Zolltarifliche Einreihung von Orchideen - Restriktive Auslegung der deutschen Sprachfassung der Kombinierten Nomenklatur Leitsatz 1. Orchideen der Gattung Phalaenopsis, die Luftwurzeln aufweisen, erfüllen nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN, obwohl dieser in der deutschen Sprachfassung den Begriff "Luftwurzeln" enthält. (Rn.48) 2. Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist statt des Begriffs "Luftwurzeln" im Wortlaut der Pos. 0601 KN der Begriff "Krallenwurzeln" im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen. (Rn.50) Orientierungssatz 1. Zu den Leitsätzen: Die deutsche Übersetzung "Luftwurzel" ist innerhalb der 23 Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur einzigartig. Hätten die HS-Vertragsstaaten Luftwurzeln ausdrücklich in den HS-Wortlaut aufnehmen wollen, dann hätten leicht treffende botanische Begriffe gefunden werden können, denn diese übersetzen sich mit "aerial roots" bzw. "racine aérienne", nicht aber mit "crowns" oder "griffe". Das erkennende Gericht widerspricht insoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz in seinem Urteil vom 24.04.2012 - A-5368/2011 (Rn. 3.1.1. ff.), dass der Begriff "griffes" als "Luftwurzeln" zu übersetzen sei. (Rn.67) 2. Vorliegend war die streitgegenständliche Ware in Pos. 0602 UPos. 9070 KN einzureihen. (Rn.43) Ob die Ware als Steckling oder als Jungpflanze einzureihen ist - das Gericht tendiert zur Einreihung als Jungpflanze - konnte dahinstehen. (Rn.82) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der Jungpflanzen der Orchideen-Gattung Phalaenopsis in Unterposition (UPos) 0602 9070 KN eingereiht werden. Randnummer 2 Orchideen bilden eine der größten Pflanzengattungen. Sie sind anpassungsfähig und kommen überall auf der Welt vor, mit Ausnahme der Antarktis und des Nordpols. Einige Arten bilden Überlebensstrukturen in Form von Knollen (Bsp. Bletilla) oder sogenannten Krallenwurzeln (Bsp. Dactylorhiza), in welche sie sich in Mangelphasen wie beispielsweise Kälte oder Trockenheit zurückziehen können. Andere Arten bilden keine solchen Überlebensstrukturen. Randnummer 3 Bei der einzureihenden Ware, wie sie zum Zeitpunkt der Einfuhr ausgeprägt ist, handelt es sich um frühe Stadien der Orchideen-Gattung Phalaenopsis mit einer Größe von ca. 3,5 bis 9,5 cm. Sie bestehen aus einem Spross mit einigen Blättern und einigen Luftwurzeln. Die Ware wird im Drittland aus dem Blütenstiel einer Mutterpflanze gewonnen. Kurze Stücke des Blütenstiels mit noch vorhandenen Ruheknospen werden auf Nährmedien zum Austreiben gebracht und über mehrere Vermehrungszyklen in Massen (meristem) vermehrt. Hieraus werden anschließend weitere Exemplare gewonnen, die sodann von der Klägerin eingeführt werden. Diese Stecklinge bzw. Jungpflanzen setzt die Klägerin nach der Einfuhr in einen Plug aus Torf und Kokos ein, sodass diese in sechs Monaten bis zu einer Größe von ca. 15 bis 20 cm heranwachsen. Randnummer 4 Die Gattung Phalaenopsis besitzt als nichtparasitäre Aufsitzerpflanze (Epiphyt) neben Spross, Blättern und Blütenständen/Blütenrispen (ausschließlich) Luftwurzeln. Die Luftwurzeln dienen in freier Natur dazu, sich an einer Wirtspflanze festzuhalten, um eine bessere Lichtausbeute zu erhalten. Zudem dienen sie zur Aufnahme von Feuchtigkeit u.a. aus der Umgebungsluft sowie zur Aufnahme von Mineralstoffen durch von der Wirtspflanze herunterlaufende gelöste Mineralien, die beispielsweise durch Vogeldreck entstehen. In ihrer Velamenschicht können die Luftwurzeln Wasser und Mineralstoffe speichern. Es handelt sich bei der Pflanze zudem um eine CAM-Pflanze. Der Crassulaceen-Säurestoffwechsel (kurz CAM von Crassulacean Acid Metabolism) ist ein besonderer Stoffwechsel verschiedener Pflanzen wie bspw. auch Kakteen. Während die meisten Pflanzen die Aufnahme und die Verstoffwechselung von Kohlenstoffdioxid am Tag durchführen, sind diese Vorgänge in Pflanzen mit CAM zeitlich voneinander getrennt. Das für die Photosynthese benötigte Kohlenstoffdioxid wird in der Nacht aufgenommen und chemisch in Form von Apfelsäure in den Vakuolen der Zelle gespeichert. Tagsüber sind die Spaltöffnungen der Blätter geschlossen, um Wasser zu sparen; die Apfelsäure wird in Kohlenstoffdioxid umgewandelt und zu Kohlenhydraten und Sauerstoff verstoffwechselt. Randnummer 5 Unter dem 16. September 2019 beantragte die Klägerin eine vZTA, mit der die Ware in UPos 0602 9070 KN einzureihen sei. Sie beschrieb die Ware: Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge hier: Bewurzelte Stecklinge von Orchideen (Zimmerpflanzen), künstlich vermehrt, Phalaenopsis Hybrid Invitropflanzen auch in Flaschen. Randnummer 6 Unter dem 25. November 2019 erteilte der Beklagte die vZTA (DEBTIXXX) mit Gültigkeit vom 28. November 2019 bis zum 27. November 2022, mit der er die Ware in UPos 0601 2030 KN einreihte. Den Einspruch der Klägerin vom 12. Dezember 2019 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL xxx/2019) zurück. Nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften seien die Orchideen-Jungpflanzen als „lebende Pflanzen mit Luftwurzeln, im Wachstum, Orchideen“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen. Der Wortlaut der Position (Pos.) 0601 KN führe ausdrücklich Luftwurzeln an Randnummer 7 Die Klägerin hat am 27. Januar 2021 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 8 Die Ware sei nach den botanischen Gegebenheiten als „bewurzelte Stecklinge“ der Orchideengattung Phalaenopsis, in vitro vermehrt, in Pos. 0602 KN einzureihen. Die Ware entspreche allein dem Wortlaut der Pos. 0602 KN, denn ausschließlich dieser Wortlaut umfasse den Begriff „Stecklinge“. Randnummer 9 Sie werde als bewurzelter Steckling an die Klägerin geliefert. Es seien einige wenige gering ausgeprägte Luftwurzeln sowie mehrere Blätter zu erkennen. Die zweite Entwicklungsstufe der Jungpflanze nach der Aufzucht durch die Klägerin weise einen festen Wurzelballen auf, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermögliche. Die eingeführte Ware habe noch keinen festen Wurzelballen und könne diesen auch noch nicht haben, da sie noch nicht pikiert, also von zu dicht stehenden Stecklingen auf größere Abstände verpflanzt worden sei. Randnummer 10 Gemäß ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 05.0) gehörten zu den Stecklingen der Pos. 0602 KN: „Stecklinge, und bewurzelte Pfropfreiser und Ableger; Schösslinge“. ErlKN zu Pos. 0602 KN (EZT-Online Rz. 01.0 f.) definiere Stecklinge als lebende und bewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um zu selbstständigen Pflanzen heranzuwachsen. Randnummer 11 Hierfür spreche auch ErlKN zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 12.1 bis 13.0). Diese beschreibe Waren der UPos. 0602 9045 KN als „Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d. h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind.“ Zwar betreffe diese Erläuterung Freilandpflanzen und nicht Orchideen als Zimmerpflanzen. Sie beschreibe aber vergleichbare Waren und könne für Stecklinge von Zimmerpflanzen herangezogen werden. Randnummer 12 Dass bewurzelte Stecklinge der Pos. 0602 unterfallen könnten, ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit der UPos 0602 9070 KN, deren Wortlaut „bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen“ sei. Randnummer 13 Der bewurzelte Steckling sei entgegen den botanischen Stellungnahmen des Botanischen Gartens München-Nymphenburg (BG) und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (BLV) nicht bereits