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FG Hamburg 4. Senat 4 K 60/21 Urteil Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungs

Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer Leitsatz Der Präferenznachweis nach Formblatt A ist nicht im Sinne einer bloßen

der Gemeinschaften (ZK). Hiernach haben die Zollbehörden den nachzuerhebenden Restbetrag einer mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfassten Zollschuld innerhalb von zwei Tagen nachzuerheben. Randnummer 28 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor, denn der Klägerin war eine Präferenzmaßnahme vorläufig gewährt worden, ohne dass sie die dafür erforderlichen Ursprungszeugnisse im Rahmen der Zollprüfung vorlegen konnte. Randnummer 29 Durch die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist nach Art. 201 Abs. 1 lit.

  1. a)ZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 20 Abs. 1 und 3 lit.
  2. c)ZK richtet. Für die für den Zollsatz maßgebliche Einreihung der Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN) anwendbar. Die Einreihung in Unterposition 8481 9000 KN ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und steht nicht im Zweifel des Gerichts. Anwendbar ist daher grundsätzlich der Drittlandszollsatz i.H.v. 2,2 %. Randnummer 30 Die Klägerin kann sich auf die von ihr nach Art. 20 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 lit.
  3. e)ZK beantragte Zollpräferenz nicht berufen. Randnummer 31 Zwar gilt für Waren wie die hier streitbefangenen bei indischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei" (unter 1.). Die Klägerin hat indes die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht in der gebotenen Form nachgewiesen (unter 2.). Aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes (unter 3.). Randnummer 32 1. Zwar gilt für Waren wie die hier streitbefangenen bei indischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei". Randnummer 33 Anwendbar sind vorliegend Art. 27 Sätze 1 und 2 lit. b i.V.m. Art. 20 Nr. 3
  4. e)ZK und i.V.m. Art. 66 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum ZK in der im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung (ZK-DVO) i.V.m. den Regelungen über das APS in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II (Waren ex Kap. 84 KN) der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (geändert mit VO (EU) Nr. 512/2011; Abl. Nr. L 145 vom 31. Mai 2011) gültig bis 31. Dezember 2013 (VO (EG) Nr. 732/2008) bzw. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II (IN) und Abschnitt S-16 des Anhang V (Waren ex Kap. 84 KN) der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008; ABl. (EG) Nr. L 303 v. 31.10.2012, gültig ab dem 1. Januar 2014 (VO (EU) Nr. 978/2012) sowie Art. 1 i.V.m. dem Anhang (darin nicht enthalten Abschnitt S-16) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Für den Streitzeitraum finden zudem die Art. 97 ff. ZK-DVO als Übergangsregelungen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Randnummer 34 Nach Maßgabe dieser Vorschriften unterfallen Waren aus dem Kap. 84 wie die hier vorliegenden Teile von mechanischen Geräten des Kap. 84 KN, die ihren Ursprung in Indien haben, dem APS und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einem präferenziellen Zollsatz "zollfrei". Randnummer 35 2. Die Klägerin hat indes die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht in der gebotenen Form nachgewiesen. Randnummer 36 Gemäß Art. 218 Abs. 1 lit.
  5. c)ZK-DVO sind der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Unterlagen beizufügen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlich sind (vgl. Prieß in Witte,

, 6. Auflage 2013,

Art. 27Rn.

38). Gemäß Artikel 97k Abs. 5 und Art. 97n Abs. 1 ZK-DVO sind die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A entsprechend dem im Anhang 17 zur ZK-DVO vorgegebenen Muster bzw. die Erklärungen auf der Rechnung den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften binnen 10 Monaten nach der Ausstellung im Ausfuhrland vorzulegen. Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind der Zollanmeldung alle Unterlagen - also auch der vorgenannte Präferenznachweis - beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (vgl. Prieß in Witte,

, 6. Auflage 2013,

Art. 27, Rn.

61). Randnummer 37 Gemäß Art. 77 Abs. 2 ZK können die Zollbehörden zulassen, dass die in Art. 62 Abs. 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden, wenn die Zollanmeldung - wie vorliegend - mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten. Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a der Abgabenordnung (AO) sind diese einer elektronisch abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 ZK beizufügenden Unterlagen gemäß Abs. 3 Satz 1 für zehn Jahre und gemäß Abs. 2 im Original geordnet aufzubewahren, wenn die die Zollbehörden nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 ZK auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben. Aufzubewahren sind insbesondere Unterlagen, die Voraussetzung für tarifliche oder präferenzielle Abgabenbegünstigungen sind. Sofern die Zollanmeldung mittels elektronischer Datenverarbeitung (insb. ATLAS = Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) erfolgt und die Zollbehörde dementsprechend auf die körperliche Vorlage dieser Unterlagen verzichten kann, stehen die Unterlagen im Regelfall den Zollbehörden für eine etwaige Kontrolle nicht zur Verfügung. Aus diesem Grunde wurde die entsprechende Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO eingeführt (vgl. Mues in Gosch, AO/FGO, § 147 AO, Rn. 16, Stand April 2021). Randnummer 38 Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz nicht erfüllt. Sie konnte im Rahmen der Zollprüfung keine Formblätter A für die streitbefangenen Waren vorlegen. Randnummer 39 Ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz gehabt hätte, wenn sie die Ursprungszeugnisse dem Beklagten mit den Zollanmeldungen vorgelegt und erst nach der Rücksendung durch den Beklagten verloren hätte, mag dahinstehen. Die im Rahmen der Amtsermittlungspflicht angestellten Ermittlungen des Beklagten im laufenden Rechtsstreit anhand seiner Archivdaten haben ergeben, dass die Klägerin keine Ursprungszeugnisse für die hier streitbefangenen Einfuhren vorgelegt hatte. Die Feststellungslast für die Vorlage der Ursprungszeugnisse als Voraussetzung für die für sie günstige Zollpräferenz liegt bei der Klägerin. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches pauschales Vorbringen aus dem Erörterungstermin auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 26. Mai 2023 nicht weiter substantiiert. Soweit die Klägerin in anderen Einfuhrfällen Ursprungszeugnisse vorgelegt hatte, wurden Zölle durch den Beklagten nicht nachträglich festgesetzt. Randnummer 40 3. Aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung folgt nichts anderes. Randnummer 41 Die Literatur folgert aus dieser EuGH-Rechtsprechung zu den Ausnahmen vom Nachweiserfordernis, dass der Präferenznachweis als formell-rechtliche Voraussetzung anzusehen sei, nicht als eine solche des materiellen Rechts (Prieß in Witte,

