gehend FG Hamburg, 12. März 2024, 6 K 228/20, Beschluss
gehend BFH,
den Börsenregularien regelmäßig nicht am Kauftag, sondern zwei Börsentage danach. Dies wird
den handelstypischen Abkürzungen als "t+2" Lieferung bezeichnet. Damit erfolgt die Lieferung ohne Dividendenanspruch ("ex"). Randnummer 4 Die Abwicklung erfolgte bei einem klassischen Inhaberverkauf über die Börse folgendermaßen: Jeder Käufer, der eine Aktie vor dem Dividendenstichtag erwarb (also "cum"), diese aber erst
dem Dividendenstichtag geliefert bekam, erhielt neben der "ex"-Aktie einen Betrag in Höhe der Nettodividende gutgeschrieben. Spiegelbildlich zu dieser Gutschrift beim Käufer brachte die Depotbank beim Verkäufer einen Sperrvermerk an, der am Dividendenstichtag dazu führte, dass dem Verkäufer die Nettodividende nicht mehr gutgeschrieben wurde, obwohl die Aktie noch in seinem Depot war. Die Steuer auf die Dividende hatte zuvor bereits der Emittent abgeführt. Randnummer 5 Bei einem sog. Leerverkauf, das heißt, wenn sich die Aktie nicht im Depot des Verkäufers befand, konnte ein Sperrvermerk bei Börsengeschäften nicht angebracht werden. Dennoch wurde dem Käufer ein Betrag in Höhe der Nettodividende gutgeschrieben. Der Verkäufer erhielt die Nettodividende. Dies war wirtschaftlich kein Problem für die das Geschäft abwickelnden Kreditinstitute, weil der Verkäufer zugleich mit dem Betrag belastet wurde, der dem Käufer gutgeschrieben worden war. Randnummer 6 Die Bank-1 führte in den Streitjahren außerbörsliche Aktiengeschäfte (sog. "over the counter" - OTC-Geschäfte) rund um den Dividendenstichtag aus. Bei diesen außerbörslichen Geschäften gibt es den oben beschriebenen Sperrvermerk regelmäßig nicht. Bei einem OTC-Geschäft sind die Depotbanken des Käufers und des Verkäufers regelmäßig nicht am Zustandekommen des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt. Sie übernehmen regelmäßig nur Funktionen im Rahmen der Abwicklung der sachenrechtlichen Erfüllung. Auch folgen OTC-Geschäfte keinen festen Regeln. Sie können z.B. taggleich abgeschlossen und erfüllt (t=0) werden, können eintägige Erfüllungsfristen ausweisen (t+1) oder jeden anderen Termin vorsehen (t+2,3...). Die Wertpapiersammelbank wird bei OTC-Geschäften im Gegensatz zu Börsengeschäften nicht über den Handels-(Schluss-)Tag informiert. Die Wertpapiersammelbank erhält regelmäßig nur die Information, wann die Geschäfte zu erfüllen sind und erkennt somit nicht, ob ein taggleich zu erfüllendes Geschäft (t+0), ein eintägiges Geschäft (t+1) oder ein Geschäft mit zweitägiger Erfüllungsfrist (t+2) reguliert wird (vgl. dazu ausführlich m.w.N. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG- 2017, 656, juris Rn. 79). Randnummer 7 Vertragspartei für die Aktiengeschäfte war ... B ... (Ltd.), C (
folgend: "B"). Die Bank-1 kaufte die Aktien vor dem Dividendenstichtag. Es wurde im Kaufvertrag eine Lieferung ("cum Dividende") als Festpreisgeschäft vereinbart. Es wurde jeweils eine Lieferung t+2 vereinbart. Die Aktien wurden
dem Dividendenstichtag "ex" geliefert und von der Bank-1 an B zurückverkauft. Randnummer 8 Die Ausführung des Verkaufsauftrags erfolgte folgendermaßen: Depotbanken der Verkäuferin waren die Bank-2 und die Bank-
dem damals geltenden Verfahren der D erhielt die Bank-1 für "cum" gekaufte und "ex" gelieferte Aktien, neben den Aktien - wie oben dargestellt - eine Zahlung in Höhe der Nettodividende (das heißt ohne Kapitalertragsteuer). Die Bank-1 stellte sich in der Folge Steuerbescheinigungen für abgeführte Kapitalertragsteuer aus. Randnummer 10 Zugleich schlossen die Vertragsparteien (B und Bank-1) sog. "Single Stock Futures" als Absicherungsgeschäfte für den zukünftigen Rückverkauf ab. Bei "Single Stock Futures" Geschäften werden in der Regel Kursschwankungen für den Rückverkauf abgesichert. Randnummer 11 Die Aktienpakete, die die Bank-1 von der B erwarb, wurden von Anlageberatern zusammengestellt: Randnummer 12 Dies war im Jahre 2007 und Beginn des Jahres 2008 die Bank-4 (im Folgenden: Bank-4), bei der die Herren F, G und H arbeiteten. Randnummer 13 2008 war dies zum Teil die Bank-5 Ltd. ... (im Folgenden: Bank-5) und ab April 2008 die sog. J-Gruppe. Der Wechsel der Anlageberater beruhte darauf, dass zum Teil die handelnden Personen auf Seiten der Bank-4 (nämlich Herr H und Herr F) die Bank-4 im Februar 2008 verließen und sich selbständig machten. Sie gründeten zwei Ltd. mit Sitz ..., die sog. J-Gruppe, mit der ab März 2008 dann die Aktientransaktionen durchgeführt wurden. Dabei waren Herr F und Herr H zu gleichen Teilen Gesellschafter und gleichberechtigte Direktoren. Herr G verblieb bei der Bank-
der die Klägerin für die Bank-1 die Anrechnung folgender Steuerabzugsbeträge erklärte: Kapitalertragsteuer: ... €; Zinsabschlag ... € und Solidaritätszuschlag ... €. Randnummer 17 Mit der Körperschaftsteuererklärung 2008 vom ... 2010 beantragte die Klägerin in der Anlage WA die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen. Die Anlage WA sah unter der Überschriftszeile "Anzurechnende Beträge/Steuerabzug" in Zeile 3 ("Kapitalertragsteuer") und Zeile 6 ("Solidaritätszuschlag...") vor, dass entsprechende Beträge eingetragen werden konnten. In einer Anlage zur Anlage WA erklärte die Klägerin für die Bank-1 die Anrechnung folgender Steuerabzugsbeträge: Kapitalertragsteuer: ... € und Solidaritätszuschlag ... €. Dabei entfielen auf den Eigenhandel ... € Kapitalertragsteuer und ... € Solidaritätszuschlag. Randnummer 18 Mit der Körperschaftsteuererklärung 2009 vom ... 2011 beantragte die Klägerin die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen. Die Anlage WA sah unter der Überschriftszeile "Anzurechnende Beträge/Steuerabzug" in Zeile 3 ("Kapitalertragsteuer") und Zeile 6 ("Solidaritätszuschlag...") vor, dass entsprechende Beträge eingetragen werden konnten. In einer Anlage zur Anlage WA erklärte die Klägerin für die Bank-1 die Anrechnung folgender Steuerabzugsbeträge: Kapitalertragsteuer: ... € und Solidaritätszuschlag ... €. Darin waren die für den Eigenhandel ausgewiesenen Beträge in Höhe von ... € Kapitalertragsteuer und ... € Solidaritätszuschlag enthalten. Randnummer 19 Mit den Körperschaftsteuererklärungen wurden jeweils entsprechende Steuerbescheinigungen für alle drei Jahre eingereicht. Im Jahr 2009 wurde zusätzlich auch die vorgeschriebene Berufsträgerbescheinigung vorgelegt.
einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Mai 2009 (BMF 2009-05-05 IV C 1-S 2252/09/10003, BStBl. I- 2009, 631) mussten Steuerbescheinigungen ab 2009 folgenden Text enthalten: Randnummer 20 "In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten: Randnummer 21 Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden ... hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer ...". Randnummer 22 Zudem musste
diesem BMF-Schreiben die Berufsträgerbescheinigung Folgendes bescheinigen: Randnummer 23 "Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und
Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor." Randnummer 24 Die Steuerabzugsbeträge, die in den jeweiligen Steuererklärungen angegeben wurden, resultierten aus den oben beschriebenen Aktiengeschäften der Bank-1, wobei die Aktien jeweils "ex" geliefert wurden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschäfte: 2007: ... Gesamtbetrag Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: ... €. 2008: ... Gesamt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: ... €. Hinzu kamen 6 Transaktionen mit der Bank-5: ... Gesamt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: ... €. 2009: ... Gesamt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: ... €. Randnummer 25 Zunächst wurde die Klägerin erklärungsgemäß mit Körperschaftsteuerbescheid vom ...2009 für 2007, mit Körperschaftsteuerbescheid vom ... 2010 für 2008 und mit Körperschaftsteuerbescheid vom ... 2011 für 2009 jeweils unter dem Vorbehalt der
prüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) veranlagt. Mit Anrechnungsverfügung jeweils im gleichen Bescheid rechnete der Beklagte die geltend gemachte Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an und erstattete die Steuerabzugsbeträge. Randnummer 26
Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen 2007, 2008 und 2009 der Bank-1 und anderer Organgesellschaften veranlagte der Beklagte mit geringen Abweichungen erklärungsgemäß und führte entsprechende Anpassungen in den Bescheiden der Klägerin durch. Randnummer 27 Der Veranlagungszeitraum 2007 war Gegenstand einer Außenprüfung, die am ... 2009 sowie am ... 2011 angeordnet und am ... 2012 abgeschlossen wurde. Am ... 2013 begann der Beklagte mit einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011. Randnummer 28 Mit Bescheid vom ...2013 wurde der Körperschaftsteuerbescheid für 2007
der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung geändert und der Vorbehalt der
prüfung aufgehoben. Die Körperschaftsteuer wurde von ursprünglich ... € auf ... € neu festgesetzt. Die hier streitigen Beträge wurden unverändert in vollem Umfang zur Anrechnung gebracht. In der Folgezeit ergingen weitere Änderungsbescheide unter dem ... 2014 und dem ...
