Zollrecht/Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm- und Planschbecken und zur entsprechenden Anwendbarkeit von Einreihungsverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531) - Zubehörbegriff nach der KN Leitsatz 1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zu Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur findet nur auf Abdeckplanen entsprechende Anwendung, die der in der Einreihungsverordnung bezeichneten Plane hinreichend ähnlich sind. (Rn.25) (Rn.28) 2. Die streitgegenständliche Abdeckplane stellt kein Zubehör im Sinne der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN dar, da sie die seitens der Rechtsprechung des EuGH an "Zubehör" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllt. (Rn.35) (Rn.36) Sie ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. (Rn.38) Orientierungssatz 1. (Zu LS 2) Auch wenn die streitgegenständliche Plane erkennbar die hauptsächliche Zweckbestimmung hat, Schwimm- und Planschbecken abzudecken, handelt es sich dabei nicht um Zubehör für ein Schwimm- und Planschbecken gem. Anmerkung 3 zu Kap 95 KN. (Rn.35) "Zubehör" i.S. der KN setzt das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 16.06.2011 C-152/10, Unomedical). (Rn.36) 2. Das erkennende Gericht hält die vom EuGH und BFH vorgenommene Auslegung der KN (hier: bezüglich des Begriffes "Zubehör") für zutreffend und überzeugend und sieht weder Gründe, hiervon abzuweichen, noch Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren. (Rn.37) 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 152/23). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 12.12.2024 - VII B 152/23, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. Dezember 2024, VII B 152/23, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung einer Abdeckplane für einen Swimmingpool. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am 1. August 2017 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine "Abdeckplane aus Kunststofffolie mit Drainagelöchern und Befestigungsvorrichtungen" für Pools mit der Handelsbezeichnung "XXX Art. xxx". Randnummer 3 Dem vom Beklagten hinzugezogenen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung fiel im Rahmen der Antragsbearbeitung auf, dass zur Einreihung von Abdeckplanen für Pools europaweit unterschiedliche Einreihungsauffassungen vertreten wurden. Die österreichische und die spanische Zollverwaltung hatten vergleichbare Poolabdeckungen unter Anwendung der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN als "Zubehör für Pools und Planschbecken" in die Position 9506 KN eingereiht. Die deutsche Zollverwaltung hingegen hatte solche Waren ebenso wie die britische und die niederländische Zollverwaltung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit entweder in die Position 3926 KN oder in die Position 6307 KN eingereiht. Da eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten scheiterte, legte die deutsche Zollverwaltung die Einreihungsfrage dem Ausschuss für den Zollkodex vor und regte an, die Poolabdeckungen nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Aufgrund ihrer neutralen Formen könnten die Planen auch zum Abdecken von anderen runden oder eckigen Gegenständen wie z.B. Sandkästen oder Gartenmöbeln verwendet werden. Daher seien sie nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Pools bestimmt. Eine Einreihung gemäß der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN komme daher nicht in Betracht. Randnummer 4 Im Folgenden setzte die Europäische Kommission den Erlass von vZTA-Entscheidungen zu Poolabdeckungen vorübergehend aus. Im Zolltarifausschuss schlossen sich die überwiegenden Mitgliedstaaten der Auffassung der deutschen Zollverwaltung an. In der Folge erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 vom 10. Oktober 2018 zu Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (VO 2018/1531), in der eine kreisförmige Luftpolster-Kunststofffolie zur Abdeckung eines Schwimm- oder Planschbeckens nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 9092 KN eingereiht wird. Randnummer 5 Mit vZTA von 28. November 2018 (DEBTI-XXX/17-1; gültig vom 31. Dezember 2018 bis zum 30. Dezember 2021) reihte der Beklagte die Ware unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften (AV) 1, 2 b), 5 b), 6 KN, der Anmerkung 1 Abs. 1 zu Kap. 39 KN und der Anmerkung 10 zu Kap. 39 KN in die Warennummer 3926 9092 90 als andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Positionen 3901 bis 3925 KN und in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9092 30 0 genannt, ein. Auf die im Vormonat erlassene Einreihungsverordnung stellte der Beklagte dabei nicht ab. Es handele sich - die Beschaffenheit der Plane ist unstreitig - um eine Ware aus Kunststofffolien in Form einer runden Abdeckplane aus miteinander vernähten und an den Rändern verschweißten, dunkelblauen Folien, die aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kap. 39 KN hergestellt