bildung eines gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich geschützten Getränkeausgabeautomaten durch die Beklagten. Hilfsweise erhebt die Klägerin lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen einer wettbewerbswidrigen
ahmung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Teil der T.-Unternehmensgruppe, die europaweit und darüber hinaus in den USA und der Türkei tätig ist. Sie bietet Getränkeautomaten an, die vorzugsweise in Fitnessclubs und Fitnessstudios eingesetzt werden. Die Klägerin bietet ihre Geräte Fitnesseinrichtungen sowohl zum Erwerb als auch zur Miete an. Daneben richtet sich das Angebot der Klägerin auf Wartung und Service der Geräte. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) wurde im Jahr 2014 gegründet und befasste sich ursprünglich lediglich mit dem An- und Verkauf von Fitnessgeräten, deren Wartung und Service sowie dem Verkauf von Kosmetikartikeln. Mittlerweile umfasst der Unternehmensgegenstand auch den Import von und den Handel mit mineralischen Getränken, Getränkekonzentrat und Sirup sowie die Herstellung und den Vertrieb von Ausschankgeräten und entsprechendem Zubehör (Anlage K 9 – Handelsregisterauszug). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1) (Anlage K 9 – Handelsregisterauszug, Anlage K 11 – Änderung des Gesellschaftsvertrags). Randnummer 4 Die Klägerin bietet ihre Geräte unter der Bezeichnung „I..-Systeme“ an. Ihr Produktportfolio umfasst verschiedene Ausführungen von Geräten (Anlage K 1 – Prospekt). Das älteste Gerät „I.. Touch & Drink BIG 1.0“ ist im Jahr 2014 eingeführt worden. Für die Gestaltung des Modells „I.. Touch & Drink BIG 1.0“ hatte die Klägerin am 24.04.2014 das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 002452631-0001 (Anlage K 5 – Registerauszug) eintragen lassen.
einem Antrag auf Nichtigerklärung vom 12.01.2015 verzichtete die Klägerin mit Wirkung zum 27.01.2015 auf das Design. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hatte sie beim EUIPO mit folgender Abbildung angemeldet (Anlage K 5 – Registerauszug): Randnummer 5 Das System der nächsten Generation ist das „I.. Touch & Drink BIG 2.0“, das seit dem Jahr 2017 von der Klägerin angeboten wird. Das „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ ist ein Gerät, das für den Thekeneinbau bzw. für den Einbau mit Unterschrank konzipiert ist. Es besteht aus einem schlanken Gehäuse, das links und rechts zwei im Grundriss sechseckige Säulen aufweist. Zwischen den beiden Säulen ist ein 17-Zoll-Monitor angeordnet. Das Gerät ermöglicht eine Auswahl aus verschiedenen Produkten. Es bietet – wie alle I..-Systeme der Klägerin – zwei Wasserquellen (still gekühlt und CO2-haltig gekühlt) und bis zu sechs Konzentrate
Herstellervorgabe gemischt. Optional kann auch eine dritte Wassersorte hinzugeschaltet werden. Die Zuläufe für das Wasser, etwaige Getränkekonzentrate für die Herstellung des Mischgetränks, eine CO2-Quelle und die sonstige technische Installation befinden sich unterhalb des Gerätes, also in der Theke bzw. in dem Unterschrank. Der Auslass für die Getränke befindet sich am unteren Rand des Monitors oberhalb der Abstellfläche für den Getränkebehälter. Die Bedienung erfolgt über ein Multitouch-Display. Dieses Display bietet verschiedene Einstellungsmöglichkeiten. Werkseitig ist durch die Klägerin eine bestimmte Gestaltung vorgegeben. Die Voreinstellungen sind in Anlage K 2 dargestellt. Es ist aber auch möglich, dass der jeweilige Betreiber die Bedienoberfläche
eigenen Vorgaben individuell gestaltet (vgl. Anlage K 3 – Produktdatenblatt). Randnummer 6 Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 003819598-0001 (Klagemuster). Das Klagemuster entspricht in allen Einzelheiten dem System „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ der Klägerin und geht zurück auf eine Anmeldung vom 23.03.
bildung ihres Geräts „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ im Markt erhältlich sei. Daraufhin fand sie im Facebook-Auftritt des Herrn C. C. Hinweise darauf, dass diese Geräte auf der Webseite www.f..24.com angeboten werden (Anlage K 13). Randnummer 9 Die Beklagten betreiben den Internetauftritt www.f..24.com. Dort wird das im Klageantrag zu I.1. abgebildete Gerät „S. Shaker 1.0“ angeboten sowie mit verschiedenen Abbildungen und einem Promotionsvideo beworben (Anlage K 14). Auch dieses Gerät ist für den Thekeneinbau bzw. für den Einbau mit Unterschrank konzipiert. Unterhalb des Gerätes, also in der Theke bzw. in dem Unterschrank, befinden sich die Zuläufe für das Wasser, etwaige Getränkekonzentrate für die Herstellung des Mischgetränks, eine CO2-Quelle und die sonstige technische Installation. Die jeweilige Bedienperson kann das gewünschte Getränk über das Touchdisplay auswählen. Die Beklagten betreiben eine eigene Facebookseite „S. Shaker“, die auf die Webseite www.f..24.com verweist (Anlage K 15). Randnummer 10 Die Klägerin versuchte vergeblich, ein Gerät der Beklagten zu bestellen, um dieses in Augenschein zu nehmen und im Detail zu überprüfen. Die vorgerichtlichen Recherchen erfolgten durch den Patentanwalt Dr. K.. Randnummer 11 Die Klägerin reichte vor dem Landgericht Frankfurt a.M. zum Az. 2-06 O 106/20 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.