als Jungpflanze einer Orchidee anzusehen. Eine Jungpflanze sei bei diesen Waren erst nach der längeren Kultivierung auf eine Größe von 15 bis 20 cm anzunehmen. Zudem weise die einzureihende Ware noch keinen Wurzelballen auf, was für eine Jungpflanze auch nach den Stellungnahmen des BG und der BLV erforderlich sei. Randnummer 14 Da die Ware nicht in Pos. 0601 KN eingereiht werden könne, handele es sich um eine andere Pflanze im Sinne der Pos. 0602 KN. Entgegen der Auffassung des Beklagten entspreche die Ware nicht dem Wortlaut der Pos. 0601 KN, der nach der deutschen Fassung „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte“ umfasse. Zwar verfüge die Ware über eine Luftwurzel. Randnummer 15 Zum einen sei der Begriff „Luftwurzel“ aber fälschlicherweise und ausschließlich im deutschen Wortlaut der Pos. 0601 KN enthalten. Keine der anderen Sprachfassungen enthalte diesen Begriff in einer vergleichbaren Übersetzung. Randnummer 16 Zum anderen beziehe sich die Pos. 0601 KN auf den Handel mit Speicherorganen von Pflanzen. Diese verfügten über eine botanische Energiespeicherfunktion und würden von der Pflanze als Überlebensstruktur unter widrigen Bedingungen wie Kälte (Winter) oder Trockenheit (Sommer) genutzt. Die Pflanze gehe dann in Ruhe, werfe Blätter und/oder andere oberirdische Teile ab und ziehe sich in diese Überlebensstruktur zurück. Die Zeit, in der sich die Pflanze in ihre Ruhestruktur zurückgezogen habe, sei oft der ideale Zeitpunkt sie umzupflanzen oder mit ihr zu handeln. Die Pflanze benötige kein Wasser, Licht oder Pflege und sei in ihrem Wachstumszyklus physisch am kleinsten und leicht zu transportieren. Im Handel gebe es daher in der Regel einen deutlichen saisonalen Effekt. Randnummer 17 Die englische Übersetzung „crowns“ und im Französischen „griffes“ könne ins Niederländische mit "Klauen" übersetzt werden. Beispiele seien Spargel, Eremurus oder Ranunkel. „Klaue“ sei im Niederländischen ein altmodischer Name und werde heute oft mit „Knolle“ synonym verwendet. Dabei handele es sich um unterirdische, verdickte Wurzeln, die auch als Energiespeicher dienten und trocken gelagert und gehandelt werden könnten, woraus später eine Pflanze wachsen könne. Bei Spargel werde so viel darin gespeichert, dass der Pflanze, wenn sie aus der Ruhe komme, bis zu eineinhalb Monate lang Triebe abgeschnitten werden könnten. Diese seien der im Laden zum Verkauf stehende Spargel. Randnummer 18 Orchideen, die in Perioden ungünstiger Bedingungen die oberirdischen Teile abstoßen würden, sodass nur die Knolle übrigbleibe, seien in UPos 0601 2030 als „Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen“ einzureihen. Die streitbefangene Phalaenopsis sei dagegen eine tropische Orchidee, bei der die Wurzeln lediglich als Wurzel dienen würden und keine Funktion als Überlebensstruktur hätten. Die Luftwurzel habe keine spezielle Funktion zur Speicherung chemischer Energie in der Form von Kohlenhydraten. Phalaenopsis werfe Blätter und Stängel nicht ab, um eine ungünstige Zeit zu überstehen und könne daher nicht nur als Wurzeln gehandelt werden. Für die Einreihung in Pos. 0601 KN komme es aber nach Anm. 1 zu Kap. 6 KN und ErlHS zu Kap. 6 (EZT-Online Rz. 01.0) darauf an, dass die Waren üblicherweise durch Gärtnereien gehandelt würden. Phalaenopsis könne daher nicht als Zwiebeln und Knollen im Sinne der Pos. 0601 KN klassifiziert werden. Randnummer 19 Schließlich handele es sich bei den in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenteilen aus botanischer Sicht um Vermehrungsorgane, die zum Einpflanzen bzw. zum Austreiben geeignet seien und aus denen Pflanzen entstehen könnten. Charakteristische Vermehrungsbeispiele seien Tulpen und Narzissen aus Blumenzwiebeln, Dahlien aus