Unrichtiger Verkaufsprospekt bei unterschiedlichen Angaben über Anleger-Rückgriff Orientierungssatz
(3574); NZG 2009, 469). Entscheidend ist insoweit insbesondere der Gesamteindruck des Prospektes (BGH NZG 2013, 1030). Zudem ist zu beachten, dass es sich hier um ein ausländisches Fondsmodell handelt. Der Beratungsbedarf bei ausländischen Anlagen ist aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit von Quellen erhöht (BGH NJW 1993, 2433). Der Anleger muss sich insoweit darauf verlassen können, dass die spezifischen Risiken einer fremden Rechtsordnung richtig und vor allem vollumfänglich dargestellt werden. Auch ist sicherzustellen, dass die Darstellung zum Haftungsrisiko der Anleger zutreffend ist. Diesem Aspekt kommt für die Risikoeinschätzung zentrale Bedeutung zu. 2. Randnummer 43 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätten von der Beklagten folgende evidente Prospektfehler erkannt und die Klägerin darüber aufgeklärt werden müssen: Randnummer 44
- a)Risiken Randnummer 45 Grob irreführend sind zunächst die Angaben zu den Risiken, insbesondere der persönlichen Haftung. Entscheidend ist dabei der durch den Prospekt insoweit vermittelte Gesamteindruck. Randnummer 46 Die Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile) (Prospekt S. 72) haften gegenüber Dritten gem. Art. 1857 Code civil (vgl. z. B. http://www.....
- fr)grundsätzlich unbeschränkt und quotal, wobei ihre Haftung subsidiär zur Haftung der Gesellschaft ist. Danach ist die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten unbegrenzt. Soweit Ansprüche Dritter z. B. auf Gesetz oder Delikt beruhen, kommt denklogisch ein vorheriger (vertraglicher) Haftungsausschluss nicht Betracht. Dies ist mit bankkritischem Blick ohne weiteres zu erkennen. Randnummer 47 Dies wird zunächst im Prospekt unter „Kumulation von Risiken“ auf S. 14 zutreffend, wenn auch recht verklausuliert, wie folgt erläutert: Randnummer 48 „Eine Gefährdung des Privatvermögens des Anlegers über den Totalverlust der geleisteten Einlage hinaus (so genanntes anlegergefährdendes Risiko) kann sich als maximales Risiko über eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter, aus einer etwaigen Fremdfinanzierung der Beteiligung oder unter steuerlichen Gesichtspunkten ergeben.“ Randnummer 49 Bei Altlasten im Erdreich oder im Grundwasser (vgl. S. 16) handelt es sich z. B. um Ansprüche, für die gem. Art. 1857 Code civil eine persönliche Haftung in Betracht kommt, sodass die Angaben, dass „deren Beseitigungskosten zu einer Reduzierung der Auszahlungen“ und zu „einer erheblichen Verminderung der Veräußerungsmöglichkeiten bzw. des Veräußerungserlöses führen“ können, offensichtlich unzureichend sind und den irreführenden Eindruck vermitteln, dass hier das maximale Risiko wiedergegeben wird. Randnummer 50 Auf S. 18 findet sich abstrakt eine Definition zu, Randnummer 51 „ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN Randnummer 52 Anlegergefährdende Risiken sind solche, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können.“ Randnummer 53 Im unmittelbaren Anschluss dazu führt der Prospekt dann aber unter „Nachschusspflicht/Persönliche Haftung“ aus (S. 19): Randnummer 54 „Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“ Randnummer 55 Insoweit heißt es auch im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ zur Haftung (S. 74 f.): Randnummer 56 „Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitaleinlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so faktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht dazu verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen, zu leisten.“ Randnummer 57 Auf S. 55 heißt es dann sogar unter „Prognostizierte Kapitalrückflussrechnung“ wahrheitswidrig, „Die Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt, durch die in den abgeschlossenen Verträgen berücksichtigte Non-recourse-Klausel, ist ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen.“ Randnummer 58 Der Mietvertrag und der Swap Vertrag enthalten jedoch keine Non-Recourse-Klauseln. Die im Prospekt getätigten Aussagen zur Haftungsbeschränkung sind schon im Hinblick auf abgeschlossene Verträge schlicht falsch. Randnummer 59 Im Hinblick auf zukünftige Verträge sind die Angaben mindestens irreführend, weil die Tatsache, dass die Geschäftsführung lediglich „gehalten“ ist, dies zukünftig auch zu tun, im Hinblick auf die Rechtsfolge keinerlei Gewähr bietet. Tatsächlich ist die Geschäftsführung – ausweislich Ziff. 15.6 des Gesellschaftsvertrages (S. 102) – lediglich verpflichtet „einen Haftungsausschluss (...) anzustreben“. Eine derartig weiche Formulierung bietet keinerlei rechtliche Gewähr, zumal auch in den bereits abgeschlossenen Verträgen ein solcher Haftungsausschluss offenbar fehlt. Schon gar nicht lassen sich deliktische oder gesetzliche Ansprüche von vorneherein ausschließen, hier kann von einem „faktischen“ Ausschluss der „grundsätzlich bestehenden Haftung“ schon im Ansatz keine Rede sein. Auf Seite 19 heißt es dann sogar abschließend, Randnummer 60 „Außer den in diesem Kapitel erläuterten Risiken sind der Anbieterin keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage bekannt.“ Randnummer 61 Bei der Frage der persönlichen Haftung, die hier noch über die geleistete Anlage hinausgehen und die sich bei Ausscheiden anderer Anleger aus der Gesellschaft sogar quotal erhöhen kann (vgl. Art. 28, S. 107), handelt es sich ersichtlich um eine für den Anleger ganz wesentliche Information. Randnummer 62 Dabei müssen die Anforderungen an den Prospektinhalt auf die Bedürfnisse eines durchschnittlichen Anlageinteressenten, nicht aber eines Textanalysten zugeschnitten sein (OLG München, BKR 2013, 340). Die jedermann ohne weiteres zugängliche Formulierung, dass die grundsätzlich bestehende persönliche Haftung „faktisch ausgeschlossen“ (vgl. S. 19, 74) oder sogar „ausgeschlossen“ ist (vgl. S. 55), ist für den Anlegerhorizont, sei es nun ein Laie oder ein Profi, derart prägnant, dass sie geeignet ist, anderweitige über den Prospekt verstreute Risikohinweise gleichsam zu absorbieren, respektive als nebensächlich erscheinen zu lassen. Randnummer 63
- b)Entwicklung des Mietzinses Randnummer 64 Einen weiteren evidenten Prospektfehler, der alle Prognosen und Berechnungen und das gesamte Fondsmodel in Frage stellt, stellen die Angaben in Bezug auf den Mietvertrag dar. Randnummer 65 Das französische Gewerbemietrecht sieht insoweit vor (vgl. z. B. http://www.....fr), Randnummer 66 Article L. 145-39 Randnummer 67 En outre, et par dérogation à l'article L. 145-38, si le bail est assorti d'une clause d'échelle mobile, la révision peut être demandée chaque fois que, par le jeu de cette clause, le loyer se trouve augmenté ou diminué de plus d'un quart par rapport au prix précédemment fixé contractuellement ou par décision judiciaire. Randnummer 68 Auf Deutsch: Darüber hinaus und in Ausnahme von Artikel L. 145-38, kann eine Revision verlangt werden, wenn die Miete eine indexierte Gleitklausel beinhaltet, soweit die kalkulierte Miete in Übereinstimmung mit dieser Klausel um mehr als ein Viertel steigt oder sinkt im Vergleich zum anfänglich vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Preis. Randnummer 69 Vorliegend enthält der Mietvertrag mit G. E. & Y. laut Prospekt eine solche indexierte Gleitklausel, nach der die Anpassung des Mietzinses an den Baukostenindex I. gekoppelt ist (S. 43). Sobald die Miete also gegenüber dem Vertragsbeginn um mehr als 25 % steigt, kann der Mieter nach Art. L. 145-39 Code de commerce grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses verlangen. So ist es ausweislich des Schreibens der Fondsgeschäftsführung (vgl. Anl. K 7) dann auch im Jahr 2012 geschehen, als sich der Mieter auf die Revisionsklausel berief und eine signifikante Reduzierung drohte. Randnummer 70 Der Prospekt weist an keiner Stelle auf diese Regelung hin. Vielmehr führt der Prospekt zur Mietentwicklung aus (S. 14): Randnummer 71 „Die Mietentwicklung ist vertraglich an den veröffentlichten Baukostenindex (I.) gekoppelt. Die in der Prognoserechnung ab 2007 angenommene Steigerungsrate von 2,5 % p. a. entspricht in etwa dem Durchschnittswert für diesen Index, der in Frankreich im Zeitraum von 1993 bis 2004 vorlag. Die tatsächliche Mietsteigerungsrate kann jedoch auch geringer ausfallen bzw. bei ungünstiger Marktentwicklung kann eine Mieterhöhung ausbleiben. Dies würde sich in entsprechend geringeren Auszahlungen als prospektiert auswirken.