einem Hinweis des Landgerichts vom 30.03.2020 (Anlage B 1), wonach Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch fehlen dürften, nahm die Klägerin den Antrag zurück. Randnummer 12 Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2020 (Anlage K 21) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis 08.05.2021 auffordern lassen. Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2020 (Anlage K 22) zurück. Randnummer 13 Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit ihren I..-Systemen eine erhebliche Verbreitung erzielt. Sie sei auf den einschlägigen großen Messen – z.B. der jährlichen Messe FIBO in Köln, die im April 2019 145.000 Fachbesucher erreicht habe – vertreten und es fänden sich regelmäßig Anzeigen der Klägerin in der jeweiligen Fachpresse (vgl. Anlage K 8 – beispielhafte Zusammenstellung von Werbeanzeigen aus dem Jahr 2019; Anlage K 27 – weitere Werbematerialien und Berichterstattungen aus der Fachpresse). Randnummer 14 Ihr stünden die erhobenen Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil diese ihr System „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ identisch
gebildet hätten. Die gestalterischen Einzelheiten des Systems „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ ergäben sich aus der dem Registerauszug beigefügten vergrößerten Abbildung der grafischen Wiedergabe des Musters. Auch dort sei der schlanke Aufbau zu erkennen, der durch die strenge Linienführung einerseits der senkrechten sechseckigen Säulen und andererseits des rechtwinklig dazu angeordneten Monitors/Displays gebildet werde. Unterhalb des Displays werde ein großer Freiraum sichtbar, wobei die Proportionen zwischen dem durch den Monitor verdeckten Teil und dem offenen Teil in etwa die gleichen Dimensionen aufwiesen. Die charakteristischen Merkmale des Klagemusters, aus deren Kombination sich der besondere Gesamteindruck des Klagemusters ergebe, ließen sich zusammenfassen wie im Antrag zu Ziffer I.1. geschehen. Das Klagemuster weiche deutlich vom vorbekannten Formenschatz und dem wettbewerblichen Umfeld ab. Randnummer 15 Zwar gehöre zum vorbekannten Formenschatz auch ihr eigenes Gerät „I.. Touch & Drink BIG 1.0“ (Anlage K 5). Die Unterschiede zwischen dem älteren Muster und dem Klagemuster seien aber auf den ersten Blick deutlich. Das ältere Muster besitze im Querschnitt runde Säulen, die senkrecht neben einer Bodenplatte angeordnet seien. Sie wiesen an ihrem oberen Ende zwei schräg
oben innen verlaufende Stirnseiten auf. Zwischen sich trügen die beiden Säulen einen Monitor, der
allen Seiten (vorne, oben, hinten) über die Säulen hervorstehe. Auf diese Weise werde eine deutliche Zweiteilung zwischen dem Monitor und den Tragsäulen hervorgerufen. Das Klagemuster weise demgegenüber eine einheitliche Gestaltung auf, wobei die Abschlüsse an der Vorderseite jeweils bündig verliefen. Randnummer 16 Aus dem wettbewerblichen Umfeld gemäß Anlagenkonvolut K 6 seien nur zwei Modelle zu beachten: Die Postmix-Getränkeschankanlage der Firma C. in H. (Anlage K 6.1) und „Refill Touch“ der D. F. GmbH, W. (Anlage K 6.2), bei denen sich der Gesamteindruck der Gestaltung jeweils deutlich von der klägerischen Gestaltung unterscheide. Alle übrigen in dem Anlagenkonvolut enthaltenen Abbildungen von Produkten anderer Anbieter lägen in ihrem Erscheinungsbild noch weiter von der Gestaltung der Klägerin entfernt. Randnummer 17 Die besondere Stellung, die sie mit ihren I..-Systemen und insbesondere der hier interessierenden Gestaltung einnehme, werde insbesondere auch durch ihre Marktpräsenz (Verbreitung im Markt, Messeteilnahmen, Werbeanzeigen) unterstrichen. Randnummer 18 Dem Klagemuster sei ein weiter Schutzumfang zuzumessen. Das Muster der Klägerin halte einen erheblichen Abstand zum Formenschatz ein. Für die Beurteilung der Verletzungsfrage komme es nur auf die Frontseite an. Die angegriffene Ausführungsform übernehme identisch sämtliche Merkmale, die den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemusters ausmachten. Die
bildung der Beklagten greife in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des für die Klägerin geschützten Klagemusters ein. Randnummer 19 Die von den Beklagten angebotenen Geräte stellten zugleich wettbewerbswidrige
