5 und Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (
folgend: GGV) können Eilverfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. (Rn.2)
folgend abgebildeten Edelsteinflaschen (unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine) anzubieten oder in Verkehr zu bringen:
a) GGV sind für Verfahren gestützt auf die GGV die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausschließlich zuständig.
5 GGV können Verfahren, durch welche die in Artikel 81 Buchst.
1 GGV auch auf Eilverfahren. Die Antragstellerin hat durch Durchführung eines Testkaufs glaubhaft gemacht, dass Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind und daher auch weiter drohen, da die in Frankreich ansässige Antragsgegnerin über ihren Online-Shop unter https://s....fr die streitgegenständlichen Produkte auch in Deutschland bewirbt und Kunden in Deutschland anbietet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO. Die Kammer ist Gemeinschaftsgeschmackmustergericht.
1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. aa) Randnummer 5 Die Antragstellerin ist Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters RCD ... für Wasserflaschen (vgl. Anlage PBP 1,
folgend „Verfügungsmuster I“ genannt). Das Verfügungsmuster I wurde am 27.03.2014 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Geschmacksmusters wurde am 07.04.2014 veröffentlicht. Das Verfügungsmuster I ist im Register wie folgt wiedergegeben: Randnummer 6 Das Verfügungsmuster I ist gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV rechtsgültig.
folgend Verletzungsmuster genannt) erwecken keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsmuster I. Das Verfügungsmuster I erhält seine Prägung durch die Kombination eines zylindrischen äußeren Glaskörpers mit abgesetzten, miteinander korrespondierenden Deckel- und Bodenenden einerseits und einer freistehenden, ebenfalls zylindrisch verlaufenden Glaskapsel im inneren mit Steinen, die ein leichtes Farbspiel aufweisen. Sämtliche den Gesamteindruck des Verfügungsmusters I prägenden Merkmale sind in den Verletzungsmustern übernommen worden. Sie weisen ebenfalls die Gestaltung einer zylindrischen Glasflasche mit korrespondierendem Boden- und Deckelbereich in abgesetzter Farbe auf und dem auf dem inneren Flaschenboden scheinbar freistehenden inneren, länglichen Glaskapsel mit eingefüllten Steinen. Randnummer 12 Bei den Verletzungsmustern findet sich eine vergleichbare Dreiteilung der Flasche mit rundem, transparentem Glaskörper und einem etwa jeweils 10% des Korpus ausmachendem Deckel- und Bodenteil in einem nicht-transparentem Material. Randnummer 13 Zwar entspricht bei beiden Verletzungsmuster das Format des Deckelbereichs nicht dem des Bodenbereichs, da der Deckelbereich deutlich schmaler ausgeführt ist als der Bodenbereich. Allerdings korrespondieren auch hier Deckel- und Bodenteil in ihrer vom Glaskörper abgesetzten Farbgestaltung und übernehmen damit in beiden Farbvarianten das kontrastierende Element aus dem in schwarz-weiß eingetragenen Verfügungsmuster I. Durch die übereinstimmende Ausgestaltung von Deckel und Fuß wird die entsprechende Struktur des Verfügungsmusters
geahmt. Eine schmalere Deckelpartie gehört dabei zum üblichen Formenschatz von (Glas-)Flaschen. Zudem lässt auch das Verfügungsmuster I erkennen, dass das eigentliche Flaschenende tatsächlich ebenfalls einen schmaleren Durchmesser aufweist. Hinsichtlich der die Verwendung einer Bambusoptik für Deckel und Fuß bei dem zweiten Verletzungsmuster kann die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen, dass dies nicht zu einem anderen Gesamteindruck führt, sondern Deckel und Fuß wie eine eng verwandte Variante der Ausgestaltung beim Verfügungsmuster wirken. Randnummer 14 Im inneren des transparenten, zylindrischen Glaskörpers ist auch bei den Verletzungsmustern eine wiederum transparente (Glas-)Kapsel eingebracht, die auf dem inneren Flaschenboden aufsitzt, zylindrisch ausgestaltet ist, in gleichbleibendem Abstand zum Glaskörper über etwa 1/3 der Höhe der Glasflasche aufragt und mit steinähnlichen Gegenständen befüllt ist. Zwar kann der Eingriff in den Schutzbereich entgegen der Ausführungen der Antragstellerin nicht bereits aus dem bloßen Vorhandensein eines inneren Glaskörpers geschlossen werden, da es das Grundkonzept bereits zuvor gegeben hat. So weist auch das Design ..., wie
folgend abgebildet, eine innere Glaskapsel auf, die zylindrisch ausgebildet und mit einem Gegenstand befüllt ist: Randnummer 15 Dieses vorbekannte Muster erweckt jedoch schon deshalb einen abweichenden Gesamteindruck, da es einer handelsüblichen Flasche mit konischem Verlauf
empfunden ist. Zudem ist der innere Glaskörper nicht mit Steinen, sondern scheinbar einer Blume gefüllt. Randnummer 16 Demgegenüber übernehmen die Verletzungsmuster gerade die Formgestaltung des Verfügungsmusters I und deren Proportion von Glaskörper und Glaskapsel. Die äußeren Glaskörper sind ebenso wie der des Verfügungsmusters I jeweils zylindrisch, ebenso die inneren Glaskapseln. Die Glaskapseln ragen etwa 1/3 der Höhe des äußeren Glaskörpers hinauf und enden in einem abgerundeten Abschluss, während der äußere Glaskörper über die zuvor erwähnten korrespondierenden Deckel- und Bodenstücke verfügen. Damit sind auch die Proportionen in einer Weise übernommen, so dass kein anderer Gesamteindruck beim informierten Betrachter hervorgerufen wird. Randnummer 17 Soweit die Farbgestaltung der Steine bei den Verletzungsmustern auffallend grün ist, steht dieser Umstand der Annahme einer Rechtsverletzung nicht entgegen, da das Verfügungsmuster I in schwarz-weiß eingetragen ist und damit von einer Farbgestaltung unabhängig. Zwar ist der Eintragung des Verfügungsmusters I zu entnehmen, dass die eingebrachten Steine nicht einfarbig sind. Gleichwohl vermag die Einfarbigkeit der Steine bei den Verletzungsmustern keinen abweichenden Gesamteindruck zu begründen, da auch hier durch die Kontur der Steine vergleichbare Farbunterschiede entstehen und der Eindruck der Lebhaftigkeit erweckt wird.
1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), 3 ZPO geschätzt worden. Dabei waren die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche mit jeweils 25.000 EUR zu bemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.