Obsah (9)
§ 147§ 146§ 80§ 6§ 4a§ 68f§ 80b§ 7§ 11Ausländer; Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts; Anforderungen an das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse Leitsatz Für die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinter
§ 147Abs. 1 Satz 1 Vw
GO fristgerecht eingelegte sowie
§ 146Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 Vw
GO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
- Mai 2023 hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 24
- Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht
§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw
GO zunächst beschränkt ist, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es fehle insbesondere angesichts erheblicher für eine positive Legalprognose sprechender Aspekte an einem besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse, erschüttert. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, weshalb im Falle des Antragstellers aus ihrer Sicht hinreichend konkret und auch zeitnah die Begehung schwerer Straftaten drohe und insoweit auf die massive Straffälligkeit in der Vergangenheit, das inkonsequente Verhalten im Strafvollzug hinsichtlich der Klärung finanzieller Problemlagen sowie der Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten sowie die Verwicklung in ein Umfeld, das wiederholt Eigentumsdelikte und sog. Trickdiebstähle zu Lasten hochbetagter Menschen begehe, verwiesen. Randnummer 25
- Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung ohne Beschränkung auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe ergibt, dass sowohl der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung im Bescheid vom
- April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2022 (hierzu a)) als auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom
- Februar 2023 (hierzu b)) abzulehnen sind. Randnummer 26 a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung im Bescheid vom
- April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2022 ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Verlustfeststellung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
- Februar 2023 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 27 aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom
- Februar 2023 den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung
§ 80Abs. 3 Satz 1 Vw
GO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorbeugen und verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2023, 3 Bs 116/23, n. v., S. 6 f. BA; BVerwG, Beschl. v. 21.4.1995, 1 VR 9.94, NJW 1995, 2505, juris Rn. 4). Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen mit der Gefahr erneuter erheblicher Straffälligkeit des Antragstellers während des Rechtsmittelverfahrens begründet hat. Randnummer 28 bb) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Verlustfeststellung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt (hierzu
(1)) und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vorliegt (hierzu
(2)). Randnummer 29
(1)Das Beschwerdegericht stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich die Verlustfeststellung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt. Randnummer 30 (a) Die Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung ergibt sich aus § 6 Abs. 1, 2 und 3 FreizügG/EU.
§ 6Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
§ 6Abs. 3 Freizüg
G/EU sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Randnummer 31 Die in § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU normierten gesteigerten Anforderungen an die vom Freizügigkeitsberechtigten ausgehende Gefahr sind hier nicht anwendbar, da der Antragsteller die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt, erfordert eine Verlustfeststellung zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU). Diese Schutzstufe baut auf der vorangegangenen auf und setzt deshalb ebenfalls den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts voraus (EuGH, Urt. v. 17.4.2018, C-316/16 und C-424/16, NVwZ 2019, 47, juris Rn. 60 f.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2021, 1 C 60.20, InfAuslR 2022, 264, juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller mangels Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts nicht.