ahmungen im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a und lit. b UWG dar. Auch insoweit seien die Beklagten hilfsweise zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet. Randnummer 20 Die Ansprüche bestünden auch gegen den Beklagten zu 2), der als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verantwortlich sei, dass das Unternehmen in seiner geschäftlichen Tätigkeit keine rechtsverletzenden Handlungen begehe. Darüber hinaus bewerbe der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Modelle über einen eigenen Facebook-Account (Anlage K 15). Randnummer 21 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 22 I. die Beklagten zu verurteilen, Randnummer 23 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an dem Beklagten zu 2) bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, Randnummer 24 Ausschankgeräte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei die Geräte durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind: Randnummer 25 - Standgerät für Schrank- oder Thekenaufbau; Randnummer 26 - das Gerät verfügt über zwei seitlich angeordnete vertikale Säulen aus silberfarbenem Werkstoff mit mehreckigem Querschnitt; Randnummer 27 - die Säulen sind in der Frontansicht durch eine senkrechte Nut in einen äußeren und einen inneren Abschnitt geteilt, wobei die Abschnitte zu der durch die Nut gebildeten Ebene symmetrisch sind; Randnummer 28 - die Seitenflächen der Säulen sind rechteckig ausgebildet; Randnummer 29 - zwischen den beiden Säulen ist ein Monitor/Display waagerecht angeordnet, wobei das Display von einem ebenfalls silberfarbenen Rahmen des Monitors allseits umschlossen wird; Randnummer 30 - der Rahmen des Monitors schließt oben und an der Vorderseite bündig mit den Säulen ab, wobei die äußere senkrechte Kante des Monitors mit der Nut der Säulen fluchtet; Randnummer 31 - der Monitor ruht mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen, die an dieser Stelle endet; Randnummer 32 - unterhalb des Monitors findet sich ein Freiraum zwischen den Säulen, der in der Höhe etwa der Höhe des Monitors entspricht; Randnummer 33 - mittig an der Unterseite des Monitors befindet sich der Auslass für die Getränkeabgabe; Randnummer 34 - am Fußende ist zwischen den Säulen mittig eine ebenfalls aus silberfarbenem Material gefertigte Tropfschale angeordnet; Randnummer 35
Maßgabe der
stehend wiedergegebenen Abbildungen: Randnummer 36 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2017 begangen worden sind, und zwar unter Angabe Randnummer 37
Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, Randnummer 39 c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, Randnummer 40 d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, Randnummer 41 e) der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; Randnummer 42
bildung des klägerischen I..-Systems durch den S. Shaker der Beklagten könne keine Rede sein. Zwar lasse sich die angegriffene Ausführungsform rein sprachlich unter die von der Klägerin gewählte Beschreibung des Klagemusters subsumieren. Das sei aber auch schon alles. Randnummer 52 Es komme allein auf die Sichtweise des informierten Benutzers an, nicht auf irgendwelche technischen Beschreibungen, etwa auf den Umstand, ob der Monitor mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen ruhe, die an dieser Stelle endeten. Dies erschließe sich dem Betrachter nicht. Es bedinge die Natur des informierten Benutzers, dass er einen direkten Vergleich zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Muster vornehme. Dabei sei von einem Vergleich der Frontansichten auszugehen. Randnummer 53 Das angegriffene Gerät erwecke einen völlig anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Wie die Beklagten habe auch das Landgericht Frankfurt a.M. dies schon so bewertet (LG Frankfurt a.M., Vermerk v. 30.03.2020, Anlage B 1). Randnummer 54 Hierzu trage neben den bereits dargestellten Gestaltungsmerkmalen auch der deutlich längere Auslauf ebenso bei wie die völlig abweichende Einpassung des Flachbildschirms in den diesen umgebenden Rahmen. Während der Rahmen beim Klagemuster seitlich etwa doppelt so breit sei wie oben und unten, weise das angegriffene Gerät „S. Shaker“ einen rundum gleich breiten Rahmen auf. Dieser entspreche in etwa auch der Stärke der Standsäule. Beim S. Shaker schließe der Bildschirm oberflächenbündig mit dem Rahmen ab, während er beim T. I.. 2.0 vertieft ins Gehäuse eingelassen sei. Das schlanke „stylische Klagemuster“, im Markt auch als „Giraffe“ benannt, unterscheide sich deutlich von dem eher breiten Modell der Beklagten, dem im Markt bereits der Spitzname „Elefant“ verliehen worden sei. Tatsächlich erinnerten die seitlichen Säulen des Beklagten-Getränkeautomaten an äußerst standfeste Elefantenfüße, während sie bei dem Klagemuster eher schlank und filigran wie bei einer Giraffe wirkten. Die Tatsache, dass die Geräte beide auf zwei Säulen fußten, sei weitestgehend technisch bedingt. Irgendwo müssten sowohl die elektrischen Anschlüsse als auch die Getränkeleitungen angeordnet sein. Am besten sei es, diese voneinander zu trennen. Während aber das Klagemuster einen sehr „cleanen“, fast schon an das „Apple“-Design erinnernden Gesamteindruck erwecke, handele es sich bei dem angegriffenen „S. Shaker“ doch eher um einen an einen Flachbildschirm erinnernden Aufbau, auf dem auch ein Fernsehbild laufen könne. Man könne den „S. Shaker“ als „Schaukasten“ bezeichnen, während der „T. I.. 2.0“ eher an einen modernen Kaffeevollautomaten erinnere. Dafür verzichte die angegriffene Ausführungsform auf das als optisches