Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen Orientierungssatz 1. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Subventionen, die als so genannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt wurden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienten. (Rn.1078) 2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit von Tatsachen ist es, sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber möglichst klar erkennbar sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt und vom Antragsteller durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung bestätigt werden. (Rn.1081) 3. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Werden nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht. (Rn.1082) 4. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, wenn diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist. (Rn.1082) 5. Der Strafrahmen und die Verwirklichung eines besonders schweren Falles ergibt sich bereits aus der Indizwirkung gemäß § 264 Abs. 3 StGB. Schon aufgrund der hochprofessionell organisierten Anzahl der Taten und der verwirkten Schäden, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus. (Rn.1094) 6. Strafschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Soforthilfeverfahren in einer beispiellosen, deutschlandweiten Notlage (Coroana-Pandemie) ausgenutzt worden ist. (Rn.1097) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend BGH, 10. April 2024, 5 StR 578/23, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte M. P. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ihm wird für die Dauer von drei Jahren die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts verboten. 2. Der Angeklagte M. A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte J. A1 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte N. A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 5. Die Angeklagte S. Z. A. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 261.180,- Euro wird angeordnet. 7. Gegen die Angeklagten wird wegen folgender Geldbeträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet: M. P.: 30.663,43 Euro M. A.: 2.740.364,88 Euro J. A1: 2.740.364,88 Euro N. A2: 1.896.029,03 Euro S. A.: 1.002.268,75 Euro Hierbei haften die Angeklagten M. A. und J. A1 in Höhe von 2.740.364,88 Euro, der Angeklagte A2 in Höhe von 1.882.729,03 Euro und die Angeklagte S. A. in Höhe von 1.002.268,75 Euro gesamtschuldnerisch. 8. Eingezogen werden außerdem:
- a)Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ...
- b)Mobiltelefon Nokia Android One, Barcode ...
- c)Mobiltelefon Swiss One, Barcode ...
- d)Mobiltelefon Echo 2, Barcode ...
- e)Mobiltelefon iPhone schwarz, Barcode ...
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- h)Mobiltelefon Alcatel, Barcode ...
- i)Mobiltelefon iPhone 8 weiß; Barcode. ...
- j)Mobiltelefon iPhone 7, Barcode ...
- k)Mobiltelefon iPhone SE weiß, Barcode ...
- l)Mobiltelefon iPhone, Barcode ...
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- p)USB-Stick „SanDisk“ aus dem PKW Smart; Barcode ...
- q)USB-Stick aus dem PKW Smart, Barcode ... 9. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB, zusätzlich für den Angeklagten M. P.: §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB zusätzlich für die Angeklagte S. A.: §§ 27, 49 Abs. 1 StGB. Gründe Randnummer 1 Vorspann Randnummer 2 Auf Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses errichteten bzw. übernahmen die Angeklagten M. A., A1 und A2 im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit weiteren zum Teil gesondert verfolgten Personen unter Führung des Angeklagten M. A. zum Zwecke der unberechtigten Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes eine Vielzahl an Scheinfirmen und nicht aktiven Einzelunternehmen. Randnummer 3 Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter deren Zuhilfenahme, d.h. unter den Namen dieser Unternehmen, zunächst über den Zugang zur Online-Antragsplattform des gesondert verfolgten H. Rechtsanwalts v. W. als sogenanntem „Prüfenden Dritten“ (Taten 1 – 30) fortlaufend solche Hilfen. Randnummer 4 Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden war und der Angeklagte M. A. mit der Antragstellung durch den als weiteren Prüfenden Dritten gefundenen Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) unzufrieden war, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G. in B. vertraglich verbunden, der ebenfalls als sog. „prüfender Dritter“ über den notwendigen Online-Zugang zur Stellung von Anträgen verfügte. Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge ab dem 12. April 2021 insgesamt 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den auf Rechtsanwalt T. G. lautenden Zugang. Die fortlaufende Antragstellung endete erst mit der Festnahme der Angeklagten am 10. November 2021. Randnummer 5 Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde schließlich auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 durch einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1, ohne Beteiligung des P. gestellt. Randnummer 6 Auf diese Weise wurden in der Zeit zwischen Anfang Januar 2021 und Anfang November 2021 durch insgesamt 80 Taten unberechtigt Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12.538.646,20 Euro beantragt, wobei hiervon schlussendlich 3.001.544,88 Euro an die Angeklagten M. A., A1 und A2 ausgezahlt wurden. Randnummer 7 Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Randnummer 8 Die Kammer hat die Angeklagten M. A., A1 und A2 wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen, den Angeklagten P. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen und die Angeklagte S. A. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu den vorgenannten Freiheitsstrafen verurteilt. Diese konnten lediglich hinsichtlich der Angeklagten S. A. zur Bewährung ausgesetzt werden. Ferner hat das Gericht Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Tatmittel sowie des Wertes des Erlangten getroffen. Randnummer 9 Ein Inhaltsverzeichnis ist der Entscheidung beigelegt. I. Randnummer 10 Die Kammer konnte folgende Feststellungen zur Person treffen: 1. M. P. Randnummer 11 Der heute 47-jährige Angeklagte M. P. wurde am ... 