; Bestellung des ersten Verwalters Leitsatz
n.F.), wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch nicht existierte (heute § 9a Abs. 1 Satz 2
n.F.). (Rn.48) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 7. März 2017 - EnZR 56/15. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 30. Juli 2021, 310 O 453/18 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2021, Az. 310 O 453/18, teilweise abgeändert:
e der hilfsweisen Anschlussberufung begehrt die Beklagte die Verpflichtung der Klägerin, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme zu erteilen. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks B. in Hamburg, die 96 Wohneinheiten und 78 Tiefgaragenstellplätze umfasst (im Folgenden:
). Die Bauträgerin teilte ihr Eigentum an dem Grundstück mit Teilungserklärung vom 24.06.2013 in Miteigentumsanteile. Zugleich wurde die „Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.“ notariell beurkundet (im Folgenden: TE/GO). In § 11
, beide vertreten durch den Geschäftsführer der Bauträgerin, der als Anlage K3 zur Akte gereichte Nutzungsvertrag über den Zugang zu den Kellerräumen der Heizzentrale für die „L. bzw. den Betreiber des Blockheizkraftwerks“ geschlossen. In Bezug auf diesen Nutzungsvertrag wurde mittlerweile rechtskräftig durch Urteil festgestellt, dass er nicht besteht (Urteil siehe Anlage K14). Am 19.05.2015 wurde im Namen der
mit der Verwalterin Ba., der Nebenintervenientin der Klägerin, der als Anlage NiV 5 vorgelegte Verwaltervertrag geschlossen. Für die
unterzeichnete der Geschäftsführer der Bauträgerin den Vertrag. Mit Datum vom 05.06.2015 wurde die Ba. im Namen der klagenden
ermächtigt, als Verwalter im Namen der
Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Für die
unterschrieb erneut der Geschäftsführer der Bauträgerin. Für den konkreten Inhalt der Vollmacht wird auf Anlage NiV 14 Bezug genommen. Am 03.07.2015 wurde die erste verkaufte Wohnung an den Erwerber übergeben. In den den Verkäufen zunächst zugrunde liegenden Musterkaufverträgen gemäß Anlage B2 ist in § 9.1 geregelt: „Der Käufer übernimmt hiermit mit schuldbefreiender Wirkung vom Verkäufer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die Teilungserklärung unter Wiederholung der dort enthaltenen Vollmachten und den Verwaltervertrag sowie die vom Verwalter oder Verkäufer für die Eigentümergemeinschaft begründeten Vertragsverhältnisse insbesondere zur Ver- und Entsorgung, (...), zum Blockheizkraftwerk, (...)“. Randnummer 4 Am 08.07.2015 schlossen die Bauträgerin (dort bezeichnet als „LW.“) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (bezeichnet als „V.“) den streitgegenständlichen Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag. Darin heißt es einleitend: „Zwischen LW. und V. wird der nachfolgende Vertrag über die Verpachtung der im Eigentum der LW. stehenden Wärmeversorgungsanlage ... Hamburg [(...)] sowie der Versorgung der LW. mit Wärme in der … [...] geschlossen. [...] Die Vertragspartner gehen davon aus, dass LW. derzeit noch Alleineigentümer des oben genannten Grundstücks ist. LW. ist allerdings von den zukünftigen Miteigentümern zum Abschluss dieses Vertrags bevollmächtigt worden. Dieser Vertrag soll nach einer vollständigen Veräußerung des oben genannten Grundstücks an die gegründete Wohnungseigentümergemeinschaft (
) durch LW. übertragen werden.“ Die Laufzeit des Pacht- und Wärmeversorgungsvertrags beträgt 15 Jahre. Für den Inhalt des Vertrags wird im Übrigen auf die Anlagen K4 und B7 Bezug genommen. Gerichtlich wurde mittlerweile rechtskräftig festgestellt, dass die eingebaute Wärmeversorgungsanlage zum gemeinschaftlichen Eigentum der