Störelement wahrgenommene, mittig platzierte, quadratische Auffangelement. Die „Giraffe“ wirke wie eine Skulptur, sie sei gestylt und habe „Sex-Appeal“. Das könne man von dem eher breitbeinigen und behäbigen „Elefanten“ der Beklagten nicht behaupten. Randnummer 55 Die aufgesetzte Auffangschale präge das Design mit. Die angegriffene Ausführungsform weise im Gegensatz dazu in der Einbausituation eine sich über die ganze Breite erstreckende, bodenbündig eingelassene Abtropfeinheit ohne Bodenplatte auf. Der Freiraum zwischen dieser und der Unterkante des deutlich breiteren Monitors entspreche nicht wie bei dem Klagemuster der Höhe des Monitors, sondern stehe etwa in einem Verhältnis von 2,5:4. Während das Klagemuster schlank und elegant daherkomme, erscheine die angegriffene Verletzungsform eher breitbeinig und solide. Sie unterscheide sich zusätzlich in der Wahl und Ausgestaltung der beiderseitigen senkrechten Standprofile. Während das Klagemuster als querschnittlich sechseckige Profile ausgebildete Säulen aufweise, handele es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um gleich zwölffach abgekantete Säulen. In der Frontansicht erscheine eine glatte, geteilte Säulenfläche, während beim Klagemuster eine dreieckförmige Spitze mit einem Längsschlitz dominiere. Randnummer 56 Die Verwendung berührungsempfindlicher Displays zur Auswahl und Steuerung von Getränkeschankanlagen und anderen vergleichbaren Geräten sei auch verkehrsüblich. Randnummer 57 Schließlich seien beide Vergleichsgeräte auch in unterschiedlichen Farben gehalten. Während das Klagemuster matt-silbrig schimmere, strahle das angegriffene Muster „S. Shaker“ in einem bräunlich-eloxierten Ton. Das liege an der unterschiedlichen Ausführung einmal aus natürlich gebürstetem Edelstahl, das andere Mal mit einer silbernen Lackierung. Randnummer 58 Es sei auch keine wettbewerbswidrige
ahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG gegeben. Randnummer 59 Das Landgericht Hamburg hat der Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2021 durch Urteil vom 21.09.2021 stattgegeben. Über die mit dem nicht
gelassenen Schriftsatz vom 28.05.2021 eingereichte und der Klägerin lediglich formlos übersandte Widerklage ist erstinstanzlich keine Entscheidung ergangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die von ihnen mit der Berufungsbegründung vom 16.11.2021 erhobene Widerklage, die darauf gerichtet gewesen ist, das streitgegenständliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster 003819598-0001 für nichtig zu erklären, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.03.2023 zurückgenommen worden. Randnummer 60 Die Beklagten tragen vor, dass das Landgericht dem Klagemuster rechtsfehlerhaft eine perspektivische Abbildung der angegriffenen Verletzungsform gegenübergestellt habe. Eine solche fehlerhafte Gegenüberstellung verfälsche den Gesamteindruck. Die Beklagten nehmen insoweit Bezug auf Ausführungen in dem ihnen vom Landgericht ebenfalls nicht
gelassenen Schriftsatz vom 25.05.2021. Randnummer 61 Es ergebe sich hier eindeutig ein unterschiedlicher Gesamteindruck der Vergleichsmuster, in den vorliegend auch das Abtropfgitter mit einzubeziehen sei. Insoweit beziehen sich die Beklagten ergänzend auf eine zeichnerische Gegenüberstellung (Anlage MDP 2). Hingegen ähnle das Klagemuster der Frontansicht des vorbekannten Formenschatzes aus dem vorveröffentlichten deutschen Design DE 402016000552-0001.5 (Anlage BV ohne Nummer): Randnummer 62 „Refill Touch“ der Firma D. F. GmbH bzw. deren Geschäftsführerin S. J. (Anlage MDP 1 – Gegenüberstellung). Die dort vorhandene Abkrümmung der beiden Seitenständer sei aus der Frontansicht nicht erkennbar. Der Gegenstand des Klagemusters sei schlank und schmal, er mache einen „gestreckten“ Eindruck und strebe in die Höhe. Im Gegensatz hierzu komme das angebliche Verletzungsmuster dick und breit daher. Es mache einen schwerfälligen und sehr „soliden“ Eindruck. Die vom Landgericht hervorgehobene senkrechte Fuge sei technisch bedingt. Die Beklagten vertiefen ihre Ausführungen zu den maßgeblichen Merkmalen der Muster. Sie machen weitere Ausführungen zum angeblich vorbekannten Formenschatz und meinen, dass das Landgericht hier bei dem gebotenen unmittelbaren Vergleich der sich gegenüberstehenden Gestaltungen fehlerhaft eine zergliedernde Betrachtung vorgenommen habe. Randnummer 63 Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Gegenstand des Klagedesigns bereits am 07.04.2016 auf der Messe FIBO in Köln ausgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Schon vorher habe die Klägerin das streitgegenständliche Gerät in ihrer eigenen Hausausstellung, die von jedermann habe besucht werden können, ausgestellt. Der Zeuge C. C. habe das streitgegenständliche Gerät „I.. Touch 2“ bereits am 09.11.2015 in der Ausstellung gesehen. Die Neuheitsschonfrist seit daher deutlich überschritten. Das Klagedesign sei mangels Neuheit nichtig. Außerdem mangele es dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin aufgrund des vorveröffentlichten deutschen Designs DE 402016000552-0001 (Anlage BV ohne Nummer), dort der Darstellung 402016000552-0001.5, an der erforderlichen Eigenart. Dieses Design, das sich unter der Bezeichnung „Zapfgeräte für Getränke“ verborgen habe, sei bei der Sachrecherche zunächst nicht auffindbar gewesen. Randnummer 64 Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche wegen angeblich wettbewerbswidriger
