gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen. In ihren Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsanträgen gab die Klägerin an, abgesehen von einer Witwenrente, über kein Einkommen zu verfügen. Randnummer 3 Im genannten Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen durch Bescheid vom
Bedarf auf 400-Euro-Basis auszuführen. Sie sei seit dem 6. November 2012 bei ihrem Bruder beschäftigt. Neben der Klägerin wurden weitere Arbeitnehmer des Bruders der Klägerin angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, überwiegend Leistungen
dem SGB II bezogen und zu diesem Zeitpunkt ihre Beschäftigung dem zuständigen Jobcenter nicht mitgeteilt hatten. Das HZA ließ sich von einem Mitarbeiter der H. Stundenzettel der angetroffenen Personen sowie Rechnungen nebst Stundenzetteln der B. aushändigen. Randnummer 5 Am
weise vorzulegen, sofern die aufgeführten Beträge nicht mit ihrem tatsächlichen Verdienst übereinstimmen würden. Mit Schreiben vom
dem SGB II teilweise auf und verlangte Erstattung in Höhe von 1.792,49 Euro (für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 30.4.2011) sowie 9.677,05 Euro (für die Zeit vom 1.7.2011 – mit Unterbrechungen – bis zum 31.7.2014). Beiden Bescheiden ist eine Tabelle beigefügt, die den Zeitraum der Aufhebung, die betroffenen Bewilligungsbescheide, die Leistungsart, den bisherigen sowie den neuen monatlichen Bewilligungsbetrag und den daraus folgenden monatlichen Aufhebungsbetrag enthält. Im Einzelnen hob der Beklagte wie folgt teilweise auf: Vom
vollziehbar, weshalb ohne Entlohnung mit einem nicht unerheblichen Stundenanteil Arbeitsleistungen erbracht worden sein sollten. Der Behauptung der Klägerin stehe auch die schriftliche Dokumentation entgegen, die offensichtlich zu Abrechnungszwecken erfolgt sei. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen eine exakte Auflistung sonst notwendig gewesen sei. Ein unter dem Wochenarbeitszettel für die Tage
dem Tod ihres Ehemannes „in ein tiefes Loch gefallen“. Die Unterstützung für ihren Bruder habe ihrer Ablenkung gedient. Sie habe nicht sämtliche Stundenzettel unterschrieben, die sich in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befänden. Teilweise würden die Stundenzettel Zeiten betreffen, zu denen sie aufgrund anderweitiger Termine oder Unternehmungen gar nicht für ihren Bruder hätte tätig werden können. Es führe auch nicht zur Beweislastumkehr, wenn die Schwester dem Bruder unentgeltlich aushelfe. Randnummer 17 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
weise zu erbringen, die ihre in der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Hamburg-S. am
gefragt, und dort sei ihr bestätigt worden, dass am
dem Ankündigungsschreiben der Heizungsfirma gehe es hier um einen Zeitraum von 7:00 bis 16:00 Uhr, in dem sie habe zur Verfügung stehen müssen. Am
zuweisen, dass die notierten Arbeitsleistungen nicht von ihr erbracht worden seien. Mit den bisher vorgelegten Unterlagen sei dies nicht gelungen. Randnummer 27 Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat das Amtsgericht Hamburg-S. das Verfahren gegen die Klägerin gemäß § 153a Strafprozessordnung endgültig eingestellt,
dem die Klägerin die festgesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt hatte. Randnummer 28 Das Sozialgericht hat sodann die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom
vollziehbar darstellen können, worin die unentgeltliche Hilfe für ihren Bruder konkret bestanden habe. Denn die von ihr durchgeführten Pack- und Sortierarbeiten seien tatsächlich nicht im Betrieb ihres Bruders, sondern in einem Betrieb eines Auftraggebers ihres Bruders erfolgt. Es habe der Klägerin daher auch bewusst sein müssen, dass die von ihr unterschriebenen Stundenzettel als Grundlage der von ihrem Bruder abgerechneten Dienstleistungen gedient hätten. Die Einlassung der Klägerin, sie habe geglaubt, dass sie mit den Stundenzetteln lediglich ihre Anwesenheit bestätigt habe, sei, ausgehend davon und auch mit Blick auf ihre frühere Tätigkeit als Prokuristin in der Abteilung eines Abschleppdienstes, nicht glaubhaft. Dass die Klägerin lediglich im Zeitraum vom