einem Vermerk vom ... 2015 kam der Beklagte
verschiedenen Anfragen bei der Bank-1 zu dem Ergebnis, dass die Bank-1 steueranrechnungsberechtigt sei. Die Bank-1 könne auch nicht für die die Verkaufsaufträge ausführenden inländischen Kreditinstitute, die möglicherweise die Steueranrechnungsbeträge nicht abgeführt hätten, in Anspruch genommen werden. Daher sei bei der Bank-1 nichts zu veranlassen. Randnummer 34 Am 2016 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn R, (...), und gegen weitere Mitarbeiter der Bank-1 bzw. der Klägerin eingeleitet. Randnummer 35 Mit Schreiben vom 2016 teilte die Bank-2 dem Beklagten mit, dass sie auf die Dividendenkompensationszahlungen, die B im Zusammenhang mit den vom Beklagten aufgeführten Transaktionen an die Bank-1 geleistet habe, weder Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten noch abgeführt habe. Sie sei dazu nicht verpflichtet gewesen, weil eine Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestanden habe. Hier habe kein Leerverkauf - und somit auch keine Dividendenkompensationszahlung - vorgelegen, weil der Veräußerer wirtschaftlicher Eigentümer der veräußerten Aktien gewesen sei. Im Übrigen habe ein Einbehalt nur für das "für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut" bestanden. Eine rein passive Abwicklung von Depotüberträgen sei keine "Ausführung" eines Verkaufsauftrags. Randnummer 36 Mit Schreiben vom ... 2017 wies das BMF den Beklagten an, verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber der Bank-1 wegen der getätigten Geschäfte einzuleiten. Aufgrund eines ersten Gerichtsurteils des Hessischen FG vom 10. März 2017 (4 K 977/14, EFG 2017, 656) sei bei OTC-Geschäften ein
weis von Leerverkäufen nicht notwendig. Wirtschaftliches Eigentum könne in diesen Konstellationen
Ansicht des Hessischen FG nicht erworben werden. Der Erwerber habe in dem vom Hessischen FG entschiedenen Fall den
weis nicht führen können, dass Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen einbehalten worden sei. Zwar sei die Rechtsprechung noch nicht gefestigt und man daher bestrebt, die Leerverkäufe möglichst umfassend aufzudecken, eine Zahlungsverjährung müsse aber verhindert werden. Randnummer 37 Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom ... 2017, dass er annehme, dass vor allem das Jahr 2010 betroffen sei, weil für dieses die fünfjährige Zahlungsverjährung Ende des Jahres eintreten könne. Gegen die Weisung bestünden aber Bedenken: Es lägen lediglich Indizien und kein ausermittelter Sachverhalt vor. Die Bank-1 habe sich darauf verlassen, dass die Bank-2 die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalte und der zuständige Staatsanwalt habe keine Probleme damit, dass mangels belastbaren Sachverhalts von einer Änderung des Bescheides abgesehen werde. Randnummer 38 Mit Schreiben vom ... 2017 bestätigte das BMF seine Weisung für 2010 und führte aus, dass es sich bei allen relevanten Transaktionen um OTC-Geschäfte handele und das wirtschaftliche Eigentum daher nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages über die Aktien auf den Erwerber übergehe. Die Bank-1 könne auf dieser Grundlage den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit die Berechtigung für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht belegen. Auch aus den durch die Ermittlungsmaßnahmen festgestellten Dividendenleveln ergebe sich kein anderes, plausibel begründbares Geschäftsmodell als eine Leerverkaufsgestaltung. Daher werde gebeten, im Anschluss an die für das Jahr 2010 ergriffenen Maßnahmen zu prüfen, ob auch für weitere Veranlagungszeiträume, insbesondere 2011, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen seien. Randnummer 39 Am ... eröffnete das LG die Hauptverhandlung gegen Herrn F und Herrn G wegen der Beteiligung an sog. "Cum-Ex-Aktiengeschäften" in den Jahren 2007 bis 2011. Randnummer 40 Mit (inzwischen rechtskräftigem) Urteil vom ... 2020 verurteilte das LG (xxx, juris) Herrn G und Herrn F unter anderem wegen der hier streitgegenständlichen Aktiengeschäfte (Fall (...) des landgerichtlichen Urteils). Herr F wurde wegen Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung ... verurteilt. Herr G wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ... verurteilt. Zugleich ordnete das LG gegen die Bank-1 als Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von ... € an, davon in Höhe von ... € als Gesamtschuldnerin. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Randnummer 41 Mit Bescheid vom 2020 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid 2007 unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das der Klägerin von der Bank-1 zuzurechnende Einkommen reduzierte er, weil er, anstatt wie zuvor die Bruttodividende als Einkommen zu Grunde zu legen, nunmehr die Nettodividende ansetzte. Dadurch verringerte sich das zu versteuernde Einkommen bei der Klägerin. Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer auf 0 € fest. Zugleich änderte er die Anrechnungsverfügung unter Berufung auf § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO. Für das Jahr 2007 nahm der Beklagte die Anrechnung in Höhe von ... € (Körperschaftsteuer) und ... € (Solidaritätszuschlag) zurück. Randnummer 42 Mit Bescheiden vom gleichen Tage änderte der Beklagte die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009
2 AO, verringerte das zuzurechnende Einkommen der Bank-1 und setzte die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 € fest. Zugleich nahm der Beklagte für das Jahr 2008 die Anrechnung in Höhe von ... € (Körperschaftsteuer) und ... € (Solidaritätszuschlag) zurück. Für das Jahr 2009 nahm der Beklagte die Anrechnung ebenfalls unter Berufung auf § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO in Höhe von ... € (Körperschaftsteuer) und ... € (Solidaritätszuschlag) zurück. Randnummer 43 Hinsichtlich der Anrechnungsverfügungen führte er aus: Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor, da es sich aufgrund der Höhe des Gewinns habe aufdrängen müssen, dass es sich um abgesprochene Geschäfte gehandelt habe und es an einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer fehle. Auch ein Vertrauen darauf, dass die Bank-2 oder eine andere Bank die Steuer einbehalten habe, komme aufgrund der Höhe des Gewinns nicht in Betracht. Angesichts der bestehenden Personenidentität könne auch bei der Organträgerin kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden haben. Randnummer 44 Die Klägerin legte am ... 2020 Einspruch ein und beantragte den Erlass von Abrechnungsbescheiden. Zur Begründung führte sie aus: Die Anrechnungsverfügungen könnten nicht zurückgenommen werden. Es seien keine unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen abgegeben worden. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Die Jahresfrist sei bereits abgelaufen, weil der Beklagte von sämtlichen Tatsachen bereits ... 2014 durch die Kontrollmitteilung des Finanzamtes Q Kenntnis gehabt habe. Die rechtlichen Folgen habe der Beklagte bereits im Jahr 2017 gezogen. Denn die Rücknahmen der Anrechnungsverfügungen für die Jahre 2007 bis 2009 seien wortidentisch mit der Rücknahme der Anrechnungsverfügung für das Jahr 2010, die vom ... 2017 datiere. Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist sei gemäß § 228 AO abgelaufen und nicht durch zwischenzeitlich erlassene Änderungsbescheide neu in Gang gesetzt worden. Materiell-rechtlich sei die Bank-1 zur Steueranrechnung berechtigt gewesen; bei der Bank-2 als inländischer Depotbank des Verkäufers seien die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag
zuerheben. Jedenfalls müsse die Bank-2 vorrangig als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden. Steuerabzugsbeträge dürften nicht verzinst werden und aufgrund des Prinzips der Sollverzinsung könnten Zinsen nicht gegenüber der Bank-1 festgesetzt werden, sondern wenn überhaupt beim Entrichtungspflichtigen. Randnummer 45 Am ... 2020 ergingen Abrechnungsbescheide für die Streitjahre, die zur Begründung auf die Anrechnungsverfügungen Bezug nahmen. Randnummer 46 Dagegen legte die Klägerin am ... 2020 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Bescheide vom ... 2020 seien aus den in den Einsprüchen gegen die Steuerbescheide genannten Gründen rechtswidrig. Die Steuern müssten von der Bank-2 als der inländischen Depotbank des Leerverkäufers B per Haftungsbescheid
erhoben werden. Diese habe ihre Entrichtungspflicht verletzt. Es sei Zahlungsverjährung eingetreten. In Fällen, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom Finanzamt nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden seien, sei eine Änderung einer Anrechnungsverfügung
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr möglich. Randnummer 47 Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom ... 2020 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Randnummer 48 Zu Recht sei die zu entrichtende Steuer der Klägerin für die Streitjahre auf 0 € festgesetzt worden. Das Einkommen der Organgesellschaft habe um den von der Brutto- zur Nettodividende geänderten Steuerbilanzgewinn bereinigt werden müssen. Für das Jahr 2007 müsse bei der Organgesellschaft unter anderem der Gewinn um die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag reduziert werden. Der Einspruch sei trotz der Nullfestsetzung zulässig, weil die Steuerfestsetzung insofern Bindungswirkung für die vorzunehmende Anrechnung entfalte, als die im Anrechnungsteil erfolgte Anrechnung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zurückzunehmen sei. Der Einspruch sei unbegründet, weil die Dividendenkompensationszahlung, die der Bank-1 zugeflossen sei, nicht mit Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag belastet gewesen sei und die Anrechnung daher habe zurückgenommen werden müssen. Aufgrund des Korrespondenzprinzips
G (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) könne bei der Festsetzung nur noch die um die zurückgenommene Anrechnung reduzierte Nettodividende angesetzt werden. Die Änderung der Festsetzung sei für 2007
1 und 2 AO und für 2008 und 2009
2 AO erfolgt. Randnummer 49 Die Abrechnungsbescheide seien rechtmäßig, weil die Rücknahme der Anrechnungen zu Recht erfolgt sei. Randnummer 50 Bei der Anrechnung habe es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass
G die Anrechnung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag voraussetze, dass diese zuvor für den Empfänger einer Dividende bzw. einer Dividendenkompensationszahlung einbehalten worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt. Weder die Klägerin noch ihre Organgesellschaft seien zum Zeitpunkt des Dividendenstichtags Eigentümer der Aktien gewesen. Vielmehr hätten sie Dividendenkompensationszahlungen erhalten. Für diese sei keine Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Die Bank-2 habe den Bruttokaufpreis von der Bank-1 entgegengenommen und ohne jeglichen Abzug an die B weitergeleitet. Der Klägerin bzw. ihrer Organgesellschaft sei schließlich der Einbehalt von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag beim Inhaber der Wertpapiere nicht zuzurechnen. Gemäß § 42 AO habe die Klägerin die Transaktionen im Rahmen eines Gesamtvertragskonzepts durchgeführt. Zwar habe zunächst allein der Leerverkäufer (B) von der Transaktion profitiert, weil die Zahlung des Kaufpreises von der Bank-1 die Bruttodividende enthalten habe, das heiße mit Kapitalertragsteuer, der Leerverkäufer aber nur Aktien mit einer Dividendenkompensationszahlung geliefert habe - ohne die Kapitalertragsteuer. Im Rahmen der "Single Stock Future" Geschäfte sei der steuerliche Vorteil durch die unberechtigte Steueranrechnung dann aber verteilt worden. Denn der Preis für die Futures sei um einen sog. Dividendenlevel ergänzt worden. Damit sei der Terminkurs höher geworden, so dass der Terminkäufer einen höheren Preis als den marktüblichen entrichtet habe. Praktisch sei es weder dem Leerverkäufer noch der Bank-1 darum gegangen, die Aktien zu erwerben. Ein finanzieller Profit habe sich allein aus der Steueranrechnung der nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ergeben. Auch die vorgelegten Steuerbescheinigungen berechtigten nicht zum Abzug. Diese begründeten keine eigenständige materielle Wirkung. Randnummer 51 Neben dem Rücknahmegrund
2 Nr. 3 AO lägen auch die Rücknahmegründe
2 Nr. 2 und 4 AO vor. Insoweit sei keine erneute Anhörung erfolgt, weil keine Verböserung vorliege. Randnummer 52 Der Rücknahmegrund
2 Nr. 3 AO liege vor, weil die Klägerin und die Bank-1 unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hätten. Mit der Steuererklärung und den dazu abgegebenen Steuerbescheinigungen hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass tatsächlich zuvor Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei. Er, der Beklagte, sei weder darauf hingewiesen worden, dass es sich um Dividendenerträge aus "cum/ex"-Geschäften gehandelt habe, noch, dass ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht stattgefunden habe. Randnummer 53 Des Weiteren liege eine arglistige Täuschung im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO vor. Die verantwortlichen Vertreter der Klägerin hätten wahrheitswidrig in den Steuererklärungen erklärt, dass ein Einbehalt von Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag stattgefunden habe. Dies sei auch vorsätzlich erfolgt. Der Ablauf der Geschäfte sei Gegenstand einer von Herrn R verfassten Vorlage für die Partnersitzung am ... 2006 gewesen, die als Empfänger unter anderem Herrn S ausweise. Die dargestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen sprächen für einen Vorsatz. Auch ein Schreiben vom 2008, das Mitarbeiter an Herrn R gerichtet hätten, spreche für den Vorsatz. Im Übrigen werde auf die Beweiswürdigung des LG in seinem Urteil vom ... 2020 (xxx, juris) Bezug genommen. Das Wissen und Wollen der Organe der Bank-1 wirke sich zulasten der Klägerin aus, weil im Rahmen der Organschaft ein unmittelbares Näheverhältnis vorliege. Darüber hinaus hätten Herr K, Herr L und Herr F sowie weitere Personen Kenntnisse von dem tatsächlichen Geschehen gehabt und diese hätten als Vertragspartner gerade zur Durchführung der "cum/ex"-Transaktionen mit der Bank-1 gehandelt, um die gemeinsam erzielten Erträge untereinander aufzuteilen. Insofern sei selbst ohne das Wissen der Organe der Klägerin oder der Bank-1 das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Randnummer 54 Zudem hätten die handelnden Personen der Organe der Klägerin gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO die Rechtswidrigkeit gekannt, weil sie - wie oben dargelegt - arglistig gehandelt hätten. Randnummer 55 Die Jahresfrist
3 Satz 1 AO sei eingehalten, weil er, der Beklagte, erst mit Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des LG vom ... 2020 abschließende Kenntnis vom Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung gehabt habe. Selbst wenn die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei, sei dies unerheblich, weil es auf deren Einhaltung
3 Satz 2 AO nicht ankomme. Randnummer 56 Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben bzw. deren Rechtswidrigkeit gehabt habe, so dass eine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf ein Vertrauen in den Bestand der Anrechnung nicht gegeben sei. Selbst wenn die Organe der Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt hätten, müsse sie sich das Handeln von Herrn F, Herrn H, Herrn K und Herrn L, sowie ihrer die Transaktionen begleitenden und abwickelnden Angestellten zurechnen lassen, weil diese auch für die Klägerin wirtschaftliche Vorteile aus den Transaktionen gezogen hätten. Für die Zurechnung dieses Verhaltens sei maßgeblich, dass eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin vorliege. Vergleichsgruppe sei dabei eine Gruppe entsprechender Banker. Einem solchen Banker wäre unmittelbar aufgegangen, dass diese Geschäfte nur dann wirtschaftlich sinnvoll seien, wenn die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in die Betrachtung einbezogen werde. Auch wenn mit der Rücknahme der Anrechnungsverfügungen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung einhergehe, sei dies hinzunehmen, weil die Klägerin von Anfang an gewusst habe, dass sie keinen Anspruch auf die Erlangung der Anrechnung gehabt habe. Selbst wenn er, der Beklagte, zu einem früheren Zeitpunkt den eingetretenen Schaden hätte erkennen können, wirke sich dies nicht bei der Ermessensausübung aus, weil dies konkrete Handlungen vorausgesetzt hätte, die den Willen bekundet hätten, auf die Anrechnung verzichten zu wollen. Eine solche Willensbekundung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Randnummer 57 Die Bank-2 habe nicht vorrangig in Anspruch genommen werden müssen, weil unerheblich sei, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Depotbank als Abzugsverpflichtete vorliege. Die Wertung aus § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG sei nicht auf die Ermessensausübung im Rahmen von § 130 AO übertragbar. Selbst wenn diese Wertung zu berücksichtigen sei, sei die Inanspruchnahme der Klägerin tunlich, weil diese gewusst habe, dass die Bank-2 als Depotbank der B keine Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Er, der Beklagte, nehme nicht die Bank-2 als weiteren Haftungsschuldner in Anspruch. Zwar habe die Bank-1 den Kaufpreis mit Bruttodividende an die Bank-2 weitergeleitet, allerdings sei die Bank-2 nicht an der Aufteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses beteiligt gewesen. Randnummer 58 Der Rücknahme der Anrechnungsverfügung stehe keine Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung entgegen. Die Anrechnung selbst unterliege nur der Zahlungsverjährung. Die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 2007 sei nicht abgelaufen. Das gleiche gelte für die Zahlungsverjährung, weil bei jeder geänderten Steuerfestsetzung die Zahlungsverjährung für die Anrechnung neu anfange zu laufen. Zudem sei die Zahlungsverjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert worden und diese neue Vorschrift sei anwendbar, da zur Zeit der Gesetzesänderung noch keine Zahlungsverjährung eingetreten gewesen sei. Randnummer 59 Für die Jahre 2008 und 2009 gelte ebenfalls, dass die Anrechnung habe zurückgenommen werden dürfen. Auch hier lägen die Voraussetzungen einer Rücknahme
2 Nr. 2 bis 4 AO vor, die Rücknahmefrist sei gewahrt worden und das Rücknahmeermessen habe er, der Beklagte, erkannt und ausgeübt. Die handelnden Organe hätten Kenntnis von den erheblichen Umständen gehabt. Die finanzielle Belastung sei hinzunehmen. Es bestehe kein Vorrang einer Inanspruchnahme der Bank-2 als Depotbank. Es gälten insgesamt die Ermessenserwägungen, die für das Jahr 2007 getroffen worden seien. Es sei weder eine Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten. Randnummer 60 Die Zinsfestsetzung sei dem Grunde
rechtmäßig. § 233a Abs. 1 Satz 2 AO sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um Steuerabzugsbeträge, sondern um die zurückgenommene Anrechnung von Kapitalertragsteuern handele.
