auszüge aus den Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, das Medley Auszüge aus den auf dem Studioalbum „A Winter Symphony“ enthaltenen Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“. Randnummer 99 Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung weiter aus, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihr vermeintliches „Geschäftsmodell“ u.a. darauf aufbauten, sich die Inhalte anonymer, unter Pseudonym hochladender Dritter zu eigen zu machen. Sie seien Content-Provider und hafteten als Täter für die eigenen bzw. zu eigen gemachten Inhalte und die aus deren illegaler öffentlicher Zugänglichmachung folgenden streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Soweit der (anonyme) Upload von Inhalten, an denen er, der Kläger, Rechte innehabe, durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bzw. von Personen aus deren Einflussbereich einschließlich von Mitarbeitern und Personen aus dem Einflussbereich der Beklagten zu 1) als Konzernmutter erfolge, folge die Täterhaftung der Beklagten zu 3) für eigene Inhalte bereits aus der Klarstellung gemäß § 10 S. 2 TMG. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit spreche alles dafür, dass auch Mitarbeiter und sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagtenseite Inhalte in das Angebot der Beklagten zu 3) hochladen würden. Insoweit könne es nicht dem Kläger obliegen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Uploader tatsächlich Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien bzw. in ihrem Einflussbereich stünden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 3) als Provider hier an der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur selbst mitgewirkt, sondern diese eigenständig vorgenommen. Jedenfalls habe sich die Beklagte zu 3) die in ihr Angebot hochgeladenen Inhalte zumindest zu eigen gemacht. Die Beklagten forderten in ihren Nutzungsbedingungen vom Uploader umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten. Nur ein Content-Provider benötige Nutzungsrechte an den Inhalten. Die Beklagte zu 3) nehme im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mindestens eine „aktive Rolle“ ein, weshalb sie als (Mit-)Täter zu haften habe. Die Beklagte zu 1) wiederum kooperiere auch mit dem „RealPlayer“-Anbieter. Trotz der erfolgten Sperrungen seien bis heute unzählige kerngleiche Verstöße gerade auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Musiktitel im Angebot von „Y…“ zu finden. Im Übrigen sei eine partielle Sperrung keine Beseitigung. Randnummer 100 Die Beklagtenseite unternehme nicht alles Machbare, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Das angebliche Filtersystem „Content ID“ führe nicht, wie jetzt unstreitig sei, zu einer Beendigung und Verhinderung von Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht bezüglich geschützter Tonaufnahmen. Dies gelte auch, nachdem der Beklagtenseite Referenzdateien zur Verfügung gestellt worden seien, auch wenn dies ohnehin schon nicht verlangt werden könne. Soweit die Beklagtenseite geltend mache, dass eine Zuordnung auch über den ISWC-Code (Musikwerk) bzw. den ISRC-Code (Aufnahme) unternommen werden könne, könnten diese Codes auch von der Beklagtenseite selbst recherchiert werden. Randnummer 101 Es werde nicht wirksam verhindert, dass audiovisuelle Dateien mit seinen, des Klägers, Musikinhalten auf dem, so der Kläger, Videotauschportal der Beklagtenseite online verfügbar blieben und/oder dort neu hochgeladen würden, obwohl er bereits mehrfach ausdrücklich die unberechtigte Nutzung seiner Musikinhalte beanstandet habe. Dies gelte nicht nur für die zugrundeliegenden Musikwerke, sondern insbesondere auch für die Studiotonaufnahmen. Die vom Kläger produzierten Tonaufnahmen aus dem streitgegenständlichen Studioalbum „A Winter Symphony“ seien auch im Januar 2011 noch auf dem Videotauschportal „Y…“ online verfügbar gewesen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Screenshots Anlagen KBK 13a bis 13l sowie heruntergeladene audiovisuelle Dateien (DVD Anlage KBK 14). Es sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagtenseite „stets sämtliche ihr gemeldeten Videos unverzüglich gesperrt habe“ oder „die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos“ unternommen habe. Es seien nicht „sämtliche Inhalte“, deren Nutzung der Kläger beanstandet habe, „jeweils unverzüglich gelöscht“ worden. Die umfänglich angezeigten kerngleichen Verletzungen durch die illegalen Videos seien nicht beseitigt