2 GSA Fleisch anzusehen seien. Die Bereiche "Verpackung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager" sowie "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt" stünden dagegen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Nahrungsmittels und stellten deshalb keine
G dar. In diesen zuletzt genannten Bereichen seien im Kalenderjahr 424.573,75 Arbeitsstunden angefallen, was gemessen an der Gesamtarbeitszeit von 777.427,31 Arbeitsstunden einen Anteil vom 54,61% ausmache. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats überwiege somit die Fleischverarbeitung nicht mit der Folge, dass ihr Betrieb nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 9 AEntG gelte. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt,
2 GSA Fleisch unterfallen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, insbesondere unstatthaft. Die Antragstellerin begehre nicht die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung zu einer Prüfungsgrundlage, was mit einer negativen Feststellungsklage nicht verlangt werden könne. Die Frage, ob ein Unternehmen in den Geltungsbereich des GSA Fleisch falle, stelle kein Recht oder keine Verpflichtung gegenüber dem Hauptzollamt dar, wie auch das FG Nürnberg mit Urteil vom 20.07.2021 (1 K 382/21) in einem vergleichbaren Fall entschieden habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG, so dass das GSA Fleisch auf den Betrieb der Antragstellerin Anwendung finde. Die Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG erfolge anhand des verfolgten Betriebszweckes, wobei unter Betriebszweck der mit dem Betrieb verfolgte arbeitstechnische Zweck zu verstehen sei. Maßgeblich sei, welche Tätigkeiten im Bereich der Antragstellerin verrichtet würden und welchem Zweck diese dienten. Der Standort in A sei lediglich einer von mehreren Produktionsstandorten der Antragstellerin. Dies zeige sich insbesondere auch in dem Umstand, dass diese als Zweigniederlassungen im Handelsregister aufgeführt seien. Handelsregistereintragungen betreffend die einzelnen Produktionsstandorte bestünden bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten nicht. Das lasse den Schluss zu, dass die unternehmerische Steuerung vom Unternehmenssitz in A für alle Standorte erfolge. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass die Frage der Einstufung der Antragstellerin als Betrieb der Fleischwirtschaft nur unter gesamthafter Betrachtung einschließlich aller Standorte erfolgen könne. Dass es sich bei dem Standort in A um einen selbständigen Produktionsbetrieb handele, lasse sich anhand des bisherigen Vortrags jedenfalls nicht verlässlich feststellen. Sollte allerdings der Standort in A isoliert betrachtet und als selbständiger Produktionsbetrieb eingeordnet werden, sei dieser als Betrieb der Fleischwirtschaft einzuordnen, da der prägende Betriebszweck im Bereich der Fleischverarbeitung liege. Randnummer 12 Am Standort in A würden sog. Convenience-Produkte hergestellt. Dabei handele es sich um Nahrungsmittel aus Fleisch, deren Produktion grundsätzlich als
G einzustufen sei, was sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Aufnahme der Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" in den Branchenkatalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Jahre 2014 ergebe, die die explizite Aufzählung "Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würsten, Schinken, Pasteten, Fleischkonserven oder Ähnlichem" enthalte. Gemäß § 6 Abs. 9 S. 3 AEntG umfasse die Verarbeitung "alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung". Der Gesetzeswortlaut beziehe den gesamten Prozess der Weiterverarbeitung zu Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung (die der Nahrungsmittel!) mit ein. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut gehörten auch die Tätigkeiten "Portionierung" und "Verpackung" von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten bzw. aus diesen hergestellten Nahrungsmitteln unmittelbar zur Fleischverarbeitung. Die Herstellung von Convenience-Produkten sei
G. Deren Produktion mache den Kern der Tätigkeit am Standort in A aus, dem die anderen vor- und nachgelagerten Produktionsschritte dienten. Folglich sei für die Betrachtung des Betriebszweckes die Produktion dieser Produkte entscheidend und ausschlaggebend. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass sie einen zusätzlichen oder gar anderen Betriebszweck verfolge, der nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion der zuvor genannten Convenience-Produkte stehe. Das sog. Überwiegensprinzip, nach dem der Betriebszweck "Fleischverarbeitung" (nur) bei sog. Mischbetrieben mit mehreren Betriebszwecken nur bei arbeitszeitlichem Überwiegen der auf die Fleischverarbeitung entfallenden Tätigkeiten vorliege, sei im Streitfall nicht anwendbar, weil der Betrieb der Antragstellerin nicht als Mischbetrieb einzustufen sei. Die Antragstellerin sei daher als "Betrieb der Fleischwirtschaft" anzusehen. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 14 Der zulässige Antrag (hierzu unter 1.) führt in der Sache lediglich mit dem Hilfsantrag zum Erfolg (hierzu unter 2.). Randnummer 15 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21 ) zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 114 FGO ausgeführt, dass ein solcher Antrag statthaft ist und dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegensteht. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners in diesem Verfahren und mit Blick auf das Urteil des FG Nürnberg vom 20.07.2021 (1 K 382/21, juris) fest und merkt ergänzend lediglich Folgendes an: Randnummer 16
Gesetzes sein. Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21 , juris, Rn. 55 ) ausgeführt hat, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21 , juris, Rn. 56 ) zudem dargelegt, dass die Begründung des Gesetzgebers mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll. Sofern der Arbeits- bzw. Herstellungsprozess bis zum (fertigen) Nahrungsmittel auch Arbeitsschritte der Portionierung oder Verpackung umfasst - wie typischerweise die Produktportionierung und Produktverpackung -, unterfallen auch diese der
G. Da die Herstellung von "Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken und Pasteten" in der Gesetzbegründung ausdrücklich als Beispiele für weiterverarbeitete Fleischprodukte genannt werden (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9), die in den Anwendungsbereich des AEntG fallen, haben diese Produkte durch den Verarbeitungsprozess ihren Charakter als eigenständiges Produkt nicht eingebüßt (so auch Zimmer, Das Verbot des Fremdpersonaleinsatzes in der Fleischwirtschaft und dessen Anwendungsbereich, NZA 2022, i.E.). Randnummer 30 Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21 , juris, Rn. 64 ) ausgeführt, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, nach dem Überwiegensprinzip beurteilt. Die Anwendung des Überwiegensprinzips, das der Gesetzgeber zur Richtschnur im Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhoben hat (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 8), um sicherzustellen, dass der ganze Betrieb bzw. Betriebsteil und nicht nur die Bereiche, in denen die überwiegenden Tätigkeiten erbracht werden, von einem Tarifvertrag erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016, juris, B 11 AL 6/15 R, Rn. 31), setzt freilich voraus, dass es sich bei dem jeweils in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt. Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27). Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten (alleinigen) Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (so im Ergebnis auch FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21 ) der Vorschrift des § 6 AEntG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, hält er hieran nicht mehr fest. Randnummer 31 Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche, verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27; Zimmer, NZA 2022, i.E.). Geschäftszweck eines Betriebes ist der konkrete Unternehmensgegenstand, d.h. der Bereich und die Art der wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens. Nicht das wirtschaftliche Ziel des Betriebes - scil. Einnahmen zu erzielen - bezeichnet den Geschäftszweck; maßgebend ist vielmehr, "wie" und "wodurch" die Einnahmen erzielt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.12.1985, 1 ABR 78/83, juris, Rn. 18). Verfolgt etwa ein Betrieb sowohl ein Verkaufsgeschäft als auch eine Kundenwerkstatt, handelt es sich um einen Betrieb mit mehreren eigenständigen Geschäftszwecken mit der Folge, dass es sich um einen Mischbetrieb handelt (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20). Demgegenüber stellt die Herstellung von Brot- und Backwaren in einer Großbäckerei und deren Verkauf in Verkaufsstellen an die Verbraucher keine betriebliche Betätigung in verschiedenen Wirtschaftszweigen dar; ein solcher Betrieb entfaltet insoweit keine Mischtätigkeit, als er seine eigenen Produkte selbst bei den Verbrauchern vermarktet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 28). Randnummer 32 Nach dem Prüfungsmaßstab dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geht der beschließende Senat davon aus, dass es sich in Bezug auf die Antragstellerin an ihrem Standort in A, der jedenfalls als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zu werten ist, um keinen Mischbetrieb handelt mit der Folge, dass das Überwiegensprinzip nicht als Richtschnur für die Anwendbarkeit des GSA Fleisch heranzuziehen ist. Randnummer 33