§ 4aAbs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Hier ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Freizügigkeitsvoraussetzungen während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Verlustfeststellung erfüllt hat. Zudem steht der Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts im Falle des Antragstellers entgegen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die erforderliche Kontinuität des - mindestens fünfjährigen - Aufenthalts unterbrechen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-378/12, NVwZ-RR 2014, 247, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2021, a.a.O.). Randnummer 32 (b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen bei summarischer Prüfung vor. Den aktenkundigen, im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen des Antragstellers liegen Umstände zugrunde, die ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Randnummer 33 Der Antragsteller ist in der Vergangenheit wiederholt insbesondere aufgrund von Vermögensdelikten verurteilt worden, zuletzt mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- August 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dem lag ein Wohnungseinbruch in einer Seniorenwohnanlage zugrunde, bei dem Goldschmuck, Bargeld und persönliche Papiere entwendet wurden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des einschlägig vorbestraften Antragstellers insbesondere die Tatbegehung während laufender Bewährung, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und das planvolle Vorgehen gegen hochbetagte Geschädigte, die in ihrem Sicherheitsempfinden empfindlich getroffen worden seien, berücksichtigt. Der vorausgegangenen Verurteilung durch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom
- Juni 2019 lag zugrunde, dass der Bruder …….. des Antragstellers sich am
- September 2016 Zutritt zu der Wohnung der 90-jährigen Geschädigten verschaffte, indem er sich als Mitarbeiter der Wasserwerke ausgab. Er ließ die Wohnungstür geöffnet, wodurch der Antragsteller die Wohnung ebenfalls unbemerkt betreten und aus dem Schlafzimmer der Geschädigten diverse Schmuckstücke entwenden konnte. Am
- April 2017 gab sich der Bruder …… des Antragstellers gegenüber der 82-jährigen Geschädigten als stellvertretender Hausmeister aus und verschaffte sich so Zugang zu ihrer Wohnung, wobei die Wohnungstür geöffnet blieb, sodass der Antragsteller wiederum ebenfalls unbemerkt in die Wohnung gelangen und das Schlafzimmer sowie das Wohnzimmer der Geschädigten nach stehlenswerten Sachen durchwühlen konnte. Randnummer 34 Diese Umstände zeigen ein persönliches Verhalten des Antragstellers, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Beim Antragsteller, der in der Vergangenheit wiederholt und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit Vermögensdelikte begangen hat, sind keine Umstände erkennbar, die zukünftig ein Leben in geregelten finanziellen und beruflichen Verhältnissen erwarten ließen. Es besteht vor dem Hintergrund seiner Intelligenzminderung, der fehlenden Berufsausbildung und der fehlenden nachhaltigen Berufserfahrung keine realistische Perspektive zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der er seinen Lebensunterhalt dauerhaft bestreiten und die erheblichen Schulden in Höhe von etwa 38.000 Euro abtragen könnte. Nach Aktenlage ist es nach der Haftentlassung am
- März 2023 entgegen seinem Vorhaben nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung gekommen. Soweit sich aus der Ausländerakte ergibt, dass der Vater des Antragstellers am
- Juni 2023 verstorben ist, dürfte dies die finanzielle Situation des Antragstellers, der von seinen Eltern in der Vergangenheit Zuwendungen erhalten hat, weiter verschlechtern. Zudem ist der Antragsteller mit dem Einzug in sein Elternhaus, in dem auch sein Bruder …….. lebt, in ein familiäres Umfeld zurückgekehrt, das die Begehung weiterer vergleichbarer Taten wahrscheinlicher macht. Sein Bruder ….. und sein Bruder …….., dessen Aufenthalt unbekannt ist, waren an den dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom
- Juni 2019 zugrundeliegenden Taten beteiligt. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass gegen beide Brüder am
- Oktober 2022 erneut ein Strafverfahren wegen Bandendiebstahls eingeleitet worden sei. Ausweislich der Ausländerakte befindet sich der Antragsteller seit dem
- September 2023 aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Untersuchungshaft. Randnummer 35 Die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr steht mit den früheren Einschätzungen der zuständigen Stellen im Strafvollstreckungsverfahren im Einklang. Sowohl die JVA Billwerder als auch die Strafvollstreckungskammer haben dem Antragsteller im Hinblick auf eine zwischenzeitlich beantragte vorzeitige Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB ausdrücklich eine ungünstige Legalprognose gestellt. So hat die Strafvollstreckungskammer bereits mit Verfügung vom
