Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Auslegung; Erstattung der geleisteten Aufwendungen; Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung; Beweislast Leitsatz
(1)Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Überzeugung des Senats der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die objektive und nicht lediglich die subjektiv der Behörde bekannte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Randnummer 55 Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und dient der umfassenden Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht als Teil des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (hierzu s. nur Kotzur in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar,
- Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 138 ff.; Sachs, Grundgesetz,
- Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 110; Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand:
- EL Mai 2023, Art. 20 Abs. 3 Rn. 141; Sommermann in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,
- Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 270 ff.). Damit übereinstimmend gehen die Regelungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht auch dann von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes aus, wenn dieser durch arglistige Täuschung (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) oder durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) erwirkt wurde, die Behörde also von einem objektiv unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, bei deren Kenntnis sie den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte (zum Begriff der Rechtswidrigkeit s. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 48 Rn. 51 ff. und Rn. 113; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.7.2013, 2 A 969/12, BauR 2014, 667, juris Rn. 49). Auch im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, der auf die Rücknahme rechtswidriger, auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes ergangener Bescheide hier gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG in der Fassung vom
- Dezember 2003 bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom
- Dezember 2014 entsprechende Anwendung fände, ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wenn sich die in dem Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse als rechtsfehlerhaft darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2009, B 2 U 25/07 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 8, juris Rn. 17; s. auch BSG, Urt. v. 21.6.2011, B 4 AS 21/10 R, BSGE 108, 258, juris Rn. 16; Schütze, SGB X,
- Aufl. 2020, § 45 Rn. 38). Von diesen im Verhältnis zwischen der leistungsgewährenden Stelle und dem Leistungsempfänger geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns ist im Rahmen von § 68 Abs. 1 AufenthG nicht abzuweichen. Die Verpflichtungserklärung dient zwar dazu, eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10.16, BVerwGE 157, 208, juris Rn. 32). Dies muss jedoch auf objektiv rechtmäßig erbrachte öffentliche Leistungen beschränkt bleiben. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts objektiv rechtswidrig gewährt, überlagert die Rechtswidrigkeit insoweit die Verantwortlichkeit des Verpflichtungsgebers für die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers. In diesem Fall stünde der leistungsgewährenden Stelle zudem grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung der Leistungen von dem Hilfeempfänger zu. Randnummer 56
(2)Was die Beweislastverteilung angeht, ergeben sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Anhaltspunkte, da die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung als Voraussetzung der Erstattungspflicht dort nicht ausdrücklich genannt ist, sondern danach vielmehr „sämtliche öffentlichen Mittel […], die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden“ zu erstatten sind. Eine Auslegung nach der gegenseitigen Interessenlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 55) und dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung gebietet jedoch, die Beweislast im Einklang mit den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (s. etwa BVerwG, Beschl. v. 26.6.2006, 8 B 4.06, ZOV 2006, 310, juris Rn. 8; Urt. v. 30.11.2000, 7 C 87.99, Buchholz 428 § 4 Abs 2 VermG Nr 12, juris Rn. 12), differenziert zu verteilen: Randnummer 57 (
