Vollständigkeit und Bestimmtheit von Bauunterlagen; Fiktion des Beginns der Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde; Veränderungssperre nach erfolgreichem Normenkontrollverfahren; Konkretisierung der Planung Leitsatz
(1)Insoweit dürfte zunächst den Anforderungen an die Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre genüge getan sein. Randnummer 96 Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (hierzu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, 4 BN 45.19, juris, Rn. 5; Urt. v. 9.8.2016, 4 C 5.15, juris, Rn. 19; Urt. v. 19.2.2004, 4 CN 16.03, juris, Rn. 28, 30). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären nämlich – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Eine Veränderungssperre darf daher nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Eine unzulässige Negativplanung liegt jedoch nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will. Vielmehr kann dieser Wunsch auch ein legitimes Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein, sofern die Gemeinde aus diesem Anlass ein bestimmtes „positives“ Planungsziel entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Das erforderliche Mindestmaß an planerischen Vorstellungen muss nach der Konzeption des § 14 BauGB zudem geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung im Rahmen von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, a.a.O., Rn. 5). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Die Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Vielmehr ist es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist daher nicht erforderlich (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, a.a.O., Rn. 5; Urt. v. 19.2.2004, a.a.O., Rn. 31). Randnummer 97 Maßgeblich sind grundsätzlich allein die planerischen Vorstellungen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre sind daher für deren Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, solange die der Veränderungssperre zugrundeliegende Grundkonzeption der Planung nicht aufgegeben worden ist und die mit ihr verfolgte Sicherungsfunktion fortbesteht (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2007, 4 BN 36.07, juris, Rn. 3). Ebenso heilt eine nachträglich eingetretene Konkretisierung der Planung die Unwirksamkeit einer zuvor beschlossenen Veränderungssperre nicht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL August 2023, § 14 Rn. 49). Randnummer 98 Nach diesen Maßstäben dürften die Planungsabsichten der Beklagten bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des ursprünglichen Erlasses der Veränderungssperre am
- Januar 2019 hinreichend konkret gewesen sein. Randnummer 99 Der insoweit maßgebliche Aufstellungsbeschluss vom
- Januar 2019 äußert sich zum beabsichtigten Inhalt der Änderung des Bebauungsplans wie folgt: Randnummer 100 „Durch die Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25 sollen die im Bebauungsplan in den allgemeinen und reinen Wohngebieten festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) für den gesamten Bebauungsplan oder für Teilbereiche aufgehoben und durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) der baulichen Anlagen ersetzt werden. Durch die Festsetzung einer am Bestand orientierten maximalen Grundfläche soll die vorhandene Einfamilienhausstruktur mit ihrer städtebaulich prägenden, kleinteiligen Gebäudekubatur vor einer städtebaulich bedenklichen Überformung durch maßstabsprengende, großformatige Bebauungen geschützt werden. Im Planverfahren wird darüber hinaus geprüft, ob weitere Festsetzungen getroffen werden müssen.