Wurzelknollen, Steppenkerzen aus Wurzelstöcken oder auch bestimmte Orchideenarten wie Epidendrum oder Vanda aus Luftwurzeln. Randnummer 20 Die Luftwurzel der einzureihenden Ware sei aber für sich betrachtet nicht zur Kultivierung einer Pflanze der Orchideen-Gattung Phalaenopsis geeignet, sondern der abgetrennte Teil des Blütenstandes von der Mutterpflanze sei der hierfür entscheidende Pflanzenteil. Ein Spross könne zwar neue Wurzeln produzieren, aber eine Luftwurzel allein könne keinen neuen Spross hervorbringen und damit keine neue Pflanze. Randnummer 21 Richtig sei zwar, dass die Luftwurzel als Zwischenspeicher für Wasser und Mineralien dienen könne. Anders als die übrigen in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenorgane wie Zwiebeln, Knollen und Rhizome erfülle sie aber nicht die Funktion eines Energiespeichers zur Einlagerung von Kohlenhydraten für Mangelzeiten. Randnummer 22 Der Wortlaut „ruhend, wachsend oder blühend“ sei zudem auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei den vorliegenden Phalaenopsis-Hybriden um Klone der Mutterpflanze handele. Randnummer 23 Für die Abgrenzung zwischen den Pos. 0601 und 0602 KN unmaßgeblich sei die Einordnung der Ware als Aufsitzerpflanze (Epiphyt). So würden zwar in den ErlKN zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 02.1) epiphytische Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium als Waren der Pos. 0601 angeführt. In den NEH zu UPos 0602 9010 (EZT-Online Rz. 03.0) würden indes die ebenfalls epiphytischen Tillandsien in die UPos 0602 9070 KN ausgewiesen. Die einzureihende Gattung Phalaenopsis sei nicht vergleichbar mit den Gattungen Cattleya und Dendrobium. Bei der Gattung Cattleya entsprängen aus einem kriechenden Rhizom in jeder Vegetationsperiode Sprosse, die zu Pseudobulben verdickt sein könnten oder zylindrisch und unverdickt wachsen würden. Das Wachstum neuer Wurzeln geschehe periodisch. Am oberen Ende der Pseudobulben säßen Laubblätter. Die Sprosse selbst seien von häutigen, vertrocknenden Niederblättern umhüllt. Die Pflanze vermehre sich sympodial über das kriechende Rhizom und könne deshalb zur Vermehrung an der Wurzel aufgeteilt werden. Dendrobien lebten überwiegend epiphytisch auf Bäumen, gelegentlich auch lithophytisch auf Felsen. Sie vermehrten sich überwiegend durch Ableger. Dabei bildeten sie immer wieder neue Pflanzentriebe, die von der Mutterpflanze abgetrennt und angepflanzt werden könnten. Darüber hinaus könne der Wurzelstock der Dendrobium wie die Rhizome der Cattleya aufgeteilt werden. Das Harmonisierte System (HS) verwende die Begriffe „Wurzelstock“ und „Rhizom“ synonym. Das Vermehrungsorgan sei also bei Cattleya und Dendrobium im Wortlaut der Pos. 0601 KN genannt. Randnummer 24 Anders dagegen bei der streitbefangenen Gattung Phalaenopsis. Diese weise eine monopodiale Verzweigung und damit nur eine Sprossachse auf. Sie könne nicht an der Luftwurzel aufgeteilt werden. Vielmehr werde Sie über die Aufteilung des Blütenstandes vermehrt, die durch Kultivierung von Gärtnereien zu Klonen der Mutterpflanze heranwachsen. Mit dem Begriff Luftwurzel benenne der Wortlaut der Pos. 0601 KN also kein Vermehrungs- oder Energiespeicherorgan der Gattung Phalaenopsis. Randnummer 25 Die vom Beklagten in Bezug genommene anderweitige vZTA NLRTD-XXX wirke nur inter partes und zusätzlich nur für vergleichbare Waren. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 25. November 2019 (DEBTIXXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL (ZT) xxx/19) zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum vom 28. November 2019 bis zum 27. November 2022 zu erteilen, mit der die Waren „Bewurzelte Stecklinge von Orchideen (Zimmerpflanzen), künstlich vermehrt, Phalaenopsis Hybrid Invitropflanzen auch in Flaschen“ in UPos 0602 9070 KN eingereiht werden; hilfsweise festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 25. November 2019 (DEBTIXXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2021 (RL (ZT) xxx/19) rechtswidrig war. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Ware sei als „lebende Pflanzen mit Luftwurzeln im Wachstum“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen. Randnummer 29 Sie werde vom ersten Teil des Wortlauts der Pos. 0601 KN „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke ruhend, im Wachstum oder in Blüte“ erfasst. Der Positionswortlaut erfasse nach ErlKN zu Kap. 6 (EZT-Online Rz. 01.0) sowie zu Pos. 0601 (EZT-Online Rz. 01.0) auch bestimmte Pflanzen, die über Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke verfügten. Der Wortlaut der Pos. 0601 KN stelle auf das Vorhandensein u.a. der namentlich angeführten „Luftwurzeln“ und auf ein entsprechendes Stadium (im Wachstum) ab. Die Formulierung „Luftwurzeln“ in der deutschen Fassung der Kombinierten Nomenklatur sei auch zutreffend übersetzt, wie unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz vom 24. April 2012 (Az. A-5368/2011) zeige. Die Luftwurzel erfülle die Funktion eines Speicherorgans. Zum einen könne sie unstreitig Wasser und Mineralien zwischenspeichern. Zum anderen enthalte sie aber auch Kohlenhydrate und sei also auch ein Energiespeicher, anders als die Klägerin meine. Randnummer 30 Innerhalb der Pos. erfülle die Ware in Anwendung der AV 6 den Wortlaut der UPos 0601 2030 KN, in dem Orchideen namentlich angeführt seien. Gemäß ErlKN zu UPos 0601 2030 (EZT-Online Rz. 01.1 f.) gehörten zu dieser UPos auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z.B. die Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium). Randnummer 31 Die Ware könne nicht als „Stecklinge“ in Pos. 0602 KN eingereiht werden. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen vermeintlich maßgeblichen Charakter als „Vermehrungsorgane“ bzw. auf einen „Vermehrungs- und Entwicklungsprozess“ gingen fehl. Der Positionswortlaut oder die Erläuterungen würden solches nicht erwähnen. Randnummer 32 Nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften stelle die Ware Jungpflanzen zum Weiterverarbeiten, Topfen oder Pflanzen der epiphytischen Orchideen-Gattung Phalaenopsis dar, die aus einem Spross mit einigen Blättern und einigen Luftwurzeln bestünden. Es handele sich bei der Ware daher nicht bloß um (der Vermehrung dienende) Pflanzenteile. Randnummer 33 Die Ware stelle auch deshalb keine Stecklinge im Sinne der Definition unter ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 05.0) in Verbindung mit ErlKN zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 02.0) dar, weil solche nur unbewurzelt sein dürften. Randnummer 34 Die Klägerin bewerbe in ihrem Verkaufskatalog die Ware als junge Pflanzen im Wachstum der Orchideengattung Phalaenopsis. Nach botanischer Auffassung bestünden Pflanzen aus den charakteristischen Grundorganen Spross, Blätter und Wurzeln, wobei das Fehlen einer Blüte unbeachtlich sei. Die Blüte bzw. der Blütenstand sei ein Kurzspross und kein Grundorgan einer Pflanze. Die streitbefangene Ware erfülle diese Voraussetzungen, denn sie bestehe jeweils aus einem Spross, 4 bis 5 Blättern und mehreren unterschiedlich ausgeprägten Luftwurzeln. Sie verfüge demnach über alle Grundorgane. Dies ergebe sich auch aus den botanischen Stellungnahmen des BG und der BLV. Danach sei ein „bewurzelter Steckling = Jungpflanze“ bzw. „eine Jungpflanze“ sei „entweder ein bewurzelter Steckling oder eine pikierte Aussaat“. Selbst der Gutachter der Klägerin und ihr eigener Katalog sprächen die streitigen bewurzelten Stecklinge von Orchideen als