Coronapandemie; Schließungsanordnungen; außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung für November und Dezember 2020 Leitsatz
(1)Der Klägerin fehlt es nach der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten an der erforderlichen Antragsberechtigung für die begehrte Förderung im Rahmen der November- und Dezemberhilfe. Randnummer 50 Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass für Gastronomiebetriebe ausweislich der Vollzugshinweise und der diese konkretisierenden FAQ November- und Dezemberhilfe besondere Regelungen gelten und im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes grundsätzlich solche Umsätze ausgenommen sind, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen, Buchstabe C bzw. D Ziffer 2 Abs. 7 Satz 6 und Ziffer 4 Abs. 1 Satz 4 der Vollzugshinweise (gleichlautend Ziffer 1.7 Abs. 1 Satz 2 und Ziffer 2.3 Abs. 3 FAQ November- und Dezemberhilfe; umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen, Ziffer 1.7 Abs. 1 Satz 3 FAQ November- und Dezemberhilfe). Auch heißt es in Ziffer 2.4 Abs. 1 Satz 4 FAQ November- und Dezemberhilfe, dass Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen werden, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen, Ziffer 2.4 Abs. 1 Satz 4 FAQ November- und Dezemberhilfe. Eine wortlautgetreue Anwendung der genannten Vorschriften führte demnach zu einem Außerachtlassen von Außerhausverkäufen und entspräche auch dem von der Klägerin herausgestellten Zweck der Begünstigung von Außerhausverkäufen. Randnummer 51 Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden sowie im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass sie als übergeordnetes Kriterium in ständiger Praxis verlange, dass bei einer Gesamtbetrachtung überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden in Form von Umsatzausfällen entstanden sei, und dass sie eine Förderung ablehne, wenn eine Vergleichsbetrachtung ergebe, dass der erzielte Umsatz den Umsatz im Referenzzeitraum überschritten habe. Randnummer 52 Die Klägerin, die in den Fördermonaten November 2020 und Dezember 2020 ausweislich der eingereichten BWA unter Einbeziehung von Außerhausverkäufen um ca. 7 % (November: … Euro) bzw. um ca. 3 % (Dezember: … Euro) höhere Umsätze als in den Referenzmonaten November 2019 (… Euro) und Dezember 2019 (… Euro) erzielt hat, erfüllt dieses für die Beklagte entscheidende Kriterium nicht. Randnummer 53 Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin, wie sie zuletzt mit Schriftsatz vom
- Oktober 2023 (dort S. 3 f.) vorgetragen hat, gleichwohl ein „erheblicher wirtschaftlicher Schaden“ entstanden sei, weil ihre „1A Lagen“ für den Betrieb des Außerhausverkaufes und insbesondere des Lieferdienstes „nicht erforderlich“ gewesen wären und „isoliert betrachtet auch weniger Personal vorzuhalten“ gewesen wäre. Denn maßgeblich ist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht etwa ein Vergleich der Betriebsergebnisse in den jeweiligen Förder- und Referenzmonaten (oder bestimmte unternehmerische Entscheidungen), sondern allein die Umsatzentwicklung. Randnummer 54 Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nichts entnehmen, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten spräche. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden wären, wurden von der Klägerin nicht benannt und sind der Kammer auch sonst nicht bekannt. Vielmehr hat die Beklagte in der mit Schriftsatz vom
- September 2023 zur Akte gereichten Korrespondenz mit den zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausdrücklich hervorgehoben, die Förderung in einem weiteren Verfahren aus den dargelegten Gründen abgelehnt zu haben. Randnummer 55 Vor diesem Hintergrund bestand für Kammer auch kein Anlass, der Beklagten – wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom
- Oktober 2023 (dort S. 3) angeregt – aufzugeben, dass sie „sämtliche gewährte Hilfen im Gastronomiebereich mit Namen der Begünstigten offenlegt“. Denn entscheidendes Kriterium für die Ablehnung der Förderung war ersichtlich nicht die Frage, ob der antragstellende Gastronomiebetrieb nach seinem Geschäftsmodell auch einen Außerhausverkauf anbietet, sondern – wie ausgeführt – ob es bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Umsatzsteigerung gekommen ist. Randnummer 56
(2)Die in Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht von den Vorgaben des Mittelgebers abgewichen, sondern hat diese vielmehr vollständig umgesetzt [hierzu unter (a)]. Die Ablehnung erweist sich zudem nicht als gleichheitswidrig, weil der Ausschluss der Klägerin von den begehrten Förderungen nicht willkürlich ist [hierzu unter (b)] und es auf die Bewilligungspraxis anderer Bundesländer im Zusammenhang mit einer (vermeintlichen) Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ankommt [hierzu unter (c)]. Randnummer 57 (