1975 in Z. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2008 in zweiter Ehe mit A. P. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der fünfzehnjährige Y. S. und die zwölfjährige S. F., hervorgegangen. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in B.- K.. Darüber hinaus hat er ein inzwischen erwachsenes Kind aus seiner ersten Ehe, welches bei der Mutter lebt und zu welchem er regelmäßigen Umgang hat und auch Unterhalt bezahlt. Randnummer 12 Nach Erwerb der Mittleren Reife absolvierte er von 1991 bis 1995 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der Bundeswehr. Nach erfolgreichem Abschluss war er bis 1999 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Randnummer 13 Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Er ist Geschäftsführer der P.- Q. S. GmbH, bei welcher es sich um ein Buchhaltungs- und Unternehmensberatungsbüro handelt. Er ist als Bilanzbuchhalter, jedoch ohne einen entsprechenden Abschluss, tätig. Mit der P.- Q. S. GmbH erwirtschaftete er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung und der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume einen Jahresumsatz von 200.000,00 bis 400.000,00 Euro. Randnummer 14 Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Randnummer 15 Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. M. A. Randnummer 16 Der heute 35-jährige Angeklagte M. A. wurde am ... 1988 in K., (A.) als jüngstes Kind seiner Eltern S. und S. A. geboren und ist sowohl deutscher als auch a. Staatsangehöriger. Randnummer 17 Zusammen mit den Eltern und seinen fünf Geschwistern reiste er im Sommer 1990 in die Bundesrepublik ein und kam nach H.. Im Juni 1993 wurde die Familie als asylsuchend anerkannt. Randnummer 18 Im Jahr 2009 hat erwarb er die allgemeine Hochschulreife und absolvierte zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und sodann eine Weiterbildung zum Rettungsassistenten. Anschließend arbeitete er bis Anfang 2016 auch in diesem Beruf. Randnummer 19 Bis zu seiner Verhaftung am 10. November 2021 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten S. A.. Die beiden Angeklagten haben zwei Kinder, D. (geb. 2015) und D. (geb. 2017) und sind seit dem Jahr 2018 verheiratet. Beide Kinder leben nunmehr bei der Mutter in einer neuen Wohnung. Zu den Kindern hat der Angeklagte im Rahmen der Besuchsregelung der Untersuchungshaftanstalt H. auch Kontakt. Von seiner Frau ist er hingegen getrennt; diese betreibt zwischenzeitlich einen Antrag auf Scheidung der Ehe. Randnummer 20 Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Randnummer 21 Der Angeklagte ist bis strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 22 Am 6. November 2012 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro vorbehalten. Zu der vorbehaltenen Strafe wurde der Beschuldigte A. am 26. Juni 2015 verurteilt. Randnummer 23 Am 17. März 2015 wurde er durch das Amtsgericht H.- B. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Randnummer 24 Soweit der Angeklagte auf seinen Antrag hin durch das zuständige Landesprüfungsamt für Heilberufe in H. für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Zahnarztpraxis erhielt und auch auf dem Papier eine Anstellung als „Assistenz-Zahnarzt“ in einer Zahnarztpraxis in H. fand, nachdem er zu diesem Zwecke eine Kopie der Abschlussurkunde der Medizinischen Universität K. über ein Studium der Zahnmedizin zwischen 2011 und 2016, eine Kopie der Fächer-Noten-Stundenübersicht der Medizinischen Universität K. und ein Arbeitszeugnis des A. A. S. B. I. of H. S., ebenfalls in K., vorgelegt hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Zeugnisse gefälscht sind und er tatsächlich nie Zahnmedizin studiert hat. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H.- W. vom 6. November 2012. Dort ist zur Person des Angeklagten festgestellt, dass er Abitur habe, derzeit eine Ausbildung zum Rettungsassistenten mache, die er im Dezember 2012 abschließen würde und im Haus seines Bruders in H. wohne. Das Landgericht hat im Rahmen der Berufung gegen dieses Urteil mit Urteil vom 8. Mai 2013 zur Person des Angeklagten festgestellt, dass dieser nach der Ausbildung zum Rettungsassistenten „zurzeit“ unentgeltlich als Praktikant im AK W. arbeite und im Wintersemester 2013/2014 einen Studienplatz für Medizin in L. habe. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H.- B. am 17. März 2015 (Gz. ...) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte auf die Frage zu seinen persönlichen Verhältnissen eine berufliche Tätigkeit als „Rettungsassistent in Teilzeit“ angab. Randnummer 25 Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin B., wonach bei der Durchsuchung der Wohnanschrift am 10. November 2021 Arbeitsverträge, Urkunden, Ausbildungsnachweise zum Rettungssanitäter und Gehaltsabrechnungen der Firma G. festgestellt worden seien, die für genau den Zeitraum ausgestellt waren, in welchem er vorgeblich in K. zum Studium gewesen sein will. Diese Überzeugung der Kammer wird schließlich auch durch die Einlassung seiner Ehefrau, der Angeklagten S. A., gestützt, wonach ihr ein Medizinstudium oder eine zahnärztliche Ausbildung ihres Ehemannes in K. nicht bekannt seien, sie wisse lediglich, dass er geplant habe, in L. Medizin zu studieren. Randnummer 26 Letztlich geht die Kammer entgegen der zwischenzeitlich erfolgten Ummeldung nach B. davon aus, dass der Angeklagte auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in H. hat. Auch wenn seine Ehefrau die Scheidung betreibt, so wohnt doch der größte Teil seiner Familie und vor allem aber seine Kinder weiterhin hier in H., zu denen er weiterhin regelmäßig Kontakt pflegt. Die vermeintliche Meldeadresse dort ist kein Wohnhaus, soziale Bezüge nach B. sind im Laufe des Verfahrens nicht bekannt geworden. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich um eine taktische Ummeldung zum Zwecke einer vermeintlich erleichterten Strafvollstreckung in B. handelt. Diese wurde zwischenzeitlich von Amts wegen wieder rückgängig gemacht. Randnummer 27 3. J. A1 Randnummer 28 Der heute 25-jährige Angeklagte J. A1 wurde – nachdem seine Eltern im Jahr 1994 nach H. gekommen waren – am ... 1998 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit ca 1 ½ Jahren verlobt. Randnummer 29 Nach der zehnten Klasse verließ er die Stadteilschule mit dem Hauptschulabschluss (ESA). Hieran schlossen sich ein Berufsvorbereitungsjahr sowie eine geringfügige Beschäftigung in einem Callcenter an, bevor er im Herbst 2017 eine Ausbildung zum Security-Fachmann begann. Diese brach er jedoch nach anderthalb Jahren ab, da nach einem Inhaberwechsel alle Beschäftigen mit Migrationshintergrund aus der Firma gedrängt worden seien. Sodann schlug er sich als Hafenarbeiter und Pizzabote durch. Anfang des Jahres 2020 lernte er den Angeklagten M. A. kennen, für den er dann Scheinrechnungen schrieb und sich um die Scheinfirmen und deren Geschäftsführer kümmerte. Randnummer 30 Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 31 Am 18. Juni 2015 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der zuständige Jugendrichter sprach im Rahmen der Einstellung eine Ermahnung aus. Randnummer 32 Am 20. Januar 2016 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Körperverletzung sowie versuchter gemeinschaftlicher Erpressung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Er wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Randnummer 33 Am 30. Mai 2016 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Jugendlicher wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine richterliche Weisung. Randnummer 34 Am 22. Februar 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 35 Am 25. Februar 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Geldauflage festgesetzt und es erging eine richterliche Weisung. Randnummer 36 Am 1. Juli 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von Munition rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 08.10.2019 verhängt, es erging eine richterliche Weisung und es wurde eine Geldauflage festgesetzt. Randnummer 37 Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Randnummer 38 Während der Untersuchungshaft wurde bei dem Angeklagten im Mai 2022 eine Colitis ulcerosa diagnostiziert, eine nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich lebenslang andauernde, schubweise verlaufende, chronische Erkrankung des Dickdarms, die bei dem Angeklagten allerdings erfolgreich medikamentös behandelt wird. Randnummer 39 4. N. A2 Randnummer 40 Der heute 23-jährige Angeklagte N. A2 wurde am ... 1999 als ältestes Kind einer a. Familie in H. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 41 Der Angeklagte wuchs im H. Stadtteil B. auf, besuchte dort das Gymnasium, wo er im Jahr 2019 auch das Abitur ablegte. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Nach der Schulzeit wollte er sich zunächst eine Auszeit vom Lernen nehmen und sich beruflich orientieren. Um gleichwohl von seinen Eltern unabhängig zu sein, arbeitete er zunächst als Auslieferungsfahrer bei einem Burger-Lieferdienst und dem Pizza-Lieferdienst „ S.- P.“, danach bis Mitte 2020 als Auslieferungsfahrer bei A.. Randnummer 42 Über den Angeklagten A1, den er aus dem Fitnessstudio kannte, lernte er sodann den Angeklagten M. A. kennen. Nachdem er dort zunächst lockeren und freundschaftlichen Kontakt zu diesen beiden gepflegt hatte, übernahm er ab Sommer 2020 zunehmend auch erste Aufgaben im Hinblick auf das Schreiben von Rechnungen und wurde im Laufe der Zeit zu einem festen Bestandteil der Tätergruppe. Randnummer 43 Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 44 Am 3. Mai 2017 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der Beschuldigte A2 wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Randnummer 45 Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. 5. S. Z. A. Randnummer 46 Die heute 32 Jahre alte Angeklagte S. Z. A. wurde am ... 1990 als S. Z. R. in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ist seit dem 23. März 2018 mit dem Angeklagten M. A. verheiratet, wobei sie derzeit die Scheidung betreibt. Randnummer 47 Aus der Beziehung sind zwei Kinder, D.
(2015)und D.
(2017)hervorgegangen. Beide leben nunmehr bei der Angeklagten in einer neuen Wohnung. Randnummer 48 Nach Erlangung des Mittleren Schulabschlusses im Jahr 2006 absolvierte sie zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, welche sie jedoch nach einigen Monaten abbrach. Anschließend arbeitete sie bis zur Heirat mit dem Angeklagten M. A. in unterschiedlichen Berufen. Danach war sie bis zu ihrer Verhaftung nicht berufstätig, sondern kümmerte sich um die beiden Kinder. Randnummer 49 Nach ihrer Verhaftung nahm sie eine Tätigkeit in der Gastronomie auf, wo sie ab dem 1. August 2023 auch eine Zusage für die Ausbildung zur Fachfrau für Gastronomie erhalten hat. Randnummer 50 Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 51 Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 52 6. Würdigung zu den Feststellungen Randnummer 53 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich zu den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen. Hinsichtlich des vortäuschten afghanischen Zahnmedizin-Studiums und zahnmedizinischen Abschlusses des Angeklagten A. folgen sie aus den Feststellungen seiner strafrechtlichen Verurteilungen, der Einlassung der Mitangeklagten S. A. und den Angaben der Zeugin B.. II. Randnummer 54 1. Pandemiegeschehen und staatliche Hilfsprogramme Randnummer 55 Seit Februar 2020 stiegen auch in der Bundesrepublik Deutschland die Corona-Infektionszahlen rasant an. Daher einigten sich Bund und Länder im März 2020 auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes geschlossen wurden. Randnummer 56 Die hieraus folgenden finanziellen Konsequenzen für Gewerbetreibende sollten über Hilfspakete eingedämmt werden. Ausgehend von Art. 107 Abs. 3 lit.