Jungpflanzen an (…). Randnummer 35 Eine Einreihung als „andere Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln)“ scheide aus, da von dieser Position nur solche Pflanzen erfasst seien, die nicht bereits der Pos. 0601 KN unterfielen. Dies zeige auch ErlHS zu Pos. 0602 (EZT-Online Rz. 03.0). Die streitbefangenen Waren unterfielen aber der Pos. 0601 KN. Randnummer 36 Eine Anwendung der AV 3b zur Abgrenzung bzw. Bestimmung der Maßgeblichkeit verschiedener Pflanzenbestandteile scheide aus. Randnummer 37 Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung der KN müsse die niederländische vZTA (NLRTD-XXX) bei der Einreihung der streitbefangenen Ware Berücksichtigung finden, wonach „Wortelstokjes van de Phalaenopsis“ in UPos 0601 2030 KN einzureihen seien. Randnummer 38 Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte des Beklagten (RL xxx/2019) vorgelegen, auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 24. Juli 2023. Randnummer 39 Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 40 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 1, 4 FGO durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Randnummer 41 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 42 Da die Klägerin die streitbefangenen Waren während des Gültigkeitszeitraums der vZTA eingeführt hat, ist die Verpflichtungsklage zulässig (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2023, 4 K 37/20 , juris, Rn. 36 , m.w.N.). Randnummer 43 Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 FGO. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die streitbefangene Ware in Pos. 0602 KN, darunter in UPos 0602 9070 KN als „Jungpflanzen, Zimmerpflanzen, andere als solche der Pos. 0601 KN“ eingereiht wird. Randnummer 44 Maßgeblich für die Einreihungsentscheidung ist die Kombinierte Nomenklatur nach dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. L 273, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN). Randnummer 45 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile vom 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17 , juris). Randnummer 46 Nach diesen Maßgaben unterfällt die streitbefangene Ware der Pos. 0602 KN, darunter der UPos 0602 9070 KN. Randnummer 47 Die Ware erfüllt nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN (unter 1.), sondern den Wortlaut der Pos. 0602 KN (unter 2.). Es mag deshalb dahinstehen, ob die Ware darunter als Steckling oder als Jungpflanze einzureihen ist, wobei das Gericht zur Einreihung als Jungpflanze tendiert (unter 3.). Den Charakter der i.S.d. AV 3b zusammengesetzten Ware bestimmt die Pflanze (unter 4.). Über den Hilfsantrag ist angesichts des Erfolgs mit dem Hauptantrag nicht zu entscheiden (unter 5.). Randnummer 48 1. Die Ware erfüllt nicht den Wortlaut der Pos. 0601 KN. Randnummer 49 Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Ware nämlich nicht um eine im Wachstum befindliche Pflanze, die eines der in Pos. 0601 KN genannten Pflanzenorgane aufweist. Richtig ist zwar die Annahme des Beklagten, dass Luftwurzeln in der deutschen Fassung der Pos. 0601 KN als charakteristische Pflanzenorgane angeführt werden. Randnummer 50 Bei zutreffender Auslegung der Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur ist aber statt des Begriffs „Luftwurzeln“ der Begriff „Krallenwurzeln“ im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen (unter a). Die streitbefangene Pflanze verfügt nicht über Krallenwurzeln im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion oder ein anderes im Wortlaut der Pos. 0601 KN genanntes Speicherorgan (unter b). Aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur folgt kein anderes Ergebnis (unter c). Randnummer 51
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