, 6. Auflage 2013,

Art. 27Rn. 39). Allerdings hat der Eu

GH auch klargestellt, dass der Präferenznachweis keineswegs im Sinne einer "bloßen Formalität" zu verstehen sei, die "unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird". "Sowohl aus Art. 17 des Protokolls EG-Israel als auch aus Art. 15 des Protokolls EG-PLO geht hervor, dass für die Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, damit ihnen die Präferenzbehandlung gewährt werden kann. Dieses Erfordernis eines gültigen Ursprungszeugnisses, das von der zuständigen Behörde stammt, kann nicht als bloße Formalität angesehen werden, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird" (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, C-386/08, Brita, Rn. 57, juris). Soweit in der Literatur hieraus gefolgert wird, dass es den Betroffenen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, insbesondere eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Beteiligter, das gegen den Zweck und Wortlaut des Präferenzabkommens verstößt, unmöglich sein müsse, die formellen Nachweise vorzulegen (Prieß in Witte,

, 6. Auflage 2013,

Art. 27Rn. 39; unter Bezugnahme auf Eu

GH, Urteil vom

  1. Februar 1995, C-334/93, Rn. 24), hat das erkennende Gericht diese Sichtweise weiter konkretisiert. Der EuGH (Urteil vom
  2. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93, Rn. 19 ff.) identifizierte nämlich drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen es gerechtfertigt sei, den Ursprungsnachweis auch ohne die Beweisurkunde einer im dortigen Fall einschlägigen Warenverkehrsbescheinigung zu führen:

(1)Der Ursprung der streitigen Ware stehe aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein könnten, mit Sicherheit fest;
(2)der Importeur und der Exporteur hätten die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten;
(3)es sei ihnen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hätten, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten ( FG Hamburg, Urteil vom
  1. September 2021, 4 K 63/18 , juris, Rn. 34 ). Randnummer 42 Da die Klägerin nach diesen Maßgaben tatsächlich nicht die Voraussetzungen der Zollpräferenz erfüllen würde, mag dahinstehen, ob die vorgenannte Rechtsprechung - die multilaterale Abkommen betrifft - auch für ein Ursprungszeugnis Formblatt A nach dem - einseitigen - APS anwendbar sein kann. Randnummer 43 Die Klägerin hat nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht substantiiert dargelegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A erhalten, konnte dieses aber im Rahmen der Prüfung nicht vorlegen. Die Ursprungszeugnisse hätten ihre Mitarbeiter vermutlich nach der Digitalisierung vernichtet. Die Klägerin hat in der Folge auch keine andere Erklärung für die Nichtvorlage erbringen können. Dieser Fall kann nicht dem Fall entsprechen, in dem es dem Importeur und dem Exporteur aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, unmöglich ist, überhaupt ein Ursprungszeugnis zu erhalten. Randnummer 44 Die Ablehnung der Präferenzgewährung verstößt auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch im Zollrecht gilt (EuGH, Urteil vom
  2. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Rn. 47). Die diesbezüglichen Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom
  3. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, Rn. 59; Urteil vom
  4. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, Rn. 59; Urteil vom
  5. Juni 2018, Turbogás, C-90/17 Rn. 44; Urteil vom
  6. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16, Rn. 51) beziehen sich auf eine etwaige Unbeachtlichkeit der Nichterfüllung formeller Voraussetzungen. Die Vorlage eines fehlerfreien Ursprungszeugnisses ist jedoch keine rein formelle Voraussetzung für die Präferenzbehandlung (vgl. zur Warenverkehrsbescheinigung, FG Hamburg, Urteil vom
  7. September 2021, 4 K 70/19 , juris, Rn. 47 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom
  8. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH). Randnummer 45 Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Waren nachweislich aus Indien stammten und ob der Klägerin Präferenznachweise in der Vergangenheit im Original vorlagen. Die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise für den Umstand der tatsächlichen Warenherkunft waren daher nicht zu erheben. Die Authentizitätsprüfung anhand der Sicherheitsmerkmale der Ursprungszeugnisse für Zwecke der Zollpräferenz führt nicht ein Mitarbeiter oder Vertragspartner des Exporteurs durch, sondern die Zollverwaltung. Zumal es sich bei den benannten Zeugen um solche aus dem Drittland handelt, welche die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung hätte stellen müssen, § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO (BFH, Beschluss vom
  9. Mai 2011, XI B 90/10, BFH/NV 2011, 1479, m.w.N.). III. Randnummer 46 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Eine grundlegende Bedeutung der Sache ist insbesondere angesichts der eindeutigen Rechtslage und der eindeutigen vergangenen Rechtsprechung nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.