- b)Alt. 2 AEUV, wonach Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, erging nach der entsprechenden Genehmigung der Europäischen Kommission zunächst die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Darin stellte der Bund Mittel zur ersten Behebung von coronabedingten Unternehmenskrisen in der Zeit zwischen dem 30. März 2020 und dem 31. Mai 2020 zur Verfügung (Corona-Soforthilfe). Randnummer 57
- a)November- und Dezemberhilfe Randnummer 58 Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens beschlossen die Bundesregierung und die Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 noch weitere, zeitlich befristete Maßnahmen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen waren, erhielten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe). Randnummer 59 Antragsberechtigt waren Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde oder die von diesen Schließungen indirekt betroffen waren. Die Höhe der November- beziehungsweise Dezemberhilfe betrug bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown im Sinne der Novemberbeziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Randnummer 60
- b)Überbrückungshilfe III und III Plus Randnummer 61 Alternativ zur November- und Dezemberhilfe wurde Unternehmen mit der „Überbrückungshilfe III“ ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen zur Verfügung gestellt. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Randnummer 62 Mit der „Überbrückungshilfe III“ wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 unterstützt. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erlitten, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Randnummer 63 Erstanträge konnten vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Randnummer 64 Mit dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ wurde die Form des Fixkostenzuschusses bei coronabedingten Umsatzrückgängen fortgesetzt. Sie umfasste die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Randnummer 65 Mit der „Überbrückungshilfe III Plus“ unterstützte der Bund weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Randnummer 66 Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. Randnummer 67 Anträge konnten hierfür in der Zeit zwischen 1. Juli 2021 und dem 31. März 2022 gestellt werden. Randnummer 68
- c)Genehmigungsverfahren für die Hilfen Randnummer 69 Die Anträge für alle vorgenannten Hilfen waren in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert war. Bewilligungsstelle war für alle Hilfen die jeweiligen durch die Länder bestimmten Verwaltungsbehörden. Soweit hier von Bedeutung waren dies die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) für Hamburg, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) für Schleswig-Holstein und die Investitionsbank Berlin (IBB) für das Land Berlin. Randnummer 70 Die Anträge konnten nur durch einen sog. „Prüfenden Dritten“ über die digitale Antragsplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (seit Dezember 2021: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) eingereicht werden, d.h. nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer, der sich zuvor dafür namentlich und unter Nachweis seiner Identität und seiner Berufszugehörigkeit (bei Rechtsanwälten beispielsweise mittels der beA-Karte) registriert hatte. Die über die digitale Antragsplattform gestellten Anträge wurden sodann jeweils über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Randnummer 71 Der prüfende Dritte hatte hierbei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten zu prüfen und den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten. Der Bescheid erging nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und wurde elektronisch an die Prüfenden Dritten erteilt, welcher diese an die Antragstellenden weiterzuleiten hatte. Randnummer 72 2. Vorgehen der Tätergruppe Randnummer 73 Bereits einige Zeit vor den gegenständlichen Taten, seit Beginn des Jahres 2020, standen der Angeklagte M. A. und der Angeklagte A1 in Kontakt, um gegen Entgelt mit Scheinfirmen („Servicegesellschaften“) Dritten Abdeckrechnungen für deren Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Im Sommer 2020 stieß auch der Angeklagte A2 hinzu. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende 2020 entschlossen sich die drei Angeklagten sodann, solche Gesellschaften auch für die unberechtigte Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes zu nutzen. Randnummer 74 Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter Zuhilfenahme solcher von ihnen kontrollierten Unternehmen zunächst über den Zugang des gesondert verfolgten Rechtsanwalts v. W. als prüfendem Dritten fortlaufend solche Soforthilfen. Randnummer 75 Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden und die Antragstellung über den sodann kontaktierten Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) aus Sicht des Angeklagten M. A. nicht erfolgversprechend war, weil dieser einen zu hohen Anteil an der Antragssumme als Entlohnung forderte, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G., vertraglich verbunden, der über einen Online-Zugang als prüfender Dritter verfügte, den der Angeklagte P. für die Stellung von Anträgen nutzen konnte. Randnummer 76 Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den Zugang des Rechtsanwalt G. bei der digitalen Antragsplattform. Randnummer 77 Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 über einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1 aus B., ohne Beteiligung des P. gestellt. Randnummer 78 Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Randnummer 79 3. Erwerb der Firmen und Antragsstellung Randnummer 80 Zur Antragstellung wurden durch die Angeklagten M. A., A1 und A2 zum einen schon länger bestehende aber bereits inaktive Firmen, zum anderen aber auch von der Tätergruppe übernommene und kontrollierte Vorratsgesellschaften benutzt. Randnummer 81 Keine der hier beantragenden Firmen bzw. Unternehmen hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in dem von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung relevanten Zeitraum einen tatsächlich existenten werbenden Geschäftsbetrieb; sie waren insoweit auch allesamt in keiner Weise von Maßnahmen der Pandemiebekämpfung betroffen. Sie dienten vielmehr allein dem Zweck, zu Unrecht Corona-Hilfen zu beantragen oder Scheinrechnungen zu schreiben. Randnummer 82 Als Geschäftsführer der jeweiligen Scheinunternehmen warben die Angeklagten M. A., A1 und A2 über dazwischengeschaltete Mittelsmänner wie u.a. den gesondert verfolgten C. G. G1 und den M. N. zumeist sehr junge Männer mit Migrationshintergrund an. Diese Personen traten als Käufer und alleinige Gesellschafter der Gesellschaften auf. Randnummer 83 Soweit auch Anträge für nichtexistente Einzelunternehmen gestellt wurden, waren die Namen entweder völlig frei erfunden oder es wurden Namen unbeteiligter Dritter ohne deren Wissen verwendet. Randnummer 84 In die Stellung der Anträge selbst waren diese Personen (abgesehen von der möglicherweise in wenigen Fällen vorgekommenen Unterschriftsleistung) nicht eingebunden. Sie hatten auch keine Kontrolle über die für die Unternehmen eingerichteten Bankkonten, sondern nahmen allenfalls persönlich die Kontoeröffnung vor, um sodann die erhaltenen Bankkarten, Kontounterlagen, PIN-Nummern etc. an die Angeklagten bzw. deren Mittelsmänner auszuhändigen. Randnummer 85 Soweit die Abverfügung der, auf das Konto der jeweiligen Scheinunternehmen ausgezahlten, Corona-Hilfen nicht durch die Tätergruppe per Überweisung passierte, hatten die Scheingeschäftsführer unter telefonischer Anleitung eines der Angeklagten, zum Teil in Begleitung der bereits genannten Mittelmänner, die Hilfsgelder am Bankschalter abzuheben und der Tätergruppe abzuliefern. Randnummer 86 4. Erklärungen gegenüber den Subventionsgebern Randnummer 87 Bei der Stellung der Anträge sowohl der November- und Dezemberhilfe, als auch der Überbrückungshilfe III und III Plus wurden zur Erlangung der Subventionen diverse Angaben zu dem Unternehmen - insbesondere die Umsätze und die Anzahl der Beschäftigten sowie die Betroffenheit durch die Pandemie - abgefragt. Randnummer 88
