eines Inkassounternehmens für Unternehmen Beanstandungen und Löschungen von Bewertungen negativer Internetbewertungen auf Internetportalen vorzunehmen in der Gestalt, dass zunächst geprüft wird, ob unter den Bewertungen bereits eine Antwort des Kunden steht und sofern dies der Fall ist, der Kunde aufgefordert wird, diese Antworten zu löschen, sowie mitgeteilt wird, dass vor einer Löschung keine Aktivitäten des Inkassounternehmens erfolgen werden und hinsichtlich der Bewertungen ohne Kundenantworten, die jeweiligen Internetportale angeschrieben werden und ein Standardtext übermittelt wird, in dem u.a. eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bewerter verneint und auf drei Urteile zur Plausibilitätsprüfung und zur ausreichenden Übermittlung der „URL zur Bewertung“ Bezug genommen wird, stellt keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar und ist dementsprechend nicht erlaubnispflichtig. (Rn.30) 2. Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen. (Rn.33) 3. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. (Rn.34) 4. Für die Bewertung, ob es sich um eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung handelt, ist es unerheblich, dass der Inkassodienstleister nicht ein von seinem Kunden formuliertes Schreiben an den jeweiligen Portalbetreiber weiterleitet, sondern ein eigenes vorformuliertes Standardschreiben, in das sie die URL der Bewertung, den Namen des Kunden, den Namen des Bewertenden und eine Frist einträgt. (Rn.36) 5. Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen bei einem Portalbetreiber erfordert nicht zwingend eine vorherige rechtliche Prüfung. Es ist in diesem Geschäftssegment allgemein bekannt, dass bereits die pauschale Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers auslöst. (Rn.37) 6. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grds. aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Geschäftskontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs. (Rn.42) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 23. November 2023, 5 U 25/23, Urteil Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und bietet über die Internetseite „www. d.- r..de“ öffentlich an, für Unternehmer aus deren Sicht negative Internetbewertungen auf Internetportalen zu löschen. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt die Internetseite „www. b..de“, über die sie ebenfalls für Unternehmen die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen bewirbt, anbietet und durchführt. Der Antragsgegner zu 2) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Über eine Zulassung als Rechtsanwalt oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügen die Antragsgegner nicht. Randnummer 3 Nach dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) wenden sich ihre Kunden über die Internetseite und teilen mit, welche Bewertungen auf welchen Portalen sie gelöscht haben möchten. Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) prüfen daraufhin, ob unter den Bewertungen bereits eine Antwort des Kunden steht. Ist dies der Fall wird der Kunde aufgefordert, diese Antworten zu löschen, und mitgeteilt, dass vor einer Löschung keine Aktivitäten der Antragsgegnerin zu 1) erfolgen werden. Hinsichtlich Bewertungen ohne Kundenantworten wendet sich die Antragsgegnerin zu 1) an die jeweiligen Internetportale und übermittelt einen Standardtext, in dem u.a. eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bewerter verneint und auf drei Urteile zur Plausibilitätsprüfung und zur ausreichenden Übermittlung der „URL zur Bewertung“ Bezug genommen wird (vgl. Anl. K4). Eine Prüfung, ob tatsächlich kein Kundenkontakt bestanden hat, wird von den Antragsgegnern nicht durchgeführt. Die Antragsgegnerin zu 1) hält nach, ob eine Reaktion des Internetportals erfolgt. Bei Bedarf wird das Internetportal von der Antragsgegnerin zu 1) per E-Mail mit einem Standardtext mit Fristsetzung an die Angelegenheit erinnert. Bei weiterer Untätigkeit versendet die Antragsgegnerin zu 1) eine weitere E-Mail mit einem Standardtext. Darin wird u.a. mitgeteilt, der gemeldete Inhalt sei „potenziell rechtswidrig, da das Vorliegen hinreichend tatsächlicher Anknüpfungspunkte für die Bewertung (sowie der Wahrheitsgehalt dort enthaltener Tatsachenäußerungen) bestritten wird“. Zudem werden rechtliches Schritte des Kunden angedroht. Die Antragsgegnerin zu 1) bietet keine Rechtsberatung oder sonst eine Rechtsdienstleistung an. Sie leitet nur das Prüfverfahren bei den jeweiligen Plattformen ein, welche dann anhand der eigenen Richtlinien und Prüfverfahren über die Löschung einer Bewertung entscheiden. Randnummer 4 Der Antragsteller mahnte die Antragsgegner ab und verlangte zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Internet-Bewertungen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere wie beworben am 17.12.2022 unter der URL www. b..de“ sowie Rezensionen auf deren Löschfähigkeit hin zu prüfen und/oder bei Google Beanstandungen mit rechtlichen Argumenten für die Löschung einzureichen als auch durchzuführen gegenüber dem Bewertungsportal Google mit dem Text des Standardschreibens. Randnummer 5 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) dahingehend verstehen, dass die Antragsgegner lediglich Meldeleistungen, Weiterleitungsleistungen und somit insgesamt lediglich Botenleistungen für ihre Kunden erbringen. Mit Blick auf Ziff. 7.1 der AGB der Antragsgegnerin zu 1), wonach der Vertrag zwischen Kunden und der Antragsgegnerin zu 1) u.a. ende, wenn die Antragsgegnerin zu 1) zu dem Ergebnis komme, dass die Maßnahme aussichtslos sei, wobei diese Einschätzung nach Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen erfolge, ergebe sich für die angesprochenen Verkehrskreise, dass ihre Angelegenheit von den Antragsgegnern im Einzelfall geprüft werde. Tatsächlich erbrächten die Antragsgegner juristische Prüfungen und Vertretungen im Einzelfall. Randnummer 6 Der Umstand, dass die Antragsgegner gerade nicht lediglich Bewertungen an Portalbetreiber weiterleiten würden, damit der Portalbetreiber selbst prüfe, sondern die Antragsgegner immer einen Geschäftskontakt ihrer Kunden mit dem Bewerter bestreiten und zugleich juristische Ausführungen diesbezüglich machen würden, stelle einen marktrelevanten Umstand dar, der die zutreffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise beeinflusse. Die Werbung der Antragsgegner sei daher irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise fehlinformiert würden und ihre Nachfrageentscheidung nicht auf Grundlage zutreffender Informationen treffen könnten. Die Fehlinformationen der Antragsgegner beeinträchtige die Entscheidungsgrundlage der angesprochenen Verkehrskreise. Randnummer 7 Eine bloße Weiterleitung von Informationen des eigenen Kunden an den Portalbetreiber stelle keine Rechtsdienstleistung dar. Darauf würden sich die Antragsgegner aber nicht beschränken, da sie nicht bloß Texte ihrer Kunden weiterleiten, sondern vielmehr selbst erstellte Schreiben an die Portalbetreiber übersenden würden. Die Begründungstexte der Antragsgegner enthielten eine Vielzahl an rechtlichen Ausführungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen würden. Randnummer 8 Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen erfordere eine rechtliche Prüfung. Es müsse zwingend geprüft und ausgewählt werden, welche Begründung erforderlich sei, um die reaktiven Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Bewertungsportal die Bewertung zu prüfen, wenn eine entsprechend konkrete Beanstandung eingereicht werde, aus der eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bewertung hervorgehe. Die Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts aktiviere die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers. Dies müssten die Antragsgegner in jedem Fall prüfen. Randnummer 9 Des Weiteren sei die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegner irreführend, wenn gleichzeitig bei jeder Beanstandung gegenüber dem Portalbetreiber der Geschäftskontakt des Kunden mit dem Bewerter bestritten werde, ohne dass der Kunde hierauf hingewiesen werde und ohne dass dies der Wahrheit entspreche. Randnummer 10 Die Antragsgegner würden gegenüber dem Portalbetreiber im Namen ihrer Kunden teilweise unwahre Angaben machen, indem sie den Geschäftskontakt systematisch und ohne Rücksprache mit dem Kunden bestreiten würden. Darüber würden die Kunden getäuscht. Die Internetseite gebe dazu keine Auskunft. Für einen Kunden sei dies eine wichtige Information. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass ggf. wider den Tatsachen der Geschäftskontakt bestritten werde. Dieser wisse um erhebliche negative Auswirkungen auf die Angreifbarkeit der Bewertung bei unwahrem oder widersprüchlichem Vortrag. In diesen Fällen entfalle die Prüfpflicht des Portalbetreibers vollständig. Auch und gerade eine systematische und beabsichtigt durchgeführte Schlechtleistung könne eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen. Randnummer 11 Mit Antragsschrift vom 13.01.2023 hat der Antragsteller zunächst beantragt, es den Antragsgegnern zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, die auf die Löschung oder Beanstandung von (Internet-) Bewertungen gerichtet sind, ohne zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt zu sein, wie geschehen am 04.01.2023 unter der URL www. b..de, und zwar dort insbesondere mit den Aussagen: „Negative Bewertungen löschen lassen? Wir helfen Ihnen mit einer hohen Erfolgsquote und ohne ein Kostenrisiko. Sie zahlen nur bei einer erfolgreichen Löschung ohne Vorkasse - nur bei Erfolg zahlen - hohe Erfolgsquote Verbessern Sie jetzt Ihren Ruf! Der Ablauf: 1. Beauftragung – Bei Auftragserteilung nennen Sie uns welche Bewertungen Sie löschen wollen und das ohne Kostenrisiko, denn Sie zahlen erst bei Erfolg. 2. Weiterleitung der Bewertungen – Wir leiten anschließend die von Ihnen gemeldeten durch ein standartisiertes Verfahren an das jeweilige Portal. 3. Kontrolle – Nach der Übermittlung kontrollieren wir welche der gemeldeten Bewertungen gelöscht sind oder welche Bewertungen erneut gemeldet werden müssen. 4. Aufstellung der Ergebnisse – Nach Erfolg erhalten Sie von uns eine Aufstellung der entfernten Bewertungen. Es werden Ihnen lediglich die erfolgreich gelöschten Bewertungen in Rechnung gestellt.“ und aus Anlage K5a,b,c ersichtlich und / oder wie geschehen mit der an Google gerichteten und aus Anlage K4 ersichtlichen Nachricht: „Als Ermächtigter der Firma XY, darf ich Sie über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis setzen: Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den Google-Nutzern: XYZ. Es handelt sich vermutlich um Fake-Namen. In diesem Zusammenhang darf ich Sie gemäß der Rechtssprechung vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 (BGH) auffordern, diesen Verstoß zu erforschen und ggf. mit den Rezensenten Kontakt aufzunehmen und die Rezensionen von den oben genannten Rezensenten zu löschen, wenn die Rezensenten nichts Gegenteiliges nachweisen, und verweise hier auch auf die Rechtssprechung u.a. zur Plausibilitätsprüfung vom 19.04.2018 - 1 O 86/17 (LG Mainz). Wir haben uns eine Frist bis zum XY notiert. Ein längeres Zuwarten ist nach meinem Dafürhalten nicht zumutbar, da die hier dargestellte Äußerung die Ausübung des unterhaltenen Gewerbes nachhaltig negativ beeinträchtigt und sich unmittelbar auf den befriedeten Geschäftsablauf auswirkt. Ein Unterlassungsbegehren wird derzeit gegen Sie noch nicht geltend gemacht. Sollte aber eine Entfernung unter der vorstehenden Frist nicht erfolgen, behalte ich mir dieses vor. — Des Weiteren bitte ich von Ihrer Bitte der "Flaggen URL "Abstand zu halten, da dieses eine unzulässige Verzögerung des Prüfverfahrens darstellen würde. Die Übermittlung der von uns übermittelten URL zur Bewertung ist hier ausreichend und die benötigten Informationen zur schnellen Bearbeitung Ihrerseits dort auch auffindbar. Beachten Sie hier auch wieder das Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) Und das Urteil LG Hamburg v. 24.03.2017 - Az.: 324 O 148/16 — Mit freundlichen Grüßen“ Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 05.02.2023 hat der Antragsteller seinen Antrag abgeändert. Zuletzt hat er unter Zurücknahme des darüber hinausgehenden Antrags vom 13.01.2023 beantragt, Randnummer 13 1. Den Antragsgegnern wird es (jeweils) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber mit der Begründung zu beantragen oder sinngemäß zu beantragen, dass kein Geschäftskontakt zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Bewerter besteht, es sei denn, diese Begründung stammt vom Auftraggeber und wird von den Antragsgegnern lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet (reine Botentätigkeit), wenn geschehen wie folgt: Randnummer 14 Anlage AS 12 (Beanstandungstext 1) Randnummer 15 oder Randnummer 16 Anlage AS 13 (Beanstandungstext 2) Randnummer 17 2. Den Antragsgegnern wird es (jeweils) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr Löschleistungen bezüglich Internet-Bewertungen nur als reine Weiterleitung von übermittelten Bewertungen oder Informationen des Kunden an den Portalbetreiber (reine Botenleistung) zu bewerben, Randnummer 18 wenn dies geschieht wie folgt auf der Website www. b.- r..de am 12.12.2023: Randnummer 19 wenn gleichzeitig einer der folgenden Texte verwendet wird wie in Anlage AS 12 oder Anlage AS 13. Randnummer 20 Die Antragsgegner haben beantragt, Randnummer 21 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 22 Zunächst rügen die Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Die Grenzen der Willkür und der Rechtsmissbräuchlichkeit seien überschritten. Einziger Grund, den Antrag beim Landgericht Hamburg zu stellen, sei es die Verteidigung der Antragsgegner zu erschweren. Keiner der Beteiligten oder der Prozessbevollmächtigten habe seinen Sitz in Hamburg. Randnummer 23 Ferner fehle es an einem Verfügungsgrund. Zwar habe der Antragsteller die Antragsgegner am 19.12.2022 abgemahnt und damit binnen einer Woche nach der behaupteten Kenntnisnahme am 12.12.2022. Danach sei es aber zu einer vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerung gekommen. Zwischen der Zurückweisung der Abmahnung am 23.12.2022 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen drei Wochen. Dieser Zeitraum sei zu lang, um noch eine Dringlichkeit zu bejahen. Randnummer 24 Zudem sind die Antragsgegner der Auffassung, dass die angebotene Dienstleistung nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz falle. Es fehle an einer rechtlichen Beratung im Einzelfall. Es finde keine explizite Rücksprache mit dem Kunden statt. Das Versenden des Standardschreibens folge einem standardisierten Vorgehen. Auf der Internetseite werde - was unstreitig ist - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Dienstleistung um keine Rechtsberatung handele. Die Antragsgegnerin zu 1) stelle lediglich einen Antrag auf Löschung. Dafür bedürfe es keiner rechtlichen Beratung. Es reiche, dass die nötigen Unterlagen vorhanden seien. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) ergebe sich, dass die Löschung im Ermessen der Internetplattform liege. Es werde vom Kunden hingenommen, wenn etwa Google die Bewertung nicht lösche. Randnummer 25 Zudem rügen sie, eine Interessenkollision beim Prozessbevollmächtigten RA H. des Antragstellers. Dieser habe offenkundig in einem gleich gelagerten Fall Abgemahnte gegen den Antragsteller vertreten oder dies zumindest angeboten. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 28 Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist insbesondere nach § 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig sowie die Kammer nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG funktional. Randnummer 29 Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG greift nicht ein. Zwar ist die von der Klägerin als Lauterkeitsrechtsverletzung gerügte Handlung, nämlich die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen durchzuführen und zu bewerben, ausschließlich im Internet erfolgt und die Antragsgegner haben ihren Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Hamburg. Die Einschränkung des Tatortgerichtsstands gilt nach zutreffender Auffassung aber nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, weil nur in diesem Bereich massenhaft Missbrauchsfälle aufgetreten sind, die vom Gesetzgeber mit der Regelung verhindert werden sollen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Wettbewerbskammern am Landgericht Hamburg (vgl. LG Hamburg GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2) sowie der Landgerichte Berlin (GRUR-RS 2021, 36827), Düsseldorf (GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3), Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2021, 326 Rn. 26), Köln (GRUR-RS 2021, 35242 Rn. 2 und 36826 Rn. 3), München (GRUR-RS 2021, 20613 Rn. 2 und 35995 Rn. 40 ff.) und Stuttgart (GRUR-RS 2021, 35486 Rn. 4 ff.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 und GRUR-Prax 2021, 724). II. Randnummer 30 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die begehrten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG nicht zu. Die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen wie sie von den Antragsgegnern durchgeführt wird, ist keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung und dementsprechend nicht erlaubnispflichtig (dazu 1.). Das pauschale Bestreiten eines Kundenkontakts ohne Kenntnis, ob dieser tatsächlich fehlt, ist für sich ebenfalls keine wettbewerbswidrige Handlung (dazu 2.). Randnummer 31 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.