gehört (Urteil siehe Anlage K14). Am 15.07.2015 wurde die als Anlage K5 zur Akte gereichte Überleitungsvereinbarung zum Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag zwischen der Beklagten, der Bauträgerin und der Klägerin geschlossen. Für die Klägerin handelte die B.. In dieser Überleitungsvereinbarung ist geregelt: „Der Verkäufer [Anm.: die Bauträgerin] tritt mit Wirkung zum Ablauf 15.07.2015 aus dem bestehenden Pacht- und WärmeversorgungsV aus. Gegenüber dem Versorger [Anm.: die Beklagte] tritt ab dem 15.07.2015 der Kunde [Anm.: die Klägerin] als neuer Vertragspartner in den Vertrag ein.“ Außerdem heißt es in dieser Vereinbarung: „Der Verkäufer und der Kunde bestätigen hiermit den vollständigen Eigentumsübergang der Grundstücke nebst Gebäude ... [...] einschließlich des im Gebäude ... [...] installierten BHKW sowie der übrigen Wärmeversorgungseinrichtungen vom Verkäufer an den Kunden.“ Randnummer 5 Am 18.08.2015 wurde der
und damit die
insgesamt in den Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag eingetreten seien, seien die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt. Randnummer 8 Gegen dieses der Klägerin am 08.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung ebenfalls fristgerecht begründet. Randnummer 9 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, das Landgericht setze rechtsfehlerhaft die Erwerber und die Gemeinschaft gleich, obwohl es sich um verschiedene und jeweils eigenständige Rechtspersonen handele. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass nicht alle Erwerber aufgrund des Musterkaufvertrags gemäß Anlage B2 erworben hätten, die Nebenintervenientin der Beklagten habe als Anlage 16 einen weiteren Musterkaufvertrag zur Akte gereicht. Es sei überraschend, dass das Landgericht urteile, sie, die Klägerin, sei für ihre gegenteilige Behauptung beweisfällig geblieben. Wäre ein entsprechender Hinweis erteilt worden, wäre nach abweichenden Erwerbsverträgen gesucht worden. Mit Anlage BB1, auf die für den Inhalt Bezug genommen wird, werde ein abweichendes Vertragsmuster zur Akte gereicht. Randnummer 10 Für eine Übernahme des Vertrags fehlten rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Ein konkludenter Vertragsschluss scheide von vornherein aus, wenn - wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Bauträger bestehe, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht würden. Die Erklärungen in den Erwerbsverträgen genügten ebenfalls nicht. Die Auslegung der Erwerbsverträge und der TE/GO führe dazu, dass eine Übernahmeverpflichtung bereits nach dem Wortlaut der Regelungen nur für solche Verträge in Betracht komme, die am 3.7.2015 begründet bzw. vorhanden gewesen seien. Abgesehen davon sei § 9.1 unwirksam, da es sich um eine überraschende und mehrdeutige Klausel handele, die gegen das Transparenzgebot verstoße und eine unangemessene Benachteiligung nach sich ziehe. Hierzu trägt die Klägerin weiter vor. § 11 Abs. 3 der TE/GO sei ebenfalls nach AGB-Recht oder § 242 BGB unwirksam. Dies begründet die Klägerin näher. Randnummer 11 In Bezug auf den Hilfsantrag trägt die Klägerin vor, sie habe bestritten, dass die 15-jährige Laufzeit ausgehandelt worden sei. Zudem habe das Landgericht scheinbar § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV übersehen. Eine AGB-Kontrolle sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die 10 Jahre überschreitende Laufzeit halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da ein berechtigtes Interesse für eine längere Laufzeit als 10 Jahre fehle. Dies könne allenfalls in hohen Investitionskosten eines Wärmeversorgers für die von ihm auf eigene Rechnung errichtete Wärmeversorgungsanlage gesehen werden. Daran fehle es hier aber, da die Wärmeversorgungsanlage vom Bauträger auf eigene Rechnung installiert worden sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei zu bejahen. Sie zahle einen weit überhöhten Grundpreis, der dadurch zustande komme, dass die Beklagte und die