- a)(Eigene) Erklärungen des Prüfenden Dritten Randnummer 89 Am Ende jeden Formulars sowohl der Anträge auf November- und Dezemberhilfe, als auch auf Überbrückungshilfe III und III Plus hatte der jeweilige prüfende Dritte u.a. zu bestätigen, dass er die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen überprüft habe und deren Plausibilität bestätige. Weiterhin, dass er die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft habe und deren Richtigkeit bestätigen könne, sowie ferner, dass er die Angabe des jeweiligen Antragstellers überprüft habe, mindestens einen Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag gehabt zu haben, deren Richtigkeit bestätigen könne bzw. im Falle von Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die Erklärung des Antragstellers überprüft zu haben, im Haupterwerb oder berechtigten Nebenerwerb tätig zu sein und deren Richtigkeit bestätigen zu können. Randnummer 90
- b)Erklärungen der vermeintlichen Subventionsnehmer Randnummer 91 Nach Abschluss des eigentlichen Formulars war in den jeweiligen Anträgen stets noch eine Erklärung der Subventionsnehmer im Hinblick auf die Subventionserheblichkeit bestimmter Angaben in dem Antrag beizufügen. Diese war auszudrucken und nach dem Ausfüllen unterschrieben als Scan dem jeweiligen Antrag beizufügen. Ohne diese Anlage war eine Bearbeitung der Anträge unmöglich. Diese Erklärungen bezogen sich hierbei auf die bei den jeweiligen Einzeltaten näher dargelegten wahrheitswidrig durch die Tätergruppe gemachten Angaben zu Schließungstagen und Umsatzzahlen. Randnummer 92 Das Ausfüllen dieses Anhangs und auch die Unterschrift – teilweise sogar das Anbringen eines Firmenstempels – übernahm in den allermeisten Fällen einer der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2. Randnummer 93
- aa)Erklärungen zu den Anträgen auf Novemberhilfe Randnummer 94 In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Novemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: Randnummer 95 „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Randnummer 96 Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. Randnummer 97 Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist. Randnummer 98 Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat. Randnummer 99 Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). (...) Randnummer 100 Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) Randnummer 101 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Randnummer 102 Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Randnummer 103 Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: Randnummer 104 • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), (...) Randnummer 105 Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses. Randnummer 106 Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“ Randnummer 107 Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. Randnummer 108
- bb)Erklärungen zu den Anträgen auf Dezemberhilfe Randnummer 109 In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Dezemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: Randnummer 110 „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Randnummer 111 Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. Randnummer 112 Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist. Randnummer 113 Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat. Randnummer 114 Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 30. November 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). (...) Randnummer 115 Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) Randnummer 116 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Randnummer 117 Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Randnummer 118 Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: Randnummer 119 • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), (...) Randnummer 120 Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses. Randnummer 121 Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“ Randnummer 122 Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. Randnummer 123
- cc)Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III Randnummer 124 In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: Randnummer 125 „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Randnummer 126 Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis gerührt wurde, dass die In Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. Randnummer 127 Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. (...) Randnummer 128 Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde. (...) Randnummer 129 Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. (...) Randnummer 130 Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) Randnummer 131 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Randnummer 132 Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Randnummer 133 Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: Randnummer 134 • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), Randnummer 135 • (...) Randnummer 136 • Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist; Randnummer 137 • (...) Randnummer 138 • Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie; Randnummer 139 • Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt, Randnummer 140 • (...) Randnummer 141 • Angabe der Fixkosten; Randnummer 142 • (...) Randnummer 143 • zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns, Randnummer 144 • (...) Randnummer 145 • Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung. Randnummer 146 Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Randnummer 147 Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. Randnummer 148
- dd)Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus Randnummer 149 In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III Plus zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern: Randnummer 150 „1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers: Randnummer 151 Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt. (...) Randnummer 152 Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde. (...) Randnummer 153 Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. (...) Randnummer 154 Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. (...) Randnummer 155 2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen: (...) Randnummer 156 Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind. Randnummer 157 Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB: Randnummer 158 • Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb), Randnummer 159 • (...) Randnummer 160 • Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist; Randnummer 161 • (...) Randnummer 162 • Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie; Randnummer 163 • Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt, Randnummer 164 • (...) Randnummer 165 • Angabe der Fixkosten; Randnummer 166 • (...) Randnummer 167 • zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns, Randnummer 168 • (...) Randnummer 169 • Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung. Randnummer 170 Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Randnummer 171 Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen. Randnummer 172 4. Tatbeiträge der Angeklagten Randnummer 173
- a)Der Angeklagte P. Randnummer 174 Der Angeklagte P. als Kooperationspartner des Rechtsanwalts T. G. stellte mit seiner Firma P.- Q. S. GmbH in 47 Fällen (Taten 33-72 und 74-80) die Corona-Soforthilfe-Anträge unmittelbar über den Zugang des Rechtsanwalts T. G. zur digitalen Antragsplattform als prüfender Dritter für die Tätergruppe. Randnummer 175 In bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten M. A., A1 und A2 befüllte er die Antragsformulare mit dem, von diesen absprachegemäß angelieferten, Datenmaterial zu den jeweiligen Firmen, forderte bei Unzulänglichkeiten entsprechende Unterlagen nach und reichte die Anträge bei den Subventionsgebern ein. Randnummer 176 Sofern diese im Einzelfall Nachfragen hatten, versuchte er zunächst, diese alleine im direkten Kontakt zu klären. Hierzu führte er auch selbst Gespräche mit den zuständigen Sachbearbeitern bei den Subventionsgebern, in denen er diese in dem Glauben an die Richtigkeit der in den Anträgen gemachten wahrheitswidrigen Angaben bestärkte und mögliche Bedenken zu zerstreuen versuchte. Sofern Belege oder betriebswirtschaftliche Unterlagen fehlten oder nicht ausreichend waren, half er der Tätergruppe, diese zu beschaffen bzw. zu erstellen. Hierbei wusste er, dass sein Beitrag für das Gelingen dieser Taten für die übrigen Angeklagten von entscheidender Bedeutung war. Er wusste in allen Fällen, dass die in den Anträgen gemachten Angaben hinsichtlich der Umsätze der Antragsteller und der pandemiebedingten Einbußen frei erfunden waren, es sich um wirtschaftlich inaktive Unternehmen handelte, die nicht von ihren auf dem Papier angegebenen Geschäftsführern oder Inhabern geführt wurden, sondern von den Angeklagten M. A., A1 und A2 allein dazu verwendet wurden, unberechtigte Hilfeanträge zu stellen. Randnummer 177 Für die Antragstellung rechnete der Rechtsanwalt T. G. in Absprache mit dem Angeklagten P. die jeweiligen Sätze nach dem RVG auf Basis der jeweils beantragten Hilfesumme gegenüber den Antragstellern ab. Die auf diese Weise erzielten Einkünfte sollten gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt G. und der P.- Q. S. GmbH im Verhältnis 40:60 aufgeteilt werden. Dabei verzichtete der Angeklagte P. in seiner Absprache mit dem Angeklagten M. A. und einem weiteren Beteiligten, dem in B. ansässigen aber nicht weiter identifizierten „ G2“, bewusst auf die Möglichkeit, mit einem prozentualen Anteil an den ausgezahlten Hilfen beteiligt zu sein, um das Aufdeckungsrisiko seiner Tatbeiträge zu minimieren; er plante dabei ein, dass sich etwaige strafrechtliche Ermittlungen zunächst gegen den über den verwendeten Online-Zugang identifizierbaren Rechtsanwalt G. richten würden und er gemeinsam mit diesem unter Verweis auf die Abrechnung nach dem RVG auf seine Gutgläubigkeit und seine vermeintlich „neutrale“ Tätigkeit verweisen könne. Randnummer 178