- a)Die öffentliche Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungsgewährung auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt bekannten Tatsachengrundlage nach Grund und Höhe rechtmäßig war. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der aufgrund einer Verpflichtungserklärung Verpflichtete in das Rechtsverhältnis zwischen öffentlicher Stelle und Leistungsempfänger rechtlich nicht einbezogen ist. Es obliegt der leistungsgewährenden Stelle, vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach den §§ 1 ff. AsylbLG zu prüfen. Dazu gehört die Ermittlung, ob Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vorhanden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) und inwieweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, gedeckt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Diese Vorschriften dienen dem Zweck, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten wegen ihrer Leistungsansprüche zunächst auf die Möglichkeit der Selbsthilfe durch Verwendung ihres Einkommens und Vermögens zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2000, 5 B 179.99, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 40, juris Rn. 4; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 7 AsylbLG Rn. 17). Um die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach §§ 1 ff. AsylbLG prüfen zu können, hat die leistungsgewährende Stelle gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG den Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 9 AsylbLG Rn. 60). Dabei haben die Leistungsberechtigten nach § 60 Abs. 1 SGB I (hier i.V.m. § 7 Abs. 4 AsylbLG in der Fassung vom 19. August 2007, gültig bis 28. Februar 2015, bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 10. Dezember 2014, gültig ab 1. März 2015) mitzuwirken. Randnummer 58 (
- b)Beruft sich ein auf die Erstattung öffentlicher Leistungen in Anspruch genommener Verpflichteter hingegen auf die Rechtswidrigkeit der erbrachten Leistungen, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person zurückzuführen ist, trägt insoweit er die Beweislast. Zwar wäre die Leistungsgewährung in einem solchen Fall objektiv von Anfang an rechtswidrig. Es erscheint nach der gegenseitigen Interessenlage und Risikoverteilung sowie dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung aber sachgerecht, den Einwand unzutreffender oder unvollständiger Angaben der von der Verpflichtungserklärung begünstigten Person hinsichtlich der Beweislastverteilung nicht als das Bestreiten einer tatbestandlichen Voraussetzung in Gestalt der rechtmäßigen Leistungserbringung, sondern als rechtshindernde Einwendung zu behandeln. Denn der Verpflichtete hat mit der Verpflichtungserklärung Verantwortung für die davon begünstigte Person übernommen und dadurch, dass er ihr die Einreise sowie den nachfolgenden Aufenthalt durch die Verpflichtungserklärung erst ermöglicht hat, (mit)verursacht, dass die begünstigte Person später möglicherweise auch aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben zu Unrecht öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Der Verpflichtete und der begünstigte Ausländer stehen daher im Ausgangspunkt rechtlich in einem Lager. Häufig wird ein Näheverhältnis bestehen, das Hintergrundkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Person ermöglicht. Hat diese unzutreffende oder unvollständige Angaben gegenüber der öffentlichen Stelle gemacht, ist es daher interessen- und sachgerecht, dass der Verpflichtete sich hierauf zwar berufen kann, dies aber auch beweisen muss. Gelingt ihm dies, kann die leistungsgewährende Stelle die Rücknahme der Leistungsbescheide nach § 45 SGB X prüfen und ggf. die Erstattung erbrachter Leistungen vom Leistungsempfänger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangen. Gelingt dem Verpflichteten der Nachweis nicht, greift seine Erstattungspflicht ein. Randnummer 59 Selbst wenn die Beweislast auch in diesen Fällen bei der Beklagten läge, könnte jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung (zum Begriff s. nur Dawin in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 108 VwGO Rn. 75 m.w.N.) bzw. des treuwidrigen Verhaltens eine Beweislastumkehr anzunehmen sein (zur Möglichkeit der Beweislastumkehr als Rechtsfolge der Beweisvereitelung s. BVerwG, Urt. v. 30.9.1971, VIII C 114.70, BVerwGE 38, 310, juris Rn. 17; Urt. v. 18.12.1987, 7 C 49.87, BVerwGE 78, 367, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.12.2000, 11 B 76.00, NJW 2001, 841, juris Ls. 2 und Rn. 10), wenn der Verpflichtete der Verpflichtungserklärung davon Kenntnis hatte, dass die davon begünstigte Person Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung trotz fehlender Bedürftigkeit in Anspruch nimmt, er es aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die die fehlende Bedürftigkeit begründenden Umstände der leistungsgewährenden Stelle, der diese Umstände nicht bekannt waren, zeitnah mitzuteilen. Denn in einem solchen Fall nimmt der Verpflichtete der öffentlichen Stelle die Möglichkeit, ihr Handeln zeitnah an die neue Erkenntnislage anzupassen, weitere Ermittlungen anzustellen und die Leistungen ggf. zeitnah zurückzufordern und/oder nicht weiter zu gewähren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bis