“ Randnummer 101 Der hierdurch beschriebenen Planungsabsicht der Beklagten fehlte es entgegen dem Vorbringen der Klägerin insbesondere nicht deswegen an einer hinreichenden Konkretisierung des zu erwartenden Inhalts der Änderung des Bebauungsplans, weil die Beklagte – erstens – ausdrücklich noch keine Entscheidung darüber getroffen hätte, ob eine Begrenzung der Grundflächen für das gesamte Plangebiet oder nur für Teilbereiche erfolgen solle und – zweitens – das Kriterium der Orientierung am Bestand aufgrund der räumlichen Größe des Plangebiets und der Heterogenität dieses Bestands, der allein im hier streitgegenständlichen Straßengeviert … von ca. 75,2 m 2 (…) bis ca. 251,9 m 2 (…) reiche, unzureichend gewesen sei und sich nicht habe vorhersehen lassen, welche Bestandsbebauung als Maßstab für die festzusetzenden maximal zulässigen Grundflächen herangezogen würde. Randnummer 102 Unmittelbar aus den zitierten Ausführungen im Aufstellungsbeschluss ergibt sich zunächst das (positive) planerische Ziel, durch Festsetzungen am Bestand orientierter maximal zulässiger Grundflächen baulicher Anlagen die im Plangebiet vorhandene Einfamilienhausstruktur mit ihrer städtebaulich prägenden vergleichsweise kleinen Gebäudekubatur zu bewahren. Randnummer 103 Hinsichtlich des ersten Einwandes der Klägerin ist zunächst festzuhalten, dass eine hinreichende Konkretisierung der Planung im oben dargestellten Sinne nicht stets erfordern kann, dass sich der Plangeber bereits verbindlich darauf festlegen müsste, ob die dem Grunde nach avisierten Festsetzungen maximal zulässiger Grundflächen letztlich für das gesamte Plangebiet erlassen werden sollen, und er somit daran gehindert wäre, sich eine abweichende Entscheidung für den Fall offenzulassen, dass sich solche Festsetzungen für bestimmte Teilbereiche im Ergebnis als nicht sachgerecht herausstellen würden. Die dahingehende Entscheidungsfindung ist vielmehr originärer Gegenstand des Planungsverfahrens und kann den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung nicht grundsätzlich ausschließen. Randnummer 104 Die Einwände der Klägerin werden zudem durch weitere Anhaltspunkte für die konkreten Planungsabsichten der Beklagten im fraglichen Zeitpunkt des (erstmaligen) Erlasses der Veränderungssperre entkräftet, die sich aus in den beigezogenen Planaufstellungsakten der Beklagten enthaltenen Unterlagen ergeben; diese sind zur Ermittlung der maßgeblichen planerischen Vorstellungen der Gemeinde ebenso heranzuziehen wie der Aufstellungsbeschluss oder Niederschriften über Sitzungen der zuständigen Gremien (BVerwG, Beschl. v. 1.10.2009, 4 BN 34.09, juris, Rn. 9). Randnummer 105 Bereits in einem Vermerk des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamts Wandsbek vom
- Dezember 2018 mit der Überschrift „Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 – Grobabstimmung der Planinhalte inkl. Scoping“ war unter „
- Inhalte der Änderung des Bebauungsplans“ u.a. Folgendes ausgeführt (Bl. 911 der beigezogenen Planaufstellungsakten der Beklagten): Randnummer 106 „Die Festsetzung soll in Stufen von voraussichtlich maximal 120 m 2 über 150 m 2 , 170 m 2 , 200 m 2 , 250 m 2 bis 350 m 2 überbaubare Grundfläche erfolgen. Für bestehende Gebäude mit einer größeren Grundfläche soll der Bebauungsplan nicht geändert werden, hier bleibt es bei der festgesetzten GRZ und GFZ. Straßenparallel soll die Festsetzung unabhängig vom Bestand mindestens 150 m 2 betragen.“ Randnummer 107 Im Rahmen der öffentlichen Plandiskussion zur Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25, die am
- Januar 2019 – also am Tag des Beschlusses der Veränderungssperre – stattfand, erläuterte Herr …, Abteilungsleiter Bebauungsplanung im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, in Übereinstimmung hiermit, dass die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen in der Weise erarbeitet werden solle, dass „die maßstabbildenden Werte für die festzusetzenden Grundflächen bestimmt und den Grundstücken entsprechend zugeordnet“ würden (vgl. Bl. 414 der Planaufstellungsakten). Auf die Frage eines Bürgers, wie mit maßstabssprengenden Bestandsgebäuden umgegangen werde, präzisierte [der Abteilungsleiter Bebauungsplanung im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung] das geplante Vorgehen „bei der Zuordnung der Höchstmaße der Grundflächen für die Grundstücke“ wie folgt: Es werde block- bzw. straßenzugweise geprüft, welche realen Grundflächen bereits vorhanden seien. Wenn möglich, würden mehrere Grundstücke zusammengefasst und einer gemeinsamen Kategorie zugeordnet. Die maßstabsprengenden Gebäude seien für die umliegenden Grundstücke in der Regel nicht prägend. Diese Einzelfälle würden separat betrachtet und ggf. in den Änderungsbereich nicht mit einbezogen oder mit einer bestandsgemäßen Festsetzung versehen (vgl. Bl. 416 f. der Planaufstellungsakten). Randnummer 108 Hieraus ergibt sich, dass das Planungskonzept ergänzend zu den Ausführungen im Aufstellungsbeschluss, die für sich genommen eine pauschalere Auslegung ermöglicht hätten, bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt dahingehend präzisiert war, dass – einerseits – eine abgestufte Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen erfolgen solle und im Rahmen der Zuordnung einzelner Grundstücke zu diesen „Stufen“ eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke desselben Baublocks nur insoweit erfolgen solle, als dies dem Bestand auf den jeweiligen Grundstücken gerecht würde, und – andererseits – eine Ausnahme bestimmter Grundstücke von der Festsetzung maximal zulässiger Grundflächen im Wesentlichen für den Fall in Betracht gezogen wurde, dass sich diese aufgrund der Größe ihrer Bestandsbebauung keiner der avisierten „Stufen“ würden zuordnen lassen. Randnummer 109 Nichts anderes folgt aus dem (zutreffenden) ergänzenden Vorbringen der Klägerin, in den Planaufstellungsakten seien mehrere Stellungnahmen aus der Zeit des Erlasses der Veränderungssperre enthalten, namentlich von Herrn …, seinerzeit Referent im Rechtsamt des Bezirksamtes Wandsbek, sowie der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, die die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung infrage gestellt hätten. Diese Kritik ließ die oben dargestellten Planungsabsichten des federführenden Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung nämlich offensichtlich weitgehend unberührt – und dies im Übrigen nicht nur im hier maßgeblichen Zeitpunkt, sondern auch im weiteren Verlauf des Planverfahrens, das zwischenzeitlich mit dem Erlass einer Änderung des Bebauungsplans abgeschlossen wurde, deren Inhalt dem oben dargestellten grundsätzlichen planerischen Konzept entsprach. Randnummer 110
(2)Eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78/Volksdorf 25 im Ergebnis voraussichtlich (erneut) als rechtswidrig erweisen könnte. Randnummer 111 Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten; eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 14 Rn. 53 m.w.N.). Der Erlass einer Veränderungssperre ist lediglich dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993, 4 NB 40.93, juris, Rn. 3). Randnummer 112 Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter
- aa)Bezug genommen. Randnummer 113
- b)Schließlich kann die Klägerin auch keine ausnahmsweise Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 14 Abs. 2 BauGB beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Vorliegend ist bereits der Tatbestand einer solchen Ausnahme nicht erfüllt. Denn überwiegende öffentliche Belange stehen einem Vorhaben namentlich dann entgegen, wenn dieses mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde (BVerwG, Urt. v. 30.8.2012, 4 C 1.11, juris, Rn. 34). Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengebäude überschreitet mit seiner geplanten Fläche von ca. 318 m 2 die Grundfläche des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Bestandsgebäudes von ca. 135 m 2 in einem so erheblichen Maße, dass es selbst im Falle einer vergleichsweise großzügigen Grundflächenfestsetzung für das Vorhabengrundstück praktisch ausgeschlossen erscheint, dass das Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen vereinbar sein könnte. Randnummer 114 4. Auch der dritte und letzte Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung durch den Bescheid vom 21. Februar 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019, hat keinen Erfolg. Auch zu den insoweit maßgeblichen Zeitpunkten stand die (ursprüngliche) Veränderungssperre dem Vorhaben entgegen. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre wird auf die Ausführungen oben unter 3.
- bb)Bezug genommen. Eine formelle Unwirksamkeit der Veränderungssperre zu den fraglichen Zeitpunkten ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Randnummer 115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.