Hause zu gehen, um Unterlagen, die für eine Meldung ihrer Beschäftigung beim Beklagten erforderlich gewesen seien, herauszusuchen und ihren Sachbearbeiter anzurufen, sei nicht plausibel. Der Klägerin wäre es unproblematisch möglich gewesen, ihre BG-Nummer zuvor selbst herauszusuchen, ihren Sachbearbeiter etwa per Mobiltelefon zu informieren oder ihrer Tochter ihre BG-Nummer vorab mitzuteilen. Im Übrigen lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass dem Beklagten die Beschäftigung der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden sei, bevor der Arbeitsvertrag vom 6. November 2012 dort eingegangen bzw. bevor die Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag erst
träglich, im Anschluss an die Betriebsprüfung, erstellt worden sei. Randnummer 32 Die Einlassung ihres Bruders, die Klägerin habe tatsächlich nur etwa zwei bis drei Stunden am Tag gearbeitet, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Die Klägerin sei
ihrem eigenen Vortrag nicht selbst, sondern von Kollegen zu ihrem Einsatzort gefahren worden. Dass die Klägerin einen erheblich kürzeren Zeitraum als ihre Kollegen gearbeitet habe, ohne sodann über eine Rückfahrmöglichkeit zu verfügen, sei nicht plausibel. Erst recht sei es nicht plausibel, dass die Klägerin die Arbeit regelmäßig bereits
einer erheblich kürzeren Arbeitszeit beendet habe, obwohl
den Stundenzetteln regelmäßig 7,75 Stunden je Arbeitstag gegenüber dem Auftraggeber ihres Bruders abgerechnet worden seien, ohne dass dies dem Auftraggeber aufgefallen sein solle. Randnummer 33 Es bestehe keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Unterschriften auf den vorliegenden Stundenzetteln von der Klägerin stammten. Zwar habe die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Echtheit der Unterschriften in Zweifel gezogen. Sie habe jedoch auch Zweifel an einer konkreten Unterschrift geäußert, deren Authentizität sie vor dem Strafgericht hingegen als einzige noch eindeutig bestätigt habe. Das Bestreiten der Authentizität der Unterschriften sei daher bereits aus diesem Grund nicht überzeugend. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Auftraggeber ihres Bruders Unterschriften der Klägerin hätte fälschen sollen, denn die Stundenzettel seien schließlich Grundlage der von den Auftraggebern an ihren Bruder zu leistenden Vergütung gewesen. Die Fälschung der Stundenzettel durch einen Auftraggeber wäre daher zu dessen eigenem
teil gewesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Bruder der Klägerin
träglich möglich gewesen sei, Stundenzettel mit der Unterschrift der Klägerin zu erstellen, um höhere Zahlungen beanspruchen zu können. Die Stundenzettel seien von einer weiteren Person unterzeichnet worden, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Auftraggeber dauerhaft Zahlungen für eine nicht anwesende Arbeitnehmerin an den Bruder der Klägerin geleistet hätte. Randnummer 34 Es könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich zumindest zum Teil aufgrund anderweitiger Termine oder Unternehmungen an einer Arbeit in dem Betrieb eines Auftraggebers ihres Bruders gehindert gewesen sei, weil jedenfalls von Einkommen der Klägerin in den streitigen Monaten auszugehen sei und mangels Angaben der Klägerin zu ihrem genauen Einkommen – etwa im Hinblick auf den konkreten Zuflusszeitpunkt und den genauen Stundenlohn – im Wege der Beweislastumkehr davon auszugehen gewesen sei, dass die Klägerin jedenfalls das in den streitigen Bescheiden zugrunde gelegte monatliche Einkommen erzielt habe. Zwar trage grundsätzlich die Behörde bei der Leistungsaufhebung die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der aufzuhebenden Bewilligungsbescheide. Der Beklagte habe aber richtigerweise im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast angenommen. Eine solche sei gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten bestehe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R; Urteil vom 24.5.2006 – B 11a AL 7/05 R; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2018 – L 4 AS 393/14). Dies sei anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert werde (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 17.3.2022 – L 4 AS 371/20 ). So liege der Fall hier, weil die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer feststehe und die Höhe der Einkünfte mangels Lohnabrechnungen und Gehaltsüberweisungen allein durch die Angaben der Klägerin erschlossen werden könnten. Insoweit fehle es aber an belastbaren Angaben, weil die Klägerin angebe, ihrem Bruder unentgeltlich geholfen zu haben. Etwas Anderes folge auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten
weisen über anderweitige Termine oder Unternehmungen. Soweit sich die Klägerin auf eine Terminankündigung ihres Gasversorgers für eine Zählerstandsablesung berufe, werde damit der
weis einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit an diesem Tag nicht erbracht. Es sei dadurch weder
gewiesen, ob die Ablesung tatsächlich an diesem Tag durchgeführt worden sei, noch ob die Klägerin während der Ablesung zugegen gewesen sei. Letzteres gelte auch, soweit sich die Klägerin auf einen Schornsteinfegertermin und auf eine Ankündigung für einen Termin zur Wartung und Gasleitungsprüfung berufe. Soweit sich die Klägerin unter Vorlage eines Kassenbons auf einen Einkauf in einem Baumarkt berufe, sei dies unbeachtlich, da für diesen Tag kein Erwerbseinkommen berücksichtigt worden sei. Soweit die Klägerin behaupte, sich vom
gewiesen. Der Vortrag, es sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass um 13:26 Uhr etwas ausgedruckt worden sei, bestätige ihre dortige Anwesenheit um diese Uhrzeit jedenfalls nicht. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Termin im Anschluss an die Arbeit der Klägerin stattgefunden habe. Allenfalls mögen daher die ärztlichen Untersuchungen am 31. März 2014 einer tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin an diesem Tag entgegenstehen. Allein dieser Umstand führe allerdings nicht dazu, dass von fehlendem oder geringerem Erwerbseinkommen der Klägerin im gesamten Monat März 2014 auszugehen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin auch im Monat März 2014 einer Beschäftigung bei ihrem Bruder
gegangen sei. Dass sie auch im Jahr 2014 trotz der sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebenden körperlichen Beschwerden noch für ihren Bruder tätig gewesen sei, ergebe sich bereits aus der Bestätigung ihres Bruders vom
eigenem Gusto“ als von anderen Mitarbeitern geleistet ausfüllten. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor; das Sozialgericht habe es versäumt, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Ihr als Zeuge vernommener Bruder habe ihren Vortrag bestätigt. Nur weil einmal eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, bedeute dies nicht, dass sie in all den Jahren entgeltlich für den Betriebsinhaber gearbeitet habe. Das Urteil ergehe sich durchweg in Vermutungen. Dies betreffe auch die von ihr
gewiesenen Termine, die einer Arbeitsleistung an dem jeweils betreffenden Tag entgegengestanden hätten. Die Argumentation des Sozialgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, da das Gericht davon ausgegangen sei, dass sie früher als Prokuristin gearbeitet habe. Dies sei aber unzutreffend, sie habe lediglich als Sachbearbeiterin in der Kundenbetreuung gearbeitet. Mit Lohnbuchhaltung o.ä. habe sie nichts zu tun gehabt, wie durch den beigefügten Arbeitsvertrag belegt werde. Das Sozialgericht habe ihr auch nicht glauben wollen, dass sie mit ihrer Unterschriftsleistung lediglich ihre Anwesenheit bestätigt habe. Im Übrigen seien ihr die Stundenzettel zum Teil blanko vorgelegt und es sei dazu gesagt worden, das werde dann im Büro
getragen, das sei schon in Ordnung. Entweder habe dies durch den Vorarbeiter oder aber durch eine Bürokraft geschehen sollen. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts, der Arbeitsvertrag vom
träglich, also im Anschluss an die Betriebsprüfung erstellt worden sei, so dass auch das Sozialgericht dies nicht wissen könne; dies sei eine reine Mutmaßung. Ebenso wenig könne das Sozialgericht wissen, ob regelmäßig 7,75 Stunden je Arbeitstag von ihrem Bruder gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet worden seien. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt: Randnummer 39 Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
gewiesenen Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum (dazu sogleich) können die Bewilligungsbescheide nur von Beginn an rechtswidrig gewesen sein. Hinsichtlich des ersten Aufhebungszeitraums, beginnend am
SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidung, soweit es die Aufhebung für die Zeit vom
Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil
2 Satz 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R; Urteil des erkennenden Senats vom 8.6.2023 – L 4 AS 19/20). Randnummer 48 Die Aufhebungsbescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 24 SGB X vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört worden. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, also auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Mit den beiden Anhörungsschreiben vom 24. Februar 2015 hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er beabsichtige, im einzelnen benannte Bewilligungsbescheide für die genannten Zeiträume im genau bezifferten Umfang aufheben und Erstattung verlangen zu wollen, da die Klägerin wegen Einkommens aus einer nicht mitgeteilten Beschäftigung nicht bzw. nicht im ursprünglich angenommenen Umfang hilfebedürftig gewesen sei. Dementsprechend hat die Klägerin in der Anhörung auch Stellung genommen und ausgeführt, sie habe ihrem Bruder unentgeltlich geholfen. Randnummer 49 Die Bescheide sind überdies hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Erfordernis bezieht sich unter anderem auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – und Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 33 Rn. 46). Die angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Die Erstattungsbeträge sind jeweils
Monaten differenziert aufgeführt. Aus dem Verfügungssatz und der folgenden Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und der Erstattungsforderung. Der Beklagte benennt die zurückgenommenen Bescheide, die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume und stellt für jeden Monat die bewilligten und den seiner Auffassung
der Klägerin tatsächlich zustehenden Leistungsbetrag sowie die zur Erstattungssumme führende Differenz dar. Randnummer 50 Die Aufhebungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Aufhebung
Anfänglich rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er schon bei seinem Erlass mit dem anzuwendenden Recht nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R – und Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R).
träglich rechtswidrig wird ein Verwaltungsakt hingegen, wenn
seinem Erlass Tatsachen eintreten, die eine geänderte Sachlage bewirken, oder die zugrunde liegende Rechtslage sich in für die Entscheidung relevanter Weise ändert. Randnummer 51 Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide, mit denen der Klägerin in den Zeiträumen vom
1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die hilfebedürftig sind.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
1 Satz 1 SGB II (hier in der Fassung vom 9.12.2010 bzw. vom 13.5.2011) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mit dort genannten, hier nicht relevanten Ausnahmen. Die Klägerin erzielte in der streitbefangenen Zeit Einkommen in unbekannter Höhe, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu ihren Lasten geht. Randnummer 52 Der Senat nimmt insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 19. Mai 2022 Bezug. Randnummer 53 Nur ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags der Klägerin ist Folgendes auszuführen: Die Klägerin hat eingestanden, für ihren Bruder in den Jahren 2011 bis 2014 gearbeitet zu haben. Sie hat auch nicht bestritten, dass jedenfalls einige der vorliegenden Stundenzettel von ihr unterschrieben worden sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11.8.2022). Wenn dies aber so ist, dann besteht auch
Auffassung des Senats kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin in den streitbefangenen Zeiträumen in einem Beschäftigungsverhältnis stand, also für ihre Arbeit – so wie auch alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Bruders, für die Stundenzettel vorliegen – entlohnt wurde. Auch dazu hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt. Dass es sich – mit Ausnahme ausgerechnet jenes Zeitraums, in den die Kontrolle durch das HZA fiel – um eine unentgeltliche Tätigkeit gehandelt haben könnte, hält der Senat für lebensfremd. Der Vortrag der Klägerin, die Arbeit habe vor dem Hintergrund ihrer seelischen Belastung