5 Satz 2 AO sei die Verzinsung nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin Kenntnis vom fehlenden Einbehalt gehabt habe. Randnummer 61 Die Klägerin hat am 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Randnummer 62 Die Urteilsfeststellungen des LG, soweit sie die hier streitgegenständlichen Transaktionen beträfen, könnten nicht verwertet werden, weil sie unter schwersten Mängeln litten. Sie stützten sich auf eine grob fehlerhafte Auslegung von Urkunden, auf unglaubwürdige Zeugen bzw. auf widersprüchliche Aussagen von Zeugen. Entlastende Zeugenaussagen, Unterlagen und Widersprüche bei den Zeugenaussagen seien zudem weitgehend erst später getätigt worden bzw. zutage getreten. Unter anderem betreffe dies den angeblichen "Rollenwechsel" vom Jahr 2006 zum Jahr 2007 und ein angebliches Aufklärungsgespräch, von dem Herr L berichte. Weder die sogenannten Dividendenlevel noch das Vorliegen von (ungedeckten) Leerverkäufen habe eine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf die Anrechnung einer nicht einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Das von der Strafkammer des LG zugrundegelegte Verständnis, dass bei Inhaberverkäufen höchstens 5%, in der Regel aber 1-3% der Bruttodividende dem Verkauf zugrunde gelegt würden, bestehe nicht. Vielmehr würden Dividendenlevel von 83-87% nicht zwingend auf Leerverkäufe hinweisen. Damit könne vom Dividendenlevel gerade nicht zwingend auf eine Kenntnis der Mitarbeiter der Bank-1 von Leerverkäufen geschlossen werden. Randnummer 63 Die wirtschaftlichen Vorteile hätten sich für sie, die Klägerin, durch Dividendenstripping-Geschäfte mit ausländischen Aktieninhabern ergeben. Sie sei keine erfahrene Marktteilnehmerin gewesen. Die Geschäftsbeziehung zu B habe Anfang 2007 erst aufgebaut werden müssen. Sie, die Klägerin, habe für das Jahr 2009 eine Gesamt-Steuerbescheinigung mit der Steuererklärung eingereicht, aus der ausdrücklich hervorgegangen sei, dass es sich um Dividendenerträge aus "cum/ex"-Geschäften gehandelt habe. Zudem sei die vorgeschriebene Berufsträgerbescheinigung vorgelegt worden. Jedenfalls habe sie in 2009 mit den Steuerbescheinigungen alle objektiv steuerlich erheblichen Angaben gemacht, denn
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge es, die Ausführungsmodalität "cum/ex" anzugeben. Zudem habe sie, die Klägerin, im Rahmen der
fragen der Betriebsprüfung im Jahr 2015 die Konditionen der Aktientransaktionen nebst Absicherungsgeschäft angegeben, aus der sich mit einfachsten Rechenschritten der Erfolg der Transaktionen nebst Dividendenlevel habe errechnen lassen können. Daher schieden Steuerhinterziehungstaten aus. In den Jahren 2007 bis 2008 hätten ihre, der Klägerin, Verantwortlichen zumindest keinen Vorsatz gehabt. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dies alles in der Revision nicht prüfen können, weil die entsprechenden Rügen nicht erhoben worden seien. Randnummer 64 Die Feststellung von Leerverkäufen sei objektiv steuerlich nicht erheblich, weil
Auffassung des Beklagten beim außerbörslichen Handel "cum/ex" das wirtschaftliche Eigentum nicht, auch nicht im Falle von Inhaberverkäufen, mit Vertragsschluss übergehe. Die notwendigen Angaben seien in der Steuererklärung 2009 gemacht worden und wären für 2008 und 2007 ebenso gemacht worden, so dass es hinsichtlich dieser Jahre an einem Hinterziehungsvorsatz fehle. Vielmehr hätte der Beklagte die Anrechnungen ablehnen müssen. Randnummer 65 Die Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO lägen nicht vor. Es habe kein Vorsatz der ihr zuzurechnenden Personen vorgelegen. Weder Herr R noch weitere auf ihrer, der Klägerin, Seite an den streitgegenständlichen Transaktionen beteiligte Personen und der Bank-1 hätten Kenntnis von den "cum/ex"-Leerverkäufen gehabt. Vielmehr habe Herr R durchgehend angenommen, dass es sich um Inhaberverkäufe gehandelt habe. Die Feststellungen des LG seien nicht verwertbar. Mögliche Leerverkäufe seien durch ein Zusammenwirken von B, Herrn H, Herrn F, Herrn K und Herrn L verschleiert worden. Randnummer 66 Jedenfalls komme eine Irreführung allenfalls in Bezug auf das Vorliegen von Leerverkäufen in Betracht. Dieser Aspekt sei aber nicht erheblich gewesen, weil bei "cum/ex"-Transaktionen bei Inhaber- wie bei Leerverkäufen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktionen gleichermaßen abgelehnt werde. Damit liege schon gar kein "Erwirken" - auch nicht durch Dritte - vor. Randnummer 67 Wenn das Vorliegen von Leerverkäufen erheblich gewesen sein sollte, seien die Feststellungen des LG nicht verwertbar - vielmehr hätten die Lieferketten ermittelt werden müssen. Randnummer 68 Die Voraussetzungen für eine Zurechnung von Drittverhalten lägen nicht vor. Insoweit fehle es an der erforderlichen Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten. Weder die Interessen des Fiskus noch ihre, der Klägerin, gegenläufigen Interessen seien ermittelt und benannt worden. Sie, die Klägerin, sei selbst Geschädigte der Täuschungshandlungen. Ein Näheverhältnis zu den Täuschenden bestehe nicht. Randnummer 69 Auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme
2 Nr. 3 AO lägen nicht vor. Sie, die Klägerin, habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Sie habe lediglich die Angaben der inländischen Depotbank des Verkäufers übernommen,
denen es sich um einen zur Steueranrechnung berechtigenden inländischen Aktienkauf gehandelt habe. Bei diesem habe entweder der Emittent oder die inländische Depotbank den Steuerabzug vornehmen müssen. Das gleiche gelte für § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO. Sie, die Klägerin, habe zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anrechnungsverfügungen keine positive Kenntnis über die mögliche Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügungen gehabt. Vielmehr seien alle für die Anrechnung notwendigen Unterlagen, insbesondere die Kapitalertragsteuerbescheinigungen vorgelegt worden. Damit habe sie, die Klägerin, alle objektiv richtigen Angaben gemacht. Randnummer 70 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen zudem wegen Ablaufs der Jahresfrist
3 AO nicht vor. Der Beklagte habe spätestens ab dem
G. Das Auswahlermessen sei übergreifend auszuüben, weil § 44 Abs. 5 EStG sonst in wichtigen Anwendungsbereichen leer laufe. Daher habe der Beklagte nicht offenlassen dürfen, ob die Bank-2 zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen sei. Es sei nicht