Bauträgerin die Pachtsumme in den Grundpreis einkalkulierten und auf dem Rücken der Klägerin auf die Wohnungserwerber abwälze. Die 15-jährige Laufzeit sei überdies gemäß § 309 Nr. 9a BGB unwirksam. Randnummer 12 Wenn der Klagantrag zu 1) zulässig und begründet sei, müsse auch dem Klagantrag zu 2) stattgegeben werde. Dies sei die unmittelbare Folge daraus, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Bindung bestehe. Randnummer 13 In Bezug auf den Zahlungsantrag trägt die Klägerin vor, die als Anlage K16 eingereichte Vergleichsrechnung des Dr. L., mit deren Hilfe sie die Höhe des geltend gemachten Anspruchs herleite und beziffere, sei zutreffend. Bei einem Eigenbetrieb der Wärmeerzeugungsanlage im Jahr 2016 hätte sie, die Klägerin, € 21.875,- bzw. € 20.631,68 erspart. Der letztgenannte Betrag ergebe sich aus der Vergleichsrechnung des Herrn D. (Anlage BB2). Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2021 zum Aktenzeichen 310 O 453/18 abzuändern, der Klage mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben und die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen. Randnummer 16 Erstinstanzlich hatte die Klägerin beantragt, Randnummer 17 1. festzustellen, Randnummer 18 a) dass die Klägerin nicht in den zwischen der Beklagten und der L., Hamburg, geschlossenen Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag vom 08.07.2015, Vertragsnummer ... eingetreten ist, insbesondere nicht durch die Überleitungsvereinbarung vom 15.07.2015; Randnummer 19 b) hilfsweise festzustellen, dass ein zwischen der Klägerin und der Beklagten etwa zustande gekommener Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag durch die Kündigung der Klägerin vom 12.07.2015 zum 15.07.2015 beendet worden ist; Randnummer 20 2. festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, von ihr Wärme zu beziehen; Randnummer 21 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.875,00 EUR zu zahlen. Randnummer 22 Die Nebenintervenientin auf Klägerseite schließt sich den Anträgen der Klägerin an. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Für den Fall, dass der Senat das Urteil des Landgerichts dahingehend abändert, dass es dem Klageantrag zu 1a) stattgibt, beantragt die Beklagte im
e der Anschlussberufung Randnummer 26 die Klägerin zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme gemäß Anlage B1 zu erteilen. Randnummer 27 Die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Randnummer 28 Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Klägerseite beantragen Randnummer 29 die hilfsweise Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass sowohl der Musterkaufvertrag gemäß Anlage B2 als auch der als Anlage NiV 16 vorgelegte Vertrag in § 9.1 gleichlautende Formulierungen enthielten. Der nun als Anlage BB1 vorgelegte Vertrag bestätige den erstinstanzlichen Vortrag der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite, wonach in Nachzüglerverträgen in § 7.1 eine § 9.1 entsprechende Regelung enthalten sei. Diese vertragliche Regelung sei entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vertragsübernahme nur für solche Verträge gelten solle, die zum Zeitpunkt der Übergabe vom Bauträger bereits geschlossen worden sind. Schon der Wortlaut der vertraglichen Regelungen lasse diese einschränkende Auslegung nicht zu. Vielmehr sei die Regelung mit Blick auf die in § 9.2 erteilte Vollmacht dahingehend auszulegen, dass sämtliche Erwerber und die Klägerin auch solche Verträge übernehmen sollen, die erst nach Übergabe begründet werden. Dasselbe gelte für die Regelung in § 11 Abs. 3 TE/GO. Die Regelung in § 9.1 sei im Übrigen auch wirksam, was die Beklagte näher begründet. Randnummer 31 Die Klägerin habe den Wärmeversorgungsvertrag zumindest konkludent von der Bauträgerin übernommen, weil sie im Anschluss an das ausdrückliche Übernahmeangebot vom 17.12.2015 weiterhin Wärme entnommen und diese bis zum Schreiben vom 18.04.2017 (Anlage B 5) vorbehaltslos nach Maßgabe des Pacht- und Wärmeliefervertrages bezahlt habe. Mit der Rechnungsstellung an die Klägerin hätten die Energielieferungen jedenfalls an die Klägerin als
