Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Orientierungssatz 1. Die Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB ist nicht davon abhängig, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand. Ausreichend ist die berechtigte Erwartung des Vertragshändlers, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08). (Rn.56) 2. Dieser Grundgedanke gilt auch für Handelsvertreter. (Rn.57) 3. Die Stammkundenermittlung einer Niederlassung anhand gekürzter Zahlkartennummern ist gängige Praxis und begegnet keinen Bedenken. (Rn.61) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 85/23 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger EUR 45.265,47 nebst 5% Zinsen seit dem 16.12.2020 bis zum 15.01.2021 zu zahlen sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Ansprüchen aus § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich) in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger war von 1985, zuletzt auf der Grundlage des Tankstellenpachtvertrages vom 27.08.1999 (Anlage K 1), zunächst für die E. AG, bis zum 15.12.2020 als Handelsvertreter tätig. Randnummer 3 Im Jahre 2017 wurde ein für die Kunden des Klägers kostenpflichtiges “Air Serve”-Luftabgabegerät an der Station des Klägers aufgestellt. Hierzu wurde ein Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2019 vereinbart. Nach dem Air-Serve-Vertrag war es dem Kläger untersagt, kostenlose Luftprüfgeräte anzubieten. Die Einnahmen des Air-Serve-Gerätes gingen nicht an den Kläger, sondern an den Automatenaufsteller. Randnummer 4 Zum 01.10.2018 verkaufte die E. AG ihr Tankstellennetz an die Beklagte. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Kläger ausschließlich von der Beklagten mit Kraft- und Schmierstoffen beliefert und erhielt von dieser auch die ihm zustehenden Provisionen. Randnummer 5 Neben den Provisionen zahlte die Beklagte an den Kläger über Jahre auch Betriebskostenzuschüsse von 40% im Verhältnis zu den Provisionen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25.05.2020 (Anlage K 2) kündigte die Beklagte den Tankstellenvertrag zum 31.12.2020. Randnummer 7 Der Kläger gab in seiner Eigenschaft als Tankstellenhalter der Beklagten ein am Randnummer 8 09.10.2020 im „ONetz“ veröffentlichtes Interview über die Kraftstoffpreise in A. gegeben, dem Standort seiner Tankstelle (Anlage B 1). Randnummer 9 Das „ONetz“ ist das Internet-Portal eines Medienhauses, das unter anderem eine regionale Tageszeitung für die Oberpfalz und eine Wochenzeitung herausgibt. Randnummer 10 Das Interview enthält Äußerungen, wonach Randnummer 11 die Mineralölfirmen in A. keinen Umsatz machen wollten, sondern nur Marge, Randnummer 12 niemand Interesse habe, den Preis zu drücken, der Markt sei tot, Randnummer 13 man den Kraftstoffabsatz auch unter Verzicht auf höhere Margen gesteigert hätte, weil E1 ihre deutschen Tankstellen verkaufen und so „die Braut aufhübschen" wolle, Randnummer 14 die Markttransparenzstelle, die man dem Verbraucher als seinen Vorteil verkaufte, eine Katastrophe für den Verbraucher sei und damit der gesamte Wettbewerb ausgehebelt würde, Randnummer 15 die Verbraucher „veräppelt“ und die Preise so im Schnitt teurer würden. Randnummer 16 Die Beklagte mahnte de Kläger wegen dieser Äußerungen unter dem 12.11.2020 ab (Anlage B 2). Randnummer 17 Im Zusammenhang mit einem Gespräch des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn R. über Luftprüfgeräte sprach der Kläger ein Hausverbot aus. Randnummer 18 Da bei der Beklagten eine Übergabe der Tankstelle aus technischen Gründen zum Jahreswechsel nicht möglich war, bat die Beklagte um Vorverlegung des Übergabetermins auf den 15.12.2020. Dies akzeptierte der Kläger. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 21.12.2020, Anlage K 3, meldete Herr Rechtsanwalt Z., der Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der E.-Tankstellenverwalter (IG E.), für den Kläger gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von EUR 55.000,00 an und bat um Zahlung bis zum 15.01.2021. Randnummer 20 Mit E-Mail vom 04.01.2021 meldete sich der Bevollmächtigte der Beklagten und bot namens der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 14.000,00 zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs an. Randnummer 21 Mit E-Mail vom 05.01.2021 teilte Herr Rechtsanwalt Z. namens des Klägers mit, dass dieser Betrag nicht akzeptabel sei. Randnummer 22 Der Kläger ist der Auffassung, das Interview des Klägers im Portal “ONetz” stelle keine schwere Vertragsverletzung dar. Die Beklagte habe schlicht Aussagen des Klägers aus dem Sachzusammenhang gerissen. Schon aus dem Eingangstext ergebe sich, dass Anlass für das Interview gewesen sei, dass offenbar in A. die Benzinpreise im Vergleich zum Umkreis höher gewesen seien. Der Kläger habe zu der an ihn gestellten Frage ausgeführt, dass es seit 2014 in A. keinen Wettbewerb mehr gebe. Dies sei eine plausible Erklärung dafür, das ein höheres Preisniveau für Kraftstoff existiere. Inwieweit dies eine schwere Vertragsverletzung darstellen soll, lässt die Beklagte im Dunkeln. Randnummer 23 Auch seien in dem Bericht Preise von E.-Tankstellen thematisiert werden und nicht von Tankstellen der Beklagten. Die bloße Konzernzugehörigkeit der Beklagten ändere nichts daran, dass es sich um eine eigene Rechtsperson handele, die alleiniger Vertragspartner des Klägers im Rahmen des Tankstellenvertrages gewesen sei. Vor diesem Hintergrund gehe die von Abmahnung ins Leere. Randnummer 24 Da der Kläger als einzige Tankstelle unter 15 Wettbewerbern in einer Stadt mit 40.000 Einwohnern 1,00 € für die Abgabe von Luft habe nehmen müssen, habe er viele Kunden verloren. Aus diesem Grund habe er die Beklagte darum gebeten, das Gerät wieder abzubauen, nachdem der Vertrag ausgelaufen war, um es dem Kläger wieder zu ermöglichen, kostenlose Luftprüfgeräte anzubieten. Randnummer 25 Bei dem Gespräch mit Herrn R. habe sich der Kläger körperlich bedroht gefühlt und aus seinem Büro fliehen müssen. Aufgrund der aggressiven Art der Gesprächsführung durch Herrn R. sei das Hausverbot ausgesprochen worden. Randnummer 26 Die letzte Jahresprovision des Klägers habe netto EUR 53.871,58 betragen. Die über Jahre hinweg gewährten Betriebskostenzuschüsse seien der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen. Randnummer 27 Der Kläger behauptet, der Stammkundenumsatzanteil habe 75,1% betragen (Gutachten der Firma D., Anlage K 7). Randnummer 28 Grundsätzlich werde als Zeitraum zur Ermittlung der Stammkundenumsatzanteile zwar das letzte Jahr des Vertragsverhältnisses herangezogen. Davon sei im Rahmen der D.- Analyse abgewichen worden, denn mit Beginn der Covid-Pandemie Ende Februar 2020 und der damit verbundenen staatlichen Maßnahmen sei kein geregeltes Wirtschaftsleben möglich gewesen, was zu drastischen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs der streitgegenständlichen Tankstelle geführt habe. Die vom Kläger bis dato geworbenen Stammkunden seien mit Beginn der Covid-Pandemie nicht abgewandert. Vielmehr habe ab Ende Februar 2020 nicht die Möglichkeit bestanden, in derselben Weise Umsätze zu tätigen wie zu Normalzeiten. Dies habe sich erst mit der teilweisen Aufhebung der Beschränkungen ab Juli 2020 wieder geändert. Der D.