Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 2) der Beklagten im Zusammenhang mit dem Seetransport der Yacht „O.“, über den das H.- L. Sea Waybill Nr. ... ausgestellt wurde, nicht aufgrund der Tatsache haftet, dass diese Yacht im Hafen von M., A., und nicht im vertraglich vereinbarten Hafen von F., A., entladen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte USD 85.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2010 zu zahlen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 50 %, die Klägerin zu 2) zu 17 % und die Beklagte zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt zu 67 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 50 % die Klägerin zu 1) und zu 17 % die Klägerin zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 2. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 142.310,85 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, welche wechselseitigen Ansprüche sich daran knüpfen, dass die Klägerin zu 1) eine von ihr zu transportierende Motoryacht nicht in dem vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen entladen hat. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Spedition. Sie beauftragte die Klägerin zu 1) mit dem Seetransport der Yacht „O.“ von L. S. (I.) nach F. (Australien). Dieser Auftrag wurde von der Klägerin zu 2) als Agentin für die Klägerin zu 1) mit der Booking Confirmation vom 29.10.2010 (Anlage K 2) bestätigt. Das Gewicht der Yacht wurde mit 55.000 kg angegeben. Randnummer 3 Die Yacht, eine Sunseeker 82‘ wurde Anfang November 2009 in L. S. an Bord des Schiffs „S. W.“ verladen und auf einem Gestell an Deck platziert. Von der Klägerin zu 2) wurde für die Klägerin zu 1) ein Seefrachtbrief vom 4.11.2009 ausgestellt, dem die als Anlage K 3 vorgelegten Terms and Conditions zugrundelagen. Auch im Seefrachtbrief wurde das Gewicht der Yacht mit 55.000 kg angegeben. Randnummer 4 Im Auftrag der Beklagten wurde anlässlich der Verladung ein Bericht eines Marine Surveyors eingeholt (Anlage K 6). In diesem Verladebericht vom 5.11.2009 wurde unter „Yacht’s characteristics“ ein Gewicht von 56 t genannt. Anschließend heißt es unter 1.1 des Verladeberichts: Randnummer 5 „During our inspections, we met the Skipper of the yacht, Mr. K., who provided the sea passage to L. S.. Randnummer 6 We instructed the Skipper that, prior the yacht’s loading, all the fresh water to be pumped out, as well as the bilge water into the engine room. As declared to us the gasoil left on board was about 2.300 litres.” Randnummer 7 Die “ S. W.” bediente den Liniendienst der Klägerin zu 1) vom Mittelmeer nach A./ N., wobei zunächst F. und als nächster Hafen M. angelaufen wird. Auf der Rückreise nach Europa wird F. nochmals als letzter australischer Hafen angelaufen. Randnummer 8 Die „S. W.“ erreichte auf ihrer Hinreise am 24.11.2009 den Hafen von F. und machte dort um 20.06 Uhr (Ortszeit) fest. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen wurde die Yacht dort nicht vom Terminalbetreiber DP W. entladen. Am 26.11.2009 um 11.15 Uhr verließ die „S. W.“ den Hafen von F.. Die Yacht wurde schließlich am 5.12.2009 in M. entladen. Randnummer 9 Der Empfänger der Yacht, Herr B. F1, ließ die Klägerin zu 1) mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11.3.2010 (Anlage K 4) zur Begleichung eines Schadens von Australischen Dollar 86.229,06 auffordern, der ihm entstanden sei, weil die Yacht in M. statt in F. entladen worden sei. Auch die Beklagte schaltete Rechtsanwälte ein, die die Klägerinnen unter dem 31.3.2010 anschrieben und zur Zahlung von Kosten in Höhe von € 94.501,53 auffordern, die durch den anderweitig durchgeführten Transport der Yacht von M. nach F. ausgelöst worden seien (vgl. Anlage K 5). Randnummer 10 Die Klägerinnen fordern mit der Klage die Feststellung, dass sie der Beklagten nicht wegen der Entladung in M. statt in F. haften sowie die Freihaltung von etwaigen Ansprüchen der Ladungsinteressenten, insbesondere des Empfängers F.. Zur Begründung führen sie aus: Randnummer 11 Die Entladung in F. sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte das Gewicht der Yacht unzutreffend angegeben habe. Das aufgrund der Angaben der Beklagten in den Seefrachtbrief aufgenommene Gewicht von 55.000 kg sei zu niedrig gewesen. Tatsächlich habe die Yacht nach dem Verladebericht vom 5.11.2009 56 t zuzüglich des Gewichts von 2.300 l Gasöl gewogen. Selbst bei Hinzurechnung dieser 2.300 l Gasöl zu dem im Seefrachtbrief angegebenen Gewicht von 55 t ergebe sich ein Gesamtgewicht von mehr als 57 t. Randnummer 12 Diese Gewichtsdifferenzen seien der Grund dafür gewesen, dass die Entladung nicht in F. erfolgt sei. Aufgrund der Gewichtsangabe in dem Seefrachtbrief sei vom Terminalbetreiber ein Kran bestellt worden, der eine Yacht mit einem Gewicht von Randnummer 13 55 t hätte entladen können. Nachdem dem Terminalbetreiber über die für die Beklagten handelnden Firmen P. & M1 und U. C. B. mit der Mail vom 24.11.2009, 8.59 Uhr (Anlage K 9) der Verladebericht vom 5.11.2009 übermittelt worden sei, habe dieser festgestellt, dass eine Entladung mit dem bestellten Kran aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Versuche, kurzfristig eine Alternativlösung zur Entladung der Yacht in F. zu finden, seien gescheitert. Die Klägerin zu 1) sei vor diesem Hintergrund berechtigt gewesen, die Yacht erst in M. zu löschen. Randnummer 14 Die von beiden Klägerinnen erhobene Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass sie der Beklagten nicht haften, ist von der Klägerin zu 1) und der Beklagten nach Erhebung der auf Erstattung von Kosten in Höhe von USD 85.000,-- gegen die Klägerin zu 1) gerichteten Widerklage in diesem Umfang übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden. Randnummer 15 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 16 1. festzustellen, dass die Klägerin zu 2) der Beklagten nicht und die Klägerin zu 1) der Beklagten nicht über den mit der Widerklage streitbefangenen Betrag von USD 85.000,-- hinaus im Zusammenhang mit dem Seetransport der Yacht „O.