ahmung ihres Schankgerätes „I.. Touch & Drink 2.0“ zu. Die von der Klägerin vorgetragenen Umsatzzahlen und Stückzahlen seien falsch. Vielmehr sei das streitgegenständliche Gerät am Markt nur gering vertreten. Zudem sei hier auf den Gesamteindruck und nicht nur die Frontansicht abzustellen. Das Schankgerät der Beklagten sei erheblich tiefer und raumgreifender als das relativ schlanke Kläger-Gerät. Insoweit nehmen die Beklagten auf eine Seitenansicht der Vergleichsgeräte (Anlage MDP 7) Bezug. Eine Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung schieden aus. Randnummer 65 Im Übrigen unterlägen ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig sei, nicht den in § 43 Abs. 1 bis 3 DesignG vorgesehenen Maßnahmen. Danach unterliege der Hauptbestandteil des angegriffenen Ausschankgerätes, nämlich das Display/der Touch-Screen, weder der Vernichtung noch dem Rückruf und der Entfernung aus den Vertriebswegen. Das Landgericht habe die Schrankenbestimmung des § 43 Abs. 5 2. Alt. DesignG unberücksichtigt gelassen. Die vom Landgericht angeordnete Vernichtung sowie der Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen seien so auch unverhältnismäßig i.S.v. § 43 Abs. 4 DesignG. Die Unverhältnismäßigkeit habe jedenfalls den Wegfall der Annexansprüche zur Folge. Randnummer 66 Die Beklagten beantragen, Randnummer 67 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.2021, Az. 310 O 176/20 , abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 68 hilfsweise Randnummer 69 den Beklagten
zulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, Randnummer 70 sowie der Beklagten zu 1) zu gestatten, die streitgegenständlichen Schankgeräte, soweit sie sich in ihrem Besitz oder Eigentum und/oder im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, durch Entfernung der mit dem Rahmen des Monitors korrespondierenden Säulenabschnitte zu verändern und die Säulenabschnitte zu vernichten, von ihren gewerblichen Abnehmern zurückzurufen und aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen. Randnummer 71 Die Klägerin beantragt, Randnummer 72 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 73 Die Klägerin trägt vor, dass das Landgericht Hamburg zutreffend entschieden habe. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass die von den Beklagten erhobenen Einwände nicht verfangen könnten. Das Klagemuster sei rechtsbeständig. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge C. C. habe schon am 09.11.2015 das Gerät im Hause der Klägerin „gesehen“, sei falsch. Randnummer 74 Die Klägerin trägt weiter vor, dass die charakteristischen Merkmale des Klagemusters bei dem Verletzungsmuster identisch übernommen worden seien. Daher vermittele das Verletzungsmuster dem informierten Benutzer denselben Gesamteindruck. Die Klägerin rügt die Einführung des deutschen Designs DE 402016000552-0001 in den vorliegenden Rechtsstreit als verspätet. Sie meint, das Muster hätte bereits in erster Instanz aufgefunden und in das Verfahren eingeführt werden können. Wesentlicher sei aber, dass dieses Muster von seiner gesamten Anmutung her von dem Klagemuster noch deutlich entfernter sei als das eigene Muster der Klägerin, welches das Landgericht als vorbekannten Formenschatz berücksichtigt habe. Insbesondere falle bei der Entgegenhaltung die stark
hinten geneigte Aufnahme für den Monitor ins Auge. Außerdem verschwänden die Säulen vollständig hinter dem Monitor, weshalb ein völlig anderer Gesamteindruck erzeugt werde. Randnummer 75 Hilfsweise bestünden die vom Landgericht nicht beschiedenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Die in erster Instanz mitgeteilten Umsatzzahlen seien seither noch einmal angewachsen. Randnummer 76 Die von den Beklagten erhobenen Einwände hinsichtlich der Annexansprüche verfingen ebenfalls nicht. Die verletzende Vorrichtung stelle in ihrer Gesamtheit die Verletzungsform dar. Es sei geboten, einen vollständigen Rückruf der Geräte zuzulassen. Randnummer 77 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2023Bezug genommen. II. Randnummer 78 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet, diejenige des Beklagten zu 2) vollen Umfangs. Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten und vom Landgericht Hamburg im angefochtenen Urteil vom 21.09.2021 zuerkannten Ansprüche als solche zu. Insoweit ist lediglich in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu II.