worden. Die Beklagten hätten – seit 2008 – Kenntnis von sämtlichen die klägerischen Rechte verletzenden Videos mit Verletzungen der Werke und Aufnahmen des Klägers. Es komme auf die Anzeige der Verletzung des Urheberrechts am Werk an, nicht auf die Mitteilung technischer Pfade, auf welchen die Verletzungen unternommen worden seien. Die Behauptung, der Upload sei bezüglich Dateigrößen und Videolängen „volumen- und zeitmäßig beschränkt“, sei unwahr, wie sich aus der Anlage KBK 11 ergebe. Eine Teilnahme des Klägers am „Content ID“-Verfahren und der Künstlerin S… B…, wie hinsichtlich ihrer Person als Einzelperson unstreitig ist, am „Content Verification Program“ seien abgelehnt worden. Randnummer 102 Der Kläger macht weiter geltend, dass selbst die vom Landgericht Hamburg verbotenen Nutzungen der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ nach wie vor auf dem Portal der Beklagten stattfänden. Es seien weiterhin identische Versionen der Titel zugänglich. Insoweit beruft er sich auf Screenshots vom 11.04.2014 (Anlagen KBK 23 - 25) und trägt hierzu vor, dass das Video gemäß Anlage KBK 24 am 04.07.2011 und das Video Anlage KBK 25 am 11.07.2010 hochgeladen worden seien. Die Werke gemäß den genannten Screenshots seien am 11.04.2014 akustisch und optisch wahrnehmbar vorhanden gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, mit welchem System diese Screenshots erstellt worden seien. Auch zeige sich in der Anlage KBK 25, dass die Beklagte zu 3) in diesem Titel Werbung für den BMW-Treueservice geschaltet gehabt habe. Ab dem 01.09.2012 sei zudem das Video „Jesu, Joy of Man´s Desiring“ (Anlage KBK 77) weiterhin in Deutschland öffentlich zugänglich gewesen. Vom Dateiinhalt her seien die Anlagen KBK 24 und KBK 77 identisch. Der Screenshot gemäß Anlage KBK 77 sei im Jahr 2014 angefertigt worden. Randnummer 103 Ebenso seien Musiktitel gemäß den Screenshots Anlage KBK 86/KBK 135 („S… B… - Arrival“ (Karaoke)) vom 20.08.2014 bzw. 20.11.2014 und Anlage KBK 91 (verschiedene instrumentale Versionen) öffentlich zugänglich gemacht worden. Des Weiteren zeigten die in den Anlagenkonvoluten KBK 100 und KBK 101 vorgelegten Screenshots auch Seitenaufrufe aus Deutschland, in denen unter anderem im Zusammenhang mit Videos mit verschiedenen Musiktiteln der S… B…, unter anderem den Titeln „I Believe In Father Christmas“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, eingeblendete Werbung zu sehen sei. Es seien weitere Konzerte der Künstlerin S… B… öffentlich zugänglich gemacht worden (Anlage KBK 109). Der Kläger meint, dass der Beklagtenvortrag zur Umstellung der „Policy“ durch die U... Music Group von „block worldwide“ auf „monetize“, also auswerten, völlig unsubstantiiert sei. In jedem Fall wäre eine solche Umstellung wegen der eingeschränkten Nutzungsrechte der U... Music Group rechtlich unwirksam. Randnummer 104 Daneben verweist der Kläger auf die inzwischen auf „Y…“ verbreitete „Historie für die Künstlerin S… B…“, in welcher das gesamte musikalische Schaffen der Künstlerin S… B… mit Aufnahmen und Werktiteln des Klägers in illegalen Videofassungen aufbereitet und für den abrufenden Nutzer vorgehalten werde. Die Beklagten zu 1) und 3) kämen selbst nach der vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Entscheidung den Pflichten aus Artikel 14 der Richtlinie 31/2000 EG nicht nach und ließen kerngleiche Uploads ihrer Nutzer zu den als rechtswidrig indizierten Titeln zu. Der Kläger nimmt Bezug auf weitere gerichtliche Entscheidungen. Randnummer 105 Da die Beklagte zu 3) in jedem Fall die Verkehrspflichten eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ schuldhaft verletzt habe, hafte sie nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Randnummer 106 Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hat der Kläger weitere Screenshots von angeblichen Verletzungsfällen (Anlagen KBK 137 (
- a)bis (g), KBK 139 (