gewiesen, dass ihre, der Klägerin, Verantwortlichen davon ausgegangen seien, dass die Bank-2 ihre Verpflichtung zum Steuereinbehalt verletzen würde. Die Entscheidung leide an einem Ermittlungsdefizit, weil sie sich für die Annahme einer Beteiligung von ihren Verantwortlichen an angenommenen Steuerhinterziehungstaten ausschließlich auf die unverwertbaren Urteile des LG vom ... 2020 (xxx) und vom ... 2021 (xxx) und diese Entscheidungen bestätigenden Entscheidungen des BGH (xxx und xxx) stütze. Es sei fehlerhaft nicht erwogen worden, die geständigen Steuerhinterzieher Herrn F, Herrn G und Herrn L durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Auf die Heranziehung eines vorsätzlich an einer Steuerstraftat Beteiligten könne grundsätzlich nicht verzichtet werden. Zwar könne ein haftender Straftäter nicht beanspruchen, dass statt seiner ein Mittäter in Anspruch genommen werde, hier werde sie, die Klägerin, aber als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen. Wenn Dritte die Steuerstraftat zu ihrem
teil begingen, habe sie einen Anspruch auf die Erwägung von deren Inanspruchnahme. Es hätte im Rahmen der Ermessensausübung danach differenziert werden müssen, ob leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Handeln des Steuerpflichtigen vorliege. Dies sei nicht geschehen. Randnummer 72 Es sei bereits Zahlungsverjährung eingetreten, so dass die Anrechnungsverfügungen nicht mehr hätten geändert werden könnten. Die Zahlungsverjährung beginne nicht erst bei Erlass einer geänderten Anrechnungsverfügung zu laufen, sondern bereits mit der ursprünglichen Steuerfestsetzung. Dies gelte auch, wenn Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden seien. Die Zahlungsverjährung sei durch zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheide nicht neu in Gang gesetzt worden. Nur im Umfang der Festsetzungsänderung dürfe die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung angepasst werden. Die Festsetzung der Nettodividende bei der Anrechnung könne nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen. Dieser quasi umgekehrte Fall könne keine Grundlagenwirkung begründen. Die Ursache liege im Steuererhebungsverfahren und beeinflusse ihrerseits die Festsetzungsebene. Dies werde auch dadurch gestützt, dass sich der Gesetzgeber gezwungen gesehen habe, die Rechtsauffassung des Beklagten in einen neuen § 230 Abs. 2 AO zu übernehmen. Für den Veranlagungszeitraum 2009 liege zudem keine Änderung der Steuerfestsetzung vor. Im streitgegenständlichen Bescheid und in dem vorigen Änderungsbescheid sei jeweils eine Körperschaftsteuer von 0 € festgesetzt worden. Randnummer 73 Die Änderung der Zinsfestsetzung sei dem Grunde
rechtswidrig. Die Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen sei
1 Satz 2 AO ausdrücklich von der Verzinsungsregel ausgenommen. Dazu zähle auch die
forderung erstatteter Kapitalertragsteuerbeträge. Im Übrigen greife bei der Bemessung des Unterschiedsbetrags gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO die Sollberechnung. Dies schließe eine Verzinsung beim Steuerschuldner aus, wenn der Entrichtungspflichtige die Steuerabzugsbeträge nicht einbehalten und abgeführt habe. Randnummer 74 Die Klägerin beantragt,
gewiesen. Randnummer 78 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt habe jeweils vorgelegen. Eine Berechtigung zur Steueranrechnung ergebe sich nicht allein aus der Vorlage einer Steuerbescheinigung. Die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag sei zu keinem Zeitpunkt auf die Dividendenkompensationszahlung einbehalten worden. Das Vorgehen sei insgesamt als missbräuchlich im Sinne des § 42 AO einzustufen. Randnummer 79 Die Rücknahmegründe
2 Nr. 2 bis 4 AO lägen allesamt vor. Selbst wenn man unterstelle, dass die bei der Klägerin tätigen Personen sämtlich ohne Vorsatz gehandelt hätten, so wäre der Klägerin jedenfalls das Handeln der Herren F, G, K und L zuzurechnen. Insbesondere die Herren L und K seien von der Klägerin beauftragt worden, "cum/ex"-Transaktionen durchzuführen. Die Vergütung für diese Tätigkeit sei durch Scheinrechnungen erfolgt, die die M gefertigt und der Bank-1 ausgestellt habe. Damit hätten diese Personen in einem Näheverhältnis zur Bank-1 gestanden, das bezogen auf diese Geschäfte über eine reine Geschäftsbeziehung mit fremden Dritten hinausgegangen sei. Im Ergebnis sei es eine wirtschaftliche Partnerschaft gewesen, an der die beteiligten Personen gleichermaßen einen Verdienst erzielt hätten. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. So sei er, der Beklagte,
Abwägung aller Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung zu dem Schluss gelangt, dass eine Rücknahme ermessensgerecht gewesen sei. Randnummer 80 Im Übrigen habe die Klägerin Kenntnis aller maßgeblichen Umstände gehabt. Dies ergebe sich u.a. aus den hohen Dividendenleveln und den Scheinrechnungen über die M. Auch habe die Klägerin nicht zu erklären vermocht, wie sie allein mit dem Kauf- und Rückverkauf der DAX-Werte die tatsächlich realisierten Gewinne habe erzielen können. Der Gewinn ergebe sich allein aus der Aufteilung der nichterhobenen Kapitalertragsteuer zwischen den Akteuren. Daher habe bei den Käufen eine Leerverkaufsstrategie zugrunde gelegen, bei der sich die Beteiligten die "Steuerbeute" hätten teilen wollen. Randnummer 81 Die Jahresfrist
3 AO für die Rücknahme sei nicht abgelaufen. Die Kontrollmitteilung des Finanzamtes Q habe nicht zur Prüfung der Frage geführt, ob ein "cum/ex"-Leerverkäufer auch dann zur Anrechnung der Steuer berechtigt sei, wenn auf die Dividendenkompensationszahlung ein Steuerabzug nicht erfolgt sei. Die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft hätten nicht zur Kenntnis der vollen Tatumstände geführt. Das gleiche gelte für das Gutachten von ... Bisher habe er, der Beklagte, keinen steuerstrafrechtlichen Bericht von den zuständigen Ermittlungsbehörden erhalten. Erst mit Bekanntgabe des ersten "cum/ex"-Urteils des LG vom ... 2020 (xxx) habe er, der Beklagte, Kenntnis davon erhalten, dass tatsächlich "cum/ex"-Transaktionen mit Leerverkäufen im Streitfall getätigt worden seien und es nicht, wie zuvor vermutet, auf den
weis der vollständigen Lieferketten angekommen sei. Erst durch dieses Urteil habe sich das bis dahin nur bruchstückhaft vorhandene Bild über den Geschehenshergang vervollständigt. Im Übrigen komme es auf die Wahrung der Jahresfrist wegen der arglistigen Täuschung nicht an. Randnummer 82 Das Ermessen sei zutreffend ausgeübt worden. Eine vorrangige Inanspruchnahme der Depotbank sei nicht geboten gewesen. Das Abzugsverfahren und das Steuerfestsetzungsverfahren seien voneinander zu trennen. Eine Reihenfolge der Inanspruchnahme, wie sie sich aus § 44 Abs. 5 EStG im Rahmen des Haftungsverfahrens beim Steuerabzug ergebe, habe keine Ausstrahlungswirkung auf die Rücknahme
Er, der Beklagte, habe nicht danach differenzieren müssen, ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Die betreffenden Akteure hätten vollständige Kenntnis von den Umständen des Sachverhalts gehabt. Er, der Beklagte, habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zudem mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Verschuldensgrad der Klägerin zuzurechnen sei. Randnummer 83 Es sei keine Verjährung eingetreten. Eine Festsetzungsverjährung liege deshalb nicht vor, weil § 171 Abs. 7 AO greife. Danach trete keine Festsetzungsverjährung ein, bevor eine Steuerstraftat verjährt sei.