2 GGV wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Randnummer 83 bb. Im vorliegenden Fall ist der Schutzumfang des Klagemusters, wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, durchschnittlich und das angegriffene Verletzungsmuster vermittelt dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Randnummer 84 aaa.
1 S. 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 003819598-0001 und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 10 – Meda Gate). Der Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nicht wirksam gemäß Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV erhoben worden. Randnummer 85 bbb. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Art. 89 Abs. 1 GGV setzt als selbstverständlich voraus, dass der materiell-rechtliche Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aktivlegitimiert ist, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Originärer materiell-rechtlicher Inhaber ist derjenige, der das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich anmeldet und eintragen lässt. Das ist hier die Klägerin. Randnummer 86 ccc.
1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wie ausgeführt, auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 19 – Ballerinaschuh, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 12 – Meda Gate). Randnummer 87
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 21 – Ballerinaschuh). Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (BGH GRUR 2016, 803, 806 Rn. 31 – Armbanduhr, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 14 – Meda Gate). Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
2 GGV (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 21 – Ballerinaschuh, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 14 – Meda Gate). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle an. Zu vergleichen ist jeweils der Gesamteindruck des Klagemusters mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster (BGH GRUR 2019, 398, 401 Rn. 22 – Meda Gate, m.w.N.). Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster
deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398, 401 Rn. 24 – Meda Gate). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 21 – Ballerinaschuh, m.w.N.). Randnummer 88
stehend wiedergegebenen Abbildung: Randnummer 90 Soweit das Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, dass die Anlage K 1 als Auslegungshilfe für das Klagemuster herangezogen werden könne, so dass bei dem oberen mittleren Teil davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Monitor bzw. ein Display handele, ist dies zutreffend. Denn
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes, wie vom Landgericht ausgeführt, zwar durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind. Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse können aber zur Veranschaulichung ebenfalls verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH GRUR 2012, 506, 509 Rn. 73 – PepsiCo/HABM; BGH GRUR 2018, 832, 835 Rn. 33 – Ballerinaschuh, m.w.N.). In Anlage K 1, dort Seite 4 und Seite 5, sind Abbildungen des Produkts „I.. Touch & Drink BIG 2.0“ enthalten, bei dem es sich unstreitig um das Erzeugnis handelt, das dem Klagemuster entspricht. Im oberen Teil in der Mitte wird in beiden Abbildungen an Stelle der schwarzen Fläche jeweils ein farbiges Bild angegeben, zum Teil mit dem Zusatz „Touchscreen“. Mithin stellt die schwarze Fläche in der hinterlegten Abbildung einen Monitor bzw. ein Display dar. Demgegenüber kommt einer konkreten bildlichen Darstellung auf dem Monitor bzw. Display weder für die Bestimmung des Gesamteindrucks des Klagemusters noch für den Mustervergleich Bedeutung zu. Maßgebend ist
der erfolgten Eintragung jeweils die Gestaltung, die sich mit dem noch nicht eingeschalteten und damit schwarzen Monitor bzw. Display ergibt. Randnummer 91 (
stehend wiedergegeben ist: Randnummer 105 Das Klagemuster und das vorstehend abgebildete Geschmacksmuster stimmen in der Grundgestaltung und dem Aufbau weitgehend überein. Der obere Teil in der Mitte (Monitor/Display in silberfarbenem Rahmen mit Auslass mittig darunter) befindet sich jeweils zwischen zwei Säulen und darunter zwischen den Säulen ein Abtropfgitter. Im Gesamteindruck unterscheiden sich die beiden Muster aber: Der Gesamteindruck des Klagemusters wird - wie der des vorbekannten Musters – zwar wesentlich durch die Säulen und den dazwischen befindlichen Monitor bestimmt. Das Klagemuster weicht in seiner Gestaltung insoweit aber wesentlich von dem vorstehend abgebildeten Muster ab. Es ist hinsichtlich der Form der Säulen, der Platzierung des Monitors in der Mitte zwischen den Säulen und der Form des Abtropfgitters abweichend gestaltet. Die Säulen bei dem vorbekannten Muster sind in ihrer Grundform rund und an ihrem oberen Ende, das jeweils etwa auf halber Höhe des Monitors/Displays endet, schräg
außen hin abfallend abgeflacht. Bei dem vorbekannten Muster befindet sich der Monitor zwischen den Säulen und steht - jedenfalls -
vorne über. Bei dem Klagemuster sind die silberfarbenen Säulen mehreckig und werden durch eine von oben