- a)bis (j)) sowie Datenträger (Anlagen KBK 138 und KBK 140) vorgelegt. Ebenso hat er Screenshots zur Schaltung von Werbung im Zusammenhang mit der Studioaufnahme „Colder Than Winter“ vorgelegt (Anlage KBK 141). In der Sitzung vom 01.10.2014 hat er klargestellt, dass es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht. Randnummer 107 Nach erfolgter Zurückverweisung macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Senats im hiesigen Urteil vom 01.07.2015 und des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, seine, des Klägers, Grundrechte verletzten und verfassungswidrig seien. Er wirft dem Bundesgerichtshof eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Dieser habe sehr überraschend die Frage einer ausreichenden Inkenntnissetzung zu den konkreten Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) aufgeworfen. Die Beklagte zu 3) sei seit der ersten Abmahnung vom 07.11.2008 (Anlage K–WB–K 1 = Anlage K 21) und sodann fortlaufend im hiesigen Verfahren erster und zweiter Instanz, insbesondere mittels der Klage vom 20.01.2009, der Berufungsbegründung des Klägers vom 17.12.2010 sowie der Schriftsätze vom 25.11.2014 und 23.12.2014, sehr eindeutig und unzweifelhaft von den konkreten Rechtsverletzungen in Form strafbarer Urheberrechtsverletzungen der privaten Uploader von sog. „User Generated Content“ (UGC) in Kenntnis gesetzt worden. Die Hinweise seien auch nicht unzureichend belegt worden. Ausreichende Angaben im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof formulierten Inkenntnissetzung seien diejenigen Angaben, die er, der Kläger, mit der Abmahnung vom 07.11.2008 der Beklagten zu 3) unterbreitet habe. Diese Angaben enthielten alle Hinweise auf die bestehenden und registrierten Rechte des Klägers an den in der Abmahnung genannten Werken und Tonaufnahmen des Klägers und sie enthielten eindeutige Angaben dazu, welche in der Anlage zur Abmahnung vom 07.11.2008 aufgeführten beispielhaften konkreten Verletzungsmuster die klägerischen Rechte an den in der Anlage zur Abmahnung aufgeführten Werken verletzten. Die Beklagte zu 3) habe keine weiteren Angaben benötigt und es habe keiner eingehenden rechtlichen Prüfung der Beklagten zu 3) bedurft, um sich davon zu überzeugen, dass die Raubkopien der Tonaufnahmen vom mechanischen Albumtonträger des Klägers und die Bootlegs (Videomitschnitte aus Konzertaufführungen der vom Kläger produzierten und durchgeführten Konzerte mit musikalischen Werken des Klägers) von den Konzerten der Symphony Tour der Künstlerin S… B… schlicht und ergreifend strafbare Urheberrechtsverletzungen der Rechte des Klägers gewesen seien. Er, der Kläger, habe Rechte als Komponist, Textdichter, Bearbeiter, Tonregisseur und Verleger. Ihm stünden auch die Rechte an den Tonaufnahmen der Live-Darbietungen der Künstlerin S… B… gemäß §§ 77, 85 UrhG ausdrücklich als eigene Rechte zu. Randnummer 108 Für ihn, den Kläger, habe die Befürchtung bestanden, dass hier Angestellte von „G…“ oder „Y…“ im Auftrag von „Y…“ vollständige Album-Uploads der Tonträgeralben von S… B… vorgenommen hätten. Sämtliche UGC-Videos seien nach wie vor verfügbar. Die Beklagte zu 3) sei trotz Inkenntnissetzung nicht tätig geworden, auch inhaltsgleiche Rechtsverletzungen zu löschen bzw. zu sperren. Der Kläger rügt den Prozessvortrag der Beklagten zu 3), wonach diese den Dienst „Y…“ für Nutzer in Deutschland seit dem 22.01.2019 nicht mehr anbiete, als verspätet. Die Beklagte zu 3) bleibe Partei des Verfahrens. Randnummer 109 Er, der Kläger, habe die Beklagte zu 3) auch aus den nun anzulegenden Gesichtspunkten des § 7 UrhDaG in ausreichendem Maße von dem Vorliegen offenkundiger strafbarer Urheberrechtsverletzungen durch die konkret benannten UGC-Uploads im hiesigen Verfahren nochmals qualifiziert in Kenntnis gesetzt, um eine qualifizierte Blockierung auch gemäß § 7 UrhDaG herbeizuführen. Diese Inkenntnissetzung sei durch das Schreiben vom 10.06.2022 (Anlage K–WB–K 2) erfolgt. Er habe mit Schreiben vom 21.06.2022 (Anlage K–WB–K 4, Empfangsbekenntnis Anlage K–WB–K 5) einen Datenstick mit sämtlichen Referenzdateien der 56 Albumtonträger und den darauf enthaltenen Tonaufnahmen und Werken des Klägers (Anlage K–WB–K 3) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) übermittelt. Eine weitere Übermittlung sei, wie insoweit unstreitig ist, an Dr. G… N… von der G… Germany GmbH erfolgt. Schließlich hat der Kläger mit Abmahnung vom 17.10.2022 (Anlagen K–WB–K 9, K–WB–K 10) nochmals eine Abmahnung der im hiesigen Streitverfahren gegenständlichen Werke und Tonaufnahmen an die Beklagte zu 3) ausgebracht. Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 3) sei mithin auch nach neuem Recht verpflichtet, sämtliche Rechtsverletzungen der in der Abmahnung genannten Werke und Tonaufnahmen des Klägers durch „User Generated Content“-Uploads der privaten Nutzer der Beklagten zu 3) zu beseitigen. Indes habe die Beklagte zu 3) nur einen Teil dieser Beispielsfälle gesperrt. „Content ID“ sei kein glaubwürdiges und wirksames Verfahren zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen. Randnummer 110 Er, der Kläger, habe auf S. 17 f. seiner Berufungsbegründungsschrift vom 17.12.2010 die Anträge aus seiner Berufung dahingehend klargestellt, dass er sich hinsichtlich des Klageantrags zu I.1. auch weiterhin auf seine Stellung als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG), künstlerischer Produzent (Regisseur) (§§ 73 ff. UrhG), für einzelne erstinstanzlich bezeichnete Titel als darbietender Künstler durch Gesang im N…-Choir (§§ 73 ff. UrhG), als Inhaber abgeleiteter Rechte der Sängerin S… B… (insbesondere aus §§ 73 ff. UrhG) und hierneben in Prozessstandschaft auf die Ermächtigungen durch die Künstlerin S… B… (Anlage K 101) berufe. Allein aus Gründen der Prozessökonomie habe er sich für das Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG und als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne von § 3 UrhG jeweils für einige dieser Titel berufen. Im Hinblick auf die vom Klageantrag zu I.2. erfassten Rechtsverletzungen aus Bootlegs habe er seine Ansprüche ausdrücklich auf seine Rechte als Autor, nämlich als Komponist und/oder Textdichter, teils mit weiteren Co-Autoren, sowie auf seine daraus folgenden Rechte als Verleger seiner Kompositionen und Textdichteranteile sowie der Kompositionen und Textdichteranteile seiner weiteren Co-Autoren der zugrunde liegenden Musikwerke gestützt und hierneben auch auf die Ansprüche in Prozessstandschaft und aus abgeleiteten (der persönlichen Exklusivität der Künstlerin S… B… entspringenden) Rechten aus § 77 UrhG. Die Beklagte zu 3) handele als Mittäterin der Urheberrechtsverletzungen durch die UGC-Uploads gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Randnummer 111 Es sei entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) gerade nicht unstreitig, dass die Beklagte zu 3) die von ihm, dem Kläger, in seinen Abmahnungen und nachfolgend prozessual in den Schriftsätzen mitgeteilten konkreten Rechtsverstöße beseitigt habe. Keineswegs sei dies „unverzüglich“ geschehen. Die Beklagte zu 3) habe die Rechtsverletzungen bis heute gar nicht beseitigt. Die qualifizierten Hinweispflichten gemäß UrhDaG seien verfassungswidrig. Randnummer 112 Der Kläger macht weitere Ausführungen zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15. Er meint, der Bundesgerichtshof habe die Bestimmungen des § 261 StGB ersichtlich übersehen. Der Kläger hat für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertreten sollte, dass die Hinweise des BGH aus Rn. 117 seiner Entscheidung vom 02.06.2022 auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien, beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem grundgesetzlich verbrieften Schutz des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs 3 GG vorzulegen. Randnummer 113 Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er das Verfahren mit seinen bisherigen Hauptanträgen fortführe, jedoch mit der Maßgabe, dass er die Unterlassungsanträge ohne den Zusatz im Tenor „für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland" stellen werde. Es bedürfe keines Ausspruchs, dass der Unterlassungstenor eines deutschen Gerichts für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfalte. Randnummer 114 Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 hat der Kläger den Einwand der rügelosen Verhandlung der Beklagten vor dem Europäischen Gerichtshof, Bundesgerichtshof und dem hiesigen Senat bis ins Jahr 2023 hinein erhoben, was nach seiner Ansicht zur fortgesetzten Haftung der Beklagten für die G… Ireland Ltd. als vermeintliche Rechtsnachfolgerin auch in diesem Verfahren führe. Randnummer 115 Er meint, die Beklagte zu 3) habe über mehr als drei Jahre hinweg arglistig verschwiegen, dass nunmehr die G… Ireland Ltd. für das Gebiet Deutschland die Diensteanbietereigenschaft innehaben solle. Die Pflicht, die dadurch entstandenen Mehrkosten der Instanzen beim Bundesgerichtshof und vor allem beim Europäischen Gerichtshof zu tragen, folge aus § 295 ZPO wie auch aus §§ 532 ff. ZPO. Auch die nun seit dem 01.08.2021 aufzuwerfenden Rechtsfragen zur Anwendung von Bestimmungen des UrhDaG und seit dem 01.10.2021 zur Anwendung von Bestimmungen des NetzDG wären schon damit im gegenständlichen Rechtsstreit obsolet gewesen. Unabhängig davon sei über die Ansprüche gegen die hiesige Beklagte weiterhin nach dem bis 2021 geltenden Recht zu entscheiden. Randnummer 116 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.02.2015 die im Urteil des Senats vom 01.07.2015, dort S. 42 bis 55 sowie S. 63, wiedergegebenen Anträge gestellt, insbesondere hilfsweise zu den Anträgen zu I.1. und I.2. die Anträge: Randnummer 117 I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Randnummer 118 verboten , es Dritten zu ermöglichen, 1. Randnummer 119 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 120 Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B. A., B.U. U. Music Publishing GmbH S. B.