den Feststellungen des LG im Urteil vom ... 2020 (xxx) liege in allen drei Streitjahren eine Steuerhinterziehung vor. Die Steuer sei zu Gunsten der Klägerin hinterzogen worden, so dass von einer verlängerten Festsetzungsfrist auszugehen sei. Da keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, könne auch keine Zahlungsverjährung eingetreten sein. Wenn eine Festsetzung geändert werde, werde mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheides eine erneute Zahlungsverjährungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar könne bei einer im
hinein als unzutreffend erkannten Anrechnung nicht die Festsetzung geändert werden, um damit eine erneute Zahlungsverjährung auszulösen. Hier sei allerdings bereits auf Ebene der Festsetzung eine Änderung geboten gewesen, in deren Folge auch die Anrechnung habe geändert werden müssen. Die Verringerung von der Brutto- auf die Nettodividende sei die Grundlage für die damit korrelierende Änderung auf Ebene der Anrechnung und nicht deren Folge. Eine Teilverjährung der Zahlungsverjährung könne nur dann erfolgen, wenn Aspekte der Steuerfestsetzung außen vor blieben und nur die Steuererhebung betroffen sei. Jede Änderung der Steuerfestsetzung führe zu einer Änderung der Steueranrechnung, in deren Folge die Zahlungsverjährung in vollem Umfang jeweils von Neuem beginne. Randnummer 84 Die Zinsfestsetzung sei dem Grunde
rechtmäßig erfolgt. § 233a Abs. 1 Satz 2 AO sei nicht anwendbar. Bei der Kapitalertragsteuer handele es sich nicht um eine Vorauszahlung, sondern um einen Steuerabzugsbetrag. Streitgegenstand sei nicht der Steuereinbehalt, sondern das Veranlagungsverfahren. Eine Verzinsung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn er, der Beklagte, die Klägerin als Gläubigerin der Kapitalerträge
G in Haftung genommen hätte. Hier sei aber Streitgegenstand das Steuerfestsetzungsverfahren. Eine Verzinsung scheide auch nicht
5 Satz 2 AO aus, weil auf Seiten der Klägerin bereits kein Einbehalt der Steuer stattgefunden habe. Es fehle also nicht nur an der Abführung. Zudem sei es der Klägerin gerade darauf angekommen, dass der Einbehalt nicht stattfinde. Allein die Vorlage einer Steuerbescheinigung vermöge nicht den
weis des materiellen Einbehalts zu ersetzen. Randnummer 85 Da die Ermittlung des Einkommens, das den Körperschaftsteuerbescheiden 2007 bis 2009 zugrunde liege, rechtmäßig sei, habe er, der Beklagte, auch den Gewerbeertrag zutreffend ermittelt. Randnummer 86 Am ... 2021 hat das LG (xxx, juris) (...), Herrn R wegen Steuerhinterziehung in ... Fällen wegen der Beteiligung an "cum/ex"-Geschäften bei der Bank-1 in den Jahren 2007 bis 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ... verurteilt. Auf das Urteil und die Strafakten, die beigezogen wurden, wird Bezug genommen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der BGH mit Beschluss vom ... verworfen (xxx, ...). Randnummer 87 Am ... 2022 hat das LG (xxx, juris) Herrn K u.a. wegen Steuerhinterziehung (...) wegen der Beteiligung an "cum/ex"-Geschäften bei der Bank-1 in den Jahren 2007 bis 2011 (...) verurteilt. (...) Auf das Urteil wird Bezug genommen. Die dagegen eingelegte Revision hat der BGH mit Beschluss vom ... verworfen (xxx, ...). Randnummer 88 Mit Bescheiden vom ...2023 hat der Beklagte die Zinsen zur Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009 unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
G dem Organträger zugerechnet wird, ist eine eigenständige Besteuerungsgrundlage, die in das Gesamtergebnis der Organträgerin eingeht. Wenn in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten sind, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer des Organträgers anzurechnen (§ 19 Abs. 5 KStG). Einwände gegen die Höhe des zugerechneten Einkommens kann nur die Klägerin als Organträgerin geltend machen (vgl. Neumann, in: Gosch, KStG,
G i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG wird auf die Körperschaftsteuer die durch Steuerabzug erhobene Körperschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Die Vorschrift stellt damit eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte ... entfällt". Da die Anrechnung dieser Beträge mit der Erfassung der betreffenden Einnahmen bei der Veranlagung verknüpft ist, muss die Klägerin die Körperschaftsteuerbescheide anfechten - mit dem Ziel, eine entsprechend höhere Körperschaftsteuer festzusetzen (vgl. dazu Ettlich in: Brandis/Heuermann, EStG, § 36 Rn. 56, Stand: Dezember 2022). Nur auf diese Weise kann die begehrte Anrechnung erreicht werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 46/07, BStBl. II 2010, 72, juris Rn. 14). Randnummer 97
den Angaben des Beklagtenvertreters im Erörterungstermin getilgt, aber sie sind nicht (strafrechtlich) eingezogen. Hinzu kommt ein Rechtsschutzbedürfnis wegen der streitigen Zinsfestsetzung. Denn die Bescheide sind
5 Satz 1 AO, der
Halbsatz 1 bestimmt, dass eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern ist, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, bzw.
Halbsatz 2, dass gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder
Kögel, in: Gosch, AO/FGO, § 233a AO Rn. 181, Stand: November 2022). Selbst wenn die Hauptforderung eingezogen wäre, würde aufgrund dessen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Randnummer 100 2. Die Klage ist unbegründet. Die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009 sind rechtmäßig (a)). Die Rücknahmen der Anrechnungsverfügungen für die Streitjahre sind zu Recht erfolgt, so dass die Abrechnungsbescheide rechtmäßig sind (b)). Die Zinsfestsetzung ist rechtmäßig (c)). Randnummer 101
2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Allerdings beträgt sie hier
2 Satz 2 AO zehn Jahre, weil vorliegend Steuern hinterzogen wurden.
den Feststellungen des LG ...im Urteil vom ... 2022 (..., juris) bestätigt durch den BGH (Beschluss vom ..., xxx, ..., juris) gegen Herrn K hat sich Herr K durch das oben beschriebene Gestaltungsmodell mit dem Kauf und Rückverkauf von Aktien rund um den Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel (OTC), durch seine Idee, "cum/ex"-Transaktionen auf diese Weise abzuwickeln, seine Werbung und seine rechtliche Beratung der Bank-1 - alles getragen von einem hohen unmittelbaren Eigeninteresse am Gelingen - wegen Steuerhinterziehung u.a. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 2007 strafbar gemacht (...). Zudem hat sich
den Feststellungen des LG ...im Urteil gegen Herrn F und Herrn G vom ... 2020 (xxx, juris) Herr F durch sein Hilfeleisten im Jahr 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank-1 strafbar gemacht (...). Randnummer 107 Die zugrundeliegenden Feststellungen des LG ... macht sich das erkennende Gericht insoweit zu eigen (vgl. dazu BFH, Beschluss vom
2 Satz 3 AO auch unerheblich, durch wen die Steuerhinterziehung begangen worden ist. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO bestimmt nämlich, dass die zehnjährige Frist auch dann gilt, wenn die Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Damit konnte die Steuerhinterziehung auch durch Herrn Dr. K (und die Beihilfe durch Herrn F) begangen werden. Die in § 169 Abs. 2 Satz 3 AO vorgesehene Ausnahme, wonach dies dann nicht gilt, wenn der Steuerschuldner
weist, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat, greift ersichtlich nicht. Randnummer 110 Der Lauf der Festsetzungsfrist von 10 Jahren war gemäß § 171 Abs. 7 AO im Zeitpunkt des danach grundsätzlich geltenden Ablaufs am 31. Dezember 2019 allerdings gehemmt.
dieser Vorschrift endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Die Verfolgung der Steuerstraftat war vorliegend nicht verjährt. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des LG im Urteil vom ... 2022 (xxx, juris) an: Randnummer 111 "Keine der drei Taten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB verjährt.