erfolgen sollen. Randnummer 32 Zum Hilfsantrag trägt die Beklagte vor, die Laufzeit von 15 Jahren sei vom Bauträger gewünscht gewesen. Die AVBFernwärmeV sei nicht anwendbar. Es handele sich bei dem Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag um keine allgemeinen Versorgungsbedingungen i. S. v. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV, weil dieser von den üblichen Wärmeversorgungsverträgen abweiche, bei denen die Beklagte die Heizungsanlage nicht pachte, sondern selbst errichte und betreibe. Randnummer 33 Der Klägerin stünden keine Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin seien unschlüssig. Randnummer 34 Sollten die Klägerin und ihre Mitglieder den Wärmeversorgungsvertrag bislang nicht übernommen haben, wäre die mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Hilfs-Widerklage begründet. Die Klägerin sei nach § 11 Abs.3 Nr. 1und Nr. 6 der TE/GO verpflichtet, ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme zu erteilen. Randnummer 35 Die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite erwidert, die B. & Co. KG habe die Klägerin bei Unterzeichnung der Überleitungsvereinbarung vom 15.07.2015 wirksam vertreten. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung einen Rechtsfehler dahingehend zu erkennen glaubt, dass das Landgericht die Erwerber und die Gemeinschaft gleichgestellt habe, verkenne sie die Grundzüge der Systematik des Wohnungseigentumsrechts. Die streitgegenständliche Versorgung der Wohnungseigentumsanlage erfordere eine gemeinschaftliche Ausübung der Rechte, die die Wohnungseigentümer bzw. Erwerber innehaben. Bei typisierender Betrachtungsweise erforderten die Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Vertrag eine gemeinschaftliche Ausübung. Die schutzwürdigen Belange der Vertragspartner, etwa auch der vertraglich bereits gebundenen Versicherer, aber insbesondere auch der Beklagten, lasse eine andere Behandlung der Erwerber und der Gemeinschaft wie im landgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt, nicht zu, vgl. allein § 9a
. Darüber hinaus trägt die Nebenintervenientin weiter zur Wirksamkeit der Regelungen in § 9 bzw. § 7 der Musterkaufverträge und in § 11 Abs. 3 TE/GO vor. Randnummer 36 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2022 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.09.2022 Bezug genommen. Randnummer 37 Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und zum Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 20.03.2023 bestimmt. Randnummer 38 II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 1a) und 2 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin ist nicht in den zwischen der Bauträgerin und der Beklagten geschlossenen Pacht- und Wärmelieferungsvertrag vom 08.07.2015 eingetreten (dazu unter 1.) und auch nicht sonst verpflichtet, von der Beklagten Wärme zu beziehen (dazu unter 2.). Die Klägerin kann aber nicht mit Erfolg von der Beklagten die geltend gemachte Zahlung verlangen (dazu unter 3.). Die hilfsweise Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet, der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsübernahme zu (dazu unter 4.). Randnummer 39 Soweit im folgenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (
) zitiert werden, handelt es sich um diejenigen, die vor der
-Reform zum 01.12.2020 in Kraft waren. Der streitentscheidende Sachverhalt betrifft vollständig die Zeit vor dem Inkrafttreten der Reform, so dass das
in der alten Fassung Anwendung findet. Randnummer 40 1.
