Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten seit 08.04.2019 bis 03.07.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers A. –A. R. AG, Y. Straße... D. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 950,51 EUR nebst Zinsen seit 04.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei dem Beklagten gehaltenen Hausratversicherung zur Versicherungsscheinnummer... (Anklage K1) nach einem versicherten Einbruchdiebstahl vom 08.04.2019 in der vom Kläger und der Versicherungsnehmerin gemeinsam genutzten Wohnung in der H. Chaussee... in H.. Randnummer 2 Im Zuge des Einbruchdiebstahls entwendeten unbekannt gebliebene Täter eine dem Kläger gehörende Armbanduhr der Marke Rolex, Modell: GMT Master mit der Referenz 16700, rot-blaue Lünette mit Verkaufsdatum vom 30.06.1995. Randnummer 3 Der Hausratversicherung, in der der Hausrat des Klägers am versicherten Ort mitversichert ist, liegen die einbezogenen Versicherungsbedingungen Hausrat (VHB 2018) nach dem Tarif „ Besonderer Teil LBN-BESSER+ “ zugrunde. Randnummer 4 § 17 VHB 2018 bestimmt, dass der Versicherer bei abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach § 15 Ziffer 1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ersetzt. § 15 Ziffer I Nummer 1 VHB 2018 legt den Versicherungswert auf den Neuwert der Sache und weiter fest, dass dies der Betrag ist, „ der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wiederzubeschaffen “. Gemäß § 20 Ziffer II Nummer 1 und 2 VHB 2018 ist die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung mit mindestens 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Randnummer 5 Die Armbanduhr mit der Referenz 16700 wurde im Zeitraum von 1988 bis 1999 hergestellt, die Referenz mit der Nummer 16710 in der Zeit zwischen 1989 und 2007. Ab 2018 wurde die Referenz 126710 BLRO des Modells „ GMT Master II “ mit rot-blauer Keramik-Lünette zu einem Listenpreis von 8.400 EUR produziert (im Folgenden auch: „ Keramik - Pepsi “). Randnummer 6 Mit E-Mail vom 08.04.2019 – am Schadentag – erstattete die Versicherungsnehmerin dem Beklagten Meldung über den Einbruchdiebstahl (Anlage K10). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 04.06.2019 bot der Beklagte dem Kläger eine Entschädigungsvereinbarung für das „ Nachfolgemodell der Firma Rolex “ gemäß Listenpreis in Höhe von 8.400 EUR an (Anlage K2). Mit Schreiben vom 25.06.2019 führte der Beklagte zur Begründung weiter an, dass eine Zahlung über die vom Kläger mit Frist bis zum 03.07.2019 begehrten 16.340,00 EUR als Mindestbetrag (Anlage K3) für dieses Nachfolgemodell auch vor dem Hintergrund nicht in Betracht komme, dass dieses Modell derzeit nicht lieferbar und daher nur auf dem Sekundärmarkt zu beziehen sei, da der über den Listenpreis hinausgehende Verkaufspreis lediglich einen nicht versicherten „ Affektionswert “ darstelle (Anlage K4). Randnummer 8 Mit seiner dem Beklagten am 21.10.2019 zugestellten Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache Versicherungsleistungen sowie Ersatz des von ihm in der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 150,00 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 9 Der Kläger behauptet, der tatsächliche Marktwert der Referenz 126710 BLRO des Modells „ GMT Master II “ belaufe sich auf mindestens 16.340 EUR. Er ist der Ansicht, dass dieser behauptete Marktwert infolge der Nichtverfügbarkeit des Nachfolgemodells zum Listenpreis der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen sei. Er ist weiter der Ansicht, dass unter Zugrundelegung der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen F. ermittelten Preisspanne von 16.400,00 EUR – 17.500,00 EUR als der Betrag, der auf dem Sekundärmarkt für den Erwerb aufzuwenden ist, er einen Anspruch auf das arithmetische Mittel in Höhe von 16.950 EUR habe. Randnummer 10 Nach Zahlung in Höhe von 8.400 EUR durch den Beklagten am 29.11.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Randnummer 11 Der Kläger beantragt zuletzt : Randnummer 12 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen restlichen Betrag in Höhe von 8.550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten vom 08.04.2019 bis zum 03.07.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2019 zu zahlen; Randnummer 13 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen seit 04.07.2019 zu zahlen; (sic!) Randnummer 14 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers A. –A. R. AG, Y. Straße... D. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 950,51 EUR nebst Zinsen seit 04.07.2019 zu zahlen; Randnummer 15 Der Beklagte beantragt , Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Gericht hat Beweis über die Höhe des Neuwertes der entwendeten Armbanduhr des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Wertgutachtens erhoben. Auf die gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. vom 02.07.2020 sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 27.11.2020 wird ebenso wie auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 sowie im Beweisbeschluss vom 07.05.2020 Bezug genommen und verwiesen. Randnummer 18 Mit Zustimmung der Parteien wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dabei ist als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 15.01.2021 bestimmt worden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die zulässige Klage hat – soweit über sie nach übereinstimmender teilweiser Erledigung noch zu entscheiden war – auch in der Sache weit überwiegend Erfolg. 1. Randnummer 20 Der Kläger hat nach den streitgegenständlichen VHB 2018 einen Anspruch auf restliche Versicherungsleistungen betreffend den Neuwert nach § 15 Ziffer 1 Nummer 1 VHB 2018 in Höhe von 8.000 EUR. Der vom Kläger darzulegende und – wie hier im Bestreitensfall – zu beweisende Wert, der aufzuwenden ist, um eine mit der entwendeten Armbanduhr nach Art und Güte gleichwertige Uhr im neuwertigen Zustand wiederzubeschaffen, beträgt 16.400 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.