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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 50/23 D Urteil Berücksichtigung der Altersrente aus der Schweizer Rentenversicherung bei der Beitragsbemes

Berücksichtigung der Altersrente aus der Schweizer Rentenversicherung bei der Beitragsbemessung des deutschen Altersrentenbeziehers in der Krankenversicherung Orientierungssatz 1. Die Altersrente aus

§ 18des Vierten Buches übersteigen.

Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel

§ 18

des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel

§ 18des Vierten Buches abzuziehen (§ 226 Abs.

2 S. 1 und 2 SGB V). Die Freibetragsregelungen gelten nur für die in § 226 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V genannten Bezüge, also für den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Beides erzielt die Klägerin ersichtlich nicht, sondern sie erzielt eine ausländische Rente. Randnummer 18 Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel daran, ob im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung überhaupt eine Vergleichbarkeit zwischen der Altersrente der Klägerin aus der E. besteht. Hier könnte zu differenzieren sein, denn die Rente der Klägerin dürfte auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sein, während die in § 226 Abs. 2 genannten Leistungen auf freiwilliger Zahlung bzw. Tätigkeit (nämlich Arbeit neben dem Rentenbezug) beruhen. Im Ergebnis kann das Gericht diese Frage aber offenlassen, da die ungleiche Verbeitragung jedenfalls verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist. Randnummer 19 Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt hierin nicht, da für die Privilegierung der Versorgungsbezieher ein sachlicher Differenzierungsgrund vorhanden ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Im Rahmen der strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der sog. neuen Formel verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (VG Ansbach, Urteil vom