. Die
und die Wohnungserwerber sind nicht gleichzusetzen, es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Die Wohnungseigentümer sind dann Vertragspartei, wenn sie sich ausdrücklich selbst verpflichten (vgl. Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 1 Das Entstehen von Wohnungseigentum Rn. 490-497, beck-online). Dementsprechend betrifft die in § 9. 1 enthaltene Übernahmeregelung ausdrücklich die Käufer, die Käufer übernehmen „hiermit mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen.“ Die Erwerbsverträge regeln (lediglich) das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, die Erwerber können bei Abschluss der Erwerbsverträge nicht mit Wirkung für und gegen die
handeln (Bärmann/Becker, 14. Aufl. 2018,
126). Nach § 9.1 würden also die Wohnungseigentümer Vertragspartei werden, nicht aber die klagende
. Auf die Frage, ob die Regelungen in § 9.1 bzw. § 7.1 der Kaufverträge wirksam sind, kommt es deshalb für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 45 bb) Die Klägerin ist auch insbesondere nicht durch die Überleitungsvereinbarung vom 15.07.2015, Anlage K5, in den Pacht- und Wärmelieferungsvertrag eingetreten. Für die Klägerin unterzeichnete die B. & Co. KG diese Überleitungsvereinbarung, nach deren Wortlaut die Klägerin ab dem 15.07.2015 als neuer Vertragspartner in den Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag eintreten soll. Die diesbezügliche Erklärung der B. & Co. KG wäre für die Klägerin nur dann bindend, wenn die B. & Co. KG die Klägerin hierbei wirksam vertreten hat. Das ist nicht der Fall. Randnummer 46 Der Verwaltervertrag vom 19.05.2015, Anlage NiV 5, verschaffte der B. & Co. KG nicht die erforderliche Vertretungsmacht. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags existierte die
noch nicht. Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der vor dem 1.12.2020 geltenden Fassung existierte die
als sog. werdende Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BGH Beschluss vom 05.06.2008, V ZB 85/07, NJW 2008, 2639, beck-online). Danach entstand die
als werdende Gemeinschaft ab dem 03.07.2015, als die erste verkaufte Wohnung an den Erwerber übergeben wurde. Bereits am 19.05.2015 unterzeichnete der Geschäftsführer der Bauträgerin als aufteilende Eigentümerin den Verwaltervertrag. Schließt der teilende Eigentümer den Verwaltervertrag im Namen der künftigen
, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht (Bärmann/Becker, 14. Aufl. 2018,
128). In diesem Fall wirkt der Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB für und gegen die
, wenn die (werdenden) Wohnungseigentümer den schwebend unwirksamen Verwaltervertrag durch Beschluss genehmigen, nachdem zumindest eine „werdende“
entstanden ist. Die Genehmigung kann nicht konkludent durch rügelosen Ablauf der ersten Wohnungseigentümerversammlung erfolgen. Das Schweigen der Wohnungseigentümer lässt in der Regel keinen kollektiven Willen der
erkennen, den Verwaltervertrag zu genehmigen (Bärmann/Becker a.a.O.). Zu einer ausdrücklichen Genehmigung des Verwaltervertrags mit der B. & Co. KG durch die
ist es unstreitig nicht gekommen. Aber auch eine konkludente Genehmigung liegt nicht vor. Denn auch eine konkludente Erklärung setzt Erklärungsbewusstsein und damit das Wissen von der schuldrechtlichen Unwirksamkeit und der Erforderlichkeit einer Genehmigung voraus. Davon ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszugehen. Randnummer 47 Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich - ohne dass es auf die Vorschrift des § 180 BGB ankommt -, dass auch die Vollmachtserteilung am 05.06.2015 (Anlage NiV 14) zugunsten der B. & Co. KG nicht wirksam war. Diese wurde ebenfalls von der Bauträgerin als Eigentümerin für die damals noch nicht existente
unterschrieben, ohne dass die
diese Erklärung später genehmigte. Randnummer 48 Die B. & Co. KG wurde auch nicht rückwirkend zum 15.07.2015 im 1. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 18.08.2015 zum Verwalter der Klägerin bestellt. Zwar hat sich die Bauträgerin als aufteilender Eigentümer in der Teilungserklärung vom 24.06.2013 in Ziffer V vorbehalten, in einem Nachtrag zu der Teilungserklärung den Verwalter zu bestellen. Zum Zeitpunkt der Verwalterbestellung bestand jedoch bereits die
, da dem ersten Erwerber am 03.07.2015 die Wohnung übergeben wurde. Die Befugnis des teilenden Eigentümers zur Bestellung des