seien. Die Ware sei rund mit einem Durchmesser von ca. 221 cm und an den Seiten mit einem ca. 30 cm breiten Rand mit einem Tunnelzug und einer durchgezogenen Spinnstoffschnur ausgestattet. Da die Ware zusammengenäht und rund zugeschnitten sei, sei sie weiter als in der Anmerkung 10 zu Kap. 39 KN geregelt bearbeitet und besitze mehrere Drainagelöcher an der Oberseite. An der Seite sei sie mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie dem Firmennamen bedruckt. Sie solle als Abdeckung für einen Swimmingpool zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten der Wärme verwendet werden, könne aber aufgrund der neutralen Form auch zur Abdeckung von anderen Gegenständen eingesetzt werden. Die Ware stelle kein Teil oder Zubehör eines Swimmingpools der Position 9506 KN dar, da sie für die Funktion eines Schwimm- oder Planschbeckens nicht benötigt werde und sie auch die Verwendungsmöglichkeiten nicht erweitere. Der Pool könne mit aufgedeckter Plane nicht verwendet werden. Randnummer 6 Am 10. Dezember 2018 legte die Klägerin Einspruch gegen die vZTA ein. Sie kaufe aus Drittländern produktspezifische Poolabdeckungen zu, die für bestimmte Marken und Typen von Aufstellpools passend seien und dazu dienten, das Poolwasser zu erwärmen und es vor Wärmeverlusten und Verunreinigungen zu schützen. Die streitbefangene Plane diene ausschließlich zum Abdecken des Pools XXX Typ xxx mit einem Durchmesser von 221 cm. Sie sei mit Befestigungsschnüren ausgestattet, die exakt auf die Konstruktion dieses Pools abgestimmt seien. Die Schnüre würden die über den Poolwulst gestülpte Abdeckplane spannen und gewährleisteten dadurch, dass die Plane witterungsbedingten Einflüssen standhalte. Durch die Drainagelöcher würden das Überdehnen der Abdeckung durch Regenwasser und mögliche Folgeschäden vermieden. Schwimm- und Planschbecken seien in die Position 9506 KN einzureihen. Nach der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN sei Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 95 KN bestimmt, ebenfalls wie diese Waren einzureihen. Die VO 2018/1531 sei auf die streitgegenständliche Ware nicht anwendbar, da es sich dort zwar um eine kreisrund zugeschnittene, nicht aber um eine spezielle Abdeckung für einen bestimmten Pool handele und das Erzeugnis auch anderen Verwendungszwecken zugeführt werden könne. Eine solch weitergehende Verwendung sei beim streitgegenständlichen Erzeugnis ausgeschlossen. Als Zubehör eines Schwimm- und Planschbeckens sei die Abdeckplane in die Warennummer 9506 9990 000 einzureihen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 19. März 2019 wies der Beklagte darauf hin, dass die Einreihung von Poolabdeckungen nunmehr durch die VO 2018/1531 klargestellt sei. Insbesondere lägen die sich aus der Begründung ergebenden Voraussetzungen für die Einreihung auch bei der streitgegenständlichen Ware vor. Zwar sei diese mit der in der Verordnung beschriebenen Poolabdeckung nicht identisch, aber zumindest sehr ähnlich. Deshalb könne für die vorliegende Abdeckplane die Verordnung analog angewendet werden. Eine Einreihung als Zubehör in die Position 9506 KN sei damit ausgeschlossen. Die Abdeckplane sei nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Randnummer 8 Die Klägerin widersprach der Rechtsauffassung des Beklagten im Folgenden und hob hervor, dass die Poolplane auf der Oberseite Drainagelöcher besitze. Luftpolster-Kunststofffolien, selbst solche, die - wie in der Einreihungsverordnung - für ein spezielles Schwimm- oder Planschbecken zugeschnitten seien, könnten einer Allgemeinverwendung zugeführt werden. Dies gelte aber nicht für die streitgegenständliche Poolplane. Sie diene ausschließlich als Zubehör für ein bestimmtes Schwimmbecken, konkret zum Abdecken eines bestimmten Schwimm- und Planschbeckentyps. Das österreichische Bundesfinanzgericht habe sich mit der Einreihung einer vergleichbaren Plane beschäftigt und diese Ware in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2017 (RV/7200108/2017) als Zubehör für ein Schwimm- und Planschbecken eingereiht. Das Gericht habe festgestellt, dass solche Planen nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften nur dazu dienen, das Poolwasser zu erwärmen und Wärmeverluste sowie Schmutzeintrag zu verringern. Sie seien nicht mit einer universellen Abdeckplane vergleichbar. Dies verdeutliche, dass die streitgegenständliche Abdeckplane mit derjenigen aus der Einreihungsverordnung ebenfalls nicht vergleichbar sei. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2019 (RL(ZT) xxx/18) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei hielt er an seiner in der angegriffenen vZTA und während des Einspruchsverfahrens geäußerten Rechtsauffassung fest. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Entscheidung des österreichischen Bundesfinanzgerichts wies der Beklagte darauf hin, dass sowohl diese Entscheidung als auch die VO 2018/1531 sog. "Luftnoppenfolien" bzw. "Luftpolster-Kunststofffolien" für Schwimm- und Planschbecken beträfen. Entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts regele die Einreihungsverordnung die Einreihung der in Rede stehenden Folien dahingehend, dass sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen seien. Die Verordnung sei zu einem späteren Zeitpunkt ergangen als die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und stelle supranationales Recht dar, sodass die angeführte Entscheidung für die streitgegenständliche Einreihung nicht anwendbar sei. Randnummer 10 Die Klägerin hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr außergerichtliches Vorbringen und unterstreicht, dass die Abdeckplane den Zweck habe, den Pool vor Verschmutzung zu schützen, eine Verdunstung des Poolwassers zu verzögern und ihn länger warmzuhalten. Die VO 2018/1531 erfasse ein anderes Erzeugnis, das selbst bei einem kreisrunden Zuschnitt allgemein verwendbar sei. Die streitgegenständliche Poolplane besitze demgegenüber einen Tunnelzug mit Befestigungsschnüren und Drainagelöchern und könne keiner weiteren Verwendung zugeordnet werden. Sie könne ausschließlich zur Abdeckung des Pools "XXX Set, Artikel-Nr. xxx" verwendet werden. Die Einreihungsverordnung sei auf die streitgegenständliche Ware damit nicht anwendbar. Die in Rede stehende Abdeckplane werde unmittelbar vom Wortlaut der Unterposition 9506 9990 KN i.V.m. der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN als Zubehör zu einem Schwimm- und Planschbecken erfasst. Hinsichtlich des Begriffs "Zubehör" in der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN sei auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Die Definition des Zubehörbegriffs durch den EuGH sei nicht überzeugend und korrekturbedürftig. Die Begriffsdefinition zu Zubehör der Position 8473 KN können nicht auf Zubehör in anderen KN-Positionen übertragen werden. Soweit der EuGH dies im Wege der Analogie doch tue, sei dieses Vorgehen unzulässig, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorlägen. Schließlich müsse auch vermieden werden, dass sich das im Streitfall zu fällende Urteil in Widerspruch zum Urteil des österreichischen Bundesfinanzgerichts vom 4. Oktober 2017 setze. Zur Gewährleistung einer einheitlichen europaweiten Rechtsprechung komme eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht. Randnummer 11 Durch eine Änderung der Kombinierten Nomenklatur ist die Unterposition 3926 9092 KN zum Ablauf des Jahres 2019 aufgehoben worden. Die streitgegenständliche vZTA hat dadurch bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DEBTI-XXX/17-1 vom 28. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2019 (RL(ZT) xxx/18) zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die Ware "XXX, Art. xxx" für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in die Unterposition 9506 9990 KN eingereiht wird. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Die Definition des Begriffs "Zubehör" sei durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sachakte des Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins vom 10. Oktober 2023 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter anstelle des Senats, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 79a Abs. 3, Abs. 4, 90 Abs. 2 FGO). Randnummer 17 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 18 1. Sie ist zulässig, obwohl die streitgegenständliche vZTA wegen einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur bereits zum Ablauf des 31. Dezembers 2019 gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a UZK ungültig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA in einem solchen Fall dennoch für den Gültigkeitszeitraum der ursprünglichen vZTA zulässig ( FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15 , juris; FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18 , juris). Da die Klägerin bei der österreichischen Zollverwaltung nach wie vor Beschwerdeverfahren gegen Einfuhrabgabenbescheide anhängig hat, die auf Einfuhren der in Rede stehenden Poolplane während des Gültigkeitszeitraums der streitgegenständlichen vZTA beruhen und für die die Rechtmäßigkeit der angegriffenen vZTA maßgeblich ist, besteht auch ihr Rechtsschutzinteresse fort. Randnummer 19 2. Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, in der die Poolplane als Zubehör zu einem Schwimm- oder Planschbecken in die Unterposition 9506 9990 KN eingereiht wird. Die Einreihung der Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit ist rechtmäßig (§ 101 S. 1 FGO). Randnummer 21 Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass für die Einreihung der Poolplane während des Gültigkeitszeitraums der vZTA lediglich die Unterposition 9506 9990 KN als Zubehör zu einem Schwimm- und Planschbecken i.V.m. der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN oder die Unterposition 3926 9092 KN i.V.m. der Anmerkung 2
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