G unterfällt. Der Senat übersieht in diesem Kontext nicht, dass die hergestellten und verschlossenen Convenience-Produkte im Verpackungsbereich kartoniert und palettiert sowie zwischengelagert werden. Diese Tätigkeiten beschreiben indes keine betriebliche Betätigung, die einem anderen Geschäftszweck zuzuordnen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit - scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch - dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. zum Begriff der Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf Bautätigkeiten BAG, Urteil, vom 05.06.2019, 10 AZR 214/18, juris, Rn. 33; Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 934/08, juris, Rn. 31). Der beschließende Senat ist sich auch bewusst, dass die im Verpackungs- und Tiefkühlbereich anfallenden Tätigkeiten solche beschreiben, die typischerweise im Handel und der Logistik auftreten. Die Antragstellerin verfolgt mit dieser betrieblichen Betätigung indes keinen eigenständigen, neben der Produktion von Convenience-Produkten stehenden Geschäftszweck; vielmehr handelt es sich insoweit um Nacharbeiten, die der eigentlichen betrieblichen Haupttätigkeit nachfolgen und branchenüblich sind. Ist der Absatz selbstproduzierter Ware als Schlussphase eines Produktionsbetriebes zu verstehen und damit als originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes anzusehen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 30), gilt dies erst recht für die Lagerung und den Versand der hergestellten Produkte. Auch diese Arbeiten schließen sich notwendig an die Warenherstellung an und sind deshalb eine originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes. Randnummer 37 Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Bereiche "Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung", "Qualitätssicherung" und "Werkstatt". Die in diesen Bereichen anfallenden Tätigkeiten lassen sich keinem anderen Geschäftszweck als der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch zuordnen, sie stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Produktion der Convenience-Produkte und beschreiben vor diesem Hintergrund ebenfalls Zusammenhangstätigkeiten. Dass diese Tätigkeiten nicht unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgen, ist im zu betrachtenden Kontext - scil. der Frage, ob die Antragstellerin an ihrem Standort einen oder mehrere Geschäftszwecke verfolgt - irrelevant. Entscheidend ist insoweit allein, dass auch diese Tätigkeiten bzw. Arbeiten mit der Convenience-Produktion sachlich zusammenhängen. Randnummer 38 b) Soweit die Antragstellerin mit dem Hilfsantrag die vorläufige Feststellung begehrt, dass bestimmte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der
2 GSA Fleisch unterfallen, ist ihr Antrag begründet. Denn insoweit hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter
2 GSA Fleisch unterfallen. Randnummer 40 In § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Inhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen darf. Die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch schränkt den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischhandwerks (§ 2 Abs. 2 GSA Fleisch) ein. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll der Unternehmer "in Betrieben der Fleischwirtschaft im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung sowie der Fleischverarbeitung nur noch eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen" (BR-Drucks. 426/20 vom 07.08.2020, S. 34). Ausgeschlossen ist neben der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Werkunternehmern oder Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auch der Einsatz von Solo-Selbständigen (vgl. BR-Drucks. 426/20 vom 07.08.2020, S. 35). Randnummer 41 Der beschließende Senat hält dafür, dass nicht alle Tätigkeitsbereiche eines Betriebes der Fleischwirtschaft dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, oder mit anderen Worten, dass einem Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch nicht generell aufgrund von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch untersagt ist, Fremdpersonal einzusetzen. Während § 6 Abs. 9 AEntG den Begriff der Fleischverarbeitung aus tarifrechtlichen Gründen ausgehend vom Geschäftszweck tätigkeitsbezogen - scil. Haupttätigkeit zuzüglich Zusammenhangstätigkeiten - definiert, ist die Vorschrift des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch und das dort normierte Fremdpersonaleinsatzverbot funktional zu verstehen; "Bereich" der Fleischverarbeitung in § 6a Abs. 2 GSA Fleisch meint nicht einen örtlichen Bereich, ein Gelände oder einen Standort, in dem Fleisch verarbeitet wird, sondern die funktionale Tätigkeit der Fleischverarbeitung selbst. Für dieses Normverständnis spricht zum einen der Wortlaut des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch, wonach der Inhaber nur im "Bereich" der Fleischverarbeitung eigenes Personal einzusetzen hat. Durch diese Beschränkung auf den "Bereich" der Fleischverarbeitung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Fremdpersonaleinsatzverbot für Bereiche, die nicht der Fleischverarbeitung zuzuordnen sind, nicht zur Anwendung kommen soll. Hätte der Gesetzgeber in Bezug auf Betriebe der Fleischwirtschaft (§ 2 Abs. 1 GSA Fleisch) ein generelles Fremdpersonaleinsatzverbot statuieren wollen, hätte er eine entsprechende Gesetzesformulierung - wie etwa "Der Inhaber eines Betriebes der Fleischwirtschaft darf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen" - wählen müssen, was gerade nicht geschehen ist. Randnummer 42 Für das vom Senat präferierte Normverständnis spricht zum anderen die mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers. Prüfungen im Bereich der Fleischwirtschaft hatten gezeigt, dass Fremdpersonal weitestgehend in Bereichen eingesetzt wurde, die das Kerngeschäft der Fleischindustriebetriebe ausmachen, und dass Fremdpersonal in diesen Betrieben die Hauptproduktionskette, wie Schlachtung und Zerlegung, übernahm (vgl. BR-Drs. 426/29 vom 07.08.2020, S. 14 f). Demgegenüber wurden die Betriebsführung, der An- und Verkauf, Technik, Qualitätssicherung, Endkontrollen und die Verwaltung regelmäßig durch betriebseigenes Personal wahrgenommen (vgl. BR-Drucks. 426/29 vom 07.08.2020, S. 15). Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollte deshalb der Vollzug im Arbeitsschutz verbessert und dabei insbesondere die Praxis der Werkverträge bei der Schlachtung und Zerlegung von Tieren beendet werden; denn diese Praxis hatte in Teilen der Branche wiederholt zu Missständen bei den Arbeits- und Unterkunftsbedingungen der Beschäftigten geführt und Corona-Ausbrüche in Kernbereichen der Fleischwirtschaft, nämlich in den industriellen Schlacht- und Zerlegebetrieben begünstigt (BT-Drucks. 19/21978 vom 31.08.2020, S. 50, sowie BT-Drucks. 19/25141 vom 10.12.2020, S. 23). Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund nimmt der beschließende Senat an, dass ein Betrieb der Fleischwirtschaft, der - wie die Antragstellerin - Fleisch verarbeitet, nicht generell dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliegt, sondern lediglich bezogen auf die Tätigkeitsfelder bzw. Arbeitsschritte, die der Haupttätigkeit der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind. Mit anderen Worten: Im Unterschied zur Auslegung und zum Verständnis des § 6 Abs. 9 AEntG, wonach Zusammenhangstätigkeiten bei der Berechnung einzubeziehen sind, um eine tarifwidrige Atomisierung von Arbeitseinheiten zu vermeiden (vgl. Zimmer, NZA 2022, i.E.), fallen diese Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten nicht unter das Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch. Aus diesem Normverständnis folgt zum einen, dass dem (funktionalen) Bereich der
2 GSA Fleisch die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf (zur Reichweite des Begriffs der Fleischverarbeitung FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21 , juris, Rn. 53 ff.). Das Normverständnis des Senats hat zum anderen die Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Lagerung oder Versand -, vom Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ebenfalls ausgenommen sind. Randnummer 43 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Kriterien dürften am Standort der Antragstellerin in A die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten nicht dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliegen: Randnummer 44 Dies gilt zunächst für die in den Bereichen "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung" und "Werkstatt" anfallenden Tätigkeiten, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen und deshalb als Zusammenhangstätigkeiten der
G zuzurechnen sind; diese Tätigkeiten werden indes nicht am Produkt selbst vorgenommen bzw. folgen dem Arbeitsschritt der Versiegelung des Nahrungsmittels, der im High-Risk-Bereich erfolgt und den Abschluss der Fleischverarbeitung markiert (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21 , juris, Rn. 69 ), nach mit der Folge, dass sie vom Fremdpersonaleinsatzverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ausgenommen sind. Randnummer 45 Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21, II.4.a)bb)
2 GSA Fleisch zu. Zum einen dürfte der Bereich Qualitätssicherung verschiedene Tätigkeiten umfassen, die nicht sämtlich "am Produkt" erfolgen, zum anderen stellt auch das Ziehen (und ggf. Analysieren bzw. Auswerten externer Analysen) von Qualitätsproben, das am Produkt selbst erfolgt, keine originäre Herstellungstätigkeit der
Beschäftigungsverbots des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch dar. Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.