Vm. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Dieses konkrete Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung liegt in allen drei Fällen vor, [...]. Bei Inkrafttreten der Regelung am 29.12.2020 war noch keine der Taten verjährt. Die Verjährungsfrist begann frühestens im Jahre 2009 zu laufen, § 78a Satz 1 StGB. Keine Tat war vorher beendet, denn den ersten Steuervorteil überhaupt erlangte die UUEE Gruppe für den Eigenhandel des Jahres 2007 mit Bescheidung der Körperschaftsteuererklärung im April 2009. Die Verjährungsfrist wurde sodann jedenfalls durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2016 (vgl. Hauptakte Band 2, Bl. 547 ff.) und Gewährung von Akteneinsicht an den damaligen Verteidiger des Angeklagten am 24.02.2016 (vgl. Hauptakte Band 2, Bl. 565)
GB unterbrochen. Denn hierin lag eine Bekanntgabe, dass gegen den damals Beschuldigten und jetzigen Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Die damals verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe umfassten sämtliche hier angeklagten Taten." Randnummer 112 Durch die vom LG ... festgestellten - insoweit nicht bestrittenen - verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, zu denen bis zum Erlass des Bescheides vom 2020 noch die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs -StGB-), die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und die Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) traten, wurde die Verjährung
GB jeweils von neuem in Gang gesetzt. Die in § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB genannte Höchstfrist ist nicht erreicht. Diese beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist. Hier beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) und das Doppelte damit 30 Jahre. Diese wären - gerechnet ab einer Beendigung der Taten im Jahr 2009 - erst im Jahr 2039 erreicht. Randnummer 113
2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen beginnt, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Randnummer 115 Auch hier beträgt die Festsetzungsfrist
2 Satz 2 AO zehn Jahre, weil Steuern hinterzogen wurden. Denn
den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des LG im Urteil vom ... 2022 (xxx, juris) hat sich Herr K durch das oben beschriebene Gestaltungsmodell mit dem Kauf und Rückverkauf von Aktien rund um den Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel (OTC), durch seine Idee, "cum/ex"-Transaktionen über Investmentfonds abzuwickeln, seine Werbung und seine rechtliche Beratung der Bank-1 - alles getragen von einem hohen unmittelbaren Eigeninteresse am Gelingen - wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht (...). Im Übrigen hat sich auch Herr F insoweit wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht (LG, Urteil vom ... 2020, xxx, juris). Randnummer 116 Offenbleiben kann, ob die zehnjährige Frist auch für die Bank-5 Geschäfte in 2008 galt. (...) Selbst wenn insoweit die reguläre Frist von vier Jahren
2 Satz 1 Nr. 2 AO gilt, ist diese wegen der Hemmung
4 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen: Randnummer 117 Die zehn- bzw. vierjährige Festsetzungsfrist war durch die begonnene Außenprüfung gehemmt. Insoweit bestimmt § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht abläuft, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Vorliegend wurde vor Ablauf der zehn- bzw. vierjährigen Verjährungsfrist nämlich am ...2013 mit der Außenprüfung begonnen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide am ...2020 war die Außenprüfung noch nicht abgeschlossen, so dass die Hemmung bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Randnummer 118
2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2011 begann. Randnummer 120 Auch hier betrug die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Denn auch im Jahr 2009 hat sich Herr K wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung strafbar gemacht (LG, Urteil vom ... 2022, xxx, juris - ...). Im Übrigen hat sich auch Herr F insoweit wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht (LG, Urteil vom ... 2020, xxx, juris). Randnummer 121 Diese zehnjährige Festsetzungsfrist war auch für das Jahr 2009 durch die begonnene Außenprüfung
4 Satz 1 AO gehemmt. Vorliegend wurde vor Ablauf der zehn Jahres Frist nämlich am ... 2013 mit der Außenprüfung begonnen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am ... 2020 war die Außenprüfung noch nicht abgeschlossen, so dass die Hemmung bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Randnummer 122 bbb) Auch die Voraussetzungen der erforderlichen Änderungsvorschriften sind gegeben. Randnummer 123
1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH, Urteil vom
trägliche Bekanntwerden neuer Tatsachen ist der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Verfügung zum Steuerbescheid (BFH, Urteil vom
träglichen Tatsachen (von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 173 AO Rn. 212f., Stand: September 2017). Randnummer 125
diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Erst 2016 und damit
Ergehen des ersten Bescheides vom 2009 ist dem Beklagten durch das Antwortschreiben der Bank-2 vom 2016 bekannt geworden, dass die Kapitalertragsteuer für die Aktiengeschäfte nicht einbehalten worden war (neue Tatsache). Dies war zuvor nicht bekannt. Auch die Kontrollmitteilung aus Q aus dem Jahr 2014 - die zudem das Jahr 2008 betraf - teilte diese Tatsache für die entsprechenden Aktiengeschäfte so nicht mit. Bei den mitgeteilten Aktienverkäufen in 2008 handelte es sich um "vermutete" Leerverkäufe und die Kontrollmitteilung führte aus: "Sollte dies der Fall sein, bleibt zu prüfen, wer die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zu Unrecht angerechnet hat und ob diese Anrechnung zurückgenommen werden kann." Randnummer 126 Der
dem 2016 ergangene Änderungsbescheid vom betraf andere Regelungspunkte, so dass hinsichtlich der Frage des "
träglichen" Bekanntwerdens
den oben genannten Grundsätzen nicht auf ihn abzustellen war. Randnummer 127 Allerdings sind zusätzlich vorliegend die strengeren Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO zu beachten.
dieser Vorschrift können abweichend von § 173 Abs. 1 AO Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. § 173 Abs. 2 AO dient dem Rechtsfrieden (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 89, Stand: November 2023). Dabei gilt Absatz 2 für jede Änderung
Absatz 1 ohne zwischen der Änderung zuungunsten oder zugunsten des Stpfl. zu unterscheiden (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 89, Stand: November 2023; BFH, Urteil vom 14. September 1993, VIII R 9/93, BStBl. II 1995, 2, juris Rn. 18). Randnummer 128 Diese strengeren Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Bescheid aufgrund einer Außenprüfung ist für das Jahr 2007 ergangen. So erging
einer Betriebsprüfung am 2013 ein Änderungsbescheid. Eine Steuerhinterziehung liegt vor.
den Feststellungen des LG im Urteil vom ... 2022 (xxx, juris) bestätigt durch den BGH (Beschluss vom ..., xxx, ..., juris) gegen Herrn K hat sich - wie oben ausgeführt - Herr K wegen Steuerhinterziehung unter anderem hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 2007 strafbar gemacht (...). Zudem hat sich
den Feststellungen des LG im Urteil gegen Herrn F und Herrn G vom ... 2020 (xxx, juris) Herr F durch sein Hilfeleisten im Jahr 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank-1 strafbar gemacht (...). Die zugrundeliegenden Feststellungen des LG macht sich das erkennende Gericht - wie auch schon oben - auch in diesem Zusammenhang zu eigen (vgl. dazu BFH, Beschluss vom
prüfung wirksam ist. Dies ist hier der Fall. Die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 standen bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide im Jahr 2020 unter dem Vorbehalt der
prüfung. Dieser hatte auch noch Bestand, weil - wie oben dargelegt - die Festsetzungsfrist bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide wegen der Ablaufhemmung auf Grund der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) noch nicht abgelaufen war (§ 164 Abs. 4 AO). Randnummer 130 bb) Auch materiell-rechtlich war es zutreffend, die Netto- und nicht die Bruttodividende zugrunde zu legen. Die Bank-1 hatte zivilrechtlich gegenüber ihrer Verkäuferin, der B, nur einen Anspruch auf die jeweiligen Dividendenkompensationszahlungen als Schadensersatzanspruch in Höhe der Nettodividenden, die ihr auch nur zugeflossen sind. Nur diese Beträge waren jeweils als Einnahme zu erfassen. Darauf ist keine Kapitalertragsteuer erhoben worden, die der Klägerin als Einnahme zugerechnet werden kann. Randnummer 131 aaa) Es genügt vorliegend nicht, dass die Emittenten der Aktien die Steuer einbehalten haben. Denn die Bank-1 konnte zum Dividendenstichtag keine Eigentümerin der Aktien werden. Es konnten ihr keine Dividendenerträge
diesen Maßstäben ist die Bank-1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Aktien, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Inhaberkäufe oder Leerkäufe handelte, geworden. Die Bank-1 erwarb die Aktien kurz vor oder an dem Dividendenstichtag, die Lieferung erfolgte aber erst jeweils kurz danach, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Trennung der Aktie von der Dividende bereits erfolgt war. Zum Zeitpunkt des Dividendenstichtags war damit noch nicht die sachenrechtlich erforderliche Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses erfolgt. Erst mit der Einbuchung der Aktien im Depot ist die Umstellung des sachenrechtlichen Besitzmittlungsverhältnisses und damit der Wechsel der Eigentümerstellung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 201; vgl. auch BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris). Da die Zahlung der Dividende aber schon zuvor erfolgt war (Tag der Hauptversammlung) ist die Bank-1 nicht Eigentümerin der Dividende geworden (vgl. auch LG, Urteil vom ... 2020, juris; LG, Urteil vom ... 2022, xxx, juris). Randnummer 135
2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und damit Gläubiger der entsprechenden Kapitalerträge geworden. Dies setzt voraus, dass die Bank die tatsächliche Herrschaft über die Aktien im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse in einer Weise ausgeübt hat, dass sie die zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Aktien wirtschaftlich ausschließen konnte. Randnummer 136 § 39 Abs. 1 AO, der den Grundsatz aufstellt, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, ist gegenüber § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorrangig (BFH, Urteil vom
Auszahlung der Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufer mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet (vgl. dazu Hessisches FG, Urteil vom
2 BGB bestehenden Kaufpreisschuld und nicht die Vorwegnahme einer Steuerabführung für die künftige Kompensationszahlung, die von der Verkäuferin anstelle der Verschaffung des Dividendenanspruchs im Rahmen der Stückeübertragung zu zahlen war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 225). Randnummer 145 Die Vorlage der Steuerbescheinigung
G reicht nicht aus. Zwar sind die Steuerbescheinigungen in der Mehrzahl der Aktiengeschäfte, bei denen die Auszahlung der Nettodividende von einer inländischen Depotbank des Verkäufers erfolgt, regelmäßig ein geeigneter und ausreichender
weis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer (Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltung nicht typischerweise von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann oder die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen
gewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; Hessisches FG, Beschluss vom
weis hinfällig. Oder, um mit dem BGH zu sprechen: "Die gegenteilige Ansicht, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer sei unabhängig von ihrer Erhebung allein aufgrund der Steuerbescheinigung möglich, ist abwegig (..) und mit Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (...) nicht vereinbar" (BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris). Randnummer 147 Die Berufsträgerbescheinigung, die ab dem Jahr 2009 mit vorgelegt wurde, ergibt ebenfalls kein anderes Bild. Auch dieser
weis ist hinfällig, weil die Kapitalertragsteuer gerade nicht erhoben wurde. Der rein formelle
weis ist dann hinfällig und kann nicht dazu führen, dass unterstellt werden muss, dass die Kapitalertragsteuer erhoben worden wäre. Randnummer 148 b) Die Rücknahmen der Anrechnungsverfügungen für die Streitjahre sind zu Recht erfolgt, so dass die Abrechnungsbescheide rechtmäßig sind. Zu Recht hat der Beklagte die Anrechnung der geltend gemachten Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versagt. Randnummer 149 Die Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO liegen vor (aa)) und es sind keine Ermessensfehler gegeben (bb)). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO (cc)) und die Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO (dd)) vor. Aus diesem Grund war das Ermessen intendiert (ee)). Die Jahresfrist war nicht abgelaufen (ff)) und es lag keine Zahlungsverjährung vor (gg)). Randnummer 150 aa)
2 Nr. 2 AO darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt) nur dann zurückgenommen werden, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor (aaa)) und dieser ist durch unlautere Mittel erwirkt worden (bbb)). Randnummer 151 aaa) Ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt liegt jeweils pro Streitjahr vor. Randnummer 152 Die Anrechnungsverfügung ist ein selbständiger, wenn auch deklaratorischer Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urteil vom
G, auf den § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG verweist, wird auf die Körperschaftsteuer, die durch Steuerabzug erhobene Körperschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt ist. Wie oben ausgeführt, konnte die Bank-1 zum Dividendenstichtag weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien werden. Vielmehr ist die Bank-1 Gläubigerin der Dividendenkompensationszahlung geworden und damit von Erträgen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG. Für diese Dividendenkompensationszahlung ist keine Kapitalertragsteuer erhoben worden - siehe dazu oben -, so dass in der Folge auch keine Anrechnung erfolgen kann. Randnummer 154 bbb) Dieser rechtswidrige Verwaltungsakt ist durch unlautere Mittel im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO erwirkt worden. Hier liegt als unlauteres Mittel eine arglistige Täuschung vor (
diesen Maßstäben für alle drei Streitjahre vor. Randnummer 158 (a) Der Beklagte ist getäuscht - nämlich in die Irre geführt - worden. Randnummer 159 Es ist die Tatsache, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, vorgetäuscht worden. Dies geschah, indem die Steuererklärungen eingereicht wurden, in denen eine Anrechnung derselben begehrt worden ist. Den Körperschaftsteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ist im Wege der Auslegung der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1A zu entnehmen, dass ein der Bank-1 zuzurechnender Einbehalt von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen stattgefunden hat, so dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen. Denn die Anlage WA für das Veranlagungsjahr 2007 sieht unter der Überschriftszeile "Anzurechnende Beträge/Steuerabzug" in Zeile 3a ("Kapitalertragsteuer") und Zeile 6 ("Solidaritätszuschlag...") vor, dass entsprechende Beträge eingetragen werden können (in 2008 und 2009 jeweils als Zeile 3 und 6 bezeichnet). Durch die Eintragung entsprechender Beträge in den Zeilen wird erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen. Randnummer 160 Es spielt hingegen keine Rolle, ob - so der Vortrag der Klägerseite - die Verantwortlichen der Bank-1 gedacht haben, dass es sich um Inhaberverkäufe gehandelt habe. Denn dies ändert nichts an der (Täuschungs-)Tatsache, dass mit Eintragung der entsprechenden Beträge in der Anlage WA erklärt wurde, die Kapitalertragsteuer sei einbehalten worden. Randnummer 161 Auch die Einreichung der Steuerbescheinigungen in den Streitjahren stellt eine diesbezügliche Täuschung dar. Die Steuerbescheinigungen weisen zunächst Beträge in Höhe der Bruttodividenden aus, von denen anschließend Kapitalertragsteuern und der Solidaritätszuschlag hierauf in Abzug gebracht werden, woraus sich ein "Haben" in Höhe der jeweiligen Nettodividende ergibt. Hierdurch bringen die Steuererbescheinigungen zum Ausdruck, dass die Bank-1 im Hinblick auf die von den Bescheinigungen betroffenen Aktiengattungen nicht lediglich Beträge in Höhe der Nettodividende bezogen hat, sondern dass hinsichtlich dieser Beträge zuvor ein Abzug der Steuern tatsächlich erfolgt ist. Werden Steuerbescheinigungen mitsamt der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, bringt der Erklärende
alldem hierdurch auch zum Ausdruck, dass der in der Bescheinigung dokumentierte Steuerabzug tatsächlich auf einen dem Erklärenden zuzurechnenden Kapitalertrag stattgefunden hat (vgl. LG, Urteil vom ... 2022, xxx, juris). Aus diesem Grund spricht man auch von einer "formellen" Richtigkeit der Steuerbescheinigung. Randnummer 162 Unerheblich ist insoweit, dass die Steuerbescheinigung ab 2009 den Hinweis darauf erhielt, dass es sich um Kapitalerträge aus Aktien gehandelt habe, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert worden seien. Dies allein genügt nicht, um eine Irreführung zu verneinen, weil es hinsichtlich der Irreführung darauf ankommt, ob ein "Einbehalt" der Kapitalertragsteuer stattgefunden hat. Dafür genügt es nicht, allein anzugeben, dass es sich um "cum/ex"-Aktien handelt. Randnummer 163 Etwas anderes ist auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu entnehmen. Dieser hat ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch nicht bereits mit der Steuerbescheinigung begründet werden könne, weil damit der tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer nicht bewiesen sei (BFH, Urteil vom
Auffassung der Klägerin feststehe, "dass von B, Herrn K, Herrn L und J tatsächlich das Vorliegen von Inhaberverkäufen vorgespiegelt wurde." Randnummer 167 Eine vorsätzliche Täuschung liegt ebenfalls hinsichtlich der Geschäfte mit der Bank-5 in 2008 vor. Zwar sind Herr F und Herr G wegen dieser Geschäfte nicht verurteilt worden, so dass insoweit keine Bezugnahme auf die Urteile des LG ... erfolgt.
den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten war insoweit aber jedenfalls Herr . K an diesen Transaktionen beteiligt: er hatte die Struktur empfohlen und an der Durchführung mitgewirkt. Er hatte Kenntnis vom tatsächlichen Geschehensablauf und steuerte die Geschäfte mit. An den erwirtschafteten Profiten sollte er beteiligt werden. Dies ergibt auch aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen des LG ... im Urteil vom ... 2021 . (xxx, juris .). Bestätigt wird dies dadurch, dass das LG ... im Urteil vom ... 2022 Herrn K für diese Geschäfte zwar nicht verurteilt, aber die Taten insoweit
PO ausgeschieden hat (vgl. LG, Urteil vom ... 2022, xxx, juris). Randnummer 168 Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Herr R, (...), als gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 AO eine bewusste und vorsätzliche Irreführung der Steuerbehörden vornahm. Das gleiche gilt für andere Vertreter der Bank-1. Denn auch
den Ausführungen der Klägerseite steht fest, dass jedenfalls Herr K, Herr F und Herr G eine Täuschung der Steuerbehörden bewirken wollten. Randnummer 169
zugehen, weil die zu beweisende Tatsache nicht erheblich ist. Ob die Zeugen dies angenommen oder nicht angenommen haben, ist deshalb nicht erheblich, weil für den Erlass der streitgegenständlichen Anrechnungsverfügungen - wie oben dargelegt - der Inhalt der Steuererklärungen nebst Steuerbescheinigungen kausal war. Randnummer 174 Unerheblich ist, dass die arglistige Täuschung durch Dritte (Herrn K, Herrn F und Herrn G) erfolgte. Insoweit ist der Wortlaut von § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO weiter als die vergleichbaren Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) oder im Zehnten Sozialgesetzbuch (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Der Gesetzgeber lässt damit im Steuerrecht auch eine Täuschung durch Dritte zu. Allerdings hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, durch wen die Täuschung erfolgte und wie dies zu gewichten ist (vgl. BFH, Urteil vom
Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss (BFH, Urteil vom
PO eingestellt wurde, und die anderen Herren insoweit nicht verurteilt wurden, ist für die Feststellungen hinsichtlich der Aufteilung des Profits unbeachtlich. Randnummer 183 Wie die Tatbeiträge dann im Einzelnen gewürdigt, gewichtet und zugerechnet werden, ist Sache des Beklagten und nicht Sache des Gerichts. Wenn die Klägerseite ausführt, es läge insoweit ein "Abwägungsausfall" vor, verkennt sie, dass das Gericht sich nicht selbst an die Stelle der Behörde setzen darf und das Ermessen ausüben kann. Eine eigene Abwägung darf das Gericht gerade nicht vornehmen. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Beklagten allein auf Ermessensfehler, vgl. § 102 Satz 1 FGO. Solche liegen nicht vor. Randnummer 184 Dass der Beklagte insoweit auf die grobe Fahrlässigkeit der Bank-1 abgestellt hat, ist zulässig. Denn eine solche ist gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt; dies ist
den persönlichen Fähigkeiten des Betroffenen zu entscheiden (sog. "steuerrechtlicher Fahrlässigkeitsbegriff" vgl. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO: Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO Rn. 31, Stand: August 2019; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 63, Stand: Februar 2019; vgl. zu § 173 AO: BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.