, Form. J. I. 1. Anm. 2, beck-online). Randnummer 49 cc) Ein Eintritt der Klägerin in den Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag ist auch nicht aufgrund von Ziffer IV der Teilungserklärung i.V.m. § 11 Abs. 3 TE/GO anzunehmen. Danach hat die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter u.a. Verträge betreffend die Wärmeversorgung, Strom und Wasser sowie das Blockheizkraftwerk zu übernehmen. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung wirksam ist. Denn sie sieht jedenfalls keinen automatischen, selbstvollziehenden Vertragsübergang vor, sondern regelt, dass die
durch den Verwalter bestimmte Verträge zu übernehmen hat. Es ist also eine konkrete Übernahmehandlung erforderlich. Eine wirksame Übernahmeerklärung durch die
liegt aber gerade nicht vor. Randnummer 50 dd) Die Klägerin ist der in § 11 Abs. 3 TE/GO aufgenommenen Verpflichtung auch nicht konkludent mit der Folge einer konkludenten Einigung über eine Schuldübernahme nachgekommen, indem Wärme bezogen wurde. Grundsätzlich kann eine Schuld von einem Dritten gemäß § 414 BGB durch Vertrag mit dem Gläubiger dadurch übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, oder gemäß § 415 BGB durch einen Vertrag von dem Dritten mit dem Schuldner. Ein Schuldübernahmevertrag kann auch konkludent geschlossen werden, dabei müssen jedoch der Übernahmewille des Schuldners und -
en der möglichen Gläubigergefährdung durch den Schuldnerwechsel - der Entlassungswille des Gläubigers deutlich hervortreten (MüKoBGB/Heinemeyer,
liegen könnte oder ob sich dies nicht zumindest ebenfalls als Erklärung der jeweiligen Wohnungseigentümer darstellen würde, so dass schon kein Handeln vorliegt, dass eindeutig auf eine Willensentschließung der Klägerin schließen lassen könnte. Darüber hinaus sprechen die weiteren tatsächlichen Umstände gegen einen konkludenten Vertragsübergang. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass hier nicht die Frage im Raum steht, ob die Klägerin wie in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs konkludent einen eigenen Wärmelieferungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Die Rechtsprechung, wonach in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Energie entnimmt, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Klägerin in den von der Beklagten und der Bauträgerin zuvor geschlossenen Wärmelieferungsvertrag eingetreten ist, ob sie diesen mit schuldbefreiender Wirkung für die Bauträgerin von der Bauträgerin übernommen hat. Hierzu sieht der entsprechende Pacht- und Wärmeversorgungsvertrag vom 08.07.2015 vor, dass dieser Vertrag nach einer vollständigen Veräußerung des Grundstücks an die
durch die Bauträgerin übertragen werden soll. Dementsprechend sollte am 15.07.2015 eine Überleitungsvereinbarung zwischen allen drei beteiligten Personen (Anlage K5) geschlossen werden, was aber aus den oben dargestellten Gründen scheiterte. Dies erkannten die Beteiligten auch, was sich aus dem als Anlage K7 zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten an die B. & Co. KG ergibt, wenn es in diesem Schreiben heißt, dass die offenen Punkte bei der Übernahme der Wärmeversorgungsanlage in der ... vom Installationsunternehmen sowie die Pachtzahlung jetzt erledigt seien und daraufhin die finale Vertragsüberleitung der Wärmeversorgung von allen Beteiligten unterschrieben werden könne. Äußere Umstände, die darauf schließen lassen, dass bereits zuvor auf die Vertragsübernahme gerichtete konkludente Willenserklärungen vorlagen, sind nicht ersichtlich. Die sodann erstellte Überleitungsvereinbarung wurde nicht von allen Beteiligten unterschrieben, eine Vertragsübernahme also gerade nicht erklärt. Die anschließend fortgesetzte Belieferung mit Wärme und deren Abnahme stellen sich aus objektiver Sicht der Beteiligten ebenfalls nicht als schlüssige Willenserklärungen gerichtet auf die Vertragsübernahme dar. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Beklagte mit der Bauträgerin einen wirksamen Vertrag über die Wärmelieferung hatte, die Beklagte also bereits aufgrund dieses bestehenden Vertrags zur Wärmelieferung verpflichtet war. In der bloßen Weiterbelieferung liegt deshalb auch nicht die für die übrigen Beteiligten erkennbare Erklärung der Beklagten, nunmehr für die Klägerin Wärme liefern zu wollen. So führt auch der Bundesgerichtshof aus, dass der Grundsatz, die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt, Einschränkungen unterliegt, etwa wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (BGH, Urteil vom 7. März 2017 - EnZR 56/15 -, Rn. 20, juris). Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Parteien des Wärmelieferungsvertrags vereinbart hatten, dass dieser Vertrag nach einer vollständigen Veräußerung des Grundstücks an die