- b)Der Angeklagte M. A. Randnummer 179 Der Angeklagte M. A. koordinierte von Anfang an – d.h. seit spätestens Dezember 2020 – die Handlungen der Tätergruppe. Er kümmerte sich um die Beschaffung von Büroräumlichkeiten, instruierte die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend, für welche Firmen welche Anträge über welche Prüfenden Dritten zu stellen waren. Er stellte außerdem den Kontakt zu den Prüfenden Dritten sowie zu anderen Personen, wie etwa dem gesondert verfolgten B1 her, die ebenfalls solche Anträge stellten und tauschte sich mit diesen aus, um das Vorgehen der Tätergruppe weiter zu optimieren. Er veranlasste auch insbesondere den Angeklagten A1 dazu, beständig neue Firmen bzw. Strohleute zu finden und die dazu gehörenden – teilweise auch gefälschten – Unterlagen von den Finanz-, Register- und Gewerbebehörden sowie den Einwohnermeldeämtern und den Banken zu beschaffen, um so immer weiter Anträge stellen zu können, sofern er dies nicht ohnehin selbst tat. Randnummer 180 Auch war er es, der die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend einwies, wie die Anträge auszufüllen waren, wie die von den Investitionsbanken geforderten Unterlagen wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen zu fertigen seien, koordinierte die Kommunikation insbesondere mit dem Angeklagten P.. Randnummer 181 Immer wieder gab er sich auch selbst am Telefon als einer der Strohgeschäftsführer aus, um entsprechende Auskünfte zu erfragen bzw. Unterlagen anzufordern, erstellte selbst Unterlagen zur Begründung der Anträge wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen und füllte die Anträge auch selbst aus. Hierfür bediente er sich insbesondere bei dem Erstellen und Anpassen geschäftlicher Dokumente für die Gesellschaften immer wieder der Hilfe des gesondert Verfolgten A3. Randnummer 182 Ferner überwachte er die Errichtung und Umschreibung der Firmen, die Einreichung der Anträge, die Nachreichung von Unterlagen und die Auszahlung der Gelder durch die Investitionsbanken. Nach Zahlungseingang auf den Konten der Scheingesellschaften prüfte er stets, ob die Mitangeklagten A1 und A2 die Gelder weiterüberwiesen oder durch die Scheingeschäftsführer hatten abholen lassen und verteilte schließlich die Gelder innerhalb der Tätergruppe bzw. reichte sie zur Verwahrung an die Angeklagte S. A. weiter. Randnummer 183
- c)Der Angeklagte J. A1 Randnummer 184 Der Angeklagte A1 war nahezu täglich in den jeweils als Büro genutzten Räumlichkeiten der Tätergruppe und koordinierte von dort aus die Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen. Weiterhin kümmerte er sich auch um die Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer, wozu er sich auch weiterer Personen wie etwa den gesondert Verfolgten G. G1 oder M. N. bediente. Randnummer 185 Weiterhin gab er sich bei zahlreichen Gelegenheiten gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten. Im Anschluss hieran kümmerte er sich darum, dass die jeweiligen Strohleute die notwendigen Identifizierungen für die Konten vornahmen und die Unterlagen der Banken - insbesondere die Zugangsdaten des Online-Bankings - und der Behörden bei der Tätergruppe im Büro ablieferten. Randnummer 186 Im Büro ordnete er die Unterlagen den jeweiligen Firmen zu. Sodann füllte er die hier gegenständlichen Anträge aus, insbesondere die anzuhängenden Formulare über die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen, versah sie mit Ort, Datum, Firmenstempel und machte die vermeintliche Unterschrift der Geschäftsführer bzw. der Inhaber nach. Anschließend leitete er die Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter, hielt mit diesen Kontakt, lieferte bei Bedarf Unterlagen nach und erfragte regelmäßig den Bearbeitungsstand, welchen er den Mittätern M. A. und A2 mitteilte. Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Gelegentlich brachte er dann auch Gelder zur Angeklagten S. A., welche diese für die Tätergruppe verwahrte. Randnummer 187
- d)Der Angeklagte N. A2 Randnummer 188 Der Angeklagte A2 war ebenfalls regelmäßig in dem jeweiligen Büro der Tätergruppe. Auch er half dort bei der Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen und unterstützte den A1 und den M. A. bei der Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer. Weiterhin gab auch er sich gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten und kümmerte sich ebenfalls darum, dass von den Strohleuten die Unterlagen bei der Tätergruppe im Büro abgeliefert wurden. Randnummer 189 Im Büro war er insbesondere für das Abheften und Zuordnen der Unterlagen zu den jeweiligen Firmen zuständig und unterstützte den Angeklagten A1 beim Ausfüllen der hier gegenständlichen Anträge insbesondere dann, wenn dieser an seine intellektuellen Grenzen stieß. Auch er leitete Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter oder übernahm für den A1 und den M. A. in diesem Zusammenhang Fahrdienste. Randnummer 190 Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Im Auftrag des M. A. brachte und holte er auch die Bargelder von bzw. zur Angeklagten S. A., welche diese teilweise für die Tätergruppe verwahrte. Randnummer 191 Auch stellte er sich zu Beginn selbst als Scheingeschäftsführer der D. C. GmbH zur Verfügung, welche er samt damit erworbenen Gesellschaftsanteile an den gesondert Verfolgten B2 zur Vorspiegelung einer regulären Gesellschaft weitergab. Randnummer 192
- e)Die Angeklagte S. A. Randnummer 193 Die Angeklagte S. A. sagte der Tätergruppe vor Beginn der Tatserie zu, die aus den Taten erlangten Gelder für sie - insbesondere für den Angeklagten M. A. - in dem von ihr genutzten Schließfach von dessen Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der P. Bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Diese anfängliche Zusage hat die Angeklagte auch eingehalten. Randnummer 194
- f)Banden- und gewerbsmäßiges Zusammenwirken Randnummer 195 Die Angeklagten M. A., A1 und A2 wussten um und wollten ihr arbeitsteiliges – auf die Dauer der Möglichkeit von Coronahilfen angelegtes – Zusammenwirken bei allen Taten, um damit wiederholt an die ausgezahlten Subventionsbeträge zu gelangen und diese unter sich aufzuteilen. Randnummer 196 Auch der Angeklagte P. war sich bewusst, dass außer ihm bei jeder Tat auch mindestens drei weitere Personen an der Abwicklung beteiligt waren. Gerade wegen der Vielzahl an Scheinfirmen, eingesetzten Strohleuten und Subventionsanträgen war dieses Zusammenwirken für die erfolgreiche Abwicklung nach dem Vorstellungsbild aller Angeklagten erforderlich, zumal das Geschäftsmodell auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein sollte. Randnummer 197 Schließlich bezweckten die Angeklagten bei allen Taten, sich durch ihre jeweiligen Beiträge untereinander zu ergänzen, sahen sich als Team wobei jeder jeweils auch in dem Willen handelte, selbst eigene Subventionsbetrugstaten zu begehen. Randnummer 198 5. Die einzelnen Taten Randnummer 199 In Umsetzung dieses Tatplans konnte die Kammer folgenden Einzeltaten der Angeklagten M. A., J. A1 und N. A2 (im Folgenden: „Tätergruppe“) feststellen, wobei in allen aufgeführten Fällen die von den Angeklagten veranlassten Anträge auch den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen zugingen: Randnummer 200 Tat 1 Randnummer 201 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH den Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 19.704,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 202 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen hätte schließen müssen, und im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 276.318,24 Euro erzielt worden. Randnummer 203 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 9.852,33 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 204 Tat 2 Randnummer 205 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH einen weiteren Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 29.905,49 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 206 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen hätte schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 39.874,- Euro erzielt worden. Randnummer 207 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 9. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 14.952,75 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 208 Tat 3 Randnummer 209 Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin M. M. A5, für die J. W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 19.023,74 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 210 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die J. W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen habe schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 25.365,- Euro erzielt worden. Randnummer 211 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 12. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 9.511,87 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der J. W. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 212 Tat 4 Randnummer 213 Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E. K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 214 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und die Gesellschaft habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 200.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt. Randnummer 215 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 1. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung in den Anträgen angegeben worden war, überwiesen wurde. Randnummer 216 Schließlich wurde am 24. Februar 2021 die Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro bewilligt und der zur Abschlagszahlung verbliebene Restbetrag am 25. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch. Randnummer 217 Tat 5 Randnummer 218 Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E1 K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 219 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und dass diese im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 201.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt habe. Randnummer 220 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung angegeben worden war, überwiesen wurde. Randnummer 221 Schließlich wurde am 28. Februar 2021 die Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro bewilligt und der Restbetrag zur Abschlagszahlung am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch. Randnummer 222 Tat 6 Randnummer 223 Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 224 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,58 Euro erzielt. Randnummer 225 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Randnummer 226 Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 227 Tat 7 Randnummer 228 Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 229 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro erzielt. Randnummer 230 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S.s GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 231 Tat 8 Randnummer 232 Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 62.403,61 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 233 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Zeitraum 1.Juni bis 31. Oktober2020 einen Umsatz in Höhe von 438.977,13 Euro erzielt. Randnummer 234 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 31.201,81 Euro bewilligt und am 22. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 235 Tat 9 Randnummer 236 Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 237 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.364,73 Euro erzielt. Randnummer 238 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 25. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 239 Tat 10 Randnummer 240 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,12 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 241 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt. Randnummer 242 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 243 Tat 11 Randnummer 244 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 245 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt. Randnummer 246 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 247 Tat 12 Randnummer 248 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 106.901,06 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 249 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.357,- Euro erzielt. Randnummer 250 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 251 Tat 13 Randnummer 252 Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 253 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 3.347,94 Euro erzielt. Randnummer 254 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 22. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 255 Tat 14 Randnummer 256 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 97.026,43 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 257 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 141.087,45 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 39.358,11 Euro erzielt. Randnummer 258 Über den Antrag auf Gewährung der Novemberhilfe erging am 20. Januar 2022 ein Ablehnungsbescheid der Investitionsbank Berlin, eine Auszahlung erfolgte nicht. Randnummer 259 Tat 15 Randnummer 260 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.504,34 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 261 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 147.339,12 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 28.574,35 Euro erzielt. Randnummer 262 Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte ebenso wenig wie eine Auszahlung der Fördersumme. Randnummer 263 Tat 16 Randnummer 264 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 121.854,35 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 265 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 168.074,96 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 30.153,21 Euro erzielt. Randnummer 266 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 3. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 50.000,- Euro bewilligt und am 5. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 267 Tat 17 Randnummer 268 Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 139.803,98 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 269 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 165.405,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.601,25 Euro erzielt. Randnummer 270 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 4. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 9. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 271 Tat 18 Randnummer 272 Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 104.436,93 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 273 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 8.637,21 Euro erzielt. Randnummer 274 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 275 Tat 19 Randnummer 276 Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.639,47 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 277 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.698,32 Euro erzielt. Randnummer 278 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 279 Tat 20 Randnummer 280 Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 131.566,01 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 281 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 181.470,36 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 16.586,21 Euro erzielt. Randnummer 282 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagzahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 283 Tat 21 Randnummer 284 Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 134.017,65 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 285 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 178.690,20 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 9.066,31 Euro erzielt. Randnummer 286 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 287 Tat 22 Randnummer 288 Am 23. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 167.441,62 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 289 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 1.319.702,21 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 42.569,32 Euro, 40.156,32 Euro, 45.000,- Euro, 45.000,- Euro, 46.000,- Euro und 46.500,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 186.046,25 Euro gegenübergestanden hätten. Randnummer 290 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 83.720,81 Euro bewilligt und am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 291 Tat 23 Randnummer 292 Am 25. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 332.673,60 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 293 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 610.977,05 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 3.278,96 Euro, 3.156,98 Euro, 3.500,- Euro, 4.500,- Euro, 5.000,- Euro und 150.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 369.637,34 Euro gegenübergestanden hätten. Randnummer 294 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 166.336,80 Euro bewilligt und am 3. März 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 295 Tat 24 Randnummer 296 Am 8. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 498.899,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 297 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Januar und im Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 281.765,47 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 22.563,98 Euro, 12.569,32 Euro, 12.489,36 Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 554.332,45 Euro gegenübergestanden hätten. Randnummer 298 Der Antrag wurde am 1. Oktober 2021 mangels Antragsberechtigung des Prüfenden Dritten abgelehnt. Randnummer 299 Tat 25 Randnummer 300 Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 125.204,44 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 301 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 18.153,21 Euro erzielt. Randnummer 302 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 303 Tat 26 Randnummer 304 Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 133.839,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 305 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.801,25 Euro erzielt. Randnummer 306 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 307 Tat 27 Randnummer 308 Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 96.602,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten von W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 309 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt. Randnummer 310 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 16. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 48.301,03 Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 311 Tat 28 Randnummer 312 Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 103.264,26 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 313 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt. Randnummer 314 So erreichten sie, dass am 16 März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 315 Tat 29 Randnummer 316 Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 123.070,58 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 317 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 27.352,17 Euro erzielt Randnummer 318 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 319 Tat 30 Randnummer 320 Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 131.558,20 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte. Randnummer 321 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.450,36 Euro erzielt. Randnummer 322 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 323 Tat 31 Randnummer 324 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte. Randnummer 325 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt. Randnummer 326 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 327 Tat 32 Randnummer 328 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte. Randnummer 329 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt. Randnummer 330 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- EUR bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 331 Tat 33 Randnummer 332 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 333 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und er habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 149.986,00 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.356,00 Euro erzielt. Randnummer 334 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 335 Tat 34 Randnummer 336 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 337 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 148.873,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.685,- Euro erzielt. Randnummer 338 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 339 Tat 35 Randnummer 340 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.672,32 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 341 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag auf Novemberhilfe angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 10.517,- Euro erzielt. Randnummer 342 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 343 Tat 36 Randnummer 344 Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.098,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 345 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 6.645,- Euro erzielt. Randnummer 346 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 347 Tat 37 Randnummer 348 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 349 In dem Antrag auf Novemberhilfe wurde bewusst wahrheitswidrig angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.497,- Euro erzielt. Randnummer 350 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 5. Mai 2021 wurde die Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro vollständig bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung in Höhe von 72.352,17 Euro am 10. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die jeweils kein Anspruch bestand. Randnummer 351 Tat 38 Randnummer 352 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 353 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.384,- Euro erzielt. Randnummer 354 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 4. Mai 2021 wurde die Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 80.790,25 Euro am 7. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 355 Tat 39 Randnummer 356 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 127.142,08 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 357 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.214,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 33.242,- Euro erzielt. Randnummer 358 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 Abschlagszahlungen zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 359 Tat 40 Randnummer 360 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 136.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 361 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die P. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.437,- Euro erzielt. Randnummer 362 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 363 Tat 41 Randnummer 364 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 365 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt. Randnummer 366 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 367 Tat 42 Randnummer 368 Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 369 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,00 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,00 Euro erzielt. Randnummer 370 So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Randnummer 371 Tat 43 Randnummer 372 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 215.195,10 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 373 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 82 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 239.105,66 Euro gegenüberstehen würden. Randnummer 374 Über den Antrag wurde nicht entschieden, es erfolgte keinerlei Auszahlung. Randnummer 375 Tat 44 Randnummer 376 Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 279.734,66 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen. Randnummer 377 Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 150.896,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 52 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 279.734,66 Euro gegenüberstehen würden. Randnummer 378 Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2021 abgelehnt. Randnummer 379 Tat 45 Randnummer 380