-Analyse sei deshalb der Zeitraum zwischen 1.3.2019 und zugrunde gelegt. Sie bilde den geeigneten Überprüfungszeitraum für die Stammkundenanalyse. Randnummer 29 Die Beklagte führe kein Argument an, warum die Flottenkartenkunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außen vor bleiben sollen. Dass diese zu einem höheren Stammkundenumsatz-Anteil führten, liege in der Natur der Sache, denn schließlich handele es sich um Stammkunden. Randnummer 30 Die Stammkundenermittlung anhand gekürzter Zahlkartennummern sei seit Einführung des sog. Giro-Sicherheitsstandards für Kassendatenaufzeichnungen im Jahr 2009 gängige Praxis, und werde weder von den Mineralölgesellschaften noch den Gerichten jemals infrage gestellt. Gleiches gelte für die Berechnung des wechselnden Bezahlverhaltens anhand gekürzter Bonuskartennummern. Zwar sei deren Berücksichtigung immer wieder Gegenstand von Diskussionen, diese bezögen sich aber niemals auf die Auswertung gekürzter Bonuskartennummern. Lediglich die Beklagte verfolge diese Strategie, jedoch nur für Bonuskarten, nicht aber für die wesentlich relevanteren Zahlkarten. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Beklagte zu verurteilen, EUR 68.928,54 nebst 5% Zinsen seit dem 16.12.2020 bis zum 15.01.2021 zu zahlen sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 der Klage. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers nach § 89b HGB sei wegen seines Interviews, einer schweren Vertragsverletzung, ausgeschlossen. Randnummer 36 Das Interview beziehe sich zwar auf die E. D. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Da der Kläger aber auch von der Beklagten Kraftstoff der Marke „E.“ bezogen und diesen an seiner Station vertrieben habe, sei die Beklagte in gleicher Weise betroffen. Randnummer 37 Das Interview enthalte eine Reihe falscher Behauptungen, die das Geschäft der Beklagten massiv schädigen und ihren Ruf erheblich beeinträchtigen würden. Randnummer 38 Trotz des durch das Interview entstandenen Vertrauensverlustes habe die Beklagte in Hinblick auf die langjährige Geschäftsbeziehung davon abgesehen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen - was ohne weiteres möglich gewesen sei. Es handele sich um einen massiven Verstoß gegen die vertragliche und gesetzliche Treuepflicht, der das Ansehen der Marke „E." beschädige und die Anzahl von Kunden deutlich und nachhaltig zu reduzieren geeignet sei. Randnummer 39 Der Hinweis des Klägers, dass in dem Interview die Preise von E. Tankstellen thematisiert worden seien und nicht von Tankstellen der Beklagten, gehe an der Tatsache vorbei, dass es die Beklagte sei, die die E. Tankstellen in Deutschland und damit auch die E. Tankstelle des Klägers betreibe. Es liege deshalb auf der Hand, dass durch die Äußerungen des Klägers unmittelbar das Geschäft der Beklagten geschädigt worden sei. Randnummer 40 Die Darstellung des Klägers zu dem Geschehen, an dessen Ende das Hausverbot stand, sei falsch. Zu keiner Zeit habe Herr R. den Kläger körperlich bedroht oder sich auch nur in einer Weise verhalten, die als eine Bedrohung hätte verstanden werden können. Diese Unterstellung des Klägers sei definitiv falsch. Randnummer 41 Herr R. habe den Kläger seinerzeit als Vorgesetzter zusammen mit dem für die Station zuständigen Mitarbeiter, Herrn G., besucht. Man habe sich zunächst über allgemeine Dinge unterhalten. Unter anderem habe Herr R. sogar gelobt, wie gut die Station und der Shop aussehe. Als Herr R. den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er