  1. Mai 2019 – AN 2 K 17.01114 –, Rn. 35, juris). Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt hier vor. Um die Betriebsrentner zu entlasten, wurde mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zusätzlich zur Bagatell- oder Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ein Freibetrag für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung v. 01.01.2020 eingeführt (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung sollte gefördert und deren Funktion als wichtige Säule der Versorgung der Beschäftigten im Alter gestärkt werden (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  2. Aufl., § 226 SGB V (Stand: 30.08.2022), Rn. 67). Randnummer 20 Würden nun auch andere Versorgungsbezüge den Regelungen des § 226 Abs. 2 SGB V unterliegen, wäre die gewollte Privilegierung zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung dahin. Es steht aber im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, einzelne Säulen der zusätzlichen Altersvorsorge besser zu stellen als andere. Randnummer 21 Gegen diesen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 10.05.2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.06.2023 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiter die Neufestsetzung ihrer Krankenkassenbeiträge ab dem 01.04.2019 und die Erstattung überzahlter Beiträge begehrt. Randnummer 22 Die Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, dass die Nichtberücksichtigung einer Freigrenze oder eines Freibetrags für das Einkommen aus ihrer Schweizer Rente sie als Minirentenbezieherin ungerechtfertigt und unverhältnismäßig benachteilige und dadurch das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Soweit das SG einen sachlichen Differenzierungsgrund in dem Ziel sehe, Betriebsrentner zu entlasten, um die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu fördern und deren Funktion als wichtige Säule der Versorgung der Beschäftigten im Alter zu stärken, so sei dies gerade kein sachlicher Grund. Denn Bezieher ausländischer Minirenten seien ebenso schutzwürdig wie ein Versorgungsbezieher oder Betriebsrentner. Alle Renten hätten eine gleich wichtige Funktion als Säulen der Altersversorgung. Soweit die Bagatellgrenze eine Verwaltungsvereinfachung bezwecken solle, so sei auch eine Anwendung auf eine ausländische Rente wie die der Klägerin notwendig. Randnummer 23 Die Verweigerung einer Berücksichtigung der Freigrenze und des Freibetrags nach § 226 Abs. 2 SGB V verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach VO (EG) Nr. 883/2004, da die Klägerin hierdurch bei der Beitragsbemessung hinsichtlich ihrer Schweizer Rente schlechter gestellt werde, als sie nach Schweizer Recht stünde. Randnummer 24 Danach erhalte eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhalte und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates habe, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. In der Schweiz würde die Rente der Klägerin nicht bei der Krankenversicherungsbeitragsbemessung berücksichtigt, da diese Rente nach Schweizer Recht beitragsfreie Krankenversicherungsansprüche über die „Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten“ im Rahmen der „jährlichen Ergänzungsleistungen“ begründen würde. Da der Klägerin ein solcher Anspruch in Deutschland nicht zustehe, müssten der Klägerin demnach gleichwohl beitragsfreie Sachleistungsansprüche in Deutschland gewährt werden. Dies widerspreche einer Berücksichtigung der Schweizer Rente bei der Beitragsbemessung der Deutschen Krankenversicherung. Es sei nicht akzeptabel, dass die Klägerin aufgrund der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlichen Nachteil bei der Gewährung existenzieller Rentenleistungen tragen solle. Randnummer 25 Soweit das SG davon ausgehe, dass die Klägerin nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 erfülle, da sie als pflichtversicherte Rentnerin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen habe, so stehe dem entgegen, dass der Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz beitragsfrei bestünde, Deutschland jedoch nur unter der Voraussetzung der angefochtenen Beiträge. Randnummer 26 Schließlich werde die Klägerin überdies faktisch gegenüber anderen in Deutschland wohnhaften Beziehern von Schweizer Altersrenten benachteiligt, da die gesetzlichen Krankenversicherungen andere Bezieher von Schweizer Renten nicht zur Beitragsleistung auf diese Renten verpflichteten. So sei im Rahmen des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens der Klägerin beim zuständigen Finanzamt aufgefallen, dass – obwohl in vielen anderen Steuererklärungen Renteneinkünfte aus Schweizer Altersrenten angegeben seien – in vielen Jahren noch kein anderer Fall vorgekommen sei, in dem wie in der Steuererklärung der Klägerin Angaben zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Schweizer Renten in den Zeilen 16 und 18 der Anlage zum Vorsorgeaufwand im amtlichen Steuererklärungsformular vorhanden gewesen seien. Daraus lasse sich schließen, dass andere Bezieher von Schweizer Renten keine Krankversicherungsbeiträge hierfür zahlten. Randnummer 27 Nach Erlass weiterer Beitragsänderungsbescheide vom 29.06.2023 und 16.10.2023 durch die Beklagte beantragt die Klägerin, Randnummer 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 09.05.2023 aufzuheben, Randnummer 29 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2020 sowie die Bescheide vom 19.12.2020, 27.04.2021, 26.12.2021, 13.05.2022, 02.05.2023, 29.06.2023 und 16.10.2023 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Schweizer Altersrente ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V, hilfsweise nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V erhoben werden, Randnummer 30 die Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheids vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2020 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 28.05.2019 entsprechend zu ändern, Randnummer 31 und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die danach überzahlten Beitragsanteile zu erstatten. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und schließt sich den Ausführungen des SG an. Randnummer 35 Am 17.01.2024 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide, dies allerdings nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Alleine bei der von der Klägerin begehrten Freibetragsregelung nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V, der nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen für versicherungspflichtige Beschäftigte gilt, wäre noch zu ergänzen, dass dieser über § 237 S. 4 SGB V auch auf versicherungspflichtige Rentner Anwendung findet. Randnummer 37 Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Das SG hat sich mit sämtlichen von der Klägerin vorgebrachten Argumenten auf überzeugende Art und Weise auseinandergesetzt. Randnummer 38 Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den verfassungs- und europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Dabei liegen nicht nur sachliche Differenzierungskriterien vor, sondern darüber hinaus würde die von der Klägerin begehrte beitragsrechtliche Privilegierung ihrer Einkünfte aus der Schweizer Rente selbst zu einer Ungleichbehandlung führen, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist: Wenn die Klägerin eine um diesen Betrag höhere deutsche Rente bezöge, würden hierauf bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auch Beiträge erhoben, und dies ohne Freibetrag. Zwar trägt die Klägerin den Beitrag auf die Schweizer Rente allein (§ 249a S. 3 SGB V), während sie auf die deutsche Rente lediglich die Hälfte der Beiträge zu tragen hat bzw. hätte (§ 249a S. 1 SGB V), Ersteres aber nach einem verminderten, nämlich hälftigen Beitragssatz, was wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis hinausläuft, wie bei Anwendung von § 249a S. 1 SGB V (§ 247 S. 2 SGB V, der auf Art. 30 VO <EG> 987/2009 beruht, wonach der Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält <vgl. Propp in jurisPK-SGB V,
  3. Aufl., Stand: 15.06.2020, § 249a Rn. 38>). Randnummer 39 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet, sie werde faktisch gegenüber anderen in Deutschland wohnhaften Beziehern von Schweizer Altersrenten benachteiligt, weil andere gesetzliche Krankenkassen diese nicht zur Beitragsleistung auf derartige Renten verpflichteten, beruht dieses zum einen auf bloßen Mutmaßungen ohne tragfähige Grundlage und vermag der Berufung zum anderen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht, und die Verbeitragung der Schweizer Rente durch die Beklagte geschah und geschieht rechtmäßig. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.