(+ N.-Choir) F...P... 02. „Colder Than Winter“ V. G. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. F. P. 03. „Ave Maria“ (duet with Fernando Lima) L.C., J. A.L. E.Publishing, … Music Publishing S.B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N.D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F. P. S. B. F.P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B.n (+ N.-Choir) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. B. verfassten Traditionals durch: F. P. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P. J. S. Edition B. & H., B.GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. Randnummer 121 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Randnummer 122
- a)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 123
- b)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 124
- c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S… B… aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I believe in Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „ I´ve been this way before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 125
- d)Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 126
- e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I believe in Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A Winter Symphony - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Randnummer 127 Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende Musiktitel, Randnummer 128 Titel des Musikwerkes (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H. M. M.r, T.S., K. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. 03. „Let It Rain“ F.P., C. H., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F.P. 09. „La Luna“ F.P. , C. F. H. Musikverlag S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P. , C. F. H.Musikverlag S.B. F. P. 11. „Anytime Anywhere“ F. P. , S. B., M. S. C. F. H.Musikverlag S. B. F. P. 12. „Storia d’Amore“ P. C., M. L. B. E. I. M.GmbH, … Music Publishing S. B. F. P. 14. „Attesa“ C. F. , P. M. … Music Publishing F. P. , E. B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F. P. , S.B. H. Musikverlag S. B. F.P. 17. „Sarai Qui“ D. W., M. L. B. S./A.Music Publishing (Germany) GmbH, … Music Publishing S. B. F.P. 21. „Time To Say Goodbye“ F.P. , F.S., L. Q. S. Musik-Verlags GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P., S. B., K. H. … Music Publishing F. P. S.B. F. P. Randnummer 129 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Randnummer 130 Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S… B… betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S… B… verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „ Y… “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke - vorgelegten Screenshots ersichtlich. Randnummer 131 Der Kläger meint jetzt, dass über die zunächst im Berufungsverfahren verfolgten Hilfsanträge zu I.1. und I.2. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Dies sei aus seiner Sicht durch die Aufgabe der Störerhaftung erfolgt. Randnummer 132 Der Kläger hat den Rechtsstreit, soweit er sich in der Berufungsinstanz noch auf bestimmte abgeleitete Rechte seines bisherigen Musikverlages „P…“ an zwei in der Titelliste zu I.2. entsprechend gekennzeichneten Musikwerken, nämlich den Titeln „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“, bezogen hatte, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 festgehalten, im Hinblick auf die Rechte der P… Musikverlag KG ausdrücklich einseitig für erledigt erklärt. Insoweit beantragt er gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) weiterhin, Randnummer 133 die Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des P… Musikverlags des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ festzustellen. Randnummer 134 Der Kläger beantragt nach erfolgter Zurückverweisung ausdrücklich, Randnummer 135 das am 03.09.2010 verkündete teilweise klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg hinsichtlich des klagabweisenden Teils im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) im nachfolgend ersichtlichen Umfang abzuändern und die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt kostenpflichtig zu verurteilen: Randnummer 136 I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Randnummer 137 verboten , 1. Randnummer 138 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin S… B…, nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 139 Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B. A., B.U. U.Music Publishing GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. 