besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn fort, das Beschäftigungsverbot ebenso zu achten wie der Dienstherr und sich keinen Gefahren auszusetzen, vor denen das Beschäftigungsverbot schützen soll. (Rn.27) Orientierungssatz
den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte. (Rn.26)
ihrer eigenen Angabe und den Angaben der Inhaberin des Restaurants sowie der Klägerin arbeitete die Beklagte zehn Stunden im Monat und erhielt hierfür 100, - Euro monatlich. Randnummer 4
einem entsprechenden ärztlichen Attest vom
2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Randnummer 18 2. Die Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begangen (a.), das
1, § 8, § 13 Abs. 1 BDG zur Kürzung ihrer Dienstbezüge führt (b.). Randnummer 19 a. Die Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem sie vorsätzlich von September bis November 2019 trotz eines mutterschutzgesetzlichen Beschäftigungsverbots gegen Entgelt als Servicekraft arbeitete und diese Nebentätigkeit der Klägerin nicht mitteilte. Randnummer 20 Beamtinnen und Beamte begehen
1 Satz 1 BBG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die Beklagte hat vorliegend schuldhaft gegen ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und das Nebentätigkeitsrecht (insbesondere § 99 BBG) (
1 Satz 1 BBG bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung. Bei der Tätigkeit als Servicekraft handelte es um eine entgeltliche Nebentätigkeit in der Form einer Nebenbeschäftigung
1 und 3 BBG. Die deshalb erforderliche Genehmigung galt auch nicht wegen des geringen Umfangs der Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) als erteilt. Unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeit kann die Genehmigung
1 Satz 1 BNV nur dann als erteilt gelten, wenn der Genehmigung kein gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht. Letzteres war vorliegend jedoch der Fall, weil die Genehmigung jedenfalls für die Zeit ab dem 18. September 2019
2 BBG zu versagen gewesen wäre. Randnummer 23
2 Satz 1 BBG ist die Genehmigung für eine Nebentätigkeit zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt
2 Satz 2 Nr. 2 BBG insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann.
2 Satz 2 Nr. 6 BBG liegt ein Versagungsgrund zudem insbesondere dann vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Randnummer 24 Die beiden genannten Versagungsgründe waren vorliegend einschlägig. Ein Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG ergibt sich aus einem Widerstreit der Nebentätigkeit mit der Gesunderhaltungspflicht der Beklagten aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG ((a)). Dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein konnte, ergibt sich aus dem Widerspruch zwischen der Nebentätigkeit und dem umfassenden Beschäftigungsverbot ((b)). Randnummer 25 (a)
dem bereits genannten § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG liegt ein Versagungsgrund insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann. Dies kann die Pflicht zur Gesunderhaltung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG sein (vgl. Brinktrine, in: Brinktrine/Schollendorf, Stand: Februar 2022, § 99 Rn. 7, 45). Randnummer 26 Ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, setzt sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG
besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss der dienstunfähige Beamte Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die
den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 2 A 2/12, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2017, 6 AD 2/17, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 B 27/19, juris Rn. 18). Randnummer 27 Dies gilt
Auffassung der Kammer entsprechend für ein ärztliches Beschäftigungsverbot
SchG).
SchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit
einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Wenn eine Beamtin deshalb vom Dienstherrn nicht mehr beschäftigt werden darf, setzt sich entsprechend obiger Ausführungen zur Dienstunfähigkeit die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG
besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn fort, das Beschäftigungsverbot ebenso zu achten wie der Dienstherr und sich keinen Gefahren auszusetzen, vor denen das Beschäftigungsverbot schützen soll. Wie die Dienstunfähigkeit ist das Beschäftigungsverbot ein Grund dafür, warum der Dienstherr akzeptieren muss, dass die Beamtin keinen Dienst leistet, und dies ist nur dann widerspruchsfrei gerechtfertigt, wenn dieser Grund nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern allgemein Beachtung findet. Ein anderes Verhalten würde ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten gegenüber dem Dienstherrn darstellen. Randnummer 28 Gegen die so verstandene Pflicht zur Gesunderhaltung hat die Beklagte verstoßen. In dem Attest vom
2 Satz 2 Nr. 6 BBG liegt ein Grund für die Nichtgenehmigung der Nebentätigkeit insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Randnummer 30 Dies kann bei einer Nebentätigkeit während einer Dienstunfähigkeit und entsprechend bei einer Nebentätigkeit während eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich der Fall sein. Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit oder dem Beschäftigungsverbot kann der ansehensschädliche Eindruck entstehen, dass - einerseits - die Beamtin ihrer (Neben-)Tätigkeit einen höheren Stellenwert zumisst als ihrem Dienst als Beamtin und - andererseits - der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt (so zur Dienstunfähigkeit: OVG Münster Beschl. v. 11.10.2010, 6 B 1057/10, juris Rn. 13). In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst haben sich Beamtinnen und Beamten deshalb zurückzuhalten, um nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, dass sie entweder gar nicht dienstunfähig sind oder dass sie es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit fehlen lassen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 27.4.2021, 3 A 10779/20, juris Rn. 46; vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 2 A 2/12, juris Rn. 26). Dies gilt
obigen Ausführungen entsprechend für das mutterschutzgesetzliche Beschäftigungsverbot. Randnummer 31 Danach wäre die Genehmigung der Nebentätigkeit vorliegend auch wegen des möglichen Ansehensverlusts zu versagen gewesen. Die Beklagte wollte trotz ihres uneingeschränkten Beschäftigungsverbots als Servicekraft tätig werden und bei der Öffentlichkeit hätte deshalb der dem Ansehen der Klägerin schädliche Eindruck entstehen können, dass die Beklagte der von dem Verbot ebenfalls umfassten Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert einräumt als ihrem Dienst bei der Klägerin und die Klägerin dies hinnimmt. Randnummer 32
1 Satz 1 BBG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Wie oben bereits ausgeführt, setzt sich diese Pflicht während der Zeit eines mutterschutzgesetzlichen Beschäftigungsverbots als Pflicht zur Gesunderhaltung in der Form fort, dass die Beamtin das Beschäftigungsverbot ebenso zu achten hat wie der Dienstherr und sich keinen Gefahren aussetzen darf, vor denen das Beschäftigungsverbot schützen soll. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Beklagte durch die Ausübung ihrer Nebentätigkeit als Servicekraft gegen diese Pflicht verstoßen. Randnummer 33
1, § 8, § 13 Abs. 1 BDG zur Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten im tenorierten Umfang. Randnummer 35 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 5 Abs. 1 BDG der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG
pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Disziplinarmaßnahme
der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist
1 Satz 3 BDG angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Randnummer 36 Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten oder die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten oder der Beamtin stehen (BVerwG, Beschl. v. 30.5.2022, 2 B 10/22, juris Rn. 8). Randnummer 37 Konkret für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte oben genannte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog des § 5 Abs. 1 BDG zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten
teilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen (BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 B 27/19, juris Rn. 11). Randnummer 38
diesen Maßstäben führt das oben genannte Dienstvergehen zu einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten gemäß § 8 BDG um ein Zwanzigstel für 24 Monate. Zulasten der Beklagten wirkte hierbei vor allem, dass sie vorsätzlich gehandelt hat und die Nebentätigkeit wegen des Beschäftigungsverbots nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Außerdem hat eine Person, die von dem Beschäftigungsverbot wusste, die Beklagte bei der Nebentätigkeit wahrgenommen. Zugunsten der Beklagten wirkte andererseits jedoch erheblich, dass die Nebentätigkeit zeitlich wie finanziell einen nur sehr geringen Umfang hatte. Daneben war – wenn auch nur mit geringem Gewicht – zu beachten, dass die Beklagte geständig und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urt. v. 7.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.