unten durchgehende Nut in ihrer Mitte in zwei symmetrische Hälften geteilt. Der Monitor schließt oben mit den Säulen ab und an den Seiten jeweils mit der durchgehenden Nut, so dass dort, wo er sich zwischen den Säulen befindet, jeweils eine Hälfte der Säulen optisch „überdeckt“ wird bzw. er insoweit auf dem unteren Teil der inneren Säulenhälfte aufsitzt. Der Monitor steht auch
vorne nicht über. Das Abtropfgitter macht bei dem Klagemuster schließlich – anders als beim vorbekannten Geschmacksmuster – einen eher quadratischen Eindruck und ist nicht jeweils bis an die Säulen herangezogen. Randnummer 106 Insgesamt ergibt sich hier ein vorbekanntes Muster, das keine klare Struktur aufweist und im Gesamtbild eher die Gegensätze zwischen den eckigen Elementen in der Mitte und den runden Säulen außen betont. Randnummer 107 (d) Anders als vom Landgericht angenommen ist als vorbekannt auch die Gestaltung des Produkts „Refill Touch“ (vgl. Anlage K 6.2) zu berücksichtigen, und zwar konkret die Gestaltung gemäß dem Registerauszug zum deutschen Design DE 402016000552-0001, welches am 21.04.2016 angemeldet, am 11.07.2016 eingetragen und dann am 05.08.2016 unter anderem mit der
stehend wiedergegebenen Abbildung DE 402016000552-0001.5 (Anlage BV ohne Nummer) veröffentlicht worden ist: Randnummer 108 Zwar ist das Vorbringen der Beklagten in ihrem nicht
gelassenen Schriftsatz vom 25.05.2021 zutreffend gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Jedoch haben die Beklagten dieses Vorbringen in der Berufungsbegründung aufgegriffen. Dieses Vorbringen ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen. Denn zweitinstanzlich neues Vorbringen ist stets zu berücksichtigen, wenn es unstreitig bleibt (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 531 Rn. 20, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind sowohl der vorgelegte Registerauszug zu diesem Design als auch sämtliche darin enthaltenen Daten nicht bestritten worden. Danach zählt auch diese Gestaltung zum vorbekannten Formenschatz. Im vorliegenden Fall maßgebend ist dabei allein die vorstehend wiedergegebene Frontansicht. Denn nur auf diese Ansicht stellt auch das Klagemuster ab. Randnummer 109 Das Klagemuster und das vorstehend abgebildete Geschmacksmuster weisen ebenfalls in der Grundgestaltung und dem Aufbau Übereinstimmungen auf. Auch bei dieser Entgegenhaltung befinden sich wie beim Klagemuster zwischen zwei Säulen im oberen Teil mittig ein Monitor/Display, hier allerdings bereits gefasst in einem dünnen hellen und einem dunklen breiteren, in den Monitor integrierten Rahmen, mit Auslass mittig darunter sowie ein Abtropfelement unterhalb des Freiraums. Im Gesamteindruck unterscheiden sich aber auch diese beiden Muster: Zwar wird der Gesamteindruck des Klagemusters - wie der dieses vorbekannten Musters - wesentlich durch die Säulen und den dazwischen eingesetzten Monitor bestimmt. Das Klagemuster weicht in seiner Gestaltung insoweit aber nicht unwesentlich von dem vorstehend abgebildeten älteren Muster ab. Es ist hinsichtlich der Form der Säulen, der Platzierung des abweichend gerahmten Monitors in der Mitte zwischen den Säulen und der Form und Anordnung des Abtropfelements abweichend gestaltet. Die Säulen bei dem vorbekannten Muster weisen in ihrer Grundform links und rechts jeweils eine von vorn erkennbare Ecke oder Kante auf, von welcher jeweils eine rechteckige Fläche schräg
innen verläuft. Während diese vordere äußere Kante jeweils mit der Vorderseite des Monitors bündig abschließt, liegt die innere und damit hintere Kante der beiden Säulen jeweils hinter dem Monitor. So entsteht in der hier, wie ausgeführt, maßgebenden Ansicht von vorn eine trichterähnliche Anordnung, in die im oberen Teil der Monitor und im unteren Teil das Abtropfelement als Verbindungselemente eingepasst sind. Dabei ragen die beiden Säulen links und rechts geringfügig über die Oberkante des Monitors des vorbekannten Musters, der zudem links und rechts zur jeweils vorderen Säulenkante eine offene Fuge aufweist, hinaus. Der Freiraum unter dem Monitor ist hier geringfügig höher als der Monitor selbst hoch ist. Randnummer 110 Insgesamt ergibt sich ein älteres Muster, das ebenso wie das Klagemuster klar strukturiert erscheint, dabei aber gestalterisch durch die einem anderen Konstruktionsmodell folgenden beiden Säulen und den Monitor mit abweichender Rahmung einen anderen Weg gegangen ist. Randnummer 111 (e) Der erhöhte Grad der Gestaltungsfreiheit für den Entwerfer des Klagemusters ergibt sich mit dem Landgericht aus dem mit dem Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten gesamten Marktumfeld. Daraus ist ersichtlich, dass Ausschankgeräte sehr unterschiedlich gestaltet sein können und dies auch sind. Im Marktumfeld sind sowohl Ausschankgeräte mit der Grundform des Klagemusters - mit zwei Säulen und einem Monitor dazwischen - üblich (Anlagen K 6.1 und K 6.2), aber auch solche mit einer Säule und einem darauf aufgesetzten Monitor mitsamt Auslass oder schließlich solche mit mehreren Zapfhähnen bzw. Auslässen sowie ohne Monitor (vgl. Anlagenkonvolut K 6.3). Auch die Klägerin bietet Ausschankgeräte in unterschiedlichen Gestaltungen an (vgl. Anlage K 1). Zugleich bleibt der Abstand zu einem Teil des vorbekannten Formenschatzes, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, durchaus geringer. Randnummer 112 (f)