02. „Colder Than Winter“ V. G. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. F. P. 03. „Ave Maria“ (Duet with Fernando Lima) L.C., J. A. L. E. Publishing, … Music Publishing S. B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. Pe., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH S.B. (+ N.-Choir) F.P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C.H. omeN Music Publishing F. P. S.B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. Musikverlag GmbH & Co. KG S. B. (+ N.-Choir) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F.P., C. H. … Music Publishing F.P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. B. verfassten Traditionals durch: F. P. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G. L., S.P., P.J. S. Edition B. & H., B. GmbH S. B. (+ N.-Choir) F. P. Randnummer 140 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 141
- a)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1 a bis 1 l ohne die Verbindungsanlagen 1 c
(2)bis
(7), 1 f
(1)bis
(4), 1 k
(9)und
(10)und 1 l
(2)bis
(5)betreffend die zuvor in Ziffer
- bis
- bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 142 b) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer
- bis
- bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2 a bis 2 l ohne Verbindungsanlage 2 l
(2)betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 143
- c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S… B… aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln ohne die Titel „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“, „Child In A Manger“, „Ave Maria“ , dort namentlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A Winter Symphony Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 144
- d)Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S… B… mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S… B… verbunden worden ist ohne den Titel „I’ve Been This Way Before“ , wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve Been This Way Before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 145
- e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ohne die Titel „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „In The Bleak Midwinter“. „I’ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“, „Child In A Manger“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“ , dort namentlich die Musiktitel „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S… B…, insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A Winter Symphony - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Randnummer 146 Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S… B… aus Konzertauftritten der „Symphony Tour“ der Künstlerin S… B…, nämlich betreffend folgende Musiktitel, Randnummer 147 Titel des Musikwerkes (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B., M. H., M. M., T. S., K. H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 03. „Let It Rain“ F. P., C.H., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P. , C.F. H.Musikverlag S. B. F. P. 14. „Attesa“ C. F. , P. M. … Music Publishing F. P. , Edition B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F.P. , S. B. H.Musikverlag S.B. F. P. 17. „Sarai Qui“ D.W., M. L. B. S./A. Music Publishing (Germany) GmbH, …Music Publishing S. B. F. P. 21. „Time To Say Goodbye“ F. P. , F. S., L. Q. S.Musik-Verlags GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P. , S. B., K.H. … Music Publishing F. P. S. B. F. P. Randnummer 148 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 149 Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S… B… betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S… B… verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „Y…“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6 a bis 6 l ohne die Verbindungsanlagen 6 b
(2)bis
(5), 6 c
(2), 6 e
(2)und
(3), 6 h
(2)bis
(5), 6 j
(2), 6 k
(2)und 6 l
(2)und
(3)betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 10., 14., 15., 17., 21.,