dem Tod ihres Ehemannes lediglich der Zerstreuung gedient, ist unglaubhaft. Zum einen war der Ehemann bereits fünf Jahre vor Beginn des hier streitigen Zeitraums verstorben. Zum anderen erbrachte die Klägerin hier Packarbeiten unter echten Arbeitsmarktbedingungen, eingebunden in einen fremden Betrieb. Dass es sich um arbeitsmarktübliche Tätigkeiten handelte, ist schon daran zu erkennen, dass die Klägerin behauptet hat, eingesprungen zu sein, wenn Beschäftigte ihres Bruders ausgefallen seien. Wenn der Bruder diese Arbeitsleistung auch sonst dem Auftraggeber in Rechnung gestellt hat, lässt sich nicht erklären, weshalb er die Klägerin dafür nicht ebenso vergütet haben sollte, wie alle übrigen Beschäftigten, zumal die Klägerin hilfebedürftig war. Es ist überdies bei der großen Zahl der von ihrem Bruder Beschäftigten nicht davon auszugehen, dass der Lohn der Klägerin derart stark ins Gewicht gefallen wäre, dass die Klägerin – als eine Art familiäre Unterstützung, wie sie es dargestellt hat – auf ihre Bezahlung hätte verzichten müssen, beispielsweise weil der Betrieb des Bruders notleidend gewesen wäre. Randnummer 54 Steht demnach fest, dass die Klägerin in den hier in Rede stehenden Zeiträumen bei ihrem Bruder beschäftigt war, obläge es der Klägerin, sowohl den Umfang dieser Tätigkeit als auch die Höhe des erzielten Einkommens
zuweisen. Zwar trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X im Grundsatz die Behörde die objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R). Von einer Umkehr der Beweislast ist indes auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. Randnummer 55 So liegt es hier, weil die Ausübung einer Beschäftigung durch die Klägerin feststeht und sowohl der Arbeitsumfang als auch die Höhe ihres Einkommens allein durch ihre Angaben erschlossen werden könnten. Insoweit fehlt es aber an belastbaren Angaben, weil die Klägerin sich nur unsubstantiiert eingelassen hat. Sie hat im Termin vor dem Sozialgericht auf die Frage
dem Umfang ihrer Tätigkeit lediglich erklärt, sie habe „hundertmal bestimmt nicht“ für ihren Bruder gearbeitet, „vielleicht so zwanzigmal oder fünfundzwanzigmal“, genau wisse sie es nicht mehr. Selbst wenn dies auf fehlende Erinnerung zurückzuführen wäre, wäre dies unbeachtlich. Die Klägerin trägt das Risiko, den Umfang ihrer Tätigkeit ggf. nicht mehr näher darlegen zu können. Der Darlegungslast ist auch keinesfalls damit Genüge getan, lediglich bestimmte Tage als Arbeitstage – beispielsweise wegen vermeintlich kollidierender Termine – auszuschließen, wie es die Klägerin hier getan hat. Und da der Bruder der Klägerin seine Beschäftigten in bar bezahlt hat, könnte auch nur die Klägerin zur Höhe des erzielten Einkommens näheres beitragen. Randnummer 56 Ob einzelne der Stundenzettel nicht durch die Klägerin unterschrieben sein sollten oder ob die Klägerin an einzelnen der dort genannten Tage nicht gearbeitet haben sollte, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Klägerin in den von der Aufhebung betroffenen Monaten Einkommen erzielt hat. Es ist daher im Rahmen der Beweislastumkehr davon auszugehen, dass die Klägerin nicht bzw. nicht in vollem Umfang hilfebedürftig war. Denn ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (Urteile des erkennenden Senats vom 8.6.2023 – L 4 AS 17/20 – und vom 17.3.2022 – L 4 AS 371/20 ). Randnummer 57 Es liegt damit ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin in ihren Weiterbewilligungsanträgen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin, die seit Jahren im Leistungsbezug stand und auch den Bezug ihrer Witwenrente angegeben hatte, wusste, dass sie verpflichtet war, dem Beklagten das Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen. Randnummer 58 Die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist eingehalten. Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99), hier im Februar 2015. Die Rücknahme erfolgte im Juli 2015. Randnummer 59 Der Beklagte war schließlich gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Randnummer 60 Auch der Umfang der Aufhebung unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin ist der Berechnung auch nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat durchgehend nur teilweise aufgehoben. Ob er angesichts der Beweislastumkehr nicht sogar berechtigt gewesen wäre, die Leistungsbewilligungen ganz aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. 2. Randnummer 61 Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht jeweils auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 50 SGB X und folgt aus der jeweiligen Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. III. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Randnummer 63 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.