“, über den das H.- L. Sea Waybill Nr. ... ausgestellt wurde, aufgrund der Tatsache haften, dass diese Yacht im Hafen von M., A., und nicht im vertraglich vereinbarten Haften von F., A., entladen wurde; Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten, die von Ladungsinteressenten, insbesondere von Herrn B. F., aufgrund der im Klagantrag zu 1) beschriebenen Entladung der Yacht an einem anderem als dem im Vertrag vereinbarten Ort, geltend gemacht werden. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen sowie Randnummer 20 widerklagend, Randnummer 21 die Klägerin zu 1) zu verurteilen, an sie USD 85.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Randnummer 22 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 23 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin zu 2) erhobene negative Feststellungsklage unzulässig sei, weil keine Ansprüche gegenüber der Klägerin zu 2) geltend gemacht worden seien und zwischen allen Beteiligten des Transports stets unstreitig gewesen sei, dass die Klägerin zu 2) lediglich als Vertreterin zu 1) gehandelt habe. Randnummer 25 Im Übrigen sei die Klage unbegründet und die Widerklage begründet. Die Beklagte behauptet, dass das Gewicht der Yacht in der Booking Note und im Seefrachtbrief zutreffend mit 55.000 kg angegeben worden sei. Soweit die Klägerinnen meinten, aus dem Verladebericht sei abzuleiten, dass die Yacht mehr als 56 t gewogen habe, sei das nicht nachvollziehbar. In dem Verladebericht sei an keiner Stelle vermerkt, dass das dort unter „Yacht’s characteristics“ genannte Gewicht von 56 t nicht dem letztlich zur Verladung gekommenen Gewicht der Yacht entspreche und das Gewicht von 2.300 l Gasöl hinzuzurechnen sei. Wie die E-Mail des Mitarbeiters B. G. der Terminalbetreiberin vom 25.11.2009 (Anlage K 10) zeige, habe dieser den Verladebericht missverstanden. Dem Wortlaut dieser E-Mail lasse sich zudem entnehmen, dass die zulässige Tragkraft des Krans bei 55 t nicht erschöpft gewesen sei. Jedenfalls hätten die Klägerinnen eine angemessene Sicherheitsmarge hinsichtlich der Tragkraft des Krans bei der Anmietung berücksichtigen müssen. Ferner werde bestritten, dass keine anderweitigen Lösungen in Bezug auf die vermeintlich nicht mögliche Entladung bestanden hätten. Randnummer 26 Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass für die Seebeförderung der Yacht von M. nach F. eine Seefracht von USD 85.000,-- angefallen sei. Diesen Betrag habe die Klägerin zu 1) zu erstatten. Randnummer 27 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Widerklage ist demgegenüber vollen Umfangs begründet. 1. Randnummer 29 Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten aus Ziffer 24 der hier zugrundegelegten Sea Waybill Terms and Conditions (Anlage K 3) sowie im Übrigen aus der rügelosen Einlassung der Beklagten (Artikel 24 EuGVVO). 2. Randnummer 30 Die von der Klägerin zu 2) mit dem Klagantrag zu 1) verfolgte negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Randnummer 31 Das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2) folgt aus dem Anspruchschreiben der italienischen Rechtsanwälte der Beklagten vom 31.3.2010 (Anlage K 5). Mit diesem sowohl an die Klägerin zu 1) als auch an die Klägerin zu 2) gerichteten Schreiben wurde von den Adressaten die Zahlung von € 94.501,30 gefordert und für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung rechtlicher Schritte angedroht. Da sich dem Schreiben keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass es an die Klägerin zu 2) nur nachrichtlich oder als Vertreterin der Klägerin zu 1) gerichtet wurde, hat sich die Beklagte damit der darin geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber der Klägerin zu 2) berühmt. Eine verbindliche Erklärung der Beklagten, mit der klargestellt worden wäre, dass sie keine Ansprüche gegen die Klägerin zu 2) geltend machen will, ist auch während des Prozesses nicht abgegeben worden, sodass das rechtliche Interesse der Klägerin zu 2) an der geforderten Feststellung fortbesteht. Randnummer 32 Der insoweit von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch ist auch begründet. Zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin zu 2) der Beklagten haften könnte. Die Klägerin zu 2) handelte ausweislich der Booking Note und des Seefrachtbriefs lediglich als Vertreterin der Klägerin zu 1). Davon geht auch die Beklagte in ihrem Prozessvortrag dieses Verfahrens aus. Vertragliche Haftungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) scheiden damit aus. Außervertragliche Ansprüche, nach denen die Klägerin zu 2) der Beklagten haften könnte, sind gleichfalls nicht ersichtlich. 3. Randnummer 33 Die weitergehende Klage ist hingegen abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die von der Klägerin zu 1) verfolgte negative Feststellungsklage sowie der von beiden Klägerinnen verfolgte Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen weiterer Ladungsbeteiligter ist unbegründet. Die Klägerin zu 1) ist der Beklagten wegen einer Verletzung des Seefrachtvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Deshalb hat auch die Widerklage Erfolg. Im Einzelnen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.