den AIR-serv Vertrag unterschrieben habe und deshalb verpflichtet sei, sich daran zu halten, sei der Kläger ihm gegenüber plötzlich laut und aggressiv geworden und habe ihn alsbald des Büros und der Tankstelle verwiesen. Herr R. habe versucht, in ruhiger Art zu deeskalieren, aber der Kläger sei „nicht zu bremsen“ gewesen (Beweis: Vernehmung von Herrn F. R. und Herrn S. G.). Randnummer 42 Die Kraftstoff-Provisionen des Jahres 2020 hätten sich nur auf 30.964,67 € belaufen. Da das Vertragsverhältnis bereits am 15.12.2020 geendet habe, könne noch die Hälfte der Provisionen für den Monat Dezember 2019 hinzugerechnet werden. Das seien 1.764,10 €. Damit ergebe sich eine Gesamtprovision für die letzten zwölf Monate von 32.728,77 €. Hinzu kämen die Motorenöl-Provisionen. Randnummer 43 Die weiteren vom Kläger der Berechnung zugeschlagenen Zahlungen hätten für den Ausgleichsanspruch außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich seien allein diejenigen Vergütungen, die nach dem Agenturvertrag verbindlich geschuldet sind und die das Entgelt für die Vermittlung von Agenturgeschäften darstellen. Die von der Beklagten auf freiwilliger Basis geleisteten Zuschüsse zur Unterstützung des gesamten Tankstellenbetriebs des Klägers seien für den Ausgleichsanspruch nicht relevant. Randnummer 44 Der Stammkundenumsatzanteil von 75,1 % werde bestritten. Randnummer 45 Die D.-Analysen gäben zu Unrecht vor, anhand der auf der Tankstelle vorhandenen Nummern der Zahlkarten der Tankkunden deren Tankverhalten ermitteln zu können. Dies sei aber falsch. In Wahrheit lägen die Kartennummern an der Tankstelle gar nicht vor, sondern es seien dort seit Jahren nur die letzten vier Ziffern der Kartennummern vorhanden. Die übrigen Ziffern der bis zu 16-stelligen Kartennummern seien aufgrund einer zwingenden Vorgabe der Kreditwirtschaft ausgesternt. Randnummer 46 Eine Ermittlung der Stammkundenumsätze anhand der letzten vier Ziffern der Kartennummern sei nicht möglich, weil bei der großen Vielzahl in Umlauf befindlicher Karten mit denselben vier Endziffern eine Identifikation ausgeschlossen sei. Nach einer Mitteilung der Deutschen Bundesbank im Jahre 2020 seien nahezu 159 Millionen allein von deutschen Zahlungsdienstleistern ausgegebene Zahlungskarten im Umlauf und die Anzahl der Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Debit- und Kreditkarten deutscher Kontrahenten in demselben Jahr habe die Zahl von 6,5 Milliarden erreicht. Allein von der DeutschlandCard, der an den Stationen der Beklagten nutzbaren Bonuskarte, existierten mehr als 20 Millionen Exemplare. Randnummer 47 Wie wolle der Kläger bei diesen riesigen Zahlen irgendwelche Schlussfolgerungen ziehen, wenn er nur die letzten vier Ziffern einer Karte kennt? Randnummer 48 Obwohl das Vertragsverhältnis bis zum 15.12.2020 gewährt habe, sei der Analyse der Erhebungszeitraum 01.03.2019 - 29.02.2020 zugrunde gelegt worden. Maßgeblich seien jedoch die Verhältnisse am Ende des Geschäftsverhältnisses. Das gelte ganz besonders, wenn der Betreiber wie hier der Kläger mit geschäftsschädigenden Interviews die vorhandenen Stammkunden „geradezu verjagt“ habe. Randnummer 49 Die Hochrechnung unter Einschluss der Flottenkarten sowie der Zahlartwechsler sei unzulässig. Randnummer 50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Randnummer 52 I. 1. Der Ausgleichsanspruch ist dem Grunde nach gegeben. Die Voraussetzungen des § 89 b HGB sind erfüllt. Randnummer 53 2. Die Berechnung der Höhe ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 54
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