- a)Die von der Klägerin mehrfach aufgeworfene Frage, ob die Beklagte überhaupt von den Vorgaben des Mittelgebers abweichen darf, d.h. über einen eigenen Entscheidungsspielraum verfügt (vgl. hierzu näher: VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22 , juris Rn. 58 ff. m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen. Denn anders als die Klägerin meint, ist die Beklagte von den Vorgaben des Mittelgebers, die sie gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung zu „beachten“ hat, gerade nicht abgewichen, sondern hat diese vollständig umgesetzt. Randnummer 58 In einer auf Anfrage des Referats „Steuerung Finanzierungshilfen – IW 25“ der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg übersandten E-Mail vom 23. April 2021 teilte die Projektgruppe „Überbrückungshilfe“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) u.a. Folgendes mit: Randnummer 59 „Wenn der Bewilligungsstelle bekannt wird, dass beim Antragsteller im Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020 offensichtlich kein wirtschaftlicher Schaden aufgrund der Corona-Pandemie und somit auch keine Förderwürdigkeit im Sinne der November-/Dezemberhilfe vorliegt, wird von einer Bewilligung und Auszahlung abgeraten. Hiervon kann die Bewilligungsstelle im Rahmen ihres Ermessens u.a. dann ausgehen, wenn der erzielte Umsatz (inkl. Außerhausverkäufen) im November bzw. Dezember 2020 mindestens die Umsatzhöhe der entsprechenden Vorjahresmonate erreicht hat.“ Randnummer 60 In einer seitens des Gerichts erbetenen Stellungnahme des Referats „VIIA4-Corona-Zuschussprogramme“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 31. Juli 2023 heißt es weiter: Randnummer 61 „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte den Ländern ergänzend zu den geltenden Vollzugshinweisen und FAQ’s der jeweiligen Corona-Programme mitgeteilt, sofern der Bewilligungsstelle bekannt wird, dass beim Antragsteller im Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020 offensichtlich kein wirtschaftlicher Schaden aufgrund der Corona-Pandemie und somit auch keine Förderwürdigkeit im Sinne der November- /Dezemberhilfe vorliegt, aus Sicht des Bundes von einer Bewilligung und Auszahlung abgeraten wird. Hiervon kann die Bewilligungsstelle im Rahmen ihres Ermessens u.a. dann ausgehen, wenn der erzielte Umsatz (inkl. Außerhausverkäufen) im November bzw. Dezember 2020 mindestens die Umsatzhöhe der entsprechenden Vorjahresmonate erreicht hat. Soweit der Bund über den Fall informiert ist, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die IFB Hamburg das ihr zustehende Ermessen in diesem Vorgang nicht fehlerfrei ausgeübt hat.“ Randnummer 62 Soweit die Klägerin moniert, dass die zitierte Stellungnahme vom 31. Juli 2023 im klaren Widerspruch zu den o.g. Vollzugshinweisen und FAQ November- und Dezemberhilfe stehe, verkennt sie, dass es insoweit nicht auf ihr eigenes Verständnis des Förderregimes ankommt, sondern allein darauf, ob die Anwendung der einschlägigen Förderbestimmungen – wie hier (vgl. o.) – den (konkretisierten) Vorgaben des Mittelgebers und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.10.2022, 22 ZB 22.212, juris, Rn. 23). Randnummer 63 Der insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 (3 C 6/95) gestützte Einwand des Klägervertreters, diese Vorgaben des Mittelgebers hätten durch eine entsprechende Aktualisierung bzw. Anpassung der Vollzugshinweise und FAQ veröffentlicht, d.h. transparent gemacht werden müssen, greift nicht durch. Randnummer 64 Dies folgt zum einen bereits daraus, dass Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie ausgeführt (vgl. o. unter 1., b., aa.), nicht Förderbestimmungen oder FAQ oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind, sondern allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Mit anderen Worten: Weicht die Bewilligungsstelle – hier die Beklagte – in ständiger Praxis von den Förderbestimmungen (und FAQ) ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris Rn. 32; s. auch OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris Rn 80), mit der Folge, dass eine in ständiger Übung praktizierte Abweichung von den Vollzugshinweisen und den FAQ November- und Dezemberhilfe die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen würde (vgl. VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris Rn. 161). Randnummer 65 Zum anderen heißt es in der seitens des Klägervertreters angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich, dass Verwaltungsvorschriften grundsätzlich ebenso wenig wie sie ändernde weitere Verwaltungsvorschriften einer allgemeinen Bekanntmachung bedürfen. Es gebe insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht. Vielmehr habe die Verwaltung grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderung publizieren oder lediglich den nachgeordneten Behörden bekanntmachen wolle. Allein aus der Veröffentlichung einer Richtlinie lasse sich nichts für den Schluss ableiten, damit habe sich der Richtliniengeber für Änderungen auf diese Form festlegen wollen, sodass insoweit auch kein Vertrauen dahingehend begründet werden könne, ihre Änderung werde stets allgemein bekanntgemacht werden (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn 28). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Mittelgeber zwar die Vollzugshinweise und auch die FAQ November- und Dezemberhilfe öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber lediglich gegenüber den nachgeordneten Stellen – hier der Beklagten als Bewilligungsstelle – kommuniziert. Randnummer 66 Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass bei einem unbefangenen Betrachter der Eindruck einer „Gefälligkeitsstellungnahme“ durch das genannte Ministerium zugunsten der Beklagten entstehen könne und dass den o.g. Ausführungen nur eine bestimmte Tendenz entnommen werden könne, die jede Neutralität zum anhängigen Streitverfahren vermissen lasse, überzeugt nicht. Die Kammer hat keinen Anhalt dafür, dass die Stellungnahme – wie durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet – nicht mit der Behördenleitung abgestimmt worden wäre, zumal sie inhaltlich den bereits mit E-Mail vom 23. April 2021 übersandten Vorgaben entspricht, welche die Projektgruppe „Überbrückungshilfe“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach eigenen Angaben „für solche und ähnlich gelagerte Fälle abstimmen“ konnte. Randnummer 67 (
- b)Die Ablehnung erweist sich auch nicht als gleichheitswidrig, weil der Ausschluss der Klägerin von den begehrten Förderungen nicht willkürlich ist. Randnummer 68 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79 m.w.N.; s. auch bereits VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22 , juris Rn. 50 ). Randnummer 69 Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte – anknüpfend an die konkretisierten Vorgaben des Mittelgebers (vgl. o.) – in ständiger Praxis für die Gewährung einer November- bzw. Dezemberhilfe einen so bezeichneten wirtschaftlichen Schaden in Form tatsächlicher Umsatzrückgänge fordert. Die darauf fußende Förderpraxis der Beklagten entspricht dem Ziel der November- und Dezemberhilfe, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz u.a. von Unternehmen, die in Folge der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (Novemberhilfe), vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 (Dezemberhilfe) von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November und Dezember 2020 betroffen sind und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung, Buchstabe C und D Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vollzugshinweise), und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich hierbei um einen sachlichen Grund zur Vermeidung von Überkompensationen, die im Falle der Klägerin aber gerade einträten, da sie bei Bewilligung der begehrten Förderungen über deutlich höhere Einnahmen verfügte als in den jeweiligen Referenzmonaten des Vorjahres: Während sie im November 2019 Umsatzerlöse in Höhe von … Euro aufwies, beliefen sich die Umsätze im November 2020 (inkl. Außerhausverkäufen) auf … Euro, sodass unter Hinzunahme der im Rahmen der Novemberhilfe begehrten Förderung in Höhe von … Euro „Mehreinnahmen“ in Höhe von insgesamt … Euro vorlägen. Entsprechendes gölte im Hinblick auf die Dezemberhilfe: Umsätzen im Dezember 2019 in Höhe von … Euro standen Umsatzerlöse (inkl. Außerhausverkäufen) im Dezember 2020 in Höhe von … Euro gegenüber. Rechnete man die begehrte Förderung in Höhe von ebenfalls … Euro hinzu, lägen auch hier die „Mehreinnahmen“ bei insgesamt … Euro. Randnummer 70 Dass auch eine alternative Förderpraxis, wie sie die Klägerin etwa bei wirtschaftlicher Schlechterstellung u.a. durch Mehraufwendungen zur Ermöglichung des Außerhausverkaufs für geboten hält, grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang und lässt den gewählten Ansatz, der im Einklang mit dem Förderzweck, nämlich der Kompensation „erhebliche[r] Umsatzausfälle“, steht, insbesondere nicht willkürlich werden. Randnummer 71 (
- c)Auf die von der Klägerin angeführte Bewilligungspraxis anderer Bundesländer kommt es im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht an, sodass es auch der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 (dort S. 5) angeregten Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern nicht bedurfte. Randnummer 72 Denn Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich, sodass für eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auch allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, d.h. bezogen auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, maßgeblich sein kann (vgl. hierzu: OVG Bautzen, Urt. v. 24.11.2021, 6 A 540/19, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1263, juris Rn. 109; VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2023, 