zur vorbehaltlosen Gewährung von Leistungen der Empfänger die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung darlegen und ggf. nachweisen muss (Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl. 2020, § 8 AsylbLG Rn. 9; Decker in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 16. Edition, Stand: 15.7.2023, § 7 AsylbLG Rn. 36; Dollinger in: Siefert, Asylbewerberleistungsgesetz, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 18), während die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der eine Rückforderung von vorbehaltlos geleisteten Sozialleistungen anspruchsbegründenden Voraussetzungen grundsätzlich die leistungsgewährende öffentliche Stelle trägt (vgl., auch zu einer möglichen Beweislastumkehr: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 33 f. m.w.N.). Randnummer 60
- bb)Gemessen an diesen Vorgaben wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung für Frau ........ Randnummer 61
(1)Auf der im damaligen Entscheidungszeitpunkt der leistungsgewährenden Stelle bekannten Tatsachengrundlage hat diese Frau ....... dem Grunde und der Höhe nach zutreffend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt und ausbezahlt. Randnummer 62 Frau ....... war gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt, weil sie nach der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig war. Auf der damals bekannten Tatsachengrundlage war weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorrangig zu verbrauchendes Einkommen oder Vermögen noch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eine anderweitige Deckung des erforderlichen Lebensunterhalts, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, anzunehmen. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen von Frau ....... getätigten Angaben. Sie hat am
- Dezember 2014 eine Erklärung unterschrieben, in der sie auf ihre Verpflichtung hingewiesen wurde, wahre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihr und den in ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. In der am
- März 2015 bei der Beklagten eingegangenen und von Frau ....... sowie Herrn ....... unterschriebenen Checkliste sind weder Einkommen noch Vermögen mitgeteilt worden. Während die Felder zu Vermögenswerten - teilweise - durchgestrichen sind, sind die Felder zum Einkommen nicht ausgefüllt. Die Beklagte geht in ihrer Praxis nach den Ausführungen ihrer Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass Abschnitte, die nicht ausgefüllt werden, als mit „Nein“ beantwortet zu bewerten sind. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, wenn der Hilfeempfänger zuvor in Kenntnis seiner Verpflichtung, wahre Angaben über die relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, erklärt hat, dass die Angaben vollständig sind. Eine entsprechende Erklärung hat Frau ....... unter dem
- Dezember 2014 abgegeben. Randnummer 63 Überzeugend hat die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die im Bescheid vom
- März 2015 erfolgte Aufforderung, erneut die Checkliste vollständig auszufüllen und unterschrieben vorzulegen im Zusammenhang damit stand, dass die gewährende Stelle der Beklagten davon ausging, dass die persönlichen Daten von Frau ....... unzutreffend angegeben waren. Nach Vorlage der Duldung habe sich daher die Bitte um eine erneute Vorlage der Checkliste erübrigt, da die von Frau ....... in der am
- März 2015 eingereichten Checkliste aufgeführten persönlichen Daten mit der in der vorgelegten Duldung aufgeführten Personendaten übereingestimmt hätten. Randnummer 64 Der Höhe nach nicht zu beanstanden sind Frau ....... ab dem
- Oktober 2014 Grundleistungen im Sinne von § 3 AsylbLG in Gestalt des Satzes der Regelbedarfsstufe 2 und anteiliger Kosten der Unterkunft sowie von Mai bis Juli 2015 sonstige Leistungen im Sinne von § 6 AsylbLG für einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf bewilligt worden. Für September 2015 hat die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nach dem SGB XII den Regelsatz und anteilige Kosten der Unterkunft bewilligt. Soweit die ausbezahlten Beträge von den Leistungsbescheiden um monatlich 51,20 Euro (Januar und Februar 2015) bzw. 49,50 Euro (März und April 2015) abweichen, ist dies auf einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf zurückzuführen, der nachträglich der Rechtslage entsprechend ausbezahlt wurde, ohne dass insoweit eine entsprechende Leistungsgewährung durch Bescheid erfolgte. Auch ohne entsprechende Leistungsbescheide erfolgten die Zahlungen rechtmäßig. Randnummer 65 Soweit die Leistungen für Dezember 2014 aufgrund einer vorläufigen Bewilligung erfolgten, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Vorläufigkeit ausschließlich im Hinblick auf das laufende sozialgerichtliche Verfahren erfolgte. Randnummer 66