- Dezember 2021 darauf abgestellt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit - insbesondere während einer Bewährungszeit - wiederholt durch Begehung von Vermögensdelikten straffällig geworden sei und es an Umständen fehle, die zukünftig ein Leben in geregelten finanziellen und beruflichen Verhältnissen erwarten ließen. In der Anhörung am
- März 2022 hat die Strafvollstreckungskammer erneut auf die aus ihrer Sicht negative Legalprognose hingewiesen, woraufhin der Antragsteller seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung zurückgenommen hat. Der Antragsteller ist dementsprechend nicht vorzeitig, sondern erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am
- März 2023 aus der Haft entlassen worden. Auch im Beschluss vom
- Februar 2023 zu Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hat die Strafvollstreckungskammer eine positive Legalprognose
§ 68fAbs. 2 St
GB verneint. Zwar habe der Antragsteller in der Anhörung am
- Februar 2023 den Eindruck vermittelt, zukünftig ein deliktfreies Leben anzustreben. Das Gericht gehe auch davon aus, dass der Antragsteller es mit seiner Absichtserklärung ernst meine. Er habe aber bereits in der Vergangenheit durch entsprechende Bekundungen bei einem Gericht den Eindruck vermittelt, in Zukunft ein straffreies Leben führen zu wollen. Es sei ihm aber nicht gelungen, diese Absicht umzusetzen. Zudem werde die Verlässlichkeit des Antragstellers dadurch in Frage gestellt, dass er im April 2021 nicht aus einer ihm im Rahmen des offenen Vollzugs gewährten Freistellung zurückgekehrt sei. Weiter hat die Strafvollstreckungskammer erneut darauf hingewiesen, dass es an Umständen fehle, die zukünftig ein Leben in geregelten finanziellen und beruflichen Verhältnissen erwarten ließen. Aufgrund des geringen Bildungsstands des Antragstellers (geringe Lese- und Schreibkenntnisse, kein Schulabschluss, keine Ausbildung) werde sich die Suche nach einer auskömmlichen Arbeitsstelle voraussichtlich auch in Zukunft schwierig gestalten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, auf den in der Vergangenheit angetretenen Arbeitsstellen über einen längeren Zeitraum als ein paar Wochen tätig zu sein. Seine finanzielle Situation werde weiter dadurch eingeschränkt, dass er noch Schulden in Höhe von rund 38.000 Euro abzubezahlen habe. Vor dem Hintergrund dieser gewichtigen gegen eine positive Legalprognose sprechenden Aspekte wögen die positiv zu wertenden Umstände, nämlich die von dem Antragsteller geäußerte Motivation zu einem straffreien Leben sowie seine Mitarbeit im Rahmen der Delinquenzbearbeitung nicht ausreichend schwer, um die Erwartung eines zukünftig straftatfreien Lebens hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Randnummer 36 (c) Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU angeführten Gesichtspunkte nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung nach Aktenlage nicht. Der 40-jährige Antragsteller hält sich zwar bereits seit seinem vierten Lebensjahr und damit den Großteil seines Lebens - unterbrochen durch einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Polen im Jahr 2007 - in Deutschland auf. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ist ihm jedoch nicht gelungen. Einer Erwerbstätigkeit, mit der er seinen Lebensunterhalt hätte sichern können, ist er nicht über einen längeren Zeitraum nachgegangen, stattdessen ist er wiederholt erheblich straffällig geworden. Seine Kinder ……. und …….. ……. leben zwar im Bundesgebiet, sind aber mittlerweile volljährig und halten sich bei ihrer vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter in Berlin auf. In der Resozialisierungsplanfortschreibung vom
- April 2022 heißt es, der Antragsteller habe am
- April 2022 angegeben, er habe den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern vor etwa fünf Monaten abgebrochen. Er wolle nun an sich denken, für sich da sein und in die Zukunft blicken. Er vermisse seine Frau und seine Kinder nicht und habe „kein Herz“ mehr für sie. Zudem hat der Antragsteller gegenüber der JVA am
- Februar 2023 entspannt auf die seinerzeit konkret geplante Abschiebung reagiert und angegeben, sich in Polen ein neues Leben aufbauen zu wollen. Er kenne dort zwar niemanden, aber werde das schon hinbekommen. Randnummer 37
(2)Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor. Randnummer 38 (
- a)Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 BvR 690/19, AuAS 2020, 77, juris Rn. 16; Beschl. v. 13.6.2005, 2 BvR 485/05, BVerfGK 5, 328, juris Rn. 21; Beschl. v. 18.7.1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382, juris Rn. 55). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, BVerfGK 17, 228, juris Rn. 12). Es muss die begründete Gefahr bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Verlustfeststellung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung realisieren (vgl. zu einer Ausweisung: BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382, juris Rn. 60; OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2019, 2 B 169/19, juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 14.3.2019, 19 CS 17.1784, juris Rn. 23). Dabei müssen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert werden und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Randnummer 39 (
- b)Gemessen an diesen Voraussetzungen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung. Randnummer 40 Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klage gegen die Verlustfeststellung bereits seit dem 23. Mai 2022, also seit etwa 17 Monaten, beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Es spricht daher einiges dafür, dass über die Klage binnen weniger Monate nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entschieden werden könnte. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund nicht unrealistisch, dass die durchschnittliche Dauer der beim Verwaltungsgericht Hamburg durch Allgemeine Kammern erledigten Hauptverfahren im Jahr 2021 20,9 Monate betrug (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/verwaltungsgerichte-2100240217004.pdf?__blob=publicationFile), wenngleich es auch zu deutlich längeren Verfahrenslaufzeiten kommt. Für den Fall einer abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung ist darüber hinaus der Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels in den Blick zu nehmen, da sich die aufschiebende Wirkung
§ 80bAbs. 1 Satz 1 Vw
GO auch auf diesen Zeitraum erstreckt. Da die Begründungsfrist sowohl für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) als auch für die Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) zwei Monate beträgt, ist ein Zeitraum von fünf Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils anzusetzen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2011, 8 ME 76/11, juris Rn. 43). Randnummer 41 Auch wenn danach von einer überschaubaren Dauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung auszugehen ist, besteht aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr die begründete Gefahr, dass sich die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr schon in diesem Zeitraum realisieren wird. Wie bereits ausgeführt, sind beim Antragsteller, der in der Vergangenheit wiederholt und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit Vermögensdelikte begangen hat, keine Umstände erkennbar, die zukünftig ein Leben in geregelten finanziellen und beruflichen Verhältnissen erwarten ließen. Es besteht vor dem Hintergrund seiner Intelligenzminderung, der fehlenden Berufsausbildung und der fehlenden nachhaltigen Berufserfahrung keine realistische Perspektive zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten und die erheblichen Schulden in Höhe von etwa 38.000 Euro abtragen könnte. Auf die weiteren Ausführungen unter II. 2. a) bb)
(1)(
- b)wird ergänzend Bezug genommen. Eine solche erhebliche Wiederholungsgefahr, die sich nach den obigen Feststellungen jederzeit realisieren kann, reicht zur Annahme eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses aus. Dabei fällt zu Ungunsten des Antragstellers darüber hinaus ins Gewicht, dass sich die abgeurteilten Taten, deren Wiederholung droht, gezielt gegen hochbetagte Geschädigte richteten, die in ihrem Sicherheitsempfinden empfindlich getroffen wurden (Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.6.2019, S. 15 f.; Urteil vom 11. August 2020, S. 10 f.). Randnummer 42
- b)Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 17. Februar 2023 ist ebenfalls zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung nach § 29 Abs. 1 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Randnummer 43 Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist
§ 7Abs. 1 Satz 3 Freizüg
G/EU mindestens einen Monat betragen. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Randnummer 44 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen vor, da der Antragsteller nach der Verlustfeststellung im Bescheid vom
- April 2021, die die Antragsgegnerin im Bescheid vom
- Februar 2023 für sofort vollziehbar erklärt hat, ausreisepflichtig ist. Es ist unschädlich, dass die Abschiebung erst mit Bescheid vom
- Februar 2023 angedroht wurde. Zwar folgt aus der Formulierung von § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU („soll“), dass die Abschiebungsandrohung im Regelfall in demselben Bescheid wie die Verlustfeststellung erfolgen soll (s. auch Epe in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 17). Für den betroffenen Unionsbürger ist jedoch kein rechtlicher Nachteil ersichtlich, der sich daraus ergeben könnte, dass die Abschiebungsandrohung erst nachträglich ergeht. Im Übrigen liegt hier ein Ausnahmefall darin begründet, dass die Antragsgegnerin bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Oktober 2017 eine Verlustfeststellung getroffen und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht hatte. Für den erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung bestand daher zunächst keine Veranlassung. Mit der Abschiebungsandrohung vom
- Februar 2023 hat die Antragsgegnerin vielmehr nachvollziehbar auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom
- Januar 2023 reagiert, dass Zweifel beständen, ob der Antragsteller aufgrund des Bescheids vom
- Oktober 2017 weiterhin zur Ausreise verpflichtet sei, da er ausweislich einer eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom
- September bis zum
- Oktober 2018 eine Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen mit einem Entgelt von 719 Euro aufweisen könne, wodurch die Ausreisepflicht mit einem Wiederentstehen des Freizügigkeitsrechts entfallen und damit der Abschiebungsandrohung vom
- Oktober 2017 die Grundlage entzogen worden sein dürfte. Randnummer 45 Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom
- Februar 2023 eine Ausreisefrist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids gesetzt und in der Grenzübertrittsbescheinigung vom
- April 2023 ausgeführt hat, es sei eine Ausreisefrist bis zum
- Mai 2023 gesetzt worden, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Setzung der Ausreisefrist kann prozessual von der Abschiebungsandrohung getrennt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2001, 9 C 22.00, BVerwGE 114, 122, juris Rn. 9; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl. 2022, § 7 FreizügG/EU Rn. 41). Dies ist hier geschehen, da das Verwaltungsgericht ausschließlich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung entschieden hat. Randnummer 46 Allerdings weist das Beschwerdegericht für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Ausreisefrist
§ 11Abs. 1 Freizüg
G/EU i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beim Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt. Gemeint ist, dass die gesetzte und noch nicht abgelaufene Frist erneut vollständig zu laufen beginnt (näher hierzu s. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 59 AufenthG Rn. 154; Hailbronner, AuslR,
- Aktualisierung Juni 2023, § 59 AufenthG Rn. 71). Hier dürfte die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist unterbrochen worden sein, da die Ausreisepflicht und die Abschiebungsandrohung nicht mehr vollziehbar waren, nachdem der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU) und das Verwaltungsgericht dem Antrag sodann entsprochen hat. Da die Vollziehbarkeit beim Erlass der Grenzübertrittsbescheinigung vom
- April 2023 noch nicht wieder vollziehbar war, dürfte die darin erfolgte Mitteilung einer Ausreisefrist bis zum
- Mai 2023 ins Leere gegangen sein. Der Wiedereintritt der Vollziehbarkeit tritt erst mit der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses ein, da der gegen die Verlustfeststellung und die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit abgelehnt wird. Randnummer 47 Die Länge der Ausreisefrist von sieben Tagen dürfte angesichts der ursprünglich vorgesehenen Abschiebung aus der Haft heraus nicht zu beanstanden gewesen sein, da dies einen dringenden Fall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU (zum Begriff vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.2005, 1 C 7.04, BVerwGE 124, 217, juris Rn. 18 f.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl. 2022, § 7 FreizügG/EU Rn. 38; Hailbronner, AuslR,
- Aktualisierung Juni 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 10; Epe in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 23) begründen kann, wobei § 59 Abs. 5 AufenthG
§ 11Abs. 1 Freizüg
G/EU keine Anwendung findet. Im Falle der Setzung einer einmonatigen Ausreisefrist hätte der Antragsteller nicht aus der Haft heraus abgeschoben werden können, sodass angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestanden hätte. Es ist unschädlich, wenn die Ausreisefrist in die Zeit der Haft fällt und so tatsächlich keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise besteht (Epe in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 25; Diesterhöft in: HTK-AuslR, Stand: 7.12.2022, § 7 FreizügG/EU, zu Abs. 1 Rn. 38). Die nachfolgende Entwicklung einschließlich der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft am 3. März 2023 und seiner erneuten Inhaftierung im Rahmen der Untersuchungshaft am 26. September 2023 wird für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Länge der Ausreisefrist im laufenden Widerspruchsverfahren jedoch ebenfalls zu berücksichtigen sein wie der Umstand, dass die Mitteilung einer Ausreisefrist bis zum 6. Mai 2023 in der Grenzübertrittsbescheinigung vom 6. April 2023 aufgrund der Unterbrechung der Ausreisefrist
§ 11Abs. 1 Freizüg
G/EU i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ins Leere gegangen sein dürfte. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.