übertragen werden solle, die Beklagte aber nicht erkennen konnte, ob und ggf. wann diese Bedingung der vollständigen Veräußerung eingetreten ist. Überdies fehlte es an einer nach außen sichtbaren Handlung der Beteiligten, dass nunmehr die Klägerin in den Vertrag eingetreten ist. Es bliebe unklar, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin aus dem Wärmelieferungsvertrag berechtigt und verpflichtet sein soll und die Bauträgerin entlastet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im September 2016 die erste Wärmeabrechnung für das Jahr 2015 an die Klägerin übersandte und der Rechnungsbetrag von ihr ausgeglichen wurde. Es kann schon allein in der Adressierung der Rechnung an die Klägerin nicht das Angebot der Beklagten auf die Übernahme des Pacht- und Wärmelieferungsvertrags gesehen werden. Die Wärmeabrechnung nimmt Bezug auf den Vertrag „...“, bei dem es sich um den zwischen der Beklagten und der Bauträgerin am 08.07.2015 geschlossenen Pacht- und Wärmelieferungsvertrag handelt. Weitere Erklärungen seitens der Beklagten, dass mit der Rechnungslegung nun das Angebot auf Übertragung dieses Vertrags auf die Klägerin unterbreitet werde, sind der Rechnung nicht beigefügt. Gerade auch angesichts der Vorgeschichte, dass es bisher zwei ausdrückliche Überleitungsangebote gab, die nicht zur Übernahme geführt haben, beinhaltet die Rechnungslegung der Beklagten nicht den objektiven Erklärungswillen der Beklagten, erneut - nunmehr auf diese Weise - ein Angebot für die Schuldübernahme zu unterbreiten. Dem steht auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.02.2010 (Az. 19 U 127/09) nicht entgegen. Denn dort lag in der Adressierung der Rechnung an die
nicht ein Angebot auf Schuldübernahme, welches durch Zahlung angenommen werden sollte, sondern die Adressierung an die
wurde als Indiz dafür gesehen, dass das Versorgungsunternehmen der Schuldübernahme zugestimmt hat. Die Frage der Zustimmung der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, vorrangig müssen auf eine Schuldübernahme gerichtete Willenserklärungen vorliegen, woran es bereits fehlt. Insbesondere lässt vorliegend angesichts der gesamten Umstände auch die Zahlung durch die Klägerin nicht auf ihren Übernahmewillen schließen. Alle Beteiligten wussten bereits nach der gescheiterten Überleitungsvereinbarung vom Dezember 2015, dass die Klägerin den Vertrag nicht übernehmen wollte. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf einen geänderten Willen der Klägerin schließen ließen. Vielmehr belegt der Inhalt des am 01.11.2016 erfolgten Gesprächs zwischen der Klägerin und der Beklagte, dass die Klägerin sich nicht als Vertragspartnerin der Beklagte sah und eine Vertragsübernahme bislang als gescheitert ansah. Wenn die Beklagte ankündigt, im Falle einer Zahlungseinstellung die Anlage abschalten zu wollen, so liegt in der nach dem Gespräch fortgesetzten Zahlung ebenfalls keine Erklärung, die eine rechtsgeschäftliche Entscheidung beinhaltet, sondern allein das Bestreben, einen Belieferungsstop zu vermeiden. Randnummer 52 2. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, von der Beklagten Wärme zu beziehen. Randnummer 53
13), vgl. auch § 1 der GO Anlage K1. Die Beklagte als Energieversorgungsunternehmen ist an der Gemeinschaftsordnung nicht beteiligt. Sie könnte aus § 11 Abs. 3 TE/GO allenfalls dann einen Anspruch herleiten, wenn es sich insoweit um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, hier zugunsten der Beklagten handelte. Das ist aber offenkundig nicht der Fall und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Eine weitere Anspruchsgrundlage, aus der die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zur Vertrags- bzw. Schuldübernahme herleiten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 61 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zugrunde. Randnummer 62 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 GKG, § 9 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.