7 A 50/22, Anlage B 6, S. 12; VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris Rn. 162 f.). Randnummer 73 Soweit die Klägerin im Speziellen eine Ungleichbehandlung mit einem in Niedersachsen ansässigen Unternehmen, der … GmbH mit Sitz in Hannover, bemängelt, der von der Niedersächsischen Investitions- und Förderbank November- und Dezemberhilfen bewilligt worden sein sollen, kommt hinzu, dass sie den diesen Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere die entsprechenden Umsatzzahlen, nicht ansatzweise dargetan hat, sodass der Kammer eine Beurteilung der – nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht beachtlichen (vgl. o.) – Frage, inwieweit hier wesentliches Gleiches ungleich behandelt worden sein sollte, nicht möglich ist. Die alleinige Angabe, dass die … ebenfalls über eine Tochtergesellschaft … eigene Burger King-Restaurants in Deutschland betreibe, vermag für sich genommen nicht zu genügen. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass auch dort bei einer Gesamtbetrachtung Umsatzsteigerungen in vergleichbarem Umfang vorgelegen haben. Randnummer 74 Im Übrigen bestehen angesichts der dargelegten Vorgaben des Mittelgebers erhebliche Zweifel daran, dass es gegebenenfalls bei der Bewilligung bleiben wird. Auch in Niedersachsen dürften die Bescheide der November- und Dezemberhilfe unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe durch einen Schlussbescheid gestellt worden sein. Randnummer 75 2. Die Rückforderung der auf Grundlage der Bescheide vom 20. Januar 2021 und vom 15. April 2021 ausgezahlten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils … Euro begegnet keinen Bedenken. Randnummer 76 Die formellen Einwände der Klägerin greifen, wie dargelegt, nicht durch (vgl. hierzu im Einzelnen o. unter 1., a.). Randnummer 77 Die Rückforderungen sind auch materiell rechtmäßig.Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Rückforderung ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG . Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a Abs. 1 (Hmb)VwVfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49 , 48 HmbVwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 16). Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Billigkeitsleistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Billigkeitsleistung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 15: „[…] gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts […] vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt […]“). Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48 , 49 HmbVwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1987/22, juris Rn. 135 ff. m. zahlr. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Randnummer 78 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Rückforderung nicht zu beanstanden. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellen sich die o.g. Bescheide „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne weiteres erkennbar als vorläufige Bescheide dar, auf deren Grundlage die Begünstigten vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung der Fördervoraussetzungen einen (geringen) Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielten. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen der Bescheide selbst. In Ziffer 2. der Bescheide heißt es zunächst ausdrücklich, dass die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die November- bzw. Dezemberhilfe und die Auszahlung eines ersten Abschlags der November- bzw. Dezemberhilfe „unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ ergeht. In Ziffer 11. der Nebenbestimmungen „behält“ sich die Beklagte „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung u.a. der Voraussetzungen für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe vor“. Hieran anknüpfend bestimmt Ziffer 12. Satz 1 der Nebenbestimmungen, dass die November- bzw. Dezemberhilfe zu erstatten ist, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrags oder aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht ( §§ 43 , 48 , 49 HmbVwVfG ) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Ausweislich Ziffer 12. Satz 2 der Nebenbestimmungen „gilt [dies] insbesondere“, wenn sich u.a. herausstellt, dass „die Voraussetzungen für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe nicht vorliegen“. Randnummer 79 Die Beklagte war auch zu einem solchen Vorgehen berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide über die Abschlagszahlungen war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Randnummer 80 Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG , auf welche die Beklagte die „Rücknahme“ ihrer o.g. Bescheide ausweislich der Begründung der Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2022 und vom 23. Juni 2022 gestützt hat, vorgelegen haben. II. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.