- bezeichneten Musikwerke – vorgelegten Screenshots ersichtlich. Randnummer 150 II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe über y….com bzw. de.y….com bzw. y….com/index?gl=DE&hl=de bzw. y….de sowie über die Anzahl der Abspielvorgänge auf allen von den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. betroffenen Unterseiten der Domain y….com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Ziffer I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. insbesondere über die Internetseite „www.y....de“ bzw. „www.y....com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, sofern die Beklagte zu 3) solche Zahlungen auf den Verletzergewinn anrechnen lassen will. Randnummer 151 III. Es wird dem Grunde nach festgestellt, Randnummer 152
- dass die Beklagte zu 3) an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- April 2009 aufgrund der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist; Randnummer 153
- […] Randnummer 154 IV. […] Randnummer 155 Für den Fall, so der Kläger, „dass der Senat den bestrittenen und unbewiesenen Vortrag der Beklagten auf eine seit dem 22.01.2019 eingetretene Diensteanbieterstellung von G… Ireland Ltd. – ausschließlich bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – in Bezug auf die in diesem Verfahren seit dem 07.11.2008 erhobenen und gegenüber der Beklagten zu 3) verfolgten Ansprüche des Klägers für erheblich erachten sollte“, beantragt der Kläger, Randnummer 156 der Beklagten die seit dem Eintritt der G… Ireland Ltd. in die Stellung als Diensteanbieter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 157 Die Beklagten zu 1) und 3) widersprechen der Teilerledigungserklärung des Klägers. Einer etwaigen Rücknahme von Klageanträgen der Klägerseite stimmen die Beklagten zu 1) und 3) nicht zu. Sie beantragen nach erfolgter Zurückverweisung, Randnummer 158 die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010 auf die Berufung der Beklagten insoweit abzuändern, als es zum Nachteil der Beklagten erging, und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 159 Die Beklagten zu 1) und 3) halten die Klage für unbestimmt und damit unzulässig. Auch der darauf beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sei unbestimmt. Er verfehle die vom Kläger tatsächlich beanstandete Verletzungsform und sei zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Das Unterlassungsgebot sei nicht datei-, sondern werkbezogen gefasst worden. Die Befolgung eines solch weiten Unterlassungsgebotes sei nicht möglich. Beziehe sich die Klage – wie vorliegend – auf Videos, müsse erkennbar sein, welche konkrete Videoaufnahme gemeint sei, um Verwechslungen auszuschließen. Die in Bezug genommenen Screenshots enthielten keine Anhaltspunkte für das begehrte Verbot. Auch die Anträge zu II. und III. seien unbestimmt und berücksichtigten nicht, dass der Kläger als Miturheber allenfalls Leistung an alle Urheber begehren könne. Randnummer 160 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Inhaber der N...S... und des Verlages … Music Publishing F… P… ist sowie der P… Musikverlag KG gewesen ist. Weiter tragen sie vor, dass der Kläger Tonträgerherstellerrechte nicht nachgewiesen habe. Schon der Vortrag sei unsubstantiiert. Berechtigt sei ausschließlich die E... Music Group bzw. jetzt die U... Music Group. Aus den vom Kläger angeführten P-Vermerken ergebe sich, dass die ausschließlichen Rechte an die B...N... Label Group übertragen worden seien. Die Aktivlegitimation des vorherigen Rechteinhabers sei damit erloschen. Ebenso seien Rechte des Klägers als künstlerischer Produzent nicht nachgewiesen. Der in englischer Sprache verfasste Vermerk „Produced by F… P…“ im CD-Booklet führe nicht zu einer Vermutungswirkung nach § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Mit neuem Vortrag hierzu sei der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch präkludiert, da er es erstinstanzlich unterlassen habe, substantiiert zu seiner Eigenschaft als künstlerischer Produzent vorzutragen. Randnummer 161 Rechte als ausübender Künstler seien nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe nicht angegeben, in welcher Besetzung der N…-Choir bei welchem Titel gesungen habe. Eine gesetzliche Vermutung für seine Eigenschaft als ausübender Künstler bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger sei auch nicht Inhaber übertragener Leistungsschutzrechte von S... B.... Aus § 17 Abs. 5 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrages ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Rechte dieser Künstlerin geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Abs. 1 des Vertrages und bestätigt durch dessen § 2 Abs. 3, dass „live performances“ der Künstlerin nicht vertragsgegenständlich seien. Es sei nicht belegt, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen von dem ursprünglichen Vertrag erfasst würden. Darüber hinaus seien dem Kläger jedenfalls keine Online-Rechte eingeräumt worden. Er habe weder vorgetragen noch belegt, dass er eine Option auf derartige Rechte ausgeübt habe. Weder der Kläger noch das Landgericht erläuterten im Übrigen, wieso sich aus der im Jahr 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung ergebe, dass der als Anlage K 4 vorgelegte Vertrag noch heute in Kraft sei. Der Kläger sei auch nicht ermächtigt, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, bezüglich derer ihm von S... B... keine Rechte eingeräumt worden seien. Die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, zudem lasse sich daraus keine Ermächtigung für das vorliegende Verfahren herleiten. Etwaige ihm zustehende Rechte habe der Kläger ohnehin an seinen Auswertungspartner, aktuell die U... Music Group, übertragen. Da es sich bei den Alben „Symphony“, „La Luna“, „Harem“, „Eden“ und „Time To Say Goodbye“ um Studioalben handele, deren Herstellung zwischen 2000 und 2007 liege, könne durch sie nicht belegt werden, dass der Kläger hinsichtlich der Aufnahmen von bestimmten Konzertdarbietungen maßgebliche Rechte besitze. Randnummer 162 Ebenso habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Musikwerke im „Winter Symphony Medley“ enthalten sein sollten. Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz seien durch nichts belegt und überdies präkludiert. Bearbeiterurheberrechte sollten nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 163 Die Beklagten zu 1) und 3) machen weiter geltend, dass die Beklagte zu 1) schon nicht passivlegitimiert sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 99 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibe nicht den hier streitgegenständlichen Dienst der Beklagten zu 3). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) lasse sich aus der Vorschrift des § 99 UrhG nicht herleiten und widerspreche zudem den allgemeinen Grundsätzen der Konzernhaftung. Aber auch gegenüber der Beklagten zu 3) bestünden keine Unterlassungsansprüche. Die Beklagte zu 3) sei nicht Werkbenutzerin im Sinne des Urheberrechts, habe sich die von Dritten auf die von ihr betriebene Kommunikationsplattform eingestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht und sei auch nicht Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung. Sie sei „neutraler Vermittler“ und habe keine „aktive Rolle“, die gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote bestehen müsste, inne. Sie unternehme vielmehr sehr erfolgreich erhebliche Anstrengungen, um rechtsverletzende Inhalte von vornherein zu unterbinden bzw. rechtwidrig eingestellte Inhalte unverzüglich zu sperren. Der Upload sei bezüglich der Dateigrößen und Videolängen zum Teil volumen- und zeitmäßig beschränkt, um etwa das Einstellen ganzer Filme, Serien oder Musikalben auszuschließen. Randnummer 164 Die Beklagte zu 3) habe auch keine Prüfungspflichten verletzt. Vorliegend seien Prüfungspflichten mangels einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung bereits nicht aktiviert worden. Im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) sei etwa nicht präzisiert worden, um welchen Content es sich dabei im Einzelnen handeln und welches Recht dem Kläger hieran zustehen sollte. Auch später habe der Kläger den Beklagten keine konkreten Videos mit klaren Erläuterungen benannt, dass und weshalb der dort abrufbare Inhalt seine Rechte verletze. Selbst wenn Prüfungspflichten ausgelöst worden wären, wären diese durch die Beklagte zu 3) durch die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos erfüllt worden. Randnummer 165 Der Kläger habe erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, ob und welche der streitgegenständlichen Werke noch auf der Plattform der Beklagten zu 3) zugänglich gemacht würden. Der Vortrag zur Anlage K 100 sei ebenso verspätet wie die Vorlage dieser Anlage. Aus dieser Anlage ergebe sich allein, dass der Kläger selbst unter dem Pseudonym „...“ streitgegenständliche Titel, nämlich „Ave Maria“ und „Anytime, Anywhere“, aus seinem behaupteten Repertoire auf die Plattform der Beklagten zu 3) hochgeladen habe. Insoweit habe er Ansprüche verwirkt. Die Beklagte zu 3) h