dem Vorstehenden ist weiterhin von einem durchschnittlichen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen. Ein durchschnittlicher Schutzumfang ergibt sich für den breiten Bereich von Mustern, bei denen weder von einem weiten Schutzumfang noch von einem engen Schutzumfang auszugehen ist. Wenn zwar mehrere Muster mit ähnlichen Erscheinungsformen vorbekannt sind, aber keine dieser Erscheinungsformen die für den Gesamteindruck eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wesentlichen Erscheinungsmerkmale aufweisen, hat das einen durchschnittlichen und damit normalen Schutzumfang zur Folge (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Aufl., Art. 10 GGV Rn. 37). Dies ist hier der Fall. Randnummer 113
allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann
dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (BGH GRUR 2016, 803, 809 f. Rn. 61 – Armbanduhr; vgl. auch BGH GRUR 2014, 883, 884 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Von so einem typischen Geschehensablauf ist hier auszugehen, weil darüber, welche Produkte über welchen Vertriebskanal vertrieben werden, typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Randnummer 133 dd. Die Herstellung und der Vertrieb durch die Beklagten zu 1) und 2) waren bei gegebener Verletzung des Klagemusters rechtswidrig, denn sie erfolgten ohne Einwilligung der Klägerin. Für eine Beschränkung des Rechts der Klägerin (Art. 20 GGV), die Erschöpfung ihrer Rechte (Art. 21 GGV) oder ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten (Art. 22 GGV) ist im Übrigen weder etwas ersichtlich noch von den Beklagten dargetan. Randnummer 134 ee. Es besteht auch Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 89 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 DesignG; sie wird durch die gegebene Rechtsverletzung indiziert (BGH GRUR 1965, 198, 202 – Küchenmaschine). Diese Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn die Beklagten haben keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Randnummer 135 b. Die Klage ist auch hinsichtlich des gegenüber beiden Beklagten verfolgten Klageantrags zu Ziffer I.
der Veröffentlichung des Klagemusters im Register, mithin wie beantragt ab dem 25.05.
einem Gegenstandswert von € 250.000,00 und setzt für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und des Patentanwalts Dr. K. jeweils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich jeweils einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 und zuzüglich MwSt. in Höhe von 19 % an. Randnummer 141 bb. Der Ansatz von Gegenstandswert und Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt sind angemessen. Insofern ist der Erstattungsanspruch in Höhe von € 3.509,19 begründet. Der Streitwert ist im hiesigen Verfahren schon vom Landgericht in derselben Höhe wie der für die vorgerichtlichen Kosten angesetzte Gegenstandswert festgesetzt worden und die Klage ist hinsichtlich der maßgeblichen Forderungen begründet. Randnummer 142 cc. Die Beklagten haben daneben auch die vorgerichtlichen Kosten des Patentanwalts zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts entsprach zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten kann beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und
weist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Stand der Technik, Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (Rüting in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 93 Rn. 70, m.w.N.). Randnummer 143 Die vorgerichtlichen Recherchen und Aufklärungen sind unstreitig durch den Patentanwalt Dr. K. erfolgt. Die Recherchen durften vorliegend als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich angesehen werden, weil der Erfolg der geschmacksmusterrechtlichen Argumentation wesentlich auch von der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagemusters abhing, zu der vorliegend auch die Klärung von technischen Fragen und des Stands der Technik gehörten. Gegenständlich waren komplexe technische Geräte. Letztlich wird diese Wertung auch bestätigt durch den Umstand, dass sich beide Parteien veranlasst gesehen haben, einen Patentanwalt einzuschalten. Randnummer 144 dd. Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit. Randnummer 145 d. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des gegenüber beiden Beklagten verfolgten Klageantrags zu Ziffer III. begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 89 Abs. 1 lit.
dem Bildschirm (Display/Touchscreen) als einem ausscheidbaren Teil. Zum einen gilt, dass der Rückruf und die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen nicht auf Gerätebestandteile beschränkt werden können, wenn die entsprechenden Veränderungen leicht wieder (mit der Folge einer Designverletzung) rückgängig gemacht werden können (vgl. Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung,
teil der Beklagten ist beim gegebenen Streitgegenstand nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Randnummer 157 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, welche die bekannte Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs beachtet und auf einen konkreten Fall anwendet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.