“ Randnummer 72 Es wird also lediglich von Mietsteigerungen und schlimmstenfalls vom Ausbleiben einer Erhöhung gesprochen. Ausdrücklich heißt es (S. 43): Randnummer 73 „Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“ Randnummer 74 Die Möglichkeit eines Absinkens durch Ausübung des gesetzlichen Revisionsrechts bleibt dabei jedoch vollkommen unberücksichtigt. Bei der Regelung in Art. L 145-39 Code de commerce handelt es sich um ein Spezifikum des französischen Gewerberaummietrechts, das dem durchschnittlichen deutschen Anleger unbekannt ist. Anders als die Beklagte meint, ist daher eine besonders gründliche und umfassende Aufklärung über derartige Besonderheiten geschuldet. Randnummer 75 Das in dieser Regelung begründete Risiko ist auch nicht exotisch und fernliegend. Es handelt sich insoweit klar um ein prognosegefährdendes Risiko, das im Prospekt darzulegen war. Soweit der verringerte Ertrag den Verkaufswert der Immobilie mindert, liegt überdies ein anlagegefährdendes Risiko vor. Vorliegend war aufgrund der unzureichenden Non-Recourse-Klausel im Mietvertrag sogar ein anlegergefährdendes Risiko gegeben. Wie sich aus dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung (vgl. Anl. K 7) ergibt, war letzteres Risiko wegen der Mietpreisrevision sogar so realistisch, dass in einem Vergleich dem Mieter gegen Verzicht auf jegliche Zahlungen der Fondsgesellschaft ein vorzeitiges Kündigungsrecht und Mietnachlass eingeräumt wurde. Randnummer 76 Im Hinblick auf dieses wesentliche Risiko ist der Prospekt daher unzweifelhaft unvollständig. Darauf wäre der Anleger jedoch hinzuweisen gewesen, damit er das Risiko der Beteiligung, für die er immerhin im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen haftet, einschätzen kann. Randnummer 77 Hierbei ist auch der Hinweis im Prospekt, Randnummer 78 „Einzelne Verträge unterliegen dem französischen Recht. Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen richten sich daher nach französischen Gesetzen. Daher kann sich eine Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder Kosten verursachen, die in der Prognoserechnung nicht enthalten sind. Unabhängig von der Rechtsordnung, der die Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, besteht das Risiko einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, was zu einer Belastung der Emittentin und damit zu einer Reduzierung der Auszahlungen führen kann.“ Randnummer 79 nicht ausreichend, da er nur auf ganz allgemeine Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen mit IPR-Bezug hinweist, nicht aber darauf, dass das Risiko vorliegend zusätzlich darin besteht, dass das ausländische Rechtssystem nicht richtig eingeschätzt worden ist. Diese fehlerhafte Überprüfung hat sich im Zusammenhang mit der Mietpreisrevision sogar unmittelbar realisiert. Randnummer 80
- c)Fehlende Non-Recourse-Klauseln Randnummer 81 Grob wahrheitswidrig ist der Prospekt im Hinblick auf fehlende Non-Recourse-Klauseln. Neben dem Mietvertrag enthält auch der Swap Vertrag keine Non-Recourse-Klausel. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob ein Rückgriff wegen der im Darlehensvertrag vereinbarten Non-Recourse-Klausel über eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen werden könnte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt bereits als solches ein Risiko dar, auf das der Anleger hätte hingewiesen werden müssen. Denn fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, besteht ein offensichtliches Risiko, dass sich der Vertragspartner nicht daran gebunden fühlt und ein Gericht bei einer ergänzenden Auslegung zu einer anderen Auffassung gelangt. Beweisschwierigkeiten gehen dabei zu Lasten desjenigen, der sich auf die Haftungsbeschränkung beruft. 3. Randnummer 82 Die Beklagte hat im Hinblick auf die erörterten Prospektfehler in evidenter Weise eigene Prüfungspflichten verletzt. Die dargestellten falschen und irreführenden Angaben können nur unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein (§ 276 BGB). Die Beklagte kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass sie sich auf die Prüfungen durch Dritte verlassen habe. Sie ist ausweislich des Prospekts für den Inhalt verantwortlich. Beauftragt sie Dritte mit der Prüfung, muss sie sich deren Verschulden gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 4. Randnummer 83 Die zuvor dargestellten Prospektfehler waren auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerseite. Randnummer 84 Eine persönliche Anhörung der Klägerin (zu welchem Tatsachenvortrag?) ist vorliegend entbehrlich. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, hierzu allgemein B., Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, WM 2013, 544). Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH NZG 2014, 432 [433]). Randnummer 85 Um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, muss die Beklagte darlegen, warum der Anleger auch in Kenntnis des konkreten Aufklärungsfehlers gezeichnet hätte (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 11 U 196/12). Die Beklagte trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor und sie sind auch sonst nicht ersichtlich, warum die Klägerin – anders als sie selbst vorträgt – die Anlage bei Hinweis auf die oben dargestellten evidenten Fehler gleichwohl gezeichnet hätten. Hierbei handelt es sich zudem um ganz grundlegende Fragen zu Prognosen und Risiken vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen. Dass die Klägerin die Anlage gleichwohl gezeichnet hätte, ist angesichts dessen auch vollkommen lebensfremd. 5. Randnummer 86 Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klage ist im Juni 2015 erhoben. Die Beklagte trägt weder Tatsachen vor, aus denen sich eine frühere Kenntnis der Klägerin ergeben könnte noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerseite vor dem Anlegerinformationsschreiben Ende 2012 Kenntnis von den falschen und irreführenden Angaben im Prospekt erhalten hat. Die im Impressum auf S. 122 des Prospekts versteckte Haftungsbeschränkung ist schon nicht wirksam als AGB einbezogen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). 6. Randnummer 87 Die Beklagte hat den Erhalt der Ausschüttungen in der von der Klägerseite dargelegten Höhe bestritten, aber nicht konkret zur Höhe vorgetragen, sondern nur auf die Leistungsbilanz des Fonds verwiesen. Da es sich bei den Ausschüttungen um eine für die Beklagte günstige Tatsache handelt und die Beklagte nicht substantiiert behauptet, dass die Ausschüttungen höher gewesen wären, ist der von der Klägerin vorgetragene Betrag zu Grunde gelegt worden. Die Klägerin hat auch zu Forderungen des französischen Finanzamtes unter Vorlage der Schreiben der W. T. und P. T. D. (vgl. Anl. K 4) im Einzelnen vorgetragen. Das vorsorgliche Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. 7. Randnummer 88 Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegeben, festzustellen, dass die Beklagte zur Freihaltung von weiteren Schäden verpflichtet ist (Klagantrag 4.). Zumindest vor dem Hintergrund steuerlicher Forderungen ist eine Haftung derzeit nicht auszuschließen. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Anteile im Abmahnschreiben befindet sich die Beklagte gem. §§ 294, 295 BGB auch im Annahmeverzug (Klageantrag 2.), ohne dass es hierfür der Zustimmung der Fondsgeschäftsführung bedarf. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, wegen der fehlenden Zustimmung fehle es an den Voraussetzungen des § 322 Abs. 1 BGB. Wegen des festgestellten Annahmeverzugs kann die Klägerin gem. § 274 Abs. 2 BGB unmittelbar vollstrecken. 8. Randnummer 89 Der Anspruch auf Freihaltung von den Abmahnkosten ist gem. §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 RVG, Nr. 2300 VV schlüssig dargelegt, eine 1,3 Geschäftsgebühr zum Wert 20.786,99 € inkl. Aufwandpauschale und Mehrwertsteuer ist ohne weiteres angemessen. 9. Randnummer 90 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 10. Randnummer 91 Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Anders als die Beklagte meint, muss sich die Klägerin keine Steuervorteile anrechnen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ersparte Steuern im Rahmen der Vorteilsausgleichung dann nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014, XI ZR 42/13, Tz. 14, Urteil vom 31.10.2010, II ZR 30/09, juris-Rn. 26). Hierzu trägt die Beklagte nichts vor und auch dem Prospekt lassen sich außergewöhnliche Steuervorteile bzw. Verlustzuweisungen gerade nicht entnehmen (vgl. S. 10 und S. 82). II. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und erfasst hinsichtlich der Feststellungsanträge nur die Kostenvollstreckung. III. Randnummer 93 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO. Das Gericht hat den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs mit 500,00 € und den auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung mit 2